Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Doping

Ausländer

Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Türke während eines Feuerwehreinsatzes einen Feuerwehrmann mit einem Stein beworfen habe. Der Mann habe bei den Löscharbeiten zufälligerweise Wasser abbekommen. Im selben Beitrag wird ferner erwähnt, dass einen Tag später ein Türke einen Busfahrer angegriffen und verletzt habe. Insgesamt wird fünfmal die Nationalität der beiden Betroffenen genannt. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht war die Nennung der Staatsangehörigkeit der beiden Betroffenen nicht notwendig. Der Leiter der Lokalredaktion sieht für die Angabe der Staatsbürgerschaft einen begründbaren Sachbezug in der Vorgeschichte zu dem Artikel. Die Stadt habe einen überdurchschnittlichen Ausländeranteil. Die Berichterstattung seiner Zeitung sei daher generell auch von dieser Situation geprägt, ohne jedoch ausländerfeindlich zu sein. Bei einer Umfrage über die Sorgen und Ängste von älteren Mitbürgern habe sich u.a. eine vermeintliche Bedrohung durch ausländische Jugendliche herauskristallisiert. Dies habe in der Folgezeit zu Leserbriefen geführt, in der sich einige Leser gegen die sich breit machende Abneigung gegen Ausländer gewandt hätten. Wieder andere hätten angeregt, dass den Ängsten der Senioren entgegengewirkt werden müsse, indem für eine bessere Integration der ausländischen Mitbürger gesorgt werden solle. Zu diesem Zweck habe die Gemeinde einen Gesprächskreis gegründet mit dem Ziel, zu der Integration der ausländischen Mitbürger in das gesellschaftliche Leben der Gemeinde beizutragen. Das Oberhaupt der türkischen Gemeinde habe jedoch signalisiert, dass an einer Mitarbeit daran kein Interesse bestehe. Als daraufhin in der Folgezeit überdurchschnittlich häufig Übergriffe türkischer Jugendlicher zu verzeichnen gewesen seien, habe die Zeitung die Staatsbürgerschaft der Täter in einigen Artikeln genannt. In diesem Kontext sei auch die kritisierte Veröffentlichung zu sehen. (1997)

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Obduktion

Unter der Überschrift „Mein Mann wurde mit Zellstoff ausgestopft“ berichtet eine Boulevardzeitung über die unerlaubte Obduktion einer Leiche. Anlass war die Suche nach der Todesursache des Patienten. Bei einer amtlich verfügten Nachobduktion sei festgestellt worden, so die Zeitung, dass alle wichtigen Organe fehlten und der Leichnam mit Zellstoff „ausgestopft“ war. Der Chefpathologe des Krankenhauses, in dem die erste Obduktion durchgeführt worden war, weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass das Einverständnis der Familie für die Obduktion vorlag. Als Beweis dafür legt er die Aussage eines Arztes vor. Er kritisiert die reißerische Aufmachung des Artikels und erklärt, dass die Entnahme von Organen eine normale Verfahrensweise bei einer Obduktion sei. Durch den Artikel werde jedoch einem Laien suggeriert, dass es sich im vorliegenden Fall um etwas Besonderes handele, das ausschließlich in seinem Institut für Pathologie praktiziert werde. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, die Veröffentlichung habe inhaltlich in vollem Umfang den Angaben der Hinterbliebenen entsprochen. Sie seien war mit der Obduktion des Verstorbenen einverstanden gewesen, hingegen nicht mit der „Totalausräumung“ der Leiche. Darüber seien sie vor der Obduktion nicht informiert worden. Der Chefarzt der Pathologie könne nicht davon ausgehen, dass die Angehörigen des Verstorbenen oder auch die Journalisten unter einer Obduktion das völlige Ausräumen eines Leichnams und das Ausstopfen desselben mit Zellstoff verstehen würden, obwohl dies aus medizinischer Sicht vielleicht zutreffen möge. Eine Einwilligung in eine Explantation sei keineswegs eine Einwilligung in eine Multiorganentnahme. (1997)

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Berufsbild „Heilpraktiker“

Unter der Überschrift „Der Kranke ist Nebensache“ veröffentlicht eine Zeitschrift das Tagebuch eines Kassenarztes. Darin heißt es u.a.: „Jeder Depp mit weißem polizeilichem Führungszeugnis darf die Zulassung als Heilpraktiker beantragen und bekommt sie, wenn er ein paar Seiten auswendig lernt...“. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Ansicht könnte man dem ersten Halbsatz noch zustimmen, der weitere Satz sei jedoch belegbar falsch und zudem diskriminierend. Die Chefredaktion der Zeitschrift bleibt dabei, dass die Aufzeichnungen des Kassenarztes über die Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Heilpraktikers zutreffen. Sie macht darauf aufmerksam, dass die Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufserlaubnis als Heilpraktiker im Heilpraktikergesetz geregelt seien. Danach habe der Interessent kein besonderes Fachwissen nachzuweisen. Ein Berufsanwärter müsse lediglich Kenntnisse darüber nachweisen, was er als Heilpraktiker behandeln dürfe und was nicht. Einheitliche Regelungen über Prüfungsmaßstäbe und Prüfungsverfahren gebe es nicht. Diese Situation stelle einen erheblichen Missstand im Gesundheitswesen dar, da die Anforderungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker im Verhältnis zu dem ihm anvertrauten Gut – der körperlichen Unversehrtheit – zu gering seien. In Erfüllung ihres öffentlichen Informationsauftrages sei die Zeitschrift verpflichtet, darauf hinzuweisen. (1997)

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Fotos

Zwei junge Männer ertrinken in einem See. Auf Bitten der Polizei, die keinen Hinweis auf die Identität der Toten hat, veröffentlicht eine Boulevardzeitung Porträtfotos der unbekannten Unglücksopfer. Die Aktion hat Erfolg. Am nächsten Tag erfährt die Polizei, um wen es sich handelt. Die Zeitung greift den Vorgang erneut auf und schildert die Hintergründe des Unglücks: Die beiden Männer hatten den See durchschwimmen wollen, um das Eintrittsgeld für ein Reggae-Fest in der Nähe zu sparen, dazu infolge Kälte und Alkoholkonsums aber nicht die nötige Kraft. Auch diesem Beitrag sind die Fotos mit den Gesichtern der beiden Leichen beigestellt. Eine Leserin der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat. Ein erneuter Abdruck der Fotos sei nicht notwendig gewesen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf der Sensationsberichterstattung zurück. Man habe die beanstandeten Fotos veröffentlicht, um die Leser darüber zu informieren, dass die abgebildeten Männer nunmehr identifiziert und weitere Hinweise zur Aufklärung des Unglücksfalles nicht mehr erforderlich seien. Die Fotos wirkten in keiner Weise entstellend. (1997)

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Begriff „Institutsgarantie“

Eine Wochenzeitung veröffentlicht auf einer Pro-und-Contra-Seite zu dem Thema „Zuwanderungsgesetz“ die Stellungnahme des Vorsitzenden einer Landtagsfraktion, die dieser der Redaktion schriftlich übermittelt hatte. Sie endet mit dem Satz: „Die logische Konsequenz ist daher eine Änderung des Artikels 16 in eine Institutsgarantie“. In Klammern fügt die Redaktion im unmittelbaren Abschluss den Satz an: „Das heißt: Asyl wird gewährt nach Maßgabe des Staates ohne einklagbares Asylrecht“. In einer Vorabmeldung der Zeitung zu der bevorstehenden Veröffentlichung ist der Passus „nach Maßgabe des Staates ohne einklagbares Asylrecht“ als wörtliches Zitat des Politikers gekennzeichnet. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ihm durch den letzten Satz, der nicht in seiner Stellungnahme enthalten gewesen sei, ein Zitat untergeschoben werde. Er wehrt sich auch dagegen, dass dieser Satz zum Thema einer Vorabmeldung gemacht wurde. Er hält das Vorgehen der Zeitung für ehrabschneidend. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die zuständige Redakteurin habe mit einem Mitarbeiter im Büro des Beschwerdeführers, der zugleich Jurist sei, den juristischen Fachbegriff „Institutsgarantie“ näher besprochen und sich mit ihm dann auf den ergänzenden Satz geeinigt, der jetzt von dem Politiker beanstandet werde. Dieser Satz sei dem Mitarbeiter des Fraktionsvorsitzenden auch noch einmal vorgelesen worden. Dem Referenten hätte zu jedem Zeitpunkt klar sein müssen, dass der von der Redakteurin erbetene, ergänzende Satz ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt war. Andernfalls hätte er mit ihr doch nicht die genaue Formulierung abgestimmt. Im übrigen erläutere der Satz die vom Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Statement vertretene Position in völlig korrekter Weise. (1997)

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Personalpolitik

Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Kreisbehörde 1,7 Mio. DM an Personalkosten sparen müsse. Um das zu erreichen, scheine den Dezernenten jedes Mittel recht zu sein. In einem internen Papier aus dem Landratsamt stehe sogar das Horrorwort „Mobbing“. Vier ältere Mitarbeiter sollten demnach so lange unter Druck gesetzt werden, bis sie „freiwillig“ ihren Hut nehmen. Der Landrat bestreitet den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Tatsachen und beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat auch weitere Veröffentlichungen über die Personalpolitik seiner Behörde als Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Redaktionsleiter verweist auf interne Querelen im Landratsamt und legt die Kopie eines Positionspapiers des Beigeordneten vor. Darin heißt es: „Gleichwohl erwarten die Dezernenten von dem Beigeordneten, dass er ggf. auch mit rechtlich zweifelhaften Mitteln (Mobbing, Mitarbeiter sonst wie unter Druck setzen, einfach kündigen usw.) vorgeht. Der Beigeordnete hat auf die Risiken eines solchen Vorgehens bereits eingehend hingewiesen und lehnt rechtswidrige Maßnahmen ab“. Eine weitere Kopie enthält einen Auszug aus der Niederschrift einer Beratung des Personalrats der Kreisverwaltung. Darin wird festgestellt: „Zum Teil wurden den Beschäftigten vorgedruckte Bereitschaftserklärungen zum Verzicht auf einen Teil des Weihnachtsgeldes übergeben, die innerhalb kürzester Zeit persönlich zu unterschreiben und in einem verschlossenen Briefumschlag abzugeben waren. Teilweise sind Beschäftigte von Dezernenten bzw. Amtsleitern massiv unter Druck gesetzt worden“. Wie der Redaktionsleiter berichtet, sind ihm diese Materialien von einem Mitglied des Kreistages, dem man Informantenschutz zugesichert habe, zur Verfügung gestellt worden. (1997)

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Studentenverbindung

Unter der Überschrift „Schneidige Burschen“ berichtet eine Regionalzeitung über Studentenverbindungen. Nicht alle Bünde am Ort seien frei von brauner Einfärbung. Zitiert wird ein Corpsstudent einer namentlich genannten Verbindung, dort sei Anfang der 90er Jahre an Hitlers Geburtstag gefeiert worden. Mit Sprüchen wie „Die Ostgebiete sind nicht verloren“. Ein Rechtsanwalt, „alter Herr“ der genannten Studentenverbindung, reicht eine Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in den Behauptungen, seine Verbindung sei nicht frei von rechtsextremen Ansichten und in ihr sei Hitlers Geburtstag gefeiert worden, Verstöße gegen die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des Pressekodex. Die Zeitung erklärt, der Inhalt der entsprechenden Passage sei zusammen mit dem Zitat von zwei Corpsstudenten unabhängig voneinander berichtet worden. In einer Gegendarstellung habe der Sprecher der betroffenen Burschenschaft erklärt, dass die besagte Feier nicht stattgefunden habe. Die Gegendarstellung ist mit einer Anmerkung der Redaktion erschienen, dass der Informant bei seiner Darstellung bleibe. (1997)

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Fotos

Eine Boulevardzeitung berichtet über das Schicksal eines deutschen Touristen in der Türkei. Über ein halbes Jahr lang sei der Mann, der mit einem Fahrrad einen Ausflug in das Landesinnere unternommen habe, vermisst gewesen. Jetzt habe man in einer Erdspalte sein Skelett gefunden. Der 42jährige sei verdurstet. Die Zeitung stellt ihrem Text ein Foto des Verstorbenen bei. Der Bruder des Unglücksopfers wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er das Vorgehen der Zeitung für unseriös hält. Nach dem Verschwinden seines Bruders sei es zu einem Kontakt zwischen seiner Familie und der Zeitung gekommen. Der zugesagte Artikel sei aber nicht erschienen, auch ein zugesagtes Honorar sei nicht gezahlt worden. Vergeblich habe er daraufhin versucht, Fotos und andere Materialien zurückzubekommen. Statt dessen habe die Zeitung nach bekannt werden des Schicksals seines Bruders die Unterlagen für eine „dramatische Story“ ausgeschlachtet und sich dabei auch der Informationen bedient, die er ihr früher überlassen habe. Zumindest habe sie ein Porträt aus Privatbesitz, egal, woher es kam, ohne Absprache für den Artikel benutzt. Darüber hinaus enthalte der Artikel sachliche Fehler, insbesondere bei der Darstellung einer systematischen Suche, die es nicht gegeben habe. Die Rechtsabteilung des Verlages äußert die Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum gehe, ein journalistisches Fehlverhalten anzuprangern, sondern in den Genuss des vermeintlich vereinbarten Informationshonorars zu kommen. Mitarbeiter der Zeitung haben sowohl vor Ort als auch bei verschiedenen Familienmitgliedern recherchiert. Mit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein Honorar nur für den Fall vereinbart worden, dass es zur Veröffentlichung eines Artikels kommt. Die zunächst vorgesehene Veröffentlichung sei aber gestoppt worden, weil die Ehefrau des Vermissten die zuvor gegebene Erlaubnis zur Veröffentlichung dreier Familienfotos widerrufen habe. Mit Ausnahme einiger Fotoprints, die in der Türkei entstanden und an den Beschwerdeführer zurückgesandt worden seien, gebe es keine weiteren Unterlagen oder Fotos, die der Bruder des Opfers der Redaktion zur Verfügung gestellt habe. Alle in der Redaktion vorhandenen Informationen seien eigenes Recherchematerial. Über den Fund der Leiche des Vermissten habe man – wie auch verschiedene Presseagenturen und andere Zeitungen – berichtet. Dabei habe man sowohl im Text als auch insbesondere bei der Fotoauswahl Rücksicht auf die Gefühle der Familie genommen. Das im Zusammenhang mit dem Artikel veröffentlichte Foto des Verstorbenen sei eines der Bilder, die man von dessen Ehefrau und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – von seinen Eltern erhalten habe. Weder der Beschwerdeführer noch die Eltern hätten der Redaktion irgendwelche Unterlagen bzw. Fotos zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe die Ehefrau des Verunglückten keine Einwände gegen den Abdruck erhoben. (1997)

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Gemeindeleben

„Wieder einmal trat Pastor tief ins Fettnäpfchen“ schreibt eine Lokalzeitung zu unliebsamen Vorkommnissen in einer evangelischen Kirchengemeinde. Mit zwei Beispielen belegt sie das angeblich mangelnde Einfühlungsvermögen des Seelsorgers. So beschreibt sie die Schwierigkeiten bei der Abstimmung einer Beerdigung mit dem katholischen Amtsbruder und die vergebliche Suche eines Ehepaares nach der verschütteten Grabstelle seiner Mutter. Der Pastor wird mit vollem Namen genannt und auch im Foto gezeigt. Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Der betroffene Pfarrer fühlt sich seit dreieinhalb Jahren von der Zeitung in übelster Weise angegriffen. Der Artikel entspreche nicht der Wahrheit, sei verleumderisch und ehrverletzend. Ein Leser des Blattes erklärt, die Zeitung versuche, mit falschen Darstellungen und raffiniertem Gebrauch von Halbwahrheiten die Leser zu manipulieren. Die Redaktion teilt mit, in den vergangenen Jahren sei es wiederholt zu Beschwerden über das Verhalten des Pfarrers im Ort gekommen. Die Auseinandersetzungen spielten sich seit Anfang 1995 immer mehr in der Öffentlichkeit ab. Mehr als einmal habe die Zeitung den Versuch unternommen, den Geistlichen zu dem einen oder anderen Sachverhalt zu befragen. Dieser habe einen Kontakt mit der Zeitung kategorisch abgelehnt. Mit dem Vorgesetzten des Pfarrers sei 1997 die Vereinbarung getroffen worden, von sofort an nicht mehr über den Pfarrer zu berichten, um damit die Wogen zu glätten. Der Vorwurf des Pfarrers, er sehe auf dem abgebildeten Foto grimmig aus, berühre Geschmacksfragen. Mehrfach habe sich die Redaktion bemüht, ein neues Porträtfoto des Seelsorgers zu bekommen. Der Pastor habe dies abgelehnt. (1997)

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