Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Stoppt das sinnlose Robbenschlachten« berichtet eine Zeitschrift über die Tötung von Robben in Namibia. Der Leser erfährt, dass Robben aus reiner Profitgier grausam erschlagen oder erschossen werden: Illegal würden Felle zur Verarbeitung nach Europa geschafft. Zudem sei die Robbenjagd seit Mitte der 80er Jahre offiziell verboten. Der Bericht weist schließlich auf das Poster eines Heulers hin, das in Heftmitte zu finden ist. Die Aufnahme stammt augenscheinlich aus Polarkreisgebieten. Ein Journalist beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Bericht sei insgesamt zurechtgebogen und -gelogen. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift beruft sich auf Informationen von Greenpeace und verschiedener Agenturen. Das Poster mit dem Motiv des Robbenbabys stehe ohne Zusammenhang zum Artikel. (1995)
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Eine Wochenzeitung berichtet über ein Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten, dem vorgeworfen wird, während eines Vorfalles in seiner Freizeit Polizeibeamten im Einsatz Widerstand geleistet zu haben. Der Polizist in Zivil hatte eine Polizeistreife, In eine Gaststätte gerufen, in die sich eine Ehefrau vor: ihrem rabiaten Ehemann geflüchtet hatte. Da die Streife erst spät anrückte und schlechte Arbeit leistete, stellte sie der Kollege in Zivil zur Rede, bezog dafür aber angeblich Prügel. Die Zeitung schildert' die Hintergründe aus der Sicht des misshandelten Polizeibeamten; der nun wegen Widerstandes vor Gericht steht. Sie stellt fest: »Dass Otto Normalverbraucher schon mal Opfer von Übergriffen der Polizei wird, hört man immer wieder. Genau solches passiert jetzt einem Uniformträger.« Auch eine zweite Zeitung' nimmt sich des Falles an. Unter der Überschrift »Polizist von Kollegen verprügelt: Nun ist er angeklagt - Misshandelter Beamter wollte doch nur helfen« ergreift sie Partei für den Angeklagten: »Zwei Kollegen schlugen ihn vor dem Lokal nieder, verletzten ihn erheblich und zeigten ihn auch noch an - wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt.« Weiter heißt es: »Einer der beiden Beamten ist als >wilder Polizist< bekannt-berüchtigt. Der zuständige Polizeipräsident schaltet den Deutschen Presserat ein. Sein Vorwurf: Beide Zeitungen beziehen schon durch ihre' Überschriften unzulässig präjudizierend Stellung und greifen damit massiv in ein schwebendes Gerichtsverfahren ein. (1995)
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Eine Wirtschaftszeitung berichtet über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Es geht um den Fall einer Türkin, die eine Woche lang arbeitsunfähig krank war. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen war, verweigerte er die begehrte Lohnfortzahlung. In dem Artikel wird die Nationalität der betroffenen Arbeitnehmerin und einer beteiligten afghanischen Medizinerin mehrfach genannt. Ein Landesbezirk einer Gewerkschaft sieht die Betroffenen durch die Nennung ihrer Nationalität diskriminiert und beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Für die Nennung der Nationalität habe es eine sachliche Grundlage gegeben, erklärt die Zeitung. Thema der jahrelangen Auseinandersetzung sei einerseits die andere Einstellung ausländischer Staatsbürger zum Thema Abtreibung gewesen. Zum anderen habe es sowohl bei der betroffenen Arbeitnehmerin als auch bei den beiden im Artikel erwähnten Ärzten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Artikel basiere auf einem Gespräch, dass der Autor mit einem Mitglied des mit dem Fall befassten Senats des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar nach der Urteilsverkündigung geführt habe. Dieser Richter habe die Staatszugehörigkeit erwähnt; weil sie im Verfahrensgang eine wichtige Rolle gespielt habe. Überraschenderweise habe die dann später vorliegende schriftliche Urteilsbegründung auf einen Hinweis auf die Nationalität verzichtet. Das Beschwerdeverfahren veranlasst die Redaktion zu der Erklärung, dass sie in Zukunft mit derartigen Angaben sensibler umgehen will. (1995)
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Eine Boulevardzeitung beschreibt die Selbsttötung eines 17jährigen, der von Spaziergängern im Wald gefunden wird. Der Junge war nach einem Schnitt in den Hals verblutet. Die Zeitung vermutet Liebeskummer als Motiv der Tat und zitiert die 12jährige Schwester des Verstorbenen, die mit Vornamen genannt wird. Auch der Vorname, der abgekürzte Nachname, das Alter, der Beruf und die Arbeitsstelle des Toten werden Bekannt gegeben. Ein Bruder des 17jährigen schaltet den Deutschen Presserat ein. Das Telefonat mit der minderjährigen Schwester hält er für eine fragwürdige Recherche. Diese werde mit Sätzen zitiert, die sie niemals gesagt habe. Die Umstände des Todes seien falsch wiedergegeben. Da der Autor des Beitrags sich bei der betroffenen Familie schriftlich entschuldigt habe, betrachtet die Chefredaktion des Blattes den Fall als erledigt. (1995)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Leserbrief, in dem der Holocaust relativiert wird. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Aber statt z. B. die unhaltbare Zahl von 6 Millionen ermordeten Juden im Interesse der Wahrheit richtig zu stellen, wird damit weiter operiert und damit eine Gruppe Deutscher (Nationalsozialisten) mit Millionen Morden belastet; die sie nicht begangen hat.« Leser des Blattes schalten den Deutschen Presserat ein. Der Leserbrief weise eindeutig antisemitischen Inhalt auf. Der Autor leugne und verharmlose überdies den Völkermord und erfülle damit den Straftatbestand der »Auschwitz-Lüge«. Unter Zurückweisung der Vorwürfe erklärt die Chefredaktion, dass der inzwischen verstorbene Autor des Leserbriefs ausweislich des Beginns seiner Zuschrift »Kein Mensch in Deutschland bezweifelt, dass in Auschwitz oder wo auch immer furchtbare Verbrechen begangen worden sind«, den Völkermord weder leugne noch verharmlose. Über die Zahl der Opfer des Holocaust sei schon vor längerer Zeit eine Diskussion entstanden, die durch die 50-Jahr-Erinnerungsfeiern anlässlich der Befreiung von Auschwitz im Januar 1945 kulminiert seien. (1995)
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In einer Fernsehzeitschrift erscheint ein Interview mit dem Leiter der Inspektion Organisierte Kriminalität bei einem Landeskriminalamt. Thema sind Verbrechen und Straftaten ausländischer Banden in Deutschland, insbesondere von Personen, die aus dem Kosovo stammen. Im Interview, geht es um die Hintergründe von schweren Verbrechen sowie um die Frage, wie solche organisierte Kriminalität seitens der Polizeibehörden bekämpft werden kann. Die Überschrift des Artikels lautet: »Die neue Bedrohung: Kosovo-Albaner in Deutschland - Sie sind wie Wölfe.« Ein Leser der Zeitschrift und ein Antidiskriminierungsbüro rufen den Deutschen Presserat an. Sie beklagen die eindeutig rassistische Überschrift sowie tendenziöse Fragen des Interviewers. Die Zeitschrift erklärt, das Interview sei vor dem Hintergrund objektiv vermehrter Straftaten von Kosovo-Albanern zu sehen. Eine Verallgemeinerung könne daraus nicht abgeleitet werden. (1995)
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Der Alltag in einer Justizvollzugsanstalt ist Thema einer neunteiligen Boulevardserie unter dem Titel »Die dunkle Stadt der schweren Jungs«. In spektakulärer Aufmachung werden die einzelnen Abteilungen der JVA behandelt. Eine Folge z. B. hat die Überschrift »In Haus 2 regieren Gewalt und Drogen". Geschildert wird der Gefängnisalltag unter negativen Vorzeichen. Namen von Strafgefangenen werden genannt. Ihre Delikte werden aufgezählt. In zwei Folgen finden sich Angaben über einen namentlich genannten Häftling. Dieser setzt im Zusammenhang mit der Behauptung, er habe kaltblütig drei Menschen erschossen, eine Gegendarstellung durch. Im Redaktionsschwanz findet sich die Bemerkung; »Nach Verbüßung der Straftat wurde außerdem, Sicherheitsverwahrung (gemeint ist Sicherungsverwahrung) angeordnet:" Der Vollzugsbeirat der JVA legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Serie verbreite Unwahrheiten, Angst und Schrecken. Sie sei diskriminierend wegen der Veröffentlichung von Namen und Fotos in Verbindung mit teilweise falschen Behauptungen. Des weiteren zögen die Beiträge Angehörige in Mitleidenschaft und gefährdeten die im Strafvollzugsgesetz ausdrücklich vorgesehene Resozialisierung. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, ihre Serie zeichne ein realistisches Bild der Verhältnisse, denn sie basiere auf eigenen Recherchen, aber auch auf Informationen von Anstaltsinsassen, Vollzugsbediensteten und ehemaligen Strafgefangenen. Es wird zugestanden, dass keine zwingende Veranlassung bestanden habe, die Namen einiger Häftlinge zu nennen sowie Fotos von ihnen zu veröffentlichen. Diese Einsicht sei dadurch dokumentiert worden, dass die Zeitung einem Betroffenen, der als einziger vorstellig geworden sei, eine Unterlassungserklärung gegeben habe. (1994)
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Ein Mann springt aus dem 14. Stockwerk eines Wohnungsamtes. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Eine der Schlagzeilen lautet: »Arbeitslos! Freundin weg! Da sprang er in den Tod:« Ein Foto zeigt den Toten unmittelbar nach dem Aufprall. Ein weiteres Foto »aus glücklicheren Tagen« stellt ihn zu Lebzeiten in Gesellschaft einer Freundin vor. Die Frau ist durch einen' schwarzen Balken anonymisiert. Der 78-jährige Sohn des Toten lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Die Zeitung habe in äußerst geschmack- und pietätloser Form in das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingegriffen. Der Chefredakteur erklärt, erst die Hintergründe der Tat hätten die Redaktion bewogen, über den Fall zu berichten. Ein Freund des Verstorbenen habe nämlich darauf hingewiesen, dass der Betroffene 30 Stunden vor der Tat einen ersten Selbstmordversuch mit Tabletten unternommen habe. Im Krankenhaus sei die Selbstmordgefahr aber offensichtlich nicht erkannt worden. (1995)
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