Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
In einer Reihe von Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über den Verdacht, das Vorstandsmitglied einer Bank sei verdeckt an mehreren Firmen, insbesondere Immobilien- und Baufirmen, beteiligt. Unter Bezugnahme auf Informanten wird der Vorwurf erhoben, der Bankdirektor steuere das Geschäftsgebaren dieser Firmen und ziehe daraus private finanzielle Vorteile. Es wird auf mögliche Interessenkollisionen zwischen einer Gesellschaftertätigkeit des Betroffenen und seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Bank hingewiesen. Weiter wird berichtet, dass gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil seiner Bank eingeleitet worden sei. In Kommentaren der Zeitung heißt es u.a., dass sich der Verdacht, der Banker betreibe Strohfirmengeschäfte, „weiter verdichtet“ habe und „immer konkreter“ werde. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Zeitung unter der Überschrift „Die Firmenverbindungen“ eine grafische Darstellung der wechselseitigen Verflechtungen verschiedener Firmen. Dabei wird der Name des Bankdirektors jedoch nicht erwähnt. Im Laufe der gesamten Berichterstattung werden vier Firmen genannt, an deren Steuerung der Bankfachmann maßgeblich beteiligt sei. Unter Berufung auf Informanten wird u.a. berichtet, dass er Zugriff auf die Konten dieser Firmen nehmen könne und Beträge „hin- und hergebucht“ habe, dass es zwischen den fraglichen Firmen Scheingeschäfte über Grundstücke gegeben habe. Mit den „Gewinnen“ aus diesen Scheingeschäften seien Kredite finanziert worden, die der Betroffene nach Fehlspekulationen an der Börse habe aufnehmen müssen. Der Staatsanwaltschaft liege inzwischen ein großer Stapel brisanten Materials mit Quittungen und Notarverträgen vor. Steuerfahnder hätten nach Aussage von Augenzeugen kastenweise Dokumente und Mikrofilme mitgenommen. Die betroffene Bank ruft den Deutschen Presserat an. Sie sieht sich als Opfer einer systematischen Pressekampagne und legt eidesstattliche Erklärungen vor, in denen wirtschaftliche Verflechtungen und Beteiligungen des Bankdirektors an den einzelnen Firmen bestritten werden. Die Berichterstattung der Zeitung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei tendenziös. Der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt habe in einem Interview erklärt, dass der Tatverdacht gegen das Vorstandsmitglied vage geblieben sei. Die Berichterstattung der Zeitung erwecke jedoch den Eindruck, dass eine Anklage oder sogar ein Urteil gegen den Betroffenen bevorstehe. Mitarbeiter der Steuerfahndung hätten kein einziges Blatt Papier und keinen Mikrofilm mitgenommen. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer Kampagne zurück. Die kritische Berichterstattung laufe bereits seit über einem Jahr, erfolge allerdings immer in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und unter Beachtung der Publizistischen Grundsätze. Stets sei nur von einem bestehenden Verdacht geschrieben und auch dem Grundsatz „audiatur et altera pars“ entsprochen worden. Die mit erheblichem Aufwand durchgeführten Recherchen haben aus Sicht der Redaktion den Verdacht erhärtet, dass der Bankdirektor – ohne dabei persönlich in Erscheinung zu treten – ein Geflecht von Immobilien- und Baufirmen „dirigiert“, in welchen er indirekt über Familienangehörige oder ihm sonst verbundene Dritte Leitungs- und Steuerungsfunktionen ausübt. (1997/98)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet mehrfach über Bemühungen der Stadt, Investoren anzusiedeln. Im Zusammenhang mit der Absage eines potentiellen Investors wird auch über Kontakte zwischen einem CDU-Stadtratsmitglied und dem Vorstandsvorsitzenden dieses Unternehmens berichtet. So teilt die Zeitung mit, das Stadtratsmitglied habe ihr bestätigt, es habe aus der Zurückhaltung seitens der Stadtverwaltung die Schlussfolgerung gezogen, dass Treuhand Liegenschaftsgesellschaft und Stadt andere Investoren haben. Ferner schreibt die Zeitung, der Vorstandsvorsitzende habe ihr erklärt, der Vorstand seines Unternehmens habe sich aufgrund der Informationen des Stadtratsmitgliedes über die Treuhandstudie gegen den Standort entschieden. Wenige Tage nach dieser Veröffentlichung druckt die Zeitung eine Erklärung des örtlichen PDS-Vorsitzenden ab. In deren Überschrift wird festgestellt, dass der CDU-Mann einem PDS-Bürgermeister nicht helfe, sei parteipolitisch zu verstehen. Allerdings sei es das CDU-Stadtratsmitglied gewesen, das sich mit den drei Investoren an einen Tisch gesetzt habe, um seinem Wahlsieg auf die Sprünge zu helfen – ohne die Stadtverwaltung. Das Stadtratsmitglied führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er habe weder gegenüber der Zeitung noch gegenüber anderen Personen die im Artikel zitierte Schlussfolgerung geäußert. Vielmehr habe er in der Sitzung des Stadtrats lediglich auf das Interesse des potentiellen Investors und weiterer Unternehmen an einer Ansiedlung in der Stadt hingewiesen. Er habe dem Vorstandsvorsitzenden des einen Unternehmens auch nur diese Äußerungen, die er schon in der Sitzung des Stadtrats getan habe, mitgeteilt. Da sich der potentielle Investor nach Auskunft des Vorstandsvorsitzenden bereits einen Monat zuvor gegen den Standort entschieden habe, könne kein Zusammenhang mit der fraglichen Stadtratssitzung bestehen. Auch ein Leserbrief, den die Zeitung ohne entsprechende Kennzeichnung im redaktionellen Teil veröffentlicht habe, enthalte Falschdarstellungen. Nie habe er ohne Stadtverwaltung Kontakte geknüpft und Gespräche geführt. Der Anwalt des betroffenen Verlags weist den Vorwurf der tendenziösen Berichterstattung nachdrücklich zurück. In den vorangegangenen Wochen und Monaten habe die Zeitung dem Beschwerdeführer ausreichend Raum zur Darstellung seiner politischen Ziele eingeräumt. Die Zeitung selbst habe nicht unwahr berichtet bzw. bewusst falsch dargestellt, wie die zuständige Redakteurin in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Der Leserbrief lasse klar den PDS-Vorsitzenden als Autor erkennen. Somit werde deutlich, dass die Veröffentlichung keine eigene Behauptung der Zeitung beinhalte. In einer eidesstattlichen Versicherung weist der Vorstandsvorsitzende des an einer Ansiedlung im Ort interessierten Unternehmens den Presserat darauf hin, dass er in einem Telefonat mit “der Redakteurin” weder geäußert habe, dass die Entscheidung gegen eine Ansiedlung am Standort in der Woche vor Erscheinen des Artikels gefallen sei, noch dass diese Entscheidung auf Informationen des Stadtratsmitgliedes über die Treuhandstudie beruhe. Nach der Sitzung habe er mit dem Stadtratsmitglied telefoniert, dabei jedoch nichts über den Inhalt der Treuhandstudie erfahren. Am selben Tag habe er der Redaktion mitgeteilt, dass die Entscheidung für einen anderen Standort bereits vier Wochen zuvor gefallen sei. (1997)
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Eine Regionalzeitung berichtet über “üble Randale” beim Jugendbasketball. Bei einem Spiel der B-Jugend sei es an der Sportstätte zu “Jagdszenen” gekommen. So schildert das Blatt das Verhalten eines 13-jährigen Spielers der Gästemannschaft, der wegen eines schweren Fouls das Missfallen eines Zuschauers erregte und diesem nach dem Spiel einen Schlag versetzte. Zitiert wird der Geschäftsführer des gastgebenden Vereins: “Mit diesem Spieler haben wir schon öfter Ärger gehabt”. In diesem Zusammenhang wird auch eine Äußerung des Geschäftsführers über einen anderen Gegner seines Vereins wiedergegeben. Es handele sich um Kids aus einem Bistro, die sich zu einem Basketballverein zusammengeschlossen haben. Diese Mannschaft habe schon vor dem Spiel die Spieler und den Schiedsrichter angepöbelt und nach ihrer Niederlage gezielt die Jugendlichen des Gastgebers angegriffen, die am besten gespielt hätten. Die Heimmannschaft sei schließlich in die Kabine geflüchtet und habe dort gewartet, bis der “Störtrupp” abgefahren sei. Der Vorsitzende des Vereins, dem die kritisierte Jugendmannschaft angehört, trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Was die Zeitung schreibe, entspreche nicht der Wahrheit. Niemand sei angepöbelt, niemand sei angegriffen worden. Dies werde durch den Spielbericht des Schiedsrichters belegt. Der Beschwerdeführer meint, es wäre fair gewesen, wenn man vor Veröffentlichung auch seine Mannschaft zu den Vorwürfen gehört hätte. Schließlich habe der Artikel der Zeitung eine Anhörung des Basketballverbandes ausgelöst und diesen zu einer Geldstrafe veranlasst. Die Zeitung beruft sich darauf, dass der zitierte Geschäftsführer des heimischen Basketballvereins im Hauptberuf Polizeibeamter und der Redaktion seit langem als besonders zuverlässiger und seriöser Gesprächspartner bekannt sei. Die Redaktion habe daher darauf vertrauen dürfen, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Man habe allerdings versäumt, bei den Betroffenen nachzufragen. Der Fachwart für Jugend- und Schulsport des zuständigen Basketballverbandes bestätigt dem Presserat, dass der Artikel der Zeitung den Verband zu einer Anhörung veranlasst habe. Dabei sei der Verband trotz gegensätzlicher Aussagen der Beteiligten zu der Auffassung gekommen, dass der überwiegende Teil des dargestellten Sachverhalts “sich auch so oder zumindest leicht abgeschwächt” abgespielt habe. Der betroffene Verein habe zugegeben, dass die Akteure der Ausschreitungen Fans waren, für die der Verein eine Fahrt zu dem Spiel organisiert hatte. Wegen unterlassener Aufsichtspflicht und grober Unsportlichkeit sei der Verein daraufhin zu einer Geldstrafe und zum Ausschluss der Öffentlichkeit für mehrere Spiele verurteilt worden. (1997)
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Unter der Überschrift “Kurorte unter der Lupe” informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über das Ergebnis eines Gastronomietests. Ohne Namensnennung wird u.a. über ein Motel-artiges Kurhotel berichtet, hinter dessen mausgrauen Türen das Test-Team in Kunststoff-furnierten Jugendzimmer-Betten für 127,50 Mark genächtigt habe. In den Test-Notizen ist u.a. vom “Jugendherbergs-Ambiente zum Nobelpreis” die Rede. “Das war die teuerste Jugendherberge meines Lebens”, wird der Cheftester zitiert. Der Professor für Tourismusbetriebswirtschaft fügt jedoch einschränkend an: “Das ist eigentlich schon eine Beleidigung für Jugendherbergen.” Weiter heißt es: “Die Küche setzte beim Abendmenü noch eins drauf. Für neun Mark gab es gebackenen Camembert – zwei Stückchen, jedes so groß wie ein Tomatenviertel. ‘Unsere Gäste sind normalerweise auf Diät’, entschuldigte sich der Ober.” Der Testbericht ist illustriert mit einem Foto, das einen Teil der Hotelanlage zeigt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat rügt der Betreiber des Hotels falsche Angaben. So gebe es in seinem Haus keine “Kunststoff-furnierten Jugendzimmer-Betten”. Ferner sei der Preis niedriger gewesen als angegeben. Im Übernachtungspreis sei zudem auch der Besuch einer umfangreich ausgestatteten Thermalanlage enthalten. Die Mindestausstattung aller Zimmer weise u.a. Dusche und WC, Balkon mit Tisch und Stühlen, Radio, Farb-TV und Selbstwahltelefon auf. Das Foto zeige die Lieferantenzufahrt, die für den Publikumsverkehr gesperrt sei. Das Zitat des Obers sei in einen völlig falschen Zusammenhang gestellt worden. Der Tester habe den Ober nämlich gefragt, was die Gäste im Hotel alles machen würden. Daraufhin habe dieser u.a. geantwortet, dass viele Gäste auf Diät seien. Der Zeitung gehe es offenbar nicht um eine wahrheitsgetreue Berichterstattung, sondern um eine Diskreditierung des Hotels in spöttischer und beleidigender Polemik. Die Redaktion der Zeitung macht geltend, dass sie den Namen des Hotels nicht erwähnt hat. Dem Besitzer sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Hotelier habe sich aber statt der journalistischen Aufbereitung des Themas einen Werbeartikel für sein Haus vorgestellt. Das fragliche Hotel sei zweimal zu Testzwecken aufgesucht worden. Das Urteil der Beteiligten über Ausstattung, Service und Preise des Hauses sei übereinstimmend vernichtend gewesen. Das gesamte Ambiente habe von der Zugangsseite aus einen äußerst ungepflegten Eindruck gemacht. Das Foto zeige den Weg, den der Tester vom Parkplatz zu seinem Zimmer genutzt habe. (1997)
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Unter der Überschrift “Check up” übt eine Zeitschrift “Provider-Kritik”, die aber durchaus positiv ausfällt, indem die internetbezogenen Dienstleistungen eines namentlich genannten Unternehmens hervorgehoben werden. Die Redaktion bietet sich an, dem Leser zu einem preisgünstigen Internet-Zugang zu verhelfen. Zum Schluss des Textes wird auf einen angefügten Coupon verwiesen, der dem Einsender eine CD-Rom des Providers mit einem Homebanking-Programm und einem neuen e-Mail-Modul sowie die beiden besten Browser zweier namentlich genannter Software-Hersteller verschafft. Weder Text noch Coupon sind als Anzeige gekennzeichnet. Die Deutsche Jugendpresse sieht in der Veröffentlichung einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktioneller Veröffentlichung und Werbung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift räumen in ihrer Stellungnahme einen Fehler ein. Man habe nicht die Absicht gehabt, die Werbeanzeige des Providers als redaktionellen Beitrag wirken zu lassen. Die Kennzeichnung “Anzeige” sei versehentlich entfallen. Die Redaktion verspricht eine Verbesserung ihrer Endkontrolle. (1997)
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Unter der Überschrift “Tote haben doch keinen Hunger” berichtet eine Lokalzeitung über eine 75-jährigen Frau, die eine Stunde pro Tag von einem Pflegedienst betreut wird. Der Sohn findet die Mutter abends tot in ihrer Wohnung und stellt fest, dass der Pflegedienst an diesem Tag offenbar nicht tätig gewesen ist. Der Autor des Beitrags merkt an, dass der Sohn sich nun frage, ob der Dienst die Kranke nicht schon öfters im Stich gelassen habe. Völlig schockiert studiert der Mann die letzte Rechnung des Pflegedienstes: Darin werden noch Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht werden konnten, da die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Tage tot war. Ein Interessenverband privater Pfleger führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Pflegedienst habe nicht die Wohnung betreten können, weil die alte Dame ihn nicht eingelassen habe. Dies sei schon öfters vorgekommen. Der beschriebene Fehler in der Rechnung sei vom Controlling des Unternehmens bemerkt und korrigiert worden. Dies habe man dem Sohn der Toten und einen Tag vor der Veröffentlichung auch der Zeitung mitgeteilt. Der Verband kritisiert, dass der betroffene Pflegedienst durch die Veröffentlichung erkennbar wurde und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der vom Beschwerdeführer erwähnte “Sachverhalt” sei ihr erst als Reaktion auf den Artikel mitgeteilt worden. Ihres Wissens nach sei die Rechnung erst aufgrund der Veröffentlichung korrigiert worden, habe sich der Pflegedienst erst nach der Veröffentlichung bei dem Sohn entschuldigt. Einen Schaden für den Pflegedienst könne man nicht erkennen, da auf eine Namensnennung verzichtet wurde. (1998)
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In einem Brief unter der Überschrift “Gelogen, gefälscht, gestohlen” nimmt ein Leser einer Zeitschrift zu einem Bericht über Betrügereien beim Vertrieb von Roulette-Systemen Stellung. Dabei nennt er Namen und Unternehmen eines Mannes, der in der Dachkammer eines alten dörflichen Geschäftshauses werkele, mit dubiosen Mitteln für sich werbe und mit einem bekannten Betrüger zusammenarbeite. Seine Firma, so der Leserbrief, sei “ein weiteres Glied in einer betrügerischen Organisation”. Zur “Vermeidung von Repressalien” verzichtet die Redaktion auf eine Veröffentlichung der Initialen des Leserbriefschreibers, versichert aber, dass sie seinen Namen und seine Adresse kennt. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sein Anwalt führt an, dass in dem Leserbrief falsche und ehrverletzende Behauptungen über seinen Mandanten aufgestellt werden. Der Verlag bezeichnet in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführer als einen branchenbekannten Plagiator, dem erst kürzlich von einem Landgericht die Herstellung und Verbreitung von Raubkopien per einstweiliger Verfügung verboten worden sei. Ein Tochterunternehmen des Verlages prozessiere zur Zeit gegen den Mann wegen eklatanter Urheber- und Wettbewerbsverstöße. Von seinem Recht auf Gegendarstellung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da die Zeitschrift inzwischen eingestellt worden sei, betrachte man die Angelegenheit als erledigt. (1998)
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