Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Entwürdigende Methoden« berichtet eine Lokalzeitung über ein Treffen der "Interessengemeinschaft der Behinderten«. Grund der Zusammenkunft ist das Verhalten eines Mitarbeiters des Medizinischen Dienstes, der damit beauftragt ist, die Pflegebedürftigkeit von Behinderten zu prüfen. In dem Beitrag der Zeitung beklagen Betroffene das Verhalten des Mannes, der nicht namentlich genannt, aber als ehemaliger Krankenpfleger gekennzeichnet wird. Als Beispiel führt die Zeitung die Erfahrung einer selbst behinderten Frau auf, deren Mann schwerstpflegebedürftig ist und auf Anraten des Arztes Antrag auf Pflegestufe III gestellt hatte. Zur Vorbereitung des Frühstücks für ihren Mann habe ihr der Prüfer zweieinhalb Minuten Zeit gegeben. Die Leiterin des Medizinischen Dienstes legt Beschwerde gegen diese Darstellung beim Deutschen Presserat ein. Der Verfasser des Artikels habe die subjektive Meinung weniger Betroffener als objektiv recherchierte Meinung der Redaktion wiedergegeben. Durch den Artikel werde zudem die betroffene Pflegeperson in rufmörderischer Art diffamiert. Der Identitäts- und Persönlichkeitsschutz der betreffenden Person sei schnell bloßgestellt worden, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur eine männliche Fachpflegekraft aus dem Kreiskrankenhaus im Beratungszentrum der Stadt tätig gewesen sei. Die Redaktionsleitung weist darauf hin, dass die Problematik der Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung ein Thema von öffentlichem Interesse ist. In dem beanstandeten Artikel seien Aussagen von Augen- und Ohrenzeugen veröffentlicht worden. Als bedenklich erkennt die Redaktion, dass der Autor des Berichts zugleich als Sprecher der »Interessengemeinschaft der Behinderten« fungiert. Jedoch habe an der Integrität des Verfassers nicht der geringste Zweifel bestanden. Die Diffamierung der betroffenen Pflegeperson weist die Redaktion zurück. lm Text seien weder Name noch genaue Herkunft, oder andere personenbezogene Daten veröffentlicht worden. Mit der Berichterstattung sei keineswegs pauschal der Medizinische Dienst, sondern nur ein Mitarbeiten dieses Dienstes kritisiert worden. Über diesen seien elf Beschwerden aktenkundig. Als Beleg weist die Redaktion auf ihre weitere Berichterstattung hin. Auf derselben Seite dieser Ausgabe räumt die Redaktion dem Medizinischen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme ein. (1995)
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Unter der Überschrift »Windei« kommentiert eine Lokalzeitung die Demonstrationsveranstaltung einer Umweltinitiative gegen eine gleichzeitig stattfindende Motorsport-Rallye. Die geringe Zahl der Teilnehmer, die im Widerspruch zu der laut Zeitung groß angekündigten Demonstration steht, ist für den Verfasser des Kommentars Anlass, den Widerstand gegen den Motorsport kritisch zu beleuchten. Zum Verhalten der Demonstranten stellt der Verfasser die Frage: »Doch musste es sein, dass man ein behindertes Kind verschiebt, diesem ein Tafel mit einem Spruch gegen die Rallye-Veranstaltung umhängt, nur um Aufmerksamkeit oder Mitgefühl zu erregen?« Die Pressesprecherin der Umweltinitiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht in der Passage über das Kind einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Das betroffene Kind sei nicht geistig behindert, sondern habe lediglich eine leichte Missbildung im Ohrbereich. Die Zeitung erklärt, der Verfasser habe in seinem Kommentar die Thematik mit dem Hinweis auf das Kind zugespitzt. Helfer und Organisatoren der Rallye hätten ihm mitgeteilt, unter den Kindern, die an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch ein behindertes Kind gewesen. Die Zeitung veröffentlicht im Nachgang zum Kommentar mehrere kritische Leserbriefe, u. a. der Beschwerdeführerin. Außerdem entschuldigt sich die Redaktion für die Formulierung über das Kind. (1995)
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Unter der Überschrift »Es war Selbstmord'' auf der Intensivstation« berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines prominenten Fernseh-Pfarrers. Der als »Exklusiv-Interview mit der Tochter« angekündigte Artikel teilt mit, dass der Schwerkranke lebenserhaltene Maßnahmen wie eine künstliche Sauerstoffzufuhr eigenhändig unterbrochen habe. Die Ärzte der Unfallklinik hätten den Todeswunsch des Patienten respektiert ebenso wie die Familie, »die der Ärzteschaft der Klinik dafür ausdrücklich dankt.« Das Landeskirchenamt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Schlagzeile »Es war Selbstmord« ''stehe im Widerspruch zum Text und entspreche nicht dem Tatbestand. Der Beschwerdeführer zitiert eine Agenturmeldung, die berichtet, dass der Pfarrer eines natürlichen Todes gestorben sei. »Er lag auf der Normalstation und war an keine medizinischen Apparaturen angeschlossen.« Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Berichterstattung entspreche den Tatsachen. Die Tochter des Pfarrers habe im Gespräch mit dem Verfasser darauf hingewiesen, dass ihr Vater die Durchführung von medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung seines Lebens abgelehnt habe. Die Chefredaktion sei der Auffassung, dass diese Ablehnung als »Selbsttötung« bezeichnet werden könne. (1995)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gerichtsvollzieher, der unter dem Verdacht steht, Mandantengelder veruntreut zu haben. Die Überschrift lautet »Gerichtsvollzieher veruntreut 200.000 Mark.« Ein Journalist sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und schaltet den Deutschen Presserat ein. Durch die Überschrift' werde der Verdacht gegen den Betroffenen als Tatsache dargestellt, obwohl weder eine Verurteilung erfolgt sei, noch der Stand der Ermittlungen eine solche Feststellung rechtfertige. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Beschwerde über die Überschrift begründet sei. Im Text seien die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch entsprechende Formulierungen sowie den ausdrücklichen Verzicht auf die Nennung des Namens berücksichtigt worden. Die Autorin des Textes sei angehalten worden, bei einem neuerlichen Bericht ausdrücklich hervorzuheben, dass es sich in der Sache um Vorwürfe handele. (1995)
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Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über Betrügereien von Teppichhändlern gegenüber älteren Bürgern. »Innerhalb eines Tages«, schreibt die Zeitung einleitend, »sahnten erkennbar echte Orientalen; die falsche Perserteppiche verhökerten, bei 65jährigen Rentner-Eheleuten in . . . sage und schreibe in vier Etappen insgesamt 185.000 Mark ab. Zunächst sprach ein angeblicher Mustafa, dessen Bruder, seine Schwester und ein Angestellter, vor - alle vier lm Alter von 32 bis etwa 40 Jahren die wussten, dass die Opfer vor drei Jahren einen Teppich erworben hatten.« Ein Leser hat den Verdacht, dass die Meldung mehr oder weniger erfunden wurde und wendet sich an den Deutschen Presserat. Seinen Verdacht leitet der Beschwerdeführer aus der Antwort des verantwortlichen Redakteurs ab, der ihm auf eine entsprechende Anfrage geschrieben hatte, der Bericht sei als Dienst am Leser zusehen. Die Chefredaktion legt dar, dass sich der Artikel auf einen Pressebericht der Polizei stütze. Auf genaue Daten habe der Autor verzichtet, weil sich die Vorgänge über einen gewissen Zeitraum; nämlich zwischen April und Mai, erstreckt hätten. Die Polizei habe den Fall dann im Juni bekannt gegeben. Sinn der Veröffentlichung sei, anhand eines realen, drastischen Beispiels die Öffentlichkeit vor betrügerischen Händlern zu warnen und Einblick in deren raffinierte Methoden zu geben. (1995)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich kritisch mit der Verurteilung des Vorsitzenden einer rechtsextremen Partei zu zwei Jahren Haff auseinandersetzt: Wörtlich schreibt der Autor: »Ein Recht zur Verteidigung, so wie es die Prozessordnungen aller Rechtssysteme selbst für mehrfache Kindermörder vorsehen, ist uns Deutschen noch heute; 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, genauso wenig gewährt wie damals,« Unter Hinweis auf die Geschehnisse in Katyn hält er für möglich, »dass auch hinsichtlich der gegen uns Deutsche aufgestellten Anklage der Vernichtung millionenfachen Menschenlebens in den KZ (die offiziellen Angaben zwischen 300.000 bis hin zu 6 Millionen Opfern machen den immensen Klärungsbedarf deutlich) noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.« Ein Leser des Blattes schaltet den Deutschen Presserat ein. Er hält die Veröffentlichung für einen Verstoß des Herausgebers gegen seine Pflicht, für die Verfassung und Achtung der Gesetze einzutreten. (1995)
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Das Verhalten der Justiz anlässlich eines Ausbruchs von Straftätern aus einer psychiatrischen Klinik ist das Thema eines Zeitungskommentars. Der Verfasser vertritt die Meinung, die Justiz urteile zu lasch und verhänge zu viele Strafen zur Bewährung. Er wirft den Politikern eine “beispiellose Toleranz” vor und spricht von einer “Überflutung mit Ausländern (...), von denen große Teile eben auch Straftäter sind, die sich aus dem reichen Deutschland auch reiche Beute versprechen”. Ein Leser des Blattes reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Nach seiner Meinung diskriminiere der Kommentar die in Deutschland lebenden Ausländer pauschal als kriminell. Verleger und Chefredaktion der Zeitung weisen darauf hin, dass die Feststellung, dass “unser Land von Ausländern überflutet wird”, niemand leugnen könne. Bei der Passage über die Straftäterschaft handele es sich um ein Zitat des Bundesinnenministers, der im übrigen fordere, dass Ausländer nicht aus der Verbrechensübersicht ausgeklammert werden dürften. Die Zeitung wendet sich entschieden gegen die Tabuisierung der Problematik der Ausländerkriminalität. (1995)
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Die Redaktion eines Straßenmagazins und ein Verein zur Förderung obdachloser und armer Menschen nehmen Anstoß an dem Bericht einer Zeitschrift über “das süße Leben der Sozial-Schmarotzer”. Ihre Beschwerde beim Deutschen Presserat betrifft u.a. ein Interview mit dem Leiter eines Landessozialamtes. Ein Satz aus dem autorisierten Interviewtext sei nachträglich gestrichen worden. Die Redaktion kann nicht erkennen, dass das Interview durch das Weglassen einer Zeile entstellt worden ist. Sie hat sich für die produktionsbedingt notwendig gewordene Kürzung bei dem Betroffenen schriftlich und mündlich entschuldigt und diesem sofort angeboten, in einem Leserbrief die Angelegenheit richtig zu stellen. (1995)
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