Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Autorenhinweis

Eine Wirtschaftszeitung schildert die wachsende Attraktivität der City einer westdeutschen Großstadt. Zunehmend interessierten sich auswärtige Investoren für ein Engagement in der »1a-City-Lage«. So seien auch die Mieten in die Höhe geklettert. Der Autor; Prokurist einer Immobilienfirma, zitiert seine Firma und deren Mietspiegel. Ein Leser moniert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat die Machart des Beitrags: Er fragt, ob es journalistischen Tugenden entsprechen könne, dass der Prokurist einer namentlich genannten Immobilienfirma einen Zeitungsbericht verfassen und ein völlig verzerrtes Bild einer Innenstadt darstellen könne, nur um Interessenten für Immobilien anzulocken: Die Redaktion meint, dass der Artikel zwar eine Werbung für die genannte Stadt darstelle, nicht jedoch für die genannte Firma. Diese werde zweimal in dem Text als Quelle für Informationen genannt. Ein entsprechender Hinweis in der Autorenzeile mache dem Leser eindeutig Klar, dass der Autor durchaus bestimmte Interessen vertrete. Die Nennung der Herkunft der Autoren und ihrer Funktion gebe den Lesern die Möglichkeit, den Textinhalt einzuordnen, und Dinge, die möglicherweise zwangsläufig parteiisch sind, entsprechend zu erkennen. Für den Leser, der fundierte Wirtschaftsinformation erwarte, sei es wichtig zu erfahren, von welcher Maklerfirma die Einschätzung der Quadratmeterpreise stamme. (1993)

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Fotomontage

»Das Stadtcafé für den guten »Amigo«?« fragt eine Lokalzeitung in der Überschrift ihres Beitrags über die Verpachtung des Stadtcafés am Ort. Der Autor beschäftigt sich mit dem Vorwurf, der Oberbürgermeister habe daran gedreht; dass einer seiner Freunde den Zuschlag erhielt. Der Text ist illustriert mit einer Fotomontage, die beide Personen vor dem Stadtcafé zeigt: Die Stadt wendet sich an den Deutschen Presserat. Mit dem Gebrauch des Wortes »Amiego« werde Bestechlichkeit und Vorteilsnahme suggeriert. Zudem habe man fälschlicherweise die Montage mit dem Begriff »Foto« gekennzeichnet: Die Zeitung erklärt, sie habe den Gerüchten und Vorwürfen auf den Grund gehen müssen, um endlich Klarheit zu schaffen. Das Wort »Amiego« stehe für Begriffe wie Bestechlichkeit und Vorteilsnahme. Genau um diese Vorwürfe sei es bei den Anschuldigungen gegen den Oberbürgermeister gegangen: Den Begriff »Amiego« habe man durch Anführungszeichen abgeschwächt, die Überschrift mit einem Fragezeichen versehen. Bei der Kennzeichnung der Fotomontage sei der Redakteur schlicht der »Macht der Gewohnheit« erlegen. Dafür habe man sich bei den Betroffenen entschuldigt: Schließlich sei in der Folgeberichterstattung auch über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in der Angelegenheit ausführlich berichtet worden. (1993)

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Sensationsmache

Unter der Überschrift »Jugo-Krieg: Vergewaltigungen als Porno-Videos verkauft« schreibt eine Boulevardzeitung über Pornohändler, die auf Video gefilmte Tötungs- und Vergewaltigungsverbrechen verkaufen. Es wird über eine Massentötung mit Kreissägen berichtet. Über die Vergewaltigung moslemischer Frauen vor laufenden Videokameras. Der Preis pro Filmkopie wird mit 10.000 Mark angegeben. Ein Mitglied des Deutschen Presserats leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Es wendet sich gegen die Form, in der das Thema angeboten wird. Es sei unangemessen und verletze die Menschenwürde, Videoaufnahmen von Gewalttaten, die Menschen im früheren Jugoslawien begehen, als »Killer- und Vergewaltigungsvideos« zu bezeichnen. Leiden würden kommerziell verwertet. Der Ausdruck »Kreissägen-Hinrichtung« stelle die geschilderten Vorgänge als Sensation dar. Auch die Formulierung »Vergewaltigungs-Orgie« sei nicht angemessen. Hier werde der Zusammenhang zu lustvoller Sensation hergestellt. Die Redaktion verweist auf die einleitenden Worte des Artikels: »Es sind perverse Schweine!«. Somit könne man nicht behaupten, die dann folgende Schilderung grauenhafter Vorgänge diene weniger deren Verurteilung als der Sensationsmache. (1993)

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Wahrheitsgehalt

Schockierende Vorwürfe gegen ein Tierheim sind das Thema eines Zeitschriftenberichts. In dem Beitrag kommt der Hausmeister des Tierheims zu Wort. Er schildert Tierquälereien und wirft der zuständigen Tierärztin Untätigkeit vor. Diese und der Tierschutzverein beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Ärztin fühlt sich öffentlich diskriminiert. Der Beitrag beruhe alleine auf den Angaben des inzwischen entlassenen Hausmeisters. Sie selbst sei zu keiner Zeit zu den Vorwürfen befragt worden. Die Redaktion verweist auf fünf weitere Informanten, darunter zum Teil ehemalige Mitarbeiter des Tierheims: Leider habe man sich vergeblich um ein Interview mit der Tierärztin bemüht. (1993)

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Leserbrief

Eine Stadt gedenkt des 48. Todestages eines Dompredigers, der in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges von den Nationalsozialisten ermordet worden ist. Hauptredner der Gedenkveranstaltung ist ein ehemaliger Studiendirektor, dereinst Schüler des ermordeten Geistlichen war. Die Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Feier. Der Redner ist mit der Berichterstattung der Zeitung nicht einverstanden, weil sie seine Ausführungen ungenau wiedergibt. Er stellt diese Ungenauigkeiten in einem Leserbrief richtig. Die Redaktion veröffentlicht den Brief, nachdem sie ihn zuvor in Teilen geändert hat. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Änderungen und ist der Meinung, ein neuer Abdruck sei gerechtfertigt. Die Redaktion erklärt, sie habe dem Beschwerdeführer zugesichert, wesentliche Änderungen nicht ohne sein Einverständnis vorzunehmen: Allerdings sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass nicht sinnverändernde Kürzungen aus redaktionellen Gründen immer erforderlich sein könnten. Die Änderungen im Leserbrief hätten sich kurzfristig ergeben; weil einige Zeilen gekürzt werden mussten. (1993)

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Namensnennung

Tendenz

Eine Bürgerinitiative gegen die Umwandlung einer US-Airbase in einen zivilen Nachtflughafen beschwert sich beim Deutschen Presserat gegen eine Verlagssonderseite der heimischen Regionalzeitung, die über das geplante Großprojekt berichtet; Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Sonderveröffentlichung unter dem Titel »Flugschreiber« um eine Mischung aus mehr als wohlwollendem redaktionellen Text und Werbeanzeigen: Dies könne als »Gefälligkeitsjournalismus« beschrieben werden. Der Verlag nutze sein Pressemonopol aus, um die Landesregierung darin zu unterstützen, ein in der Bevölkerung höchst umstrittenes Prestigeobjekt mit allen Mitteln durchzusetzen. Unabhängige Experten würden dem Projekt aber kaum eine wirtschaftliche Überlebenschance geben. Die Redaktion weist den Vorwurf, Gefälligkeitsjournalismus zu betreiben, zurück. Regelmäßig und ausführlich seien Befürworter und Gegner des Projekts in der Zeitung zu Wort gekommen. Zu dem Themenbereich sind 130 Berichte, acht Kommentare, zwei Standpunkte sowie fünf Solobilder und 26 Leserbriefe erschienen: Der Leserdienst der Zeitung veranstaltete eine Podiumsdiskussion. Die Zeitung habe bei ihrer Kommentierung allerdings keinen Hehl daraus gemacht, dass sie angesichts der verheerenden wirtschaftlichen Situation in dieser Region eine solche Lösung als Chance für die Bürger ansehe. Es müsse einer Tageszeitung möglich sein, in einer Beilage wie dem »Flugschreiber« ein für die Zukunft einer Region lebenswichtiges Projekt positiv zu bewerten und auch zu begleiten. (1993)

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Persönlichkeitsrechte

Eine Landespolizeidirektion legt dem Deutschen Presserat vier Veröffentlichungen eines Boulevardblattes vor, in denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden seien. Der erste Bericht zeigt das Foto eines 25-jährigen Arbeitslosen, der mit einer Gabel eine Bank überfallen haben soll:. Die Zeitung nennt den Mann einen Gabelgangster, der ganz schön »gaga« sei. Der zweite Beitrag zeigt eine Notärztin und Rettungssanitäter bei der Notversorgung eines lebensgefährlich verletzten Mannes, der Opfer seiner eifersüchtigen Ehefrau geworden ist. Die dritte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Leiche eines Mannes, der im Kofferraum eines Autos gefunden wurde, das von seinem Fahrer in einen Fluss gesteuert worden war. Fotos im vierten Bericht zeigen Rettungshelfer bei der Bergung von Schwerverletzten und ein Auto, das für vier junge` Leute zur tödlichen Falle wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Wissen um die Identität der Betroffenen für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs unerheblich sei, so dass man die Abbildung von Tätern und Opfern in der Berichterstattung generell nicht für' gerechtfertigt halten könne. Die Zeitung erklärt ihre Handlungsweise in den beiden ersten Fällen mit der Schwere der Straftaten. Mit den Unfallfotos habe man die Leser aufrütteln wollen. Solchen Fotos komme ein warnender Charakter zu. (1993)

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Sittliches Empfinden verletzt

Ein Leser nimmt Anstoß an der Berichterstattung eines Boulevardblattes über ein Erdbeben in Indien mit 11.000: Toten. Am Ende des Artikels findet sich folgender Hinweis: »PS: Gestern, am Unglückstag, kamen in Indien 72.000 Babys zur Welt«. Es wird der Eindruck erweckt, so der Leser, die Zahl der Opfer sei aufgrund der großen Zahl der Neugeborenen zu verkraften. Eventuell solle sogar suggeriert werden, man müsse sich angesichts der Überbevölkerung über die Katastrophe freuen. Dieser Gedanke sei absurd, entgegnet die Zeitung. Der Nachsatz unterstreiche lediglich, in welchem Spannungsfeld sich dieser Subkontinent befinde. Der Hinweis des Beschwerdeführers zeige allerdings, dass das »PS«, das lediglich einen Nachrichtencharakter haben solle, missverständlich gewesen sei. Der Chefredakteur gesteht ein, man hätte auf diesen Zusatz verzichten müssen, und bedauert die Veröffentlichung insoweit. (1993)

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Leserbrief

In einem Leserbrief wird einem namentlich genannten Beamten eines Landratsamtes der Vorwurf mangelnder Aufsicht in Fragen der Stadtplanung gemacht. Darauf greift der Gescholtene selbst zur Feder und schreibt auf Briefbögen seiner Behörde zwei gleich-lautende Leserbriefe an die beiden am Ort erscheinenden Lokalzeitungen: Darin nimmt er auch zu weiteren kommunalpolitischen Themen der Stadt und zur Amtsführung des Bürgermeisters Stellung. Eine der Zeitungen informiert den Bürgermeister über den Inhalt des Briefes. Gleichzeitig erhält der Landrat, der Vorgesetzte des Briefschreibers, Kenntnis vom Inhalt. Beide Herren setzen sich dafür ein, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht wird. Der Betroffene weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat daraufhin, dass sein Leserbrief dem Redaktionsgeheimnis unterliege und der Inhalt nicht an Dritte hätte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion des Blattes hat sich zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer entschuldigt. (1993)

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