Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung berichtet über den Berliner Sozialistenfriedhof: »Wo Pieck, Ulbricht und Grotewohl ruhen«. Nach einer Mitteilung über die Pläne der Stadt Berlin, einen Teil des Friedhofs als zeitgeschichtliches Zeugnis zu erhalten, fährt der Autor in dem Beitrag wie folgt fort: »Nichts deutet darauf hin, dass bisher jemand Hab oder Zorn auf die SED an deren gestorbenen Führern, an ihren Gräbern hätte auslassen wollen. Ein Wunder an Duldsamkeit, über das niemand spricht, das niemandem auffällt. Oder ist es Gleichgültigkeit? ... Ein »verdienter Lehrer des Volkes« darf diesen Regime-Titel auf dem Grabstein unbehelligt führen. Auch gegen die Sprachregelung wurde niemand tätlich, nach der, wie es auf einem Grabstein heißt, »imperialistische Söldner« 1970 In Guinea einen Deutschen mit Doktortitel aus dem sozialistischen Teil Deutschlands ermordeten. Jahrzehntelang haben die deutschen Bolschewiken Vandalismus betrieben. Nun, da sie die Macht verloren haben, kehrt er sich nicht gegen sie. Der Vandalismus ist mit ihnen untergegangen.« Ein Leser des Blattes sieht in der Reportage eine latente Aufforderung zur Grabschändung. (1992)
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Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über den Ausgang eines Zivilverfahrens, das ein Ehepaar mit dem Vorwurf der Rufmordkampagne gegen ein Anzeigenblatt angestrengt hat. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der verschiedene Verzichtserklärungen beinhaltet und dem Beklagten die Zahlung von 7.500 Mark auferlegt. Die Lokalredaktion nimmt den Namen des Ehemannes in die Überschrift und behauptet, er habe seine Ehre verkauft: »... verkauft Ehre, ... zahlt 7000 Mark«. Die Betroffenen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung entschuldigt sich. (1992)
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In Zusammenhang mit einem Bericht über die Anklageschrift gegen Erich Honecker veröffentlicht eine Zeitschrift u.a. das Obduktionsfoto des letzten Menschen, der am - 5. Februar 1989 - an der Berliner Mauer erschossen worden war. Ein Leser der Zeitschrift ist der Ansicht, dass es solcher Fotos nicht bedürfe, um die Vorwürfe gegen Honecker zu untermauern. Die Öffentlichkeit habe kein Interesse daran, das Maueropfer nackt mit geöffneten Augen und mit Einschusswunde auf dem Obduktionstisch zu sehen. Diese Veröffentlichung verstoße gegen die Menschenwürde. Die Zeitschrift erkennt in ihrer Stellungnahme zwar den postmortalen Persönlichkeitsschutz an, wertet aber im vorliegenden Fall den Tod des jungen Mannes und die Begleitumstände seines Sterbens als Teile eines Ereignisses, das ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen habe. Die Intimsphäre der Verwandten werde durch die Veröffentlichung des Bildes nicht verletzt, vielmehr liege es im Interesse der Verwandten, dass alle Zweifel an den Umständen der Tötung aus der Welt geschafft werden. Das gedruckte Bild stelle ein Zeitdokument sowie den Teil einer nicht abstreitbaren historischen Wahrheit dar. (1992)
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Eine Stadtillustrierte stellt ein stadtbekanntes Original in verschiedenen Kostümen vor und persifliert die Fotos in en dazugehörigen Unterzeilen. In der folgenden Ausgabe wird der Betroffene als ein »penetranter Pfingstochse« bezeichnet, der schon ganz andere Säle leergesungen habe. Der so Karikierte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Veröffentlichungen wie diese seien eine haarsträubende Entgleisung. Im Text sei von einem »unbekannten Sittenstrolch« die Rede. Dieser »Unbekannte« werde durch ein Lichtbild, das ihn zeige, »entlarvt«. Die Redaktion hält die Vorwürfe für unberechtigt. Der Autor habe die Moderatorenleistung des Betroffenen und sein Outfit anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung aus subjektiver Empfindung beschrieben. (1992)
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Der Vorstandsvorsitzende eines Industrieunternehmens soll »offenbar vorzügliche« Kontakte zu zwei Stasi-Offizieren gehabt haben. Einer der beiden habe den westdeutschen Konzernchef gar in seine Privatwohnung eingeladen und später über Mittelsleute ein Kaminbesteck als Geschenk erhalten. So berichtet eine Zeitschrift unter der Überschrift »Heißer Deal in Kavelstorf?« Der Beitrag enthält ein Foto des Industriellen, seine Privatadresse und die Kopie einer Information des DDR-Ministeriums für Sicherheit, in der der Inhalt eines illegal abgehörten Telefonats zwischen den Beteiligten wiedergegeben wird. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Zu dem Geschenk sei es gekommen, als der Industriemanager im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben mit dem Generaldirektor des DDR-Außenhandelsbetriebs über den Export von Industrieanlagen verhandelt habe. Der Betroffene beklagt die Recherchemethoden der Textautoren. Einer der Mitverfasser habe unmittelbar vor Drucklegung den Pressesprecher des Konzerns angerufen. Durch die falsche Aussage; die Sache eile nicht, habe man diesem die Möglichkeit genommen, vor Erscheinen des Artikels bei dem Beschuldigten Informationen einzuholen und zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Redaktion entgegnet, sie habe nicht geschrieben, dass der Betroffene von der Stasizugehörigkeit seines Geschäftspartners gewusst habe: Die Geschenkannahme sei nur zum Beleg dafür genommen worden, dass der Vorstandsvorsitzende über »besondere Beziehungen« zu dem DDR-Funktionär verfügt habe: Den Vorwurf einer Scheinrecherche weist die Redaktion zurück. Man habe bei dem Pressesprecher in der Absicht angerufen, eine Stellungnahme zu der fraglichen Notiz zu erhalten. (1992)
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