Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Streit um 20 Mark endete tödlich” berichtet die Stadtausgabe einer Regionalzeitung über das Ermittlungsverfahren gegen einen 15jährigen Jungen, der einen 18jährigen erstochen haben soll. Der Junge wird mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt. In dem Beitrag wird erwähnt, dass er bereits drei Monate zuvor vom Jugendgericht eine zweijährige Bewährungsstrafe erhalten hat. Die Mutter des Verdächtigten moniert in ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Namensnennung. Der Vorname ihres Jungen sei selten. Dadurch sei er leicht identifizierbar. In der Erwähnung der Vorstrafe sieht sie zudem eine Vorverurteilung. Die Zeitung gibt keine Stellungnahme ab. (1996)
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“Ehepaar türmte” verkündet eine Lokalzeitung auf ihrer Titelseite. Im Innern des Blattes werden die Hintergründe der Flucht ausführlich beschrieben. Bereits zweimal habe sich das Amtsgericht mit dem Ehepaar befasst. Es habe zig Luxusgüter bestellt, aber nicht bezahlt. Als jetzt zum wiederholten Male der Gerichtsvollzieher angerückt sei, habe er vor verschlossener Tür gestanden. Das “Betrügerpärchen” – so die Überschrift – sei samt Doggen in den sonnigen Süden verschwunden. Die Zeitung nennt die Betroffenen beim Vornamen und kürzt den Familiennamen ab. In dem Artikel wird das Ehepaar zweimal als “Betrügerpärchen” bezeichnet. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Informationen seien entstellt, verfälscht und unwahr wiedergegeben. Man habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Darstellungen zu äußern, und werde vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine solide Recherche. Ursache der Vollstreckungsbemühungen des Gerichtsvollziehers seien Betrügereien, die dazu inspirierten, Volkes Stimme zu übernehmen und das Ehepaar als “Betrügerpärchen” zu bezeichnen. (1996)
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Die Sportgala des heimischen Sportvereins ist Thema eines großen Berichts in der örtlichen Zeitung. Es wird erwähnt, dass der Verein als Gäste einen jungen Kunstradfahrer und die Jugendtanzgruppe eines auswärtigen Clubs eingeladen habe. Wörtlich schreibt die Autorin dann: “... während für den Break-Dance hausgemachte Eigengewächse zur Verfügung standen – ein paar im Ort als durchaus gefährlich bekannte Halbwüchsige, denen jetzt einmal Gelegenheit geboten wurde, ihre überschüssigen Kräfte sehr sinnvoll und zur Freude des Publikums in dynamische Tanzfiguren umzusetzen.” Im Namen der betroffenen Kinder und deren Eltern beschwert sich ein Vater beim Deutschen Presserat. Er sieht in der zitierten Passage eine Diskriminierung der Jugendlichen als “Halbkriminelle”. Die Autorin des Beitrags habe zudem ihre Sorgfaltspflicht verletzt, denn ihre Behauptung beruhe ausschließlich auf der telefonischen Aussage eines Informanten. Ihr Text enthalte ferner zahlreiche weitere sachliche Fehler. Die Verlags- und Redaktionsleitung der Zeitung gesteht, dass der Text nur oberflächlich redigiert worden ist. Der Bericht sei telefonisch recherchiert worden, was nicht gerade sehr vorbildlich, aber im Notfall durchaus vertretbar sei. Informant sei ein Mitglied des Vereins gewesen, das an der Veranstaltung teilgenommen habe und als seriös gelte. Der Mann habe mehrmals den Begriff “gefährlich” erwähnt. Das Verhalten der erwähnten Jugendlichen sei in der Tat auffällig gewesen. Die Zeitung räumt aber ein, dass die Formulierung “gefährlich” unglücklich gewählt sei und ohne Frage hätte gestrichen werden können. Die Leiterin der Redaktion habe vergeblich versucht, sich mit den Beschwerdeführern zu einigen. Der Abdruck einer Gegendarstellung, die Veröffentlichung eines Leserbriefs oder eine Wiedergutmachung in Form einer Reportage über die Lebenssituation der Jugendlichen im Ort ganz aus deren Blickwinkel seien leider abgelehnt worden. (1997)
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Der britische Außenminister Rifkind kritisiert den Bericht des BSE-Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments. Eine Tageszeitung berichtet darüber. Der Beitrag schließt mit der Passage: “Als habe ihn seine Rede nicht ganz überzeugt, schloss der Jude Rifkind – ironisch apologetisch – mit dem deutsch hervorgebrachten Lutherwort: ‘Hier stehe ich, ich kann nicht anders’.” Ein Leser in Großbritannien, 1938 der Gestapo entkommen, beschwert sich beim Deutschen Presserat. 52 Jahre nach Ende der Judenverfolgung im Dritten Reich könnten die Menschen, die das alles miterlebt haben, einfach nicht erlauben, dass dieselbe Beschreibung von damaligen Mitbürgern als “der Jude” oder “die Jüdin” heute wieder zum Vorschein komme. Die Zeitung erklärt, dass das kritisierte Zitat ausschließlich zutreffende Tatsachenbehauptungen und eine nachvollziehbare persönliche Wertung der Autorin enthalte. Die Autorin halte es für höchst bemerkenswert, dass ein britischer Jude den Protestanten Luther, der ein Antisemit gewesen sei, in deutscher Sprache zitiert habe. Eine antisemitische Äußerung oder eine Diskriminierung des damaligen britischen Außenministers sei weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen. Nach Auffassung der Zeitung ist der Beitrag nicht nur fehlinterpretiert, sondern auch falsch übersetzt worden. Die korrekte Übersetzung hätte nicht “the jew Rifkind”, sondern “Rifkind, who is jewish” lauten müssen. Es sei zu Missverständnissen gekommen, da im angelsächsischen Raum der Begriff “jew” auch als Schimpfwort verwendet werde. (1997)
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“Am Gymnasium ist von Hasch bis Heroin alles zu bekommen” und “Am Gymnasium floriert der Drogenhandel” verkündet die örtliche Zeitung. Sie berichtet, dass bis zu 200 Schüler regelmäßig Rauschgift nehmen. In einem Foto werden die Fahrradständer der Schule gezeigt. Hier sei der Platz, so die Zeitung, wo mit Drogen gehandelt werde. Einige Tage später erscheint ein Kommentar im Blatt. In der Überschrift heißt es u.a. “Wie man ein Drogenproblem ‘wegschiebt’, indem behauptet wird, dass der Direktor des Gymnasiums ein ‘Lügner’ sei”. Der Leiter der Schule wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass in dem Artikel unbestätigte Vermutungen als Fakten dargestellt werden. Das Foto, ohne seine Genehmigung aufgenommen, erwecke den Eindruck, dass Schüler Drogendealer seien. Ferner kritisiert er die Behauptung, dass er selbst ein “Lügner” sei. Die Redaktion teilt mit, in dem Bericht seien unmittelbare Erfahrungen des örtlichen Pfarrers und des stellvertretenden Bürgermeisters wiedergegeben worden. In der Folge sei auch die Leiterin einer Grundschule zu Wort gekommen, deren Sohn vor Jahren die Schule besucht habe und dort mit Drogen in Berührung gekommen sei. Sie habe den Schulleiter wiederholt über den Drogenhandel in seinem Gymnasium informiert. Sie sei von Schülerinnen, die dort zur Schule gehen, darüber informiert worden. Der Vorwurf des Schuldirektors, das dem Bericht beigestellte Foto sei manipuliert, entbehre jeder Grundlage. Das Foto sei im Einverständnis mit den darauf abgebildeten Schülern gemacht worden, die darüber informiert waren, für welche Zwecke das Bild verwendet werden sollte. Auch Schulleitung und der Kontaktlehrer für Drogenfälle hätten Bescheid gewusst, denn der Fotograf hätte seine Absicht bekundet, einen Bericht über die Drogenprobleme in der Schule zu illustrieren. Vom Aufnahmetag bis zur Veröffentlichung seien drei Wochen vergangen, in denen die Schule genügend Zeit gehabt hätte, bei der Redaktion zu protestieren. Ein solcher Protest sei jedoch nicht erfolgt. Bei der Recherche sei auch der Schulleiter zu den Vorwürfen befragt worden. Doch der habe außer einem “allgemeinen Lamentieren” nichts zu sagen gehabt. Ferner habe die Zeitung Eltern und Schüler befragt. Die Erfahrungen und Vorwürfe des Pfarrers seien von ihnen voll bestätigt worden. Doch hätten alle aus Angst vor Repressalien unerkannt bleiben wollen. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion habe der zuständige Redakteur seinen Vorwurf, der Schulleiter sei ein “Lügner”, zurückgenommen. Abschließend weist die Zeitung darauf hin, dass sie allen Beteiligten trotz “teilweise haarsträubender Polemik” mehr als ausreichenden Platz eingeräumt habe, ihre Sicht der Dinge darzulegen. (1997)
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Unter der Überschrift “Liebe Grüße für Schreinemakers” veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse in Form eines Briefes von Peter Graf an Margarethe Schreinemakers. In dem Beitrag wird u.a. der Bundesminister der Finanzen als “blöder Waigel” bezeichnet und der Eindruck erweckt, dass Peter Graf beste Beziehungen zu dem baden-württembergischen Minister Mayer-Vorfelder hat. Am Ende des Briefes heißt es: “P.S. Entschuldige die zittrige Handschrift, aber ich hab’ heute noch keinen Tropfen gefrühstückt.” Ein Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht die Menschenwürde von Peter Graf verletzt. Auch Theo Waigel und Gerhard Mayer-Vorfelder – meint er – dürften sich gekränkt fühlen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass es sich bei dem Beitrag um eine Glosse handelt. Diese lasse stilistisch keinen Zweifel daran, dass sie als eine satirisch überspitzte Meinungsäußerung gelten wolle. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten namentlich Genannter könne man nicht erkennen. Dies schon gar nicht vor dem Hintergrund der Skandale um Peter Graf und Margarethe Schreinemakers und der sehr breit gefächerten Formen ihrer Darstellung. Beides zu verbinden, liege im Ermessen des Autors der Glosse. (1996)
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Eine Nachrichtenagentur berichtet, dass 15 ehemalige oder noch aktive Trainer und Sportärzte von Schwimmzentren der einstigen DDR eine Anklage wegen Doping-Vergehens zu erwarten hätten. In diesem Zusammenhang wird auf Untersuchungsergebnisse der Zentralen Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) verwiesen. Ermittler der ZERV seien u.a. bei der Durchsuchung eines namentlich genannten Doping-Labors fündig geworden. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft, welches das genannte Labor finanziell fördert, stellt fest, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Kontroll-einrichtung entgegen der Meldung nicht durchsucht worden sei. Die Leitung des Instituts beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Meldung habe dem Ansehen des Labors und seinen Mitarbeitern geschadet. Die Wortwahl “Doping-Labor” erschüttere auch die Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung in der Bundesrepublik. Richtig müsse es heißen “Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie” und “IOC-akkreditiertes Labor für Dopinganalytik”. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur erklärt, die kritisierte Meldung stütze sich auf einen Beitrag einer seriösen Tageszeitung am Ort. Diese werde in dem Bericht auch zweimal als Quelle erwähnt. Eine Eigenrecherche sei versucht worden, jedoch erfolglos gewesen. Ihr Landesbüro habe vor Veröffentlichung der Meldung im Labor angerufen. Das Telefon dort sei nicht besetzt gewesen. Die Zeitung habe ein “Doping-Kontroll-Labor” erwähnt Diese Formulierung sei zwar präziser als die Bezeichnung “Doping-Labor”. Dennoch könne diese auch in anderen Medien verwendete Kurzform in keinem Fall so verstanden werden, dass von diesem Labor Doping ausgehe. (1997)
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Unter der Überschrift “Sozialhilfe wie Manager-Gehalt” berichtet eine Regionalzeitung über einen Asylbewerber aus dem Libanon, der eine monatliche Sozialhilfe erhalte, gegen die sich das Verdienst eines Oberbürgermeisters wie ein Taschengeld ausnehme. Der 29jährige beziehe exakt 33.046 D-Mark pro Monat. Der Löwenanteil in Höhe von 29.900 D-Mark entfalle auf Medikamente, die der Bluter im Monat benötige. Jetzt prüfe das Ausländeramt der Stadt über die Deutsche Botschaft, ob die Medikamente tatsächlich nicht im Libanon bezogen werden können. Sollte dies der Fall sein, drohe dem Mann der Widerruf der noch fünf Monate laufenden Aufenthaltsbefugnis. Der Artikel enthält eine Vielzahl identifizierender Angaben wie Wohnort, Alter und Kinderzahl. Auch der Bruder des Betroffenen, der ebenfalls Bluter sein soll, wird erwähnt. Drei Bürger der Stadt und ein Arbeitskreis Pro Asyl schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten die Überschrift für irreführend. Es gehe hier nicht um ein “Gehalt” und damit um Geld zur freien Verfügung, sondern um Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Medizin. Dadurch, dass die Zeitung Krankenkosten des Libanesen in Relation zu beliebigen Summen wie Managergehalt oder Bezüge eines Oberbürgermeisters setze, werde eine ausländerfeindliche Stimmung erzeugt. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Vielzahl detaillierte Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen verletzt. So lebten in der Stadt beispielsweise nur drei libanesische Familien. Der Betroffene sei daher leicht identifizierbar. Schlimm sei auch, dass ein Bruder erwähnt werde, der mit der Sache überhaupt nichts zu tun habe. Die Leitung der Heimatredaktion der Zeitung erklärt, sie habe exemplarisch darstellen wollen, in welcher Form und in welcher Höhe heute Sozialhilfeleistungen von der öffentlichen Hand erbracht werden müssen. Hierbei sei es zweitrangig, dass der Sozialhilfeempfänger ein abgelehnter Asylbewerber sei. Dass im vorliegenden Fall der weitaus größte Teil der Leistungen für den Kauf von Medikamenten aufgewendet werde, ändere nichts an der Definition als Sozialhilfeaufwand. Insofern sei die Darstellung der Zeitung nicht falsch. Die Anonymität des Asylbewerbers sei gewahrt worden. Nicht einmal andeutungsweise habe man seinen Namen oder seinen Wohnbereich genannt. Ein Rückschluss auf seine Identität sei in einer Stadt, die 80.000 Einwohner habe, nicht möglich. Das Krankheitsbild des Mannes habe geschildert werden müssen, um dem Leser die hohen Aufwendungen zu erläutern. Auf die Erwähnung des Bruders hätte jedoch verzichtet werden könne. Die Zeitung räumt auch ein, dass die Schlagzeile des Artikels nicht sehr glücklich gewählt war. Eine entsprechende Klarstellung sei jedoch in mehreren Beiträgen erfolgt. Zudem habe man alle Leserstimmen zu diesem Vorgang gedruckt. (1997)
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Zwei “Busenwunder”, die einst als Barbis posierten, sind schwanger – vom selben Mann. So berichtet es eine Zeitschrift. Sie weiß auch, dass der zukünftige Vater, ein Action-Star, beide heiraten soll. Damit das klappe, wollten die drei Mormonen werden. Die “Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage” erlaube die Vielweiberei. Ob die sittenstrengen “Glaubens-Fundis” das Trio bei sich aufnehmen, sei aber noch fraglich. Zwei Mitglieder der genannten Kirche und ein Club, in dem sich Mitglieder der Kirche zusammengeschlossen haben, rufen den Deutschen Presserat an. Sie fühlen sich in ihrer Religionsausübung verletzt. Zudem kritisieren sie die Verwendung des Begriffs “Mormone”, da dies ein Spitzname sei. Der korrekte Kirchenname sei abwertend in Anführungszeichen gesetzt. Die Behauptung der Vielweiberei sei falsch, da die Vielehe seit dem Jahre 1890 verboten sei. Einer der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde zurück. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass im normalen täglichen Sprachgebrauch die Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als “Mormonen” bekannt seien. Diese Bezeichnung sei nicht verletzend gemeint. Die Anführungszeichen wurden lediglich als Kennzeichnung eines Eigennamens gebraucht. Die Rechtabteilung räumt ein, dass die Behauptung, dass in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage die Vielweiberei erlaubt sei, falsch ist. Man habe den Beschwerdeführern angeboten, diese falsche Tatsachenbehauptung in einem Leserbrief (mit redaktioneller Anmerkung) richtigzustellen. Zwei der Beschwerdeführer hätten dieses Angebot akzeptiert. Der Leserbrief sei entsprechend veröffentlicht worden. Der Club hingegen sei mit dem Abdruck des Leserbriefes nicht zufrieden gewesen und habe auf die Notwendigkeit einer redaktionellen Distanzierung hingewiesen. (1997)
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“Mörder gefasst: Er wollte gerade Drogen kaufen” lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung, die über die Festnahme eines wegen Mordes gesuchten Mannes berichtet. Im Text wird ein Foto des Tatverdächtigen gezeigt. Er wird mit vollem Namen genannt. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung äußere reine Spekulation als Tatsachenbehauptung. Es sei weder erwiesen, noch überhaupt ermittelt, dass der Mann einen Mord begangen habe, noch stehe fest, dass, er habe Drogen kaufen wollen. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass die Wahl des Begriffes “Mörder” im Hinblick auf den Pressekodex nicht angemessen war. Im Text selbst sei mit der Formulierung “mutmaßlicher Mörder” zum Ausdruck gebracht, dass ein Tatverdacht bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Schlagzeile mehr als Bewertung der Tat an sich und nicht als bewusste Vorverurteilung des Tatverdächtigen zu verstehen. Namensnennung und Bildveröffentlichung seien erfolgt, weil nach dem Mann offiziell gefahndet worden sei. Zu diesem Zweck habe die Polizei der Presse das Foto zur Verfügung gestellt und den Namen bekanntgegeben. Namensnennung und Fotoabdruck seien damit zulässig. (1997)
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