Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Auseinandersetzungen zwischen einem Stadtplaner, der Stadtverwaltung und dem Stadtverband einer Partei sind Thema eines Zeitungsberichts. Der Inhaber des Planungsbüros wirft der Stadt Ungesetzlichkeiten vor. Die Zeitung lässt die Streitenden zu Wort kommen und bringt das Verhalten des Planers bei einigen Bauprojekten zur Sprache. U. a. behauptet die Zeitung, dass er ohne Auftrag von der Stadtverwaltung eine Plastik für die Fußgängerzone bestellt habe. Der Betroffene moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er auf besonders üble Weise verleumdet wurde. So habe er keine Künstlerplastik für die Stadt ohne Auftrag bestellt. Dieser Auftrag sei vielmehr durch das Bauamt der Stadt zwei Künstlern erteilt worden. Die Redaktionsleitung erklärt, der Artikel sei das Ergebnis einer ausführlichen Recherche. Die Information, dass der Beschwerdeführer die Plastik für die Fußgängerzone ohne Auftrag der Stadt bestellt habe, stamme vom persönlichen Referenten des Bürgermeisters. Die Redaktion habe dem Betroffenen für eine Erwiderung auf den Artikel Platz für einen 160 Zeilen langen Leserbrief eingeräumt. (1995)
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Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung nimmt in einem Kommentar zu dem Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes am örtlichen Krankenhaus Stellung. Er kritisiert die zweijährige Dauer des Verfahrens vor Gericht und nennt die beteiligten Personen, u. a. den Landrat sowie den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses. Über letzteren schreibt der Kommentator, er sei schwer erkrankt und habe sich eine Niere entfernen lassen müssen. Es sei ungewiss, ob er seine Tätigkeit in der bisherigen Form überhaupt wieder aufnehmen könne. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Landrat u. a. die Erwähnung des Nierenleidens, die die Geheimsphäre des Verwaltungsdirektors verletze. Der Redaktionsleiter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Information über den Gesundheitszustand des Betroffenen aus dem Landratsamt selbst stamme. Dort habe man ihn sogar darüber unterrichtet, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses unheilbar und im Finalstadium an Krebs erkrankt sei: Tatsächlich sei dieser wenige Wochen nach der Veröffentlichung gestorben. (1995)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass eine Umweltministerin ihr Amt ruhen lässt. Das Ruhen der Amtsgeschäfte sei im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten entschieden worden. In diversen Meldungen einer Nachrichtenagentur zum selben Thema findet sich die Formulierung »... lässt ihr Amt ruhen«, gleichzeitig ist aber auch von »vorübergehender Beurlaubung« die Rede. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er hält die Nachricht in der Lokalzeitung für eine unwahre Information, die entweder auf einer unkorrekten Arbeit der Nachrichtenagentur beruhe oder aber als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Zeitung selbst anzulasten sei. Als Beleg führt der Beschwerdeführer einen Beitrag in einer überregionalen Zeitung an, der von einer Beurlaubung der Ministerin berichtet. Die Zeitung äußert sich zu dem Vorwurf nicht. Die Nachrichtenagentur kann in ihren Texten einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Die Demo wurde zur Blockade über eine Demonstration von Kurden. Während dieser Veranstaltung trugen einzelne Teilnehmer Plakate der verbotenen Arbeiterpartei PKK. Darüber hinaus kam es zu einer Blockade-Aktion. Die Zeitung nennt den Namen der Veranstalterin der Demonstration und berichtet, dass ihr Mann ein führendes PKK-Mitglied sei. Die Eheleute kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine nicht ordnungsgemäße Recherche: Da die PKK eine in Deutschland verbotene Organisation sei, beinhalte die Behauptung; der Ehemann sei ein Straftäter. Die Beschwerdeführer kritisieren außerdem die namentliche Erwähnung der Ehefrau, da sie keine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sei. Die Zeitung erklärt, ihre Veröffentlichung basiere fast 'vollständig auf einer schriftlichen Mitteilung der Pressestelle des Polizeipräsidiums: Der Hinweis auf die PKK-Mitgliedschaft des Ehemannes stamme von einem Polizeibeamten, der sich auf gesicherte Erkenntnisse des Landeskriminalamtes berufen habe. Beiden Beschwerdeführern räumte die Zeitung eine Gegendarstellung ein. (1994)
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Eine Lokalzeitung kommentiert den Wechsel des Oberbürgermeisters der Stadt in das gleiche Amt in einer anderem Stadt. Der Autor thematisiert das Verhalten der Vorsitzenden der örtlichen Frauenliste in diesem Zusammenhang. Erstellt die Frage, ob man die »Frauenlistenkönigin«, der keine Schublade zu tief hänge, um sie zum Schaden anderer aufzumachen, besser eine »Hexe« nennen solle. Bei der Wahl zum Kreis tag habe die Kommunalpolitikerin Frauen reihenweise hinters Licht geführt und nicht den geringsten Skrupel gehabt, den Geisteszustand ihrer Gegnerinnen in Zweifel zu ziehen. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Die Frage des Geistes stellt sich aber im Zusammenhang mit ihr.« Der Beitrag gipfelt in der Forderung, die Stadträtin solle abdanken, weil sie der Stadt schade. Eine von der Betroffenen geforderte Gegendarstellung druckt die Zeitung ab. Der Autor des Kommentars gibt eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlicht eine Entschuldigung. Das auf eine Strafanzeige gegen den Autor eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird eingestellt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Betroffene massive Beleidigungen. Die Redaktion weist die Beschwerde zurück. Dem Kommentar seien politische Ereignisse vorausgegangen, die eine intensive und kritische redaktionelle Würdigung erforderten. Recherchen der Redaktion hätten einwandfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin die OB-Wahl in der anderen Stadt zu beeinflussen versucht habe. Die Bezeichnung »Hexe« sei eine Anspielung auf eine in einer anderen Zeitung erschienene Karikatur des Ehemanns der Stadträtin. Dieser habe seine Frau als Hexe auf dem Flug von einer Stadt zur anderen dargestellt. (1995)
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Verlag und Redaktion einer Zahnärztezeitschrift fragen bei einem Zahntechnikermeister telefonisch an, was er von der Zeitschrift halte und ob er sie abonnieren wolle: Der Angerufene erbittet Bedenkzeit und kündigt einen Brief an. Diesen schickt er einige Tage später ab, ohne zu ahnen, dass er in der nächsten Ausgabe des Blattes als Leserbriefabgedruckt wird. Die Folge: böse Briefe erboster Zahnärzte. Schließlich kritisiert der Briefschreiber das Gebaren einiger Zahnärzte und bezeichnet die Zeitschrift als »das reine Heul- und Jammerblatt der Zahnärzte«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Betroffene fest, er habe seine Äußerungen nicht als Leserbrief konzipiert. Auch habe er die Redaktion nicht autorisiert, den Brief zu veröffentlichen. Die Zeitschrift selbst' gibt keine Stellungnahme ab. (1995)
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Diskussionen um die mögliche Änderung des örtlichen Kriegerdenkmals bestimmen die Berichterstattung einer Lokalzeitung. Unter der Überschrift »Geschichtsfälschung - als Gedenkstätte unakzeptabel« veröffentlicht die Redaktion auch einen Leserbrief, dessen Autor u. a. schreibt: »In einer Zeit, in der in atemberaubender Geschichtsfälschung die bitterste Niederlage unserer Geschichte mit so unzähligen Opfern durch den Völkermord an der Zivilbevölkerung, mit dem Bombenterror, durch den Blutrausch der entfesselten viehischen Sowjetsoldateska (tötet, tötet, tötet), durch die Vernichtung von Millionen deutscher Kriegsgefangenen in den Lagern aller Siegermächte, durch das Abschlachten von 3 Millionen Deutschen in den gestohlenen Ostprovinzen, in den Blutorgien der Polen und Tschechen und Serben, durch Vertreibung und Hunger und Demütigung in eine Befreiung umgelogen wird ... wird alsbald jeder deutsche Soldat zum Verbrecher gestempelt ... . Der Leserbriefschreiber spricht zum Schluss den Autor eines zuvor veröffentlichten Leserbriefes an: »Man kann sich unbedingt darauf verlassen, dass er für Land und Volk niemals einen Finger rühren wird. Braucht er ihn doch zum Belehren und Drohen und zum Ausmeisseln der Namen der Gefallenen der Waffen-SS,« Der so namentlich angesprochene Mitbürger wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbrief enthalte beleidigende Aussagen gegenüber seiner Person, böswillige Unterstellungen gegenüber der Friedensinitiative der Stadt, volksverhetzende Äußerungen gegenüber der Armee der Sowjetunion und schließlich extrem diffamierende Behauptungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Die Veröffentlichung des Leserbriefes widerspreche den selbstgesetzten Regeln des Herausgebers. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)
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