Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Der Verleger und Chefredakteur einer Regionalzeitung kommentiert den Widerstand von Stadtrat und Elterninitiativen gegen den beabsichtigten Neubau eines Ablegers einer psychiatrischen Klinik in einer Stadt seines Verbreitungsgebiets. Unter der Überschrift „Nicht härtere Strafen – bessere Gesetze!“ befasst er sich u.a. mit dem Strafmaß für Sexualstraftaten und schreibt dazu: „Messerstecher, Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder gab es damals noch nicht im Umfang wie heute, diese Delikte werden also der Höhe nach an andere Strafen herangeführt. Hier tritt eine Folge der Überschwemmung unseres Landes mit Ausländern zutage.“ Ein Journalist in der Region sieht in dem Beitrag eine offene Hetze gegen Ausländer und wendet sich mit einem Beschwerde darüber an den Deutschen Presserat. Der Autor des Kommentars nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (1997)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht eine Fotosequenz, die einem Videoband entnommen ist und angeblich Lady Diana, die Prinzessin von Wales, mit ihrem Geliebten beim Liebesspiel zeigt. Die Schlagzeile lautet: „Di – Bei Sex-Spiel gefilmt!“. Und in der Dachzeile dazu heißt es: „England fragt: Machte der Geheimdienst dieses Video?“. Ein Leser sieht in dieser Titelstory eine bewusste Irreführung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Andere seriösere Blätter hätten den Vorgang von Anfang an, also auch schon vor dem Andruck, als Ente erkannt und entsprechend eingestuft. Obwohl also längst bekannt gewesen sei, dass das Videoband gefälscht war, habe die Zeitung die Fotos dennoch veröffentlicht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie sei beim Andruck davon ausgegangen, es handele sich bei der gefilmten Person tatsächlich um Lady Di. Kurz nach Beginn des Andrucks hätte sich jedoch herausgestellt, dass die Fotos von einem gefälschten Videoband stammen. Daraufhin sei sofort ein Blitzschub gemacht und über die Fälschung berichtet worden. Die Schlagzeile auf Seite 1 lautete fortan: „Di – Schwindel um Sex-Fotos“. Und die Dachzeile sei wie folgt geändert worden: „Aufregung in England um ein gefälschtes Video“. (1997)
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Unter der Überschrift „Ralf D. (18), keine Zähne mehr, weil der Not-Zahnarzt pfuschte“ berichtet eine Zeitschrift über einen „unglaublichen Ärzte-Skandal“: den Pfusch von Zahnärzten. Der Beitrag enthält Beispiele für Kunstfehler und ist mit entsprechenden Fotos ausgestattet. In dem Artikel wird behauptet, dass am Wochenende zumeist „Stümper“ den zusätzlichen Notdienst machen, die sonst immer leere Wartezimmer hätten. Die Informationsstelle der Deutschen Zahnärzte schaltet den Deutschen Presserat ein, nachdem der Verlag des Blattes eine Stellungnahme zu dem Beitrag verweigert hat. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Bundeszahnärztekammer sind der Meinung, dass nahezu der komplette Artikel frei erfunden ist. Er sei ehrverletzend, diskriminierend und wecke bei den Lesern unbegründete Befürchtungen. Eine Stellungnahme der Zeitschrift zu der Beschwerde geht nicht ein.
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„Darf’s ein bisschen mehr sein? Vom Metzger ist man die direkte Frage gewohnt. Versicherungsvertreter haben subtilere Methoden, um Knete zu machen und uns Unterschriften für Policen aus dem Kreuz zu leihern, die wir gar nicht brauchen.“ So lautet der Einstieg in den Beitrag einer Boulevardzeitung über „Die fiesen Tricks der Versicherungs-Heinis“. Die Zeitung listet neun „Maschen“ auf, die es im Umgang mit den „Versicherungs-Heinis“ zu beachten gelte. Masche 4 z.B. behandelt das „Schleimen“. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute sieht den gesamten Berufsstand diffamiert und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags ist der Ansicht, es müsse der Presse möglich sein, die Verbraucher auf verkaufspsychologische Strategien von Versicherungsvertretern hinzuweisen. Es stehe ihr frei, die Vorgehensweisen von Vertretern auch kritisch zu bewerten. Der Begriff „Versicherungs-Heini“ habe zweifellos leicht abwertenden Charakter, der aber die Grenze der zulässigen Kritik bzw. der Beleidigung bei weitem nicht überschreite. Schließlich erklärt der Verlag, dass die Berichterstattung keinesfalls suggeriere, dass schlechterdings jeder Versicherungsvermittler sich psychologischer Tricks bediene. Dementsprechend schreibe die Zeitung auch: „Drückerkolonnen m a n c h e r Konzerne werben Personen an ....“. (1997)
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Unter der Überschrift „Der schreckliche Krebs-Arzt – Selbstmord im Feuer“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Arzt, der Selbstmord verübt hat. Dem Artikel beigestellt sind ein Porträt des Mannes sowie ein Foto der verbrannten Leiche. Ein Leser des Blattes sieht die Menschenwürde des Betroffenen durch die Veröffentlichung des Leichenfotos verletzt und wertet die Überschrift als eine Vorverurteilung. Im Text selbst sei nur von einem Verdacht die Rede, dass der Arzt Diagnosen verfälscht habe. Das Foto sei von einer Nachrichtenagentur verbreitet worden, entschuldigt sich die Chefredaktion der Zeitung. Es sei ein bislang anerkannter Grundsatz, dass Redaktionen das von Nachrichtenagenturen verbreitete Material nicht mehr prüfen müssten. Dennoch habe man das Foto „entschärft“. (1997)
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Ein Mann fährt mit dem Rad durch die Stadt, schreibt Falschparker auf und meldet diese der Polizei. Eine Autozeitschrift berichtet über sein Tun, nennt ihn „Petzer“, „Wichtigtuer“, „Schrat“, „Loser“ und „Deutschlands Ober-Autohasser“, der 2.400 Mitbürgern zu Tickets verholfen habe. Der Autor des Artikels äußert schließlich sein „Fast-Verständnis“ für eine Erschießung des Mannes. Ein Leser der Zeitschrift legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Nach seiner Ansicht wird der Betroffene herabgewürdigt und es wird gegen ihn gehetzt. Das „Fast-Verständnis“ für seine Erschießung geht ihm entschieden zu weit. Die Chefredaktion der Zeitschrift gesteht ein, dass der Beitrag deftig, angesichts des außergewöhnlichen Verhaltens des Betroffenen jedoch gerechtfertigt sei. Über den Mann sei schon in anderen Blättern berichtet worden und er sei auch schon in einer Fernsehsendung aufgetreten. Er finde sich in seiner Rolle so gut, dass er jede öffentliche Beschreibung und jeden öffentlichen Auftritt suche. Es müsse die Meinung gestattet sein, ihn auf Grund seines Verhaltens Mitmenschen gegenüber auch negativ zu sehen. Insofern beschreibe der Beitrag eine, gelinde gesagt, außergewöhnliche Person, die selbst die Akzente für eine kritische Betrachtung gesetzt habe. (1997)
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Ein Bürgerverein veranstaltet eine Umfrage zum öffentlichen Personennahverkehr. Die örtliche Zeitung berichtet darüber unter der Überschrift „Fragespiel in eigener Sache“. Einem Professor der Sozialwissenschaften würde es den kalten Schweiß auf die Stirn treiben, was sich der Bürgerverein als Umfrage zurechtgezimmert habe, meint sie. So habe man den Satz „Bei einem verbesserten Angebot des ÖPNV würde ich mein Auto öfter stehen lassen“ mit zwei Ankreuzkästchen versehen. Dies habe stolze 90 Prozent der Befragten zu einem Ja veranlasst, das so sicher auch noch ein Ferrari-Vorstand abgegeben hätte. In der Unterzeile zur Überschrift stellt die Zeitung fest, die Umfrage habe am Ende den eigenen Ideen des Bürgervereins total recht gegeben. Der Vorsitzende des Vereins schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht in der Veröffentlichung in unzulässiger Art und Weise Nachricht und Kommentar vermischt. Die Mitglieder seines Vereins fühlten sich durch den Beitrag persönlich diffamiert. Auch die Chefredaktion des Blattes hält den Einstieg in den Artikel und die darin praktizierte Vermischung von Tatsachen und Meinung für nicht besonders glücklich. Der Beitrag habe jedoch nichts lächerlich gemacht oder gar Personen diffamiert, geschädigt oder ihre berufliche Reputation in Zweifel gezogen. Die Zeitung ist der Ansicht, dass eine Bürgerbefragung, deren Fragestellung so aufgebaut sei, dass eine positive Beantwortung durch nahezu jeden Befragten zu erwarten sei, eine redaktionelle Stellungnahme geradezu herausfordere. (1997)
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Eine Lokalzeitung kommentiert das Bauprojekt eines Unternehmers, rückt ihn in die Nähe eines bundesweit bekannten Bankrotteurs, nennt sein Vorhaben eine „Luftnummer“. Eine Woche später berichtet sie über den Selbstmord eines Lokalpolitikers, der beim selben Unternehmen Büroflächen angemietet hat. Die Zeitung zitiert die Polizei, die das Motiv der Tat in verschiedenen privaten Geldgeschäften und deren Ergebnissen sieht. Der Mann habe sich wahrscheinlich bei Immobiliengeschäften übernommen. Der Unternehmer sieht in der Berichterstattung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Selbstmord des Lokalpolitikers und seinem Unternehmen hergestellt. Er selbst werde mit einem bekannten Bankrotteur verglichen, seine Firma negativ dargestellt. Der Betroffene legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, die kritische Begleitung des genannten Bauprojekts habe sich in den vergangenen drei Jahren aus unzähligen Versprechungen, Vertröstungen, Verwirrungen und Ungereimtheiten ergeben. Die Angelegenheit habe sich inzwischen zu einem handfesten öffentlichen Skandal entwickelt. Dieser führe im politischen wie im gesellschaftlichen Leben der Region zu weiteren Spekulationen. Der Kommentar stelle eine Meinungsäußerung dar, die in ihrer überzogenen Verallgemeinerung zwar streitbar sei, aber keinesfalls überraschend die Firma in den vom Beschwerdeführer formulierten Misskredit bringe. (1997)
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Eine Familie verliert ihren Hund, weil ein Autofahrer ihn übersah. Sie schaltet eine Traueranzeige für „Strolchi“. Der Redakteur einer Zeitung am Ort entdeckt den Nachruf und fragt die Familie, ob er über den Unfall berichten dürfe. Die Familie erklärt sich einverstanden und händigt der Redaktion auch Fotos aus. In dem Artikel unter der Überschrift „Die Sekunde, in der Strolchi starb“ erscheinen zusätzlich zwei Fotos, welche die Besitzerin des Hundes kurz nach dem Unglück auf der Straße gebeugt über den in einer Blutlache liegenden Hund zeigen. Dem Bericht beigestellt ist ein kurzer Beitrag, in dem sich eine Expertin unter der Überschrift „Der Hund – Partner fürs Leben“ über das Verhältnis des Menschen zu „Vierbeinern“ äußert. Die Besitzerin des Hundes ist der Ansicht, daß durch die Veröffentlichung der beiden Fotos ihre Intimsphäre und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Zudem würde ihre Familie dadurch unnötig belastet. Daß die Fotos vom Unfall aufgenommen wurden und veröffentlicht werden sollten, hatte sie nicht gewußt. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung führt aus, er habe mit der Beschwerdeführerin ausführlich telefoniert und dabei über Möglichkeiten der Wiedergutmachung gesprochen. Die Redaktion habe davon ausgehen müssen, daß die Frau mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war, da sie mit dem Thema auch öffentlich umgegangen sei. Dafür spreche die Veröffentlichung einer „Grußpost“, in der sie von ihrem Hund Abschied nehme, vor allem aber die Tatsache, daß sie einer Mitarbeiterin der Zeitung in einem zur Veröffentlichung freigegeben Interview über den Vorfall genauestens Auskunft gegeben habe. In einem zweiten Gespräch habe ihr die Chefredaktion garantiert, daß die Fotos nicht mehr veröffentlicht und auch nicht weitergereicht werden. (1997)
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Ein 27jähriger Motorradfahrer verunglückt tödlich. Unter der Überschrift „Polizei-bericht“ schildert die Zeitung am Ort das Unglück. Der Meldung sind zwei Fotos beigefügt, deren eines den Getöteten in Großaufnahme zeigt. Das Gesicht des jungen Mannes ist abgedeckt. Der Bruder des Unfallopfers empfindet die Veröffentlichung des Bildes als pietätlos. Er sieht die Ehre seines Bruders verletzt und ihn auch identifiziert, da die Stadt nur 8.000 Einwohner hat. Die Zeitung erklärt, sie habe das Foto auf ausdrücklichen Wunsch der Polizei veröffentlicht. Auf Nachfrage habe ihr der verantwortliche Polizist gesagt, wenn sich jemand beschweren sollte, möge man ihn zur Polizei schicken. In dem Bericht sei kein Name genannt, die Unfallursache nicht angegeben. Man habe den Kopf des Verunglückten abgedeckt und die Kennzeichen auf den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten geschwärzt. Der Artikel gehe auch nicht auf die Schuldfrage ein. (1997)
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