Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Verdeckte Recherche

Unter der Überschrift “Die Stunde der Patrioten” veröffentlicht eine Zeitschrift den Wortlaut eines telefonisch geführten Interviews mit dem Bundesvorsitzenden der “Vereinigten Rechten”. Anlass des Interviews war eine Anzeige in einer Lokalzeitung, in der die “Vereinigte Rechte” zur Vereinigung aller deutschen Rechtsparteien aufruft. Aus dem Abdruck des Interviews geht hervor, dass der Anrufer im Laufe des Gesprächs suggerierte, dass er selber der Rechtsradikalenszene nahe stehe. Die “Vereinigte Rechte” hält das Vorgehen der Zeitschrift für illegal und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie ihre Stellung zu der “Vereinigten Rechten” mit dem Abdruck des Artikels zum Ausdruck gebracht und dem nichts hinzuzufügen hat. (1998)

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Begriff “Wurzelrasse”

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift “Ozeane der Weisheit” über buddhistische Strömungen. Der Beitrag enthält die folgende Passage: “Die Bewegung der Theosophen am Ende des 19. Jahrhunderts, eine Revolte gegen den wissenschaftlichen Positivismus, machte Tibet endgültig zum Traumland, zum spirituellen Zentrum jenseits von Raum und Zeit. Dem Mythos einen Namen gab der Autor James Hilton 1933 in seinem Buch ‘Lost Horizon’: Shangri-La. Er war – wie so viele Schwärmer – nie in Tibet.” Im darin anschließenden Absatz des Textes heißt es weiter: “Zwei Jahre später gründete in Nazi-Deutschland Heinrich Himmler die SS-Forschungsstätte ‘Ahnenerbe’; seine Berater, wie der Wissenschaftler Ernst Schäfer, glaubten, Tibet sei die Wiege der Menschheit, Zufluchtsort einer ‘arischen Wurzelrasse’....”. Das Theosophische Centralarchiv sieht den theosophischen Begriff der “Wurzelrasse” durch diese Ausführungen als diskreditiert an und beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Der theosophische Wurzelrassen-Begriff habe keine inhaltlichen Gemeinsamkeiten mit dem nationalsozialistischen Rassenwahn. Bei der “Wurzelrasse” handele es sich um eine chronologische Rasseneinteilung, die Menschen aller anthropologischen Rassen durchlaufen hätten. Eine Einteilung in “bessere” und “schlechtere” Rassen liege dem nicht zugrunde. Im übrigen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die im Artikel erwähnte Reise Schäfers nach Tibet keinen politischen Grund gehabt habe. Die Unterstützung durch die SS sei aus rein formalen und verwaltungstechnischen Gründen erfolgt, da die SS alle Auslandsreisen zu genehmigen und zu überwachen gehabt habe. Der Chefredakteur der Zeitschrift betont in seiner Stellungnahme, in dem Artikel werde darauf hingewiesen, dass die Bewegung der Theosophen vom Ende des 19. Jahrhunderts stamme. Eine Analogie zwischen Theosophen und Nazi-Theorien werde nicht einmal angedeutet. Unter Hinweis auf verschiedene Publikationen weist er ferner darauf hin, dass die Verbindung der SS zur Reise Schäfers entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur formale und verwaltungstechnische Gründe gehabt habe. Vielmehr hätten vier SS-Leute Schäfer begleitet, darunter auch der Rassenkundler Bruno Beger. Schäfer selbst habe im August 1939 Ehrenzeichen der SS erhalten. (1998)

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Anzeigenseite redaktionell gestaltet

Eine Lokalzeitung veröffentlicht eine ganzseitige Anzeige einer Braunkohlegesellschaft, die redaktionell gestaltet ist und einer Textseite gleicht. Die Seite trägt den Vermerk “Aus dem Revier” sowie links und rechts in kleiner Schrift den Hinweis “Anzeige”. Ein Publizist nimmt Anstoß daran und führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Hier werde bezahlte Werbung als journalistisches Produkt getarnt. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass der Anzeigencharakter aus der Gesamtanordnung auf den ersten Blick nicht zu erkennen sei. Man habe den Artikel zum Anlass genommen, mit der Anzeigenleitung für die Zukunft eine deutlichere Kennzeichnung solcher Anzeigenseiten zu verabreden. (1998)

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Berlin-Reise auf Kosten der Steuerzahler

“Puren Luxus” nennt eine Regionalzeitung die “Berlin-Tagung” eines Bundestagsabgeordneten der Bündnis-Grünen. Der Politiker habe 50 “politisch Interessierte” zu einer Fahrt nach Berlin eingeladen, der Steuerzahler “blute” dafür. Die Zeitung legt das Programm dar und verweist dabei auf die Unterbringung der Teilnehmer in einem Fünf-Sterne-Hotel. In einem Kommentar zu dem Bericht wird diese staatlich subventionierte “Kostgängerfahrt” als Geldverschwendung bezeichnet. Eine Mitarbeiterin des Abgeordneten in dessen Wahlkreisbüro erklärt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, nicht der Abgeordnete, sondern das Bundespresseamt habe zu dieser Reise eingeladen. Das Amt buche auch die Unterkünfte und sei verantwortlich für das Programm. Jeder Abgeordnete könne pro Jahr eine solche Reise durchführen lassen. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass es kein Beschwerdegrund sein könne, wenn sich Zeitungen kritisch mit Berlinreisen befassen, die vom Steuerzahler finanziert werden. Im vorliegenden Fall lege die Unterbringung in einem Nobelhotel den Verdacht nahe, dass mit dem Gebot der Sparsamkeit etwas großzügig umgegangen worden sei. Zur Behauptung des Abgeordneten, nicht er habe eingeladen, sondern die Bundesregierung, erklärt die Zeitung, dies lese sich in den Einladungen anders. Gleichzeitig räumt die Chefredaktion aber auch ein, dass sie sich die stilistische Behandlung des Themas etwas anders gewünscht hätte. Schließlich betont sie, hätten ihr Informationen über Berlin-Reisen von Abgeordneten anderer Parteien vorgelegen, auch diese als Beispiele für politischen Tourismus aufgegriffen worden wären. Dem Beschwerdeführer sei inzwischen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden. (1998)

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Leserbrief befürwortet Gewalt

“Ich bin sehr bestürzt über einen Leserbrief”, schreibt eine Zeitungsleserin an den Deutschen Presserat. “Meiner Meinung nach stellt dieser einen Aufruf zum Mord dar.” Der Leserbrief in der Lokalzeitung trägt die Überschrift “Schnelle Abhilfe” und befasst sich mit einer Aktion von Castor-Gegnern, die sich in einem Tunnel unter der Transportstrecke eingraben ließen. Die Autorin des Leserbriefes schreibt: “Bei mir hätte es schnelle Abhilfe gegeben, indem ich die beiden Lochbewohner bewässert oder ausgeräuchert hätte.” Die Geschäftsleitung der Zeitung erklärt, die Leserbriefspalte sei als solche deutlich gekennzeichnet und spiegele nicht die Meinung der Redaktion wider, sondern diene der freien Meinungsäußerung der Leserschaft. Der Vorwurf des Mordaufrufes sei falsch. An keiner Stelle des Leserbriefes werde zu irgend etwas aufgerufen. Ausdrücklich beziehe die Briefschreiberin ihre Ansicht auf ihre eigene Person (“Bei mir...”). Der Inhalt des Schreibens sei demzufolge durch das Recht auf freie Meinungsäußerung voll gedeckt. (1998)

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Arzt unter dem Verdacht der fahrlässigen Tötung

Unter der Überschrift “Schnelle Messer, volle Betten” berichtet ein Nachrichtenmagazin unter voller Namensnennung über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen einen Chefarzt wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von Patienten. In dem Beitrag werden diverse Fälle von fragwürdigen Operationen geschildert. Des weiteren wird der Vorgänger des Arztes zitiert, der gesagt haben soll, dass bei früheren Operationen des betroffenen Arztes “das Blut nur so gespritzt sei”. Auch der unter Verdacht geratene Mediziner kommt mit folgender Feststellung zu Wort: “Als ich vor zwei Jahren nach ... (Sitz des Krankenhauses) kam, fand ich ein Provinzkrankenhaus in tiefem Schlummer, schlecht belegt und mit antiquierten chirurgischen Techniken. Ich habe es aus dem Dornröschenschlaf geweckt.” Der betroffene Mediziner und sein Anwalt legen die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Sie sind der Ansicht, dass die Namensnennung gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Die Redaktion habe den Arzt nie befragt, so dass auch das wiedergegebene Zitat falsch sei. Auch die als beispielhaft dargestellten Fälle seien allesamt falsch wiedergegeben worden. Bei keiner der Operationen, denen sein Vorgänger beigewohnt habe, sei Blut gespritzt. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten bislang den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer übermittelt dem Presserat Unterlagen, aus denen nach seiner Ansicht hervorgeht, dass die Behauptung, er habe in den strittigen Fällen die Totenscheine ausgestellt, falsch ist. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Redaktion sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass die Veröffentlichung für den Beschwerdeführer erhebliche Folgen haben könnte. Sie habe deshalb eine ausführliche Recherche durchgeführt, sich sachverständig beraten lassen und sich intensiv um eine Stellungnahme des betroffenen Arztes bemüht. Dabei habe ein ehemaliger Chefarzt, der häufig selbst journalistisch tätig sei, die Redaktion umfassend unterstützt und nach mehrfachen Versuchen den betroffenen Kollegen schließlich telefonisch erreicht. Jener sei aber zu einer Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen nicht bereit gewesen. Er habe lediglich jene Bemerkungen gemacht, die in dem Artikel zitiert worden seien. Unrichtig sei auch die Behauptung, dass im Rahmen der Recherchen nicht mit den Ermittlungsbehörden gesprochen worden sei. Dies sei sehr wohl und sogar sehr intensiv geschehen. Einzelheiten könnten aber aus Gründen des Informantenschutzes nicht genannt werden. Bei der in dem Artikel vorgenommenen Beurteilung ärztlichen Handelns handele es sich durchweg um Meinungsäußerungen und Werturteile. Die Anmerkung, dass Blut gespritzt sei, beruhe auf der Beobachtung des Amtsvorgängers während einer Magenresektion. Dabei seien die Blutgefäße schlicht durchtrennt worden. Die Ermittlungen gegen den Chefarzt seien dadurch ausgelöst worden, dass auf einer Reihe von Totenscheinen jeweils natürliche Todesursachen genannt, die vorangegangenen Operationen aber nicht erwähnt wurden. Die Totenscheine seien – davon gingen auch die Ermittlungsbehörden aus – vom Beschwerdeführer zu verantworten. Hinsichtlich der dargelegten Operationen sei die Redaktion aufgrund medizinischer Fachberatung zu dem Ergebnis gelangt, dass sie alle aus medizinischer Sicht fragwürdig waren. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass in dem Ermittlungsverfahren drei Todesbescheinigungen vorliegen, die nicht von dem Beschuldigten ausgestellt seien. Ob er diese Bescheinigungen zu verantworten habe, könne nicht gesagt werden, da dazu keine Ermittlungen geführt worden seien. Grundsätzlich habe jedoch der Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt, den Inhalt zu verantworten. (1998)

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Zitat – falsch oder richtig

Unter der Überschrift “Abenteuer Bahnfahren” berichtet eine Zeitschrift über Verbrechen in Zügen, die sich nach ihrer Ansicht auf alarmierende Weise häufen. Ein namentlich genannter Dienstgruppenleiter des Bundesgrenzschutzes wird in dem Beitrag wie folgt zitiert: “Kriminelle können im Zug in aller Ruhe auf die Gelegenheit warten” und “Auf bestimmten Strecken geht es zu wie im Wilden Westen”. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der zitierte Beamte, dass die Aussagen nicht von ihm stammen und nicht den tatsächlichen, ihm bekannten Gegebenheiten entsprechen. Der Autor des Artikels habe nie mit ihm gesprochen. Die Chefredaktion der Zeitschrift gesteht den Fehler ein. Sie habe sich bei dem Betroffenen schriftlich entschuldigt, eine Richtigstellung veröffentlicht und darin vermerkt, dass die Zeitschrift den Fehler begangen habe. (1998)

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Satanskult

Unter der Überschrift “Grausamer Satans-Kult” kündigt eine Zeitschrift einen Artikel über Satansmessen in Rumänien an. Der Ankündigung beigestellt ist ein Foto, das ein kleines Mädchen nackt und gefesselt vor “Satans-Dienern” in schwarzen Kutten zeigt. Im Text wird darauf hingewiesen, dass Reporter der Zeitschrift vor Ort “abgehackte Leichenteile” und “blutverschmierte Äxte” gefunden hätten. Der Verein Menschen, Umwelt, Tiere sieht in der Ankündigung die Schutzinteressen von Kindern verletzt und fordert den Deutschen Presserat zu einer Rüge auf. Eine Stellungnahme der Zeitschrift geht nicht ein. (1998)

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Verbraucheraufklärung

Eine Fernsehzeitschrift enthält eine Beilage zum Thema “Internet”. Im Impressum wird darauf hingewiesen, dass die Beilage in Gemeinschaft mit einem Softwarehersteller produziert worden ist. In der Broschüre werden demzufolge ausschließlich Produkte dieses Unternehmens vorgestellt und behandelt. Ein Konkurrenzunternehmen und zwei Leser der Zeitschrift beklagen sich beim Deutschen Presserat. Da die Beilage redaktionell gestaltet sei, gewinne der Leser den Eindruck, dass sich das Internet ausschließlich mit Produkten des immer wieder genannten Herstellers nutzen lasse. Eine klare Trennung von Information durch die Redaktion und Werbung des Herstellers sei nicht zu erkennen. Es liege eine massiv verschleierte Werbung vor, durch die der Leser in die Irre geführt werde. Die Rechtsabteilung der betroffenen Verlagsgruppe verweist auf das Impressum, aus dem zweifelsfrei die Zusammenarbeit der Beteiligten hervorgehe. Damit werde der Leser unmittelbar über die Urheberschaft der Veröffentlichung informiert. Folgerichtig finde sich auch auf der Titelseite des Internet-Specials neben dem Logo der Zeitschrift auch das Logo der beteiligten Firma. Da man keinen Zweifel an der Gemeinschaftsproduktion aufkommen lasse, verstoße es nicht gegen den Kodex, wenn das Special darauf verzichte, die Vorzüge und Nachteile der gesamten im Markt erhältlichen Zugangssoftware für das Internet mit den Vor- und Nachteilen des hier präsentierten Internet Explorers abzuwägen. (1998)

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Polizist der Bestechlichkeit bezichtigt

Unter der Überschrift “Dirty Harry und seine Tricks” berichtet eine Zeitschrift über einen dubiosen Privatdetektiv und dessen Methoden. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die “Karriere” des Mannes werde von einem Kommissar einer Sonderfahndung “gefördert”. Der Polizeibeamte schanze dem Detektiv Aufträge zu und recherchiere für ihn im Polizeicomputer. Dafür kassiere er zehn Prozent des Honorars. Der volle Name des Kommissars wird genannt. Ein Foto von ihm wird veröffentlicht. Das zuständige Polizeipräsidium erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten werde verletzt. Die Darstellung sei vorverurteilend und ehrverletzend, da dem Betroffenen Bestechlichkeit vorgeworfen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verteidigt die Darstellung der Zeitschrift. Dass es sich hierbei um eine Sache von hoher Brisanz handele und die Berichterstattung über den Fall in ein Wespennest stoße, zeige nicht nur die ungewöhnliche Reaktion des Polizeipräsidiums. Zwei Redakteure der Zeitschrift seien von einem Mitarbeiter des Privatdetektivs massiv bedroht worden. Man habe ihnen angekündigt, dass drei gedungene Täter aus Kiew ihnen in die Beine schießen würden, um zu verhindern, dass in der Sache weitere Artikel erscheinen. Der Stellungnahme ist ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts gegen den Täter beigefügt. (1998)

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