Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Bestechung für einen stillen Tod” berichtet eine Regionalzeitung über einen Brand in einer Justizvollzugsanstalt, bei dem zwei Häftlinge ums Leben kamen. Nach Darstellung der Zeitung haben zwei Beamte der JVA um 2,56 Uhr Alarm geschlagen. Als um 3,11 Uhr die Feuerwehr eintraf, waren die Flammen bereits gelöscht. Nach Untersuchung des Vorganges habe die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten mit dem Ergebnis “Doppelselbstmord” geschlossen. Die Zeitung schildert die Beobachtung eines Häftlings, nach dessen Aussagen es 20 Minuten gedauert hat, bis die von ihm und anderen Häftlingen alarmierten Beamten in die Zelle gekommen sind. Nach Darstellung der Zeitung hat dieser Zeuge jedoch geschwiegen, weil er von Mitarbeitern der JVA mit Vergünstigungen und Sachleistungen bestochen worden ist. Selbst nach seiner Entlassung hätten sich Mitarbeiter der JVA weiterhin um ihn gekümmert, ihm Einrichtungsgegenstände geschenkt und sogar eine Bescheinigung ausgestellt, dass er als Krankenpfleger im Gefängniskrankenhaus gearbeitet habe. Abschließend berichtet die Zeitung, dass der Zeuge seine ursprüngliche Aussage gegenüber der Polizei über die Vorgänge in der Brandnacht heute nicht mehr so machen würde, da diese alle auf Lügen aufgebaut waren. Heute würde er auf die “tödliche Verzögerung” hinweisen und auch zu Protokoll geben, dass seine Aussage damals mit Geschenken belohnt worden sei. Eine Woche später schreibt die Zeitung unter der Überschrift “Frauen, Fusel, falsche Blutwerte?” über “Sex-Kontakte”, die ein leitender Pfleger der Justizvollzugsanstalt organisiere. Der Mann kassiere dafür jeweils 50 Mark. Gegen eine “Grundgebühr” von 50 Mark hätten Gefangene über den Pfleger auch Lebensmittel ordern können. Die Zeitung benennt für beide Aussagen einen Häftling als Informanten. Dieser und ein weiterer Häftling sollen der Zeitung auch mitgeteilt haben, dass den Gefangenen von Mitarbeitern der JVA Desinfektionsmittel als Schnaps angeboten worden sei. Bei der Führung der Krankenakten sei hinsichtlich der Werte der Blut- und Urinproben häufig geschlampt worden. Der Personalrat der Justizvollzugsanstalt schreibt an den Deutschen Presserat. Der Leserschaft werde der Eindruck vermittelt, bei den geschilderten Vorgängen handele es sich um tatsächliche Ereignisse. Die Berichterstattung sei alles andere als frei von Vorurteilen. Der von der Zeitung präsentierte “Superzeuge” habe als Angeklagter in einer Gerichtsverhandlung seine Behauptungen mittlerweile zurücknehmen und richtig stellen müssen. Zudem sei er verpflichtet worden, sich in einem Schreiben bei den Bediensteten der JVA zu entschuldigen und gemeinnützige Arbeit zu leisten. Eine entsprechende Richtigstellung der Zeitung sei bislang jedoch noch nicht erfolgt. Die Autoren der kritisierten Artikel erklären, dass sie in mehreren Gesprächen mit ihrem Informanten dessen Aussagen überprüft hätten. Bei einem Besuch in der Wohnung des Ex-Häftlings hätten sie feststellen können, dass der wesentliche Teil der Wohnungseinrichtung von Beamten der JVA stammt. Beide legen dem Presserat auch eine Kopie des Arbeitsnachweises vor, den der Pflegevorsteher der Krankenstation des Gefängnisses ausgestellt hat. Schließlich gebe es mehrere Zeugen, welche die Aussagen des Informanten bestätigen. Inzwischen habe die Staatsanwaltschaft die bereits eingestellten Ermittlungen wegen des Todes der beiden Häftlinge wieder aufgenommen. Beide Redakteure erklären ferner, dass sie auch die Aussagen, die in ihrem zweiten Artikel getroffen wurden, durch mehrere Quellen haben überprüfen lassen. Gegen einen der Informanten habe der Leiter des JVA-Krankenhauses Anzeige erstattet. Dieses Verfahren sei vom zuständigen Amtsgericht eingestellt worden. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Verhandlung erneut erklärt, dass er zu seinen Aussagen stehe. Im Laufe der Verhandlung habe er seine Vorwürfe jedoch nicht so weit präzisieren können, dass er tatsächlich gefälschte Krankenakten vorlegen bzw. den Namen der betroffenen Häftlinge nennen konnte. Diese Tatsache und die für ihn noch geltenden Bewährungsauflagen hätten seine Verteidigerin veranlasst, aus prozesstaktischen Gründen der Einstellung des Verfahrens gegen eine Arbeitsauflage und ein Schreiben an die JVA-Klinik zuzustimmen. Die von dem Informanten geschilderten Zustände in der Haftanstalt seien inzwischen durch einen weiteren Zeugen bestätigt worden. Die beiden Redakteure beurteilen die Beschwerde des Personalrats als hilflosen Versuch einer Gruppe von JVA-Beamten, eine kritische Berichterstattung über kriminelle Vergehen von Beamten der JVA zu verhindern. Dies geschehe nicht nur auf diesem Wege. So habe man ihnen direkt Gewalt angedroht. Und in der Stadt sei zeitweise ein Steckbrief mit dem Bild eines der Autoren plakatiert gewesen.
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“Er raste in den Stau” betitelt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über einen schweren Unfall auf der Autobahn. “In den Trümmern seines Führerhauses wurde ein Brummi-Fahrer totgequetscht”, schreibt das Blatt und zeigt in einem großformatigen Foto, wie Feuerwehrleute die Leiche des Mannes aus dem Führerhaus bergen. Eine Freundin der Ehefrau des Verunglückten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist schockiert, wirft dem Fotoreporter Pietätlosigkeit und Gefühlskälte vor. Auf dem Foto sei das blutüberströmte Unfallopfer deutlich wiederzuerkennen. Die Redaktion erklärt, der auf so tragische Weise getötete Kraftfahrer habe mit seinen Lastwagen zwei Lastzüge ineinander geschoben. Er habe seine Geschwindigkeit nicht der Wetterlage angepasst, um einen Unfall zu vermeiden. (1997)
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Zwei Frauen stehen vor Gericht. Der Staatsanwalt wirft ihnen dreiste Trickdiebstähle an der Haustür vor. Mit angeklagt ist ein Mann, der als Fahrer der beiden fungiert hatte. Wegen Bandendiebstahls werden die drei zu jeweils zwei Jahren Haft mit Bewährung verurteilt. Die Boulevardzeitung am Ort berichtet über das Verfahren. Unter der Schlagzeile “Sinti-Bande überfiel Senioren” schildert sie das Vorgehen der Trickdiebe, deren Opfer zehn Rentner im Alter von 78 und 103 Jahren waren. Auch im Text ist von einer Sinti-Bande und von Sinti-Frauen die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist der Ansicht, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig war, und legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung sieht ein, dass sie mit ihrer Berichterstattung gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen hat, und entschuldigt sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Zwar seien die Angaben korrekt, doch es habe keinen Grund gegeben, eine Bevölkerungsgruppe zu diffamieren. Auch sei es nicht notwendig gewesen, vor den Tricks der Angeklagten zu warnen, da die Delikte schon vor längerer Zeit begangen worden seien und die Täter sich auch nicht mehr in der Region aufhielten. Man sei verstärkt bemüht, solche Fehlleistungen künftig zu vermeiden. (1997)
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in 25-jähriger Mann steht vor Gericht, weil er seinen Vetter auf offener Straße mit sieben Schüssen tödlich verletzt haben soll. Die Lokalzeitung berichtet über den Stand des Verfahrens, in das die Verteidigung 17 neue Beweisanträge eingebracht hat. Dabei nennt sie sowohl in Überschrift als auch im Text den Angeklagten einen polnischen Roma. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht darin eine Diskriminierung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung hält die Beschwerde für nicht begründet. Sie hat über alle Verhandlungstage ausführlich berichtet und dabei zum besseren Verständnis der Tathintergründe jeweils erwähnt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen polnischen Roma handelt. Der Sachbezug ergebe sich aus einem psychiatrischen Gutachten, wonach dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt worden sei. (1997)
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Ein Popstar sitzt hinter Gittern, weil er mit Rauschgift gehandelt haben soll. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt dem Deutschen Presserat die Meldung einer Nachrichtenagentur und die Berichte dreier Tageszeitungen vor, in denen über den Vorgang berichtet und jeweils erwähnt wird, dass der Festgenommene der Volksgruppe der Roma angehört. Diese Hinweise stellten eine Diskriminierung dar. Die Nachrichtenagentur erklärt, der betroffene Künstler bekenne sich immer wieder öffentlich zu der Volksgruppe, der er angehöre, und erkläre auch stets, dass er in deren Musik verwurzelt sei. Auch eine der Zeitungen weist darauf hin, dass der Popstar selbst sich in vielen Interviews einen “Zigeuner” nenne. “In unserem Hause gilt es nicht als ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, wenn man – soweit es geht – landsmannschaftliche Zugehörigkeit erwähnt”, schreibt eine andere der drei Zeitungsredaktionen. Bei dem betroffenen Künstler sei die Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma früher auch als “positives Argument” erwähnt worden. Dies müsse auch bei einem “negativen Zusammenhang” berücksichtigt werden. (1997)
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Zwei Zeitungen berichten über die Festnahme von vier Männern, die Anleger von Schwarzgeld mit falschen Schweizer Franken hatten bedienen wollen. Die Betrüger gerieten an einen Kriminalbeamten und flogen auf. In beiden Veröffentlichungen werden die Täter als Roma gekennzeichnet. Dagegen protestiert der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beim Deutschen Presserat. Der Hinweis, dass es sich um Roma handele, sei für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig gewesen. Die Redaktion beider Zeitungen weist auf das Phänomen international agierender Tätergruppen und die sich ausbreitenden Formen der organisierten Kriminalität hin. Vor diesem Hintergrund habe die Redaktion sich nicht mit der ausweichenden Formulierung des Landeskriminalamtes zufrieden geben können, in der von “vier Männern aus Frankreich” die Rede gewesen sei. Die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit sei nicht in der Absicht geschehen, eine Volksgruppe zu diskriminieren, sondern in dem Bemühen, die Öffentlichkeit umfassend und sachgerecht zu informieren. Zudem müsste die unspezifizierte Bezeichnung “Männer aus Frankreich” von in der Region dauerhaft oder vorübergehend tätigen Geschäftsleuten aus Frankreich ihrerseits als Diskriminierung empfunden werden. (1997)
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Eine Mutter von vier Kindern wird zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie bei Wohnungseinbrüchen Verrechnungsschecks gestohlen und auf diese Weise in neun Wochen 260.000 Mark ergattert hat. Eine Boulevardzeitung berichtet über die Tricks der Frau und erwähnt, dass sie zu einer Roma-Gruppe gehört, die auf das Stehlen von Verrechnungsschecks spezialisiert sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dieser Formulierung einen Verstoß gegen den Pressekodex und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung ist sich keiner Schuld bewusst. Die Befürchtung, Leser des Berichts könnten zu der Überzeugung gelangen, alle Roma seien Mitglieder von Diebesbanden, sei abwegig. (1997)
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Eine Tageszeitung berichtet über die polizeilichen Ermittlungen gegen zwei Frauen, die mit Zauber, Fluch und Wahrsagerei u.a. eine 55-jährige Sekretärin willenlos gemacht und um 70.000 Mark erleichtert haben sollen. “In der Gewalt von Roma-Frauen” lautet die Schlagzeile. Im Text werden die mutmaßlichen Täterinnen mehrfach als Roma-Frauen gekennzeichnet. Ein Boulevardblatt schildert drei Monate später den selben Fall und berichtet über den Ausgang des Gerichtsverfahrens. Eine der Frauen bekommt ein Jahr Haft auf Bewährung. Die zweite wird freigesprochen, weil sie, platziert unter anderen weiblichen Angehörigen ihrer Volksgruppe, von den Opfern nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Auch in diesem Text ist mehrfach von Roma-Frauen die Rede. Eine der Angeklagten wird mit dem Satz zitiert: “Ich bin Zigeunerin, schon meine Oma kannte sich mit so was aus...”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht die Gruppe der Roma durch diese Berichterstattung diskriminiert und fordert den Deutschen Presserat auf, diese verwerfliche journalistische Praxis zu rügen. Die Redaktion der Tageszeitung erklärt, die Identifizierung der Beschuldigten als “Roma” sei aus mehreren Gründen unvermeidlich gewesen. Diese Art von Kriminalität sei spezifisch für diese ethnische Gruppe. Ferner gebe es noch bisher unbekannte Opfer der “Wahrsagerin”, nach denen die Polizei suche. Zur Wiedererkennung sei es demnach notwendig gewesen, so viele Merkmale wie möglich über die Beschuldigten zu veröffentlichen. Auch das Boulevardblatt hält die Beschwerde für unbegründet. Eine der Angeklagten habe sich selbst vor Gericht als “Zigeunerin” bezeichnet. Im übrigen habe man die Zugehörigkeit der Frauen zur Roma-Gruppe erwähnen müssen, “um diesen Spuk einer Heilung darzustellen”. (1997)
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