Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt berichtet über einen Mann, der in der Silvesternacht seine Ex-Freundin, deren Eltern, eine Bekannte und deren Tochter erschossen haben soll. Auf der Titelseite befindet sich ein Foto des Verdächtigen, dessen vollständiger Name und dessen Alter genannt werden. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine unbegründete Vorverurteilung eines unbescholtenen Bürgers und beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Die Redaktion hält ihre rechtliche Bewertung für unzulässig, da die Umstände der scheußlichen Tat bekannt waren. Zudem habe der Täter am Tag nach der Berichterstattung ein Geständnis abgelegt. (1993)
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Ein Leser einer Zeitschrift stößt sich an einer Karikatur, die den Titel »Die Zeitmaschine« trägt: In einer idyllischen Landschaft landen Marsmenschen, sehen Tal; Kirche und einen Bildstock, der eine gekreuzigte Micky Mouse zeigt. Diese Abbildung habe ihn, so der Leser, in seiner Ehrfurcht für den am Kreuz gestorbenen Jesus Christus tief verletzt: Die Zeitschrift versteht ihre Karikatur' nicht als gotteslästerlich; sondern als Kritik an einer Zeit, die einen Erlöser-Ersatz in vielen beliebigen Verkörperungen und meist zu kommerziellen Zwecken erschaffen hat. (1992)
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Zwei Lokalzeitungen werfen zwei Konzertveranstaltern, die mit Wohltätigkeitsveranstaltungen zugunsten krebskranker Kinder Pleiten erleben und die Gegenforderung des von ihnen verpflichteten Künstlers nicht erfüllen, dubiose Finanzierungspraktiken vor. Ihr Text unter der Überschrift »Erst als der Wechsel platzt, merkt der Künstler: Da war wohl Betrug im Spiel« löst den Zorn der Betroffenen aus. Als die Zeitungen ihr Gegendarstellungsersuchen ablehnen, legen sie Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie bescheinigen den Redaktionen schlechte Recherche und unwahre Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts. Die Redakteure beziehen sich auf Aussagen des beteiligten Musikers und weisen darauf hin, dass es beide Beschwerdeführer bislang unterlassen hätten, eine gerichtliche Klärung der Vorwürfe herbeizuführen. (1992)
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»Vater umgebracht - Mutter entführt - Tödliche Schläge mit dem Kieselstein« lautet die Überschrift eines Zeitungsberichts, in dem eine Familientragödie beschrieben wird: Der Sohn soll nach der Tötung des Vaters die Wohnung angezündet und seine Mutter entführt haben. Täter und Opfer werden mit vollem Namen genannt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung waren die Ermittlungen der Behörden noch nicht abgeschlossen. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat fragt ein Leser, ob es korrekter Journalismus sei, wenn bei einem tragischen Vorfall, dessen Hergang zum Teil auf Vermutungen beruhe, Täter und Opfer beim Namen genannt werden. Zu bemängeln seien auch die Nennung der Namen und die Angabe des Alters zweier schulpflichtiger Kinder, die sich In dem brennenden Haus befunden haben. Die Redaktion des Blattes erklärt, die Vertretender Medien seien in einer Konferenz der Mordkommission gebeten worden, das Foto des mutmaßlichen Täters zu veröffentlichen, da er zu diesem Zeitpunkt flüchtig war. Die Zeitung habe daraufhin wie die anderen konkurrierenden Zeitungen den Namen des Getöteten und des mutmaßlichen Täters wiedergegeben. Das Lehrerpaar sei in der kleinen Stadt bekannt gewesen und es hätte nicht der Nennung der Namen bedurft, um das Verbrechen einem bestimmten Namen zuzuordnen. (1993)
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Unter der Überschrift »Personalie« berichtet eine Zeitschrift, ein Bürgermeister solle wegen Unfähigkeit, Trunkenheit und Liebesaffären abgesetzt werden. Name, Alter; Parteizugehörigkeit und Stadt werden genannt. Die betroffene Stadt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie hält die Äußerung für unwahr und ehrverletzend. Es existierten keine Initiativen, den Bürgermeister abzusetzen, lediglich eine parteiinterne Diskussion um die Frage seiner Wiederwahl. Die Redaktion entgegnet, der Bürgermeister habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit mehrfach Anlass für Veröffentlichungen in der Presse gegeben. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über den Tod eines Jugendlichen. In der Überschrift weist sie bereits Schuld zu: »Grausame Tat: Es waren die Linken - Ingo (16) vor Jugendclub angezündet«. In dem Bericht heißt es u.a.: »Die Täter stammen aus der linken Szene. Sie hatten den 16jährigen vor dem Club abgepasst, mit Benzin übergossen und angezündet.« An anderer Stelle schreibt die Zeitung: »Die Polizei vermutet einen Racheakt aus der linken Szene.« Der Oberbürgermeister der Stadt, in der sich der Fall abgespielt hat, beklagt beim Deutschen Presserat die klare Schuldzuweisung, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht möglich war. Die Redakteurin, die den Text geschrieben hat, zitiert Zeugen, die gehört haben wollen, wie das Opfer geröchelt habe: »Das waren die Linken«. Die Zeitung stellt am nachfolgenden Tag richtig, nach neuesten Erkenntnissen der Polizei habe sich der 16jährige selbst mit Benzin übergossen und angezündet. Die vom Presserat befragte zuständige Landespolizeidirektion bestreitet, Hinweise auf die »linke Szene« gegeben zu haben. Es existiere vielmehr eine Übereinkunft zwischen Polizei und Medien, wegen der angespannten politischen Lage in dem Wohnviertel von polarisierenden Darstellungen abzusehen. (1993)
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Unter der Überschrift »Elfriedes Gedoanke zu de Asilande« veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Glosse in Mundart. Darin heißt es wörtlich: »Wann ich hör, dass so'n Asilbewerber..., do geheert ein oans vor's Loch getrete.« Einer gemeinsamen Beschwerde von 38 Personen beim Deutschen Presserat liegen diverse Veröffentlichungen von Leserbriefen und Berichte aus den Jahren 1991/92 bei, die sich mit dem Thema »Asylbewerber« beschäftigen. Darunter befindet sich ein Beitrag über einen Asylbewerber aus dem Libanon, der mit einem »Nettoeinkommen« von 7.200 Mark wie »Gott in Frankreich« lebe: Die Zeitung. erklärt, der Mundartbeitrag sei eine Glosse und gebe »des Volkes Stimme« wieder. Ein unvoreingenommener Leser werde feststellen, dass die Auswüchse zwar kritisch gewürdigt werden, der Verfasser sich aber gleichzeitig dagegen ausspreche, »Asilande ... all über oan Kamm« zu scheren. Hieraus eine Diskriminierung zu konstruieren, sei böswillig. (1991/92)
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Ein Journalist beschäftigt sich in einem kritischen Beitrag mit den Grenzen und Gefahren im Umgang mit Geländewagen und wirft dabei Offroadmedien und nicht qualifizierten Veranstaltern vor, aus dem Abenteuer- und Erlebnisdrive der Offroader eine schnelle Mark machen zu wollen und dabei schwere Unfälle in Kauf zu nehmen. Daraufhin erteilt ihm der Veranstalter einer Internationalen Offroad-Geländewagen-Ausstellung Hausverbot; weil nicht auszuschließen sei, dass es bei seinem Besuch der Ausstellung zu heftigen emotionalen Ausbrüchen kommen könne. Der Betroffene hält dieses Vorgehen für unvereinbar mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Veranstalter, zugleich Verleger einiger einschlägiger Fachzeitschriften, äußert sich nicht zu dem Vorwurf. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet übenden Leserbrief eines Parteisprechers und kommentiert ihn auch. Den Leserbrief selbst druckt sie aber nicht ab. Die Stadtratsfraktion der Partei beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht einen Fall von unzulässiger, Zensur, wenn eine Zeitung einen Leserbrief nicht veröffentlicht und ihren Lesern vorenthalte, gleichwohl aber im redaktionellen Teil und in der Kommentierung auf eben diesen Brief einschlage. Die Chefredaktion missbilligt das Verhalten ihrer Redakteure und arrangiert eine Gesprächsrunde, in der sich die Autorin des Berichts und des Kommentars bei dem Leserbriefschreiber entschuldigt (1993)
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