Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Homosexuelle und Aids

Der Bericht einer Lokalzeitung über die Reaktion städtischer Kommunalpolitiker auf ein Info-Blatt über Homosexualität löst Leserbriefe aus. Unter der Überschrift “Abartigkeit Grenzen setzen” fragt ein Leser, wo Kinder, die dem Werbematerial ausgesetzt sind, erfahren, dass es Homosexuelle waren, die uns Aids gebracht haben. Der Sprecher einer Gruppe von Pädagoginnen und Pädagogen sieht in einer solchen Formulierung eine Diskriminierung von Homosexuellen und fordert den Deutschen Presserat auf, das Gebaren der Zeitung nicht länger zu tolerieren. Die Chefredaktion des Blattes sieht keinen Rechtfertigungsbedarf. (1998)

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Leserbrief diskriminiert Juden

Bürgerentscheid

Die Bürger einer Stadt sollen darüber abstimmen, ob die Stadt bzw. die Stadtwerke das Stromnetz der RWE übernehmen dürfen. Die Lokalzeitung berichtet über den bevorstehenden Bürgerentscheid und lädt die Bevölkerung zu einer Podiumsdiskussion ein. Irritationen, so die Zeitung, könnte die Frage auslösen, die ein jeder beantworten müsse. Sie laute: “Sind Sie gegen den Kauf bzw. die Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt/Stadtwerke?” Wer für die Übernahme des Stromnetzes sei (favorisiert von der Stadtratsmehrheit SPD und Bündnis 90/Die Grünen) müsse folglich mit “nein” stimmen, wer gegen den Kauf bzw. die Übernahme sei (befürwortet von CDU, Freie Wählerliste und FDP) müsse das “ja” ankreuzen. Dem Artikel vorangestellt ist eine Reproduktion aus einem Flugblatt oder Plakat. Diese zeigt einen Kreis, wie er auf Stimmzetteln zu finden ist. Der Kreis ist klar und deutlich angekreuzt. Neben dem Kreuz steht “Nein beim Bürgerentscheid am 26.April 1998”. Ein Bürger der Stadt legt die Veröffentlichung der Zeitung dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Reproduktion des Stimmzettels für eine parteigängerische Manipulation der Zeitung. Diese stehe der SPD nahe, deren Anhänger – wenn sie wie die Partei die Übernahme des Stromnetzes befürworteten – bei dem Bürgerentscheid mit “Nein” votieren müssten. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf eine ausführliche Korrespondenz mit der Redaktion. (Wie sich später herausstellte, nahmen rund 54 % der stimmberechtigten Bürger am dem Entscheid teil. 83 % stimmten gegen die Übernahme des Stromnetzes) (1998)

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Foto eines Verletzten

In einer Zeitung erscheint ein Foto, das zwei Krankenpfleger zeigt, die einen verletzten Mann in einem Krankenstuhl tragen. Der Verletzte ist klar erkennbar. Unter der Überschrift “Hiebe statt Liebe: Krach mit fast tödlichem Ausgang” wird berichtet, dass die Freundin des Mannes versucht habe, ihn mit einem Hammer zu erschlagen. Vornamen und Alter der beiden Betroffenen werden genannt, ihre Nachnamen sind abgekürzt. Die Universitätsklinik, auf deren Gelände das Foto aufgenommen wurde, bittet den Deutschen Presserat um entsprechende Konsequenzen. Der Fotograf habe das Einsatzgeschehen behindert und den Zustand des unter Schock stehenden Patienten gefährdet. Ohne sich als Presseangehöriger zu erkennen zu geben, habe er fotografiert und die Aufforderung des Patienten und dessen Betreuer, das Fotografieren zu unterlassen, missachtet. Die Veröffentlichung sei eine schamlose öffentliche Preisgabe. Überschrift und Text machten den Patienten zudem auch noch lächerlich. Die Zeitung erklärt, der Fotograf habe sich der anwesenden Polizei mit der Angabe seines Namens und seiner Redaktion vorgestellt. Er sei auch erst nach der Unterbringung des Patienten im Krankentransporter von einem Sanitäter, dann auch von der Polizei aufgefordert worden, das Fotografieren zu unterlassen. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos sei ein offensichtliches und bisher nicht aufgeklärtes Versehen. Vermutlich sei es versehentlich im Layout eingescannt worden. Sowohl der Fotograf als auch der Chefredakteur und der Leiter der Lokalredaktion hätten ausdrücklich Anweisung gegeben, das Foto nicht zu veröffentlichen. Die Redaktion habe inzwischen ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber den Betroffenen verpflichtet, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Eine andernfalls fällige Vertragsstrafe solle der Patient bestimmen. (1998)

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Zitat – falsch oder richtig

Unter der Schlagzeile “Sabotage ist nicht mehr auszuschließen” berichtet eine Tageszeitung, dass die Spekulation um die Ursache des ICE-Unglücks von Eschede auch aus fachlicher Sicht in eine neue Richtung gelenkt werde. Sie zitiert den Eisenbahn-Experten des Instituts für Schienenfahrzeuge an der Universität Hannover mit der Feststellung, man müsse jetzt ernsthaft davon ausgehen, dass es sich um Sabotage handeln könnte. Und in der Unterzeile zur Hauptüberschrift verkündet das Blatt: “Experte des Instituts für Schienenfahrzeuge von Fremdeinwirkung überzeugt”. Der Betroffene sieht sich falsch zitiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe nicht gesagt, er sei von Fremdeinwirkung überzeugt, sondern lediglich die Ansicht geäußert, dass Sabotage nicht auszuschließen sei. Des weiteren kritisiert er, dass die Aussage ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde. In einem Telefonat habe der Autor des Beitrags eingeräumt, dass die Unterzeile unglücklich formuliert sei. Zwei Gegendarstellungen habe die Zeitung jedoch nicht abgedruckt. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, es sei richtig, dass die Unterzeile dem Beschwerdeführer in dieser Form nicht zugeschrieben werden könne. Er habe zwar erklärt, dass Sabotage nicht mehr ausgeschlossen werden könne, jedoch keine absolute Feststellung getroffen. Die Rechtsabteilung des Verlags habe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass seine Gegendarstellung veröffentlicht werde. Mittlerweile habe jedoch auch eine vom Anwalt verfasste – zweite – Gegendarstellung vorgelegen. Diese zu veröffentlichen, habe die Zeitung aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Die Chefredaktion ist der Ansicht, der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt selbst hätten den Abdruck einer Gegendarstellung verhindert. Das Angebot der Zeitung, den Text der Gegendarstellung entweder als Leserbrief zu drucken oder aus dem Inhalt eine redaktionelle Veröffentlichung zu machen, sei von der Gegenseite nicht akzeptiert worden. (1998)

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Namensnennung im Kündigungsfall

Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Artikeln, dass ein Stationsarzt wegen fehlender beruflicher Qualifikation und sexueller Übergriffe auf Mitarbeiterinnen entlassen werden soll. In einem der Beiträge wird der Name des Betroffenen voll genannt. Der Arzt teilt dem Deutschen Presserat mit, dass in der Sache gegen ihn nicht ermittelt werde. Durch die Nennung seines Namens werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitung ruiniere seine Zukunft, da in solchen Fällen immer etwas “hängen bleibe”. Die Chefredaktion des Blattes sieht in den Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche. Einerseits beklage er sich darüber, dass sein Name in der Zeitung erscheint, andererseits habe er einer Redakteurin der Zeitung im Gespräch ein “Medienspektakel” angekündigt. Die Redaktion habe den Arzt konkret auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe angesprochen. Dieser habe die Gelegenheit genutzt, sich dazu zu äußern, und dabei keineswegs den Eindruck vermittelt, dass er etwas gegen die Veröffentlichung – auch die seines Namens – habe. Man habe aus seinem Verhalten vielmehr geschlossen, er selbst wolle an die Öffentlichkeit gehen. Zudem habe die Zeitung nur ein offenes Stadtgespräch aufgegriffen. Aus diesem Grund habe es die Redaktion für vertretbar gehalten, den Namen des Arztes zu nennen, auch um mögliche Verwechslungen mit anderen Ärzten auszuschließen. (1998)

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Scientology

Zwei Blätter einer Zeitungsgruppe berichten über Gerüchte um einen Hotelbau. Hinter der Firma, welche die Hotelanlage bauen wolle, stecke eine Sekte. Der Aufsichtsratsvorsitzende des Projekts sei Anwaltskreisen zufolge dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Der Steuerberater und Rechtsbeistand, so der Bericht in einer der Zeitungen, sei dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere. Der Betroffene wehrt sich gegen diese Unterstellung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sei weder dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere, noch sei er Aufsichtsratsvorsitzender der genannten Firma. Zudem sei er nicht dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Die Chefredaktion des einen Blattes weist darauf hin, dass sie nicht den vollen Namen des Betroffenen genannt habe, sondern nur den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens, so dass nichteingeweihte Kreise keinerlei Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herstellen könnten. Die Behauptung, der Jurist sei Aufsichtsratsvorsitzender des Projektträgers, belegt die Zeitung mit Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, in denen der Beschwerdeführer in entsprechender Funktion namentlich genannt wird. Die Äußerung, er sei dem Umfeld von Scientology zuzuordnen, sei ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet, das in Anwaltskreisen kursiere. Der Hinweis auf Scientology resultiere mit Sicherheit auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens in den Unterlagen für das Raumordnungsverfahren. Darin sei von einer Reihe kleinerer Räume mit modernster Technik für Seminare, Fortbildungskurse und Vorträge, von einem Konzertraum sowie von einem Geistigen Zentrum mit Kirche und einigen Meditationsräumen die Rede. Selbstverständlich habe der Autor des Beitrags versucht, den Beschwerdeführer vorab zu befragen. Trotz mehrmaliger telefonischer Bemühungen sei dieser jedoch nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen bzw. habe zugesagte Rückrufe nicht vorgenommen. Die Redaktionsleitung des zweiten Blattes schließt sich der Stellungnahme der Kollegen an. Die Behauptung, der Betroffene handele mit Gesellschaften, sei nicht ehrverletzend. Sie basiere auf Äußerungen einer Anwaltskanzlei. (1998)

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Begriff “Wurfprämie”

Leserbrief

Ein Leser schreibt einen Brief an seine Zeitung. Darin beklagt er sich über spekulative Bauvorhaben in der Stadt und nennt dabei eine Firma, die einen Briefkasten in Liechtenstein und einen Strohmann in Köln sitzen haben soll. Als stille Teilhaberin dieses zwielichtigen Unternehmens benennt der Leserbriefschreiber u.a. eine Frau, die mit Hilfe ihres gleichfalls genannten Ehegatten dafür sorge, dass die erforderlichen Bebauungspläne möglichst bald rechtskräftig werden. Wenige Tage später erscheint im Blatt ein zweiter Leserbrief desselben Autors, in dem dieser darauf hinweist, dass im Originaltext des erstveröffentlichten Briefes Namen nicht genannt worden seien. Eine schriftliche Einwilligung zur Änderung seines Briefes liege der Zeitung nicht vor. Dem Brief folgt eine Anmerkung der Redaktion, in der es heißt, dass die Redaktion den Briefschreiber gebeten habe, doch Ross und Reiter zu nennen, und dieser daraufhin Namen genannt habe. Die Redaktion habe ihn gefragt, ob sie seinen Leserbrief um die Namen ergänzen dürfe, woraufhin er geantwortet habe, dass er damit keine Probleme habe. Der in dem Leserbrief erwähnte Rechtsanwalt kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung seines Namens und des Namens seiner Ehefrau. Der Redakteur habe sich nicht die geringste Mühe gemacht, nachzuforschen, ob die Behauptungen des Leserbriefschreibers zutreffend seien oder nicht. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau nie Teilhaberin oder Gesellschafterin der genannten Firma gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe den Schreiber des Leserbriefes darauf hingewiesen, sein Text könne nicht veröffentlicht werden, wenn er darin nicht auch Ross und Reiter nenne. Der Autor habe daraufhin die erbetenen Namen genannt und sich mit deren Veröffentlichung einverstanden erklärt. Inzwischen habe die Zeitung eine Gegendarstellung des Betroffenen veröffentlicht und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch den zweiten Text des Leserbriefschreibers habe man abgedruckt. Die Redaktion vermute, dass er unter massivem Druck gehandelt habe. (1998)

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Fotoretusche