Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokal-Zeitung berichtet über Prügeleien in einer Kleinstadt. Die Zeitung zitiert Zeugen, die von Gruppen sprechen, die in die Schlägereien verwickelt gewesen seien. Es ist von „ausländisch wirkenden Männern“ die Rede, die auf Deutsche getroffen seien. Die Polizei mache keine Angaben zur Herkunft der Beteiligten. Zeugen würden gesucht. In der Onlineausgabe der Zeitung berichtet die Redaktion ebenfalls über die Auseinandersetzungen. Auch hier beschreiben Zeugen ausländische Männer und Deutsche. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese eine Zeugin zitiere, die die beteiligten Männer als Ausländer bezeichne. Dies sei in seinen Augen eine unangebrachte Darstellung, bei der aufgrund der Hautfarbe der vermeintlichen Täter eine Herkunft außerhalb von Deutschland impliziert werde. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In der Online-Berichterstattung zeige die Redaktion ein Video, in dem die Männer zu sehen seien, die an den Prügeleien beteiligt gewesen seien. Es seien „ausländisch aussehende und fremdländisch sprechende Männer“. Einer von ihnen sei „Ali“ gerufen worden sein. Es wäre höchst unglaubwürdig, dies zu verschweigen. Außerdem beinhalte der Artikel einen Zeugenaufruf der Polizei, der zumindest einige Merkmale der gesuchten Personen enthalten sollte. Die Vorfälle hätten sich vor vielen Zeugen ereignet. Leserinnen und Leser hätten das Recht auf möglichst viele Informationen, um das Geschehen einordnen zu können.
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Unter der Überschrift „Lkw-Fahrer unter Drogen – Polizei zieht Sattelzug auf der A7 aus dem Verkehr“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag. Im Artikel wird mitgeteilt, dass aufgrund eines positiven Vortests des Fahrers die Polizei einen polnischen Sattelzug aus dem Verkehr gezogen hat. Die polnische Staatsangehörigkeit des Fahrers wird genannt. Zudem heißt es, dass gegen den Fahrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld erbringen musste. Ein Leser der Zeitung bittet um Prüfung, ob die Angabe der Nationalität des Fahrers durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist. Dies bejaht die Rechtsvertretung der Zeitung. Andernfalls wäre die Information zur geleisteten Sicherheitsleistung nicht nachzuvollziehen gewesen. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten gewesen, dass ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit erlassen werde. Der Fahrer habe keinen deutschen Wohnsitz, wodurch grundsätzlich ein Haftbefehl hätte ausgestellt werden können. Allerdings hätte dieser nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur zu erwartenden Geldstrafe gestanden. So sei vorläufig ein Bargeldbetrag als Sicherheitsleistung erhoben worden, um dem Fahrer die Ausreise zu ermöglichen. Die Information über die Nationalität – so die Zeitung abschließend – sei daher zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für die Leserschaft notwendig gewesen.
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„Zahlen schießen wieder in die Höhe – Urlaubsländer bringen 3G zurück“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin online über neue Einreisebestimmungen. Unter anderem heißt es: „Portugal (nur Festland): (ab 12 Jahren, Genesung maximal sechs Monate gültig. PCR-Test für Ungeimpfte.“ Ein Leser wirft der Redaktion vor, sie behaupte fälschlicherweise, dass mehrere Länder, darunter auch Portugal, einzig PCR-Tests für eine Einreise akzeptieren. Eine kurze Recherche auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes habe ergeben, dass eine Einreise auch weiterhin mit sogenannten Antigen-Tests möglich ist. Der Chefredakteur stellt fest, die Regelungen zur Einreise in Urlaubsländer in den Zeiten der Covid-Pandemie unterlägen laufenden Veränderungen. So habe bei Erscheinen des Artikels für Portugal für ungeimpfte Personen noch gegolten, einen negativen Test vorzuweisen. Dieses Erfordernis sei dann später entfallen. Es lasse sich im Nachhinein nicht mehr exakt klären, auf welcher Grundlage der Autor des fraglichen Beitrages die Angaben zusammengestellt hat. Nachdem die Einreiseregelungen sich wiederum geändert hätten – so der Chefredakteur abschließend – habe die Redaktion den Beitrag aus dem Online-Angebot genommen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „´Ich hoffe, Sie hören für den Rest Ihres Lebens die Schreie´“. Der Beitrag informiert über den Prozess gegen einen 29-jährigen Mann, der wegen der fahrlässigen Tötung von drei Menschen zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Redaktion veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen Vornamen und den abgekürzten Nachnamen. Mehrere Leser der Zeitung sehen den Persönlichkeitsschutz des Verurteilten verletzt, da er identifizierbar dargestellt werde. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dieser Art der Berichterstattung. Dieser Ansicht widerspricht die Rechtsvertretung der Zeitung. Der Beitrag informiere über den letzten Verhandlungstag und die Urteilsverkündung. Es liege eine besonders schwere Straftat vor, die zudem in der Öffentlichkeit begangen worden sei. Der Angeklagte habe auf einer öffentlichen Straße drei Menschen getötet und sei deshalb verurteilt worden. Schon deshalb sei eine nicht-anonymisierte Berichterstattung zulässig. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung überwiege die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Im konkreten Fall gehe es nur um eine Fotoveröffentlichung, die im Zeitalter des Internets weit weniger belastend sei als eine volle Namensnennung. Deshalb sei der Nachname des Angeklagten von der Redaktion abgekürzt worden, damit der Mann später, dann möglicherweise zu einem resozialisierungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr direkt auffindbar sei.
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„Lea Schüller privat: Schießt uns dieser Hammer-Hintern zum EM-Sieg?“ – so überschreibt ein Internet-Portal einen Bericht. Die Redaktion berichtet darüber, was die Nationalspielerin Lea Schüller vom FC Bayern abseits des Spielfeldes treibt und wer sie privat glücklich macht. Eine Zwischenüberschrift enthält den Begriff „POPOläres Paar“. Die Rede ist von der Fußballerin und ihrer Freundin, der Sportseglerin Lara Vadlau. Weitere Passage im Bericht: „Auf Instagram sorgten die sexy Ladys in der Vergangenheit bereits mehrfach mit verführerischen Schnappschüssen für Schlagzeilen. Bis heute unvergessen, ihr gemeinsamer Popo-Kracher. Oben ohne samt sexy Hinterteil heizten die schönen Sportlerinnen ihren Followern beim Foto- und Video-Netzwerk Instagram ein.“ Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift als zutiefst sexistisch. Sie reduziere eine Fußballspielerin ausschließlich auf ein Körperteil. Die Redaktion reagiert auf die Beschwerde, indem sie dem Beschwerdeführer Recht gibt. Der fragliche Beitrag sei mehrfach umgearbeitet worden und habe nur für kurze Zeit in der strittigen Variante online gestanden. Die Redaktion bittet Lea Schüller und alle Leserinnen, deren Unmut sie mit der Formulierung auf sich gezogen habe, um Entschuldigung.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Große Mehrheit wünscht sich ein neues Stadion“ über eine von der Redaktion durchgeführte Online-Umfrage. 71 Prozent seien der Meinung, dass ein Neubau die richtige Lösung sei. 18 Prozent hätten für die Sanierung der bestehenden Sportstätte gestimmt, elf Prozent seien unentschlossen. Zur Umfrage heißt es im letzten Absatz: „Binnen sechs Tagen haben sich tausende Menschen aus der Region an der Umfrage beteiligt. Fast 5000 von ihnen beantworteten alle acht Fragen.“ Ein Leser kritisiert die Zeitung. Grundlage der Titelzeilen sei eine höchst fragwürdige Umfrage. Diese erfülle keinerlei demoskopische Kriterien. Sie sei nicht einmal ansatzweise repräsentativ. Nicht einmal 5000 Nutzer aus der Stadt hätten sich an der Umfrage beteiligt und das bei einer Einwohnerzahl von 170.000. Die Zeitung habe auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, bei der Umfrage Mehrfachabstimmungen zu verhindern. Auf mehreren Internet-Plattformen sei vielmehr dazu aufgerufen worden, auch die Möglichkeit der Mehrfachabstimmung für einen Stadionneubau zu nutzen. Ein Mitglied der Chefredaktion teilt mit, die kritisierte Umfrage bilde ein Stimmungsbild zu verschiedenen Aspekten rund um das Thema Stadionneubau ab. Einen Anspruch auf Repräsentativität habe man nicht erhoben. Der Begriff „Mehrheit“ beziehe sich eindeutig nicht auf alle Bewohner der Stadt, sondern auf die Umfrage-Teilnehmer.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Pizza MORDzarella“ und Online unter dem Titel „Töteten sich Gianni und Rosario gegenseitig?“ über ein Tötungsdelikt in einer Edel-Pizzeria. Der Besitzer und der Geschäftsführer sollen sich im Keller eingeschlossen und gegenseitig niedergemetzelt haben. Sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht die Redaktion ein großes Foto der beiden Männer. Zudem werden beide mit vollständigem Vor- und abgekürztem Familiennamen genannt. Laut Polizei und Staatsanwaltschaft gebe es keine Hinweise auf dritte an der Tat Beteiligte. Ein Leser der Zeitung hält durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze für verletzt. Er sieht in der Überschrift mit Bild eine Respektlosigkeit gegenüber den beiden verstorbenen Italienern, den hinterbliebenen Familienangehörigen, Freunden und Italienern in Deutschland. Die Anspielung auf „Pizza MORDzarella“ gehöre hier wirklich nicht hin. Jeder von ihnen könnte sich in dieser Situation befinden. Niemand wolle, dass eine Zeitung so etwas über einen schreibe. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Überschrift als reines Wortspiel. Ob dieses gelungen sei oder nicht, sei eine reine Geschmacksfrage, die nicht vom Presserat zu beantworten und zu werten sei. Bei den verstorbenen Gastwirten handele es sich um stadtbekannte Restaurantbetreiber. Ihr Bekanntheitsgrad lasse eine identifizierende Berichterstattung zu.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Rubrik „Der Leser hat das Wort“ einen Beitrag mit der Überschrift „´Klare Absage´“, der sich auf einen Artikel mit der Überschrift „Stadtrat lehnt Bürgerbegehren ab“ bezieht. Die Veröffentlichung ist gezeichnet mit dem Namen und Wohnort des Verfassers. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes. Er habe den als Leserbrief abgedruckten Text mit eindeutigen Hinweisen und mit Kennzeichnung der Verantwortlichkeit im Namen einer Bürgerinitiative als Pressemitteilung an die Redaktion geschickt. Mit der Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief sehe er sich schwer geschädigt. Der Redaktionsleiter teilt mit, die strittige Einsendung sei mit dem Betreff „Leserbrief“ an die Redaktion geschickt worden. Der Einsender habe in der jüngsten Zeit des Öfteren Leserbriefe an die Redaktion geschickt, weshalb eine weitere Zuschrift nicht verwunderlich gewesen sei. Die Redaktion habe sich auf die Angabe im Betreff gestützt und die widersprüchlichen Angaben im Anschreiben nicht wahrgenommen. Die Redaktion teilt mit, es sei aus ihrer Sicht ärgerlich, dass die Pressemitteilung in der falschen Rubrik gelandet sei. Der Beschwerdeführer sei einer der Vertreter der Bürgerinitiative, habe sich der Zeitung gegenüber jedoch vor allem als Leserbrief-Schreiber engagiert. Auch das habe für eine gewisse Verwirrung gesorgt. Die Redaktion habe sich bei der Leserschaft für den Fehler entschuldigt.
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Eine bayerische Tageszeitung veröffentlicht den Online-Beitrag „Die Antwort der CSU auf den Angriffskrieg“, in dem über den regionalen Bezirksparteitag berichtet wird. Der Beitrag enthält eine Galerie mit 25 Fotos. Auf einem der Bilder sind mehrere Demonstranten hinter einer Absperrung zu sehen, die verschiedene Schilder hochhalten, wie z. B. „Gesundheitspersonal mit Herz – Impfpflicht ist unsere rote Linie“ Die Bildunterschrift lautet: „Lautstark begleitet wurde der Bezirkstag durch lautstarke Proteste von Impfgegnern und Putin-Unterstützern aus Oberfranken und Thüringen.“ Im Textbeitrag selbst werden die Proteste nicht erwähnt. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt zu auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Dabei geht es vor allem um den Begriff „Putin-Unterstützer“. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie sei diejenige, die die im Text geschilderte Demonstration angemeldet habe. Die Aussage, sie und ihre Mitstreiter seien Impfgegner und Putin-Versteher, sei aus der Luft gegriffen. Ihre Ansprache und alle weiteren Redebeiträge hätten ausschließlich mit der Corona-Impfpflicht zu tun und mit Kritik an den staatlicherseits getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Weder im Beitrag noch in der beanstandeten Bildunterschrift sei die Bezeichnung „Putin-Versteher“ verwendet worden, sondern „Putin-Unterstützer“. Auch weist die Zeitung den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung des Berichts mangeln lassen. Sein Rückschluss sei mitnichten „aus der Luft gegriffen“. Vielmehr beruhe er auf konkreten Beobachtungen und Wahrnehmungen die er bei seiner Vor-Ort-Recherche während der Demonstration habe machen können.
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Eine Fachzeitschrift, die sich vor allem landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach einer Beschwerde beim Presserat über die Überschrift ändert die Redaktion diese um. Sie lautet nun: „Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“. Der Beschwerdeausschuss 2 rügt die Berichterstattung. Das Gremium stellt unter anderem fest, dass weder die ursprüngliche noch die geänderte Überschrift hinreichend von den im Artikel genannten Informationen gedeckt sind. Die Zeitschrift veröffentlicht daraufhin unter dem Artikeltext den folgenden Hinweis: „Öffentliche Rüge des Presserats – In einer ersten Fassung war dieser Beitrag mit der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ betitelt. Darin erkennt der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates einen schweren Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und hat auf seinen Sitzungen vom 13. bis 15. Juni eine öffentliche Rüge ausgesprochen. Die (…)-Redaktion hat die betreffende Überschrift bereits im Mai nach einer erneuten Prüfung geändert, denn diese ist in der Tat nicht vollständig von den Umfrageergebnissen gedeckt. Die Redaktion bedauert dies und steht zu dem Fehler, auch wenn sie die sehr harte Entscheidung des Presserats in dem Vorgang nicht teilen kann. Ein Leser der Zeitschrift trägt vor, der betreffende Artikel sei bereits öffentlich vom Presserat gerügt worden. Die veröffentlichte Richtigstellung verstoße seines Erachtens gegen Richtlinie 3.1 (Richtigstellung) des Pressekodex. Die von der Redaktion geänderte Überschrift sei nach wie vor falsch. Die Rügenveröffentlichung verstoße gegen den Kodex, da sie nicht beschreibe, dass auch die neue Überschrift sachlich falsch sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift verweist auf ein Schreiben an den Presserat. In diesem heißt es, man könne die aus ihrer Sicht sehr harte Entscheidung des Beschwerdeausschusses weiterhin nicht teilen. Man akzeptiere die Entscheidung jedoch und schaffe Transparenz in dem Vorgang. Die Redaktion habe entsprechend die Rüge veröffentlicht.
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