Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Ironie

Eine Mitteilung des Statistischen Bundesamtes über die Sozialhilfe ist Thema eines Kommentars einer Tageszeitung. Der Autor macht sich Gedanken, wie man die Information lesen und interpretieren könne. Die Feststellung der Behörde, der Anteil ausländischer Sozialhilfeempfänger habe im Bezugsjahr überproportional zugenommen' und Ausländer in Deutschland bekämen mehr als ein Drittel der Sozialhilfe, kommentiert er wie folgt: »Sie (die Feststellung) könnte Unbedarfte zu der Überlegung verleiten, daran sei etwas nicht unbedingt richtig. Wer dergleichen denkt, verbrennt vielleicht eines Tages auch Menschen.« Ein Berufskollege beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Kommentar enthalte eine unmissverständliche, zwar ironisch verbrämte, aber desto wirkungsvollere Logik: Es handele sich um einen Missstand, und wer davon erfahre, könne zur Abhilfe eines Tages Menschen verbrennen, nämlich ausländische Sozialhilfeempfänger. Der Artikel erlaube keine andere Schlussfolgerung und sei deshalb mit Ziffer 12 des Pressekodex unvereinbar. Die Geschäftsführung des Blattes weist den Vorwurf zurück. Der Autor des Kommentars habe auf die Möglichkeit einer extremistischen Interpretation der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsradikale hingewiesen. Er habe dies, was in einer Glosse nicht unüblich sei, mit teilweise ironischen Formulierungen hervorgehoben. Die Interpretation des Beschwerdeführers sei deshalb absurd (1994)

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Pressemitteilung verfälscht

Hinweis auf ethnische Merkmale

Meinungsäußerung

Selbsttötung

Ermittlungsverfahren

In zwei Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über ein Unternehmen, das unter seiner neuen Firmenhalle Giftabfälle vergraben habe. Wegen dieses Umweltdeliktes werde nun gegen den Geschäftsführer der Firma ermittelt. Der Betroffene wird namentlich genannt. Er habe das Unternehmen in den Konkurs geführt und sei inzwischen wegen Subventionsbetruges rechtskräftig verurteilt. Der Beschuldigte wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er moniert die Nennung seines Namens und weist darauf hin, dass der Vorwurf, eine Umweltstraftat begangen zu haben, mehrere Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Firma erhoben wurde. Die Zeitung beruft sich auf Informationen der Staatsanwaltschaft. Einer Forderung des Betroffenen nach Gegendarstellung habe sie entsprochen. (1993)

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Foto eines Unfallopfers

Ein Mann wird in einer Baugrube verschüttet und erstickt. Ein Boulevardblatt veröffentlicht ein Foto, das zeigt, wie zwei Kollegen den Verunglückten bergen. Das Gesicht des Mannes ist deutlich zu erkennen. Die Ehefrau beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie vermutet, dass das Foto von einem Augenzeugen des Vorfalls gemacht und an die Zeitung veräußert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht in dem Foto ein zeitgeschichtliches Dokument. Die Veröffentlichung sei zudem im Hinblick auf die Informationspflicht der Presse geboten gewesen. (1994)

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Gerichtsberichterstattung

Eine Journalistin berichtet in zwei Zeitschriften über' einen Vater, der seine eigenen Kinder sexuell missbraucht hat. Zitiert werden die Aussagen der Mutter vor Gericht: »Seine Frau macht sich heute bittere Vorwürfe« - »Hier missbrauchte er unsere Kinder - und ich merkte nichts« - »Das Geständnis einer verzweifelten Frau: Hilflos musste ich zusehen, wie mein Mann unsere Kinder brutal vergewaltigte«. Beide Zeitschriften veröffentlichen Fotos der missbrauchten Kinder. Eine der beiden hat die Augen der Kinder unkenntlich gemacht. Eine Redakteurin, in der Gerichtsberichterstattung tätig, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie spricht von einer verheerenden Wirkung beider Artikel. Die Aussagen der Frau seien niemals in dem Sinn getroffen worden, wie sie im Bericht erschienen seien. Die Betroffene habe im Gericht berichtet, sie habe von den sexuellen Übergriffen des Mannes gewusst, selbst aber nichts dagegen unternehmen können. Das Gericht habe der Zeugin bestätigt, selbst Opfer gewesen zu sein, das nicht habe helfen können: Bei der Beschaffung der Privatfotos sei die Journalistin so massiv gegen die Eltern der Zeugin vorgegangen, dass diese die Polizei alarmiert hätten, um sie vor der Reporterin im Haus zu schützen. Die Redaktionen beider Blätter räumen ein, dass sie inzwischen auch an der Richtigkeit der Darstellung zweifeln. (1994)

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Anonyme Beschuldigung

In einem Bericht über einen Gefangenenausbruch aus einer in ihrem Verbreitungsgebiet gelegenen Strafanstalt erhebt eine Lokalzeitung schwerwiegende Vorwürfe gegen einen Vollzugsamtsinspektor, den sie mit vollem Namen nennt: Obwohl von Gefangenen über die Möglichkeit einer Flucht durch ein Oberlicht informiert, habe der Mann nichts unternommen. Einen Tag nach dem Ausbruch sei er gar in Urlaub gefahren, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern. Sein Dienstposten als Leiter des Bereichs Sicherheit sei ihm nicht im Wege eines Ausschreibungsverfahrens übertragen; sondern vererbt, worden. Die Zeitung beruft sich auf Aussagen von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt, die in einem anonymen Schreiben enthalten seien. Der Vollzugsbeamte wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er bemängelt die Nennung seines Namens und sieht sich in seiner Ehre zutiefst verletzt. Nicht er, sondern die Bediensteten, u. a. der Schichtleiter, seien für den Ausbruch verantwortlich. Er habe sich sofort nach Bekannt werden des Ausbruchs an Ort und Stelle mit dem Stellvertretenden Anstaltsleiter verständigt und sei erst in Urlaute gefahren, als das durch den Ausbruch beschädigte Fenster repariert gewesen sei. Seine Stelle sei regulär ausgeschrieben worden. Er habe das Amt von seinem Vorgänger übernommen, nachdem er seit mehr als einem Jahr auf diesem Dienstposten offensichtlich ordentliche Arbeit geleistet habe. Zu dem Vorwurf der Zeitung, er wolle aus verständlichen Gründen keine Stellungnahme abgeben; erklärt er, ohne Zustimmung seines Anstaltsleiters dürfe er sich gegenüber der Presse nicht äußern. Der Autor formuliere dies in seinem Bericht jedoch so, dass der Leser denken solle, er hätte etwas zu verbergen. Die Chefredaktion des Blattes hat den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer materiell ein Stück Unrecht widerfahren sei, und bedauert das. Doch für die formalen Hindernisse, die' eine andere Behandlung der Sache durch die Presse verbaut hätten, seien er selbst bzw. seine vorgesetzte Dienststelle verantwortlich. (1994)

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Informant

Ein Mann bricht in die Kanzlei des Anwalts von Ex-Stasi-Chef Erich Mielke ein und gelangt dabei an brisante Akten. Diese bietet er dem Chefredakteur einer Boulevardzeitung zum Kauf an. Das Geschäft scheitert. Als der Aktenhändler das Gebäude verlässt, wird er von Angehörigen der Redaktion fotografiert. Dieses Foto wird später an den Staatsschutz weitergeleitet: Die Polizei gibt schließlich Foto und Namen des Mannes zwecks Fahndung an die Presse weiter. In einer Beschwerde an den Deutschen Presserat beklagt der Betroffene, der seinen Einbruch in die Anwaltskanzlei als »politisch motiviert« bezeichnet, das Verhalten des Boulevardblattes, das ihn heimlich habe fotografieren lassen. Die Zeitung erklärt, sie habe aus rechtlichen und moralischen Gründen von einer Zusammenarbeit mit dem Anbieter der Akten abgesehen. Um weitere Straftaten zu verhindern, habe man das Foto gemacht und an die Polizei herausgegeben. Die Identität des Mannes sei der Redaktion unbekannt gewesen. (1994)

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