Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Werbung für Herrenkleidung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht am Fuß einer ihrer Lokalseiten die Anzeige eines Fachgeschäfts für Herrenkleidung. In der siebten Spalte darüber befindet sich ein einspaltiger – auf den ersten Blick – redaktioneller Beitrag über den Umbau des selben Unternehmens mit einem Hinweis auf die Hochwertigkeit des Angebots. Der Text schließt mit der Feststellung, dass sich ein Besuch jetzt ganz besonders lohne. Anzeige und Text sind durch einen Pfeil miteinander verbunden. Ein Leser des Blattes reicht beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Er sieht durch diese Werbeform den Trennungsgrundsatz verletzt. Auch die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass hier redaktioneller und werblicher Inhalt miteinander vermischt sind. Der Anzeigentext hätte mit dem Wort “Anzeige” gekennzeichnet werden müssen. Man werde sich deshalb mit dem Leser direkt in Verbindung setzen, um sich für diese Fehlleistung zu entschuldigen. (1999)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet, dass eine Taxifahrerin überfallen und vergewaltigt worden ist. Der Mann soll ca. 30 Jahre alt und 1,80 m groß sein. Es handele sich nach der Zeugenbeschreibung, so die Zeitungsmeldung, vermutlich um einen Perser mit einem sehr gepflegten Erscheinungsbild. Eine Woche später schreibt die Zeitung, dass die Polizei den Taxi-Täter ergriffen habe. Bei dem Tatverdächtigen handele es sich um einen 23jährigen Jurastudenten aramäischer Herkunft und mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ein Leser sieht in dem Hinweis auf die aramäische Herkunft des Mannes eine Diskriminierung des Betroffenen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe sich bei der Veröffentlichung auf die Angaben der Polizei verlassen, die offensichtlich aus guten Gründen die Herkunft des Tatverdächtigen gemeldet habe. In der ersten Information sei von einem Perser die Rede gewesen, in der zweiten von einem Deutschen aramäischer Herkunft. Damit habe die Polizei die ethnische Zuordnung in der ersten Suchaussage offenbar richtig stellen wollen. (1999)

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Nationale Gruppen

Im Leitartikel einer Regionalzeitung stellt der Autor die Frage: “Was eigentlich berechtigt Serben und Kosovo-Albaner, Russen, Tschetschenen, Chinesen, Vietnamesen, Afrikaner, Türken oder Kurden dazu, ihre mafiös-verbrecherische oder gar kriegerische Gewalt vorzugsweise sogar auch noch in das demokratisch-friedliche Deutschland hineinzutragen?” Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Frage des Leitartiklers eine Diskriminierung der genannten Völker, da er diesen pauschalisierend Kriminalität vorwirft. Gleichzeitig sieht er in der Textpassage eine Volksverhetzung. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass man in der entsprechenden Passage eine klare Eingrenzung auf mafiös-verbrecherische Gewalt vorgenommen habe. Seriös und wohl bedacht spreche der Autor des Leitartikels eben gerade nicht von den Russen, den Chinesen oder den Tschetschenen. (1999)

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Zitat – falsch oder richtig

Die Titelseite der Zeitschrift einer politischen Bewegung enthält folgende Aussage zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sich mit dem Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres beschäftigt: “Schandurteil des Bundesverfassungsgerichts: .... bei allen Personen nach Ablauf des 68. Lebensjahres (liegt) eine derartige Reduzierung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit vor, dass eine weitere Tätigkeit dieser Personen wegen der damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann...”. Eine Leserin der Zeitschrift schreibt an den Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die auf der Titelseite zitierte Passage in dem betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht enthalten sei. Die Rechtsvertretung der Herausgeber erklärt den Vorwurf für haltlos. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnten genau die Tatbestände interpretiert werden, die auf der Titelseite der Zeitschrift dargestellt werden. Man habe aufgrund des Urteils zwischenzeitlich Klage beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, da es in der Tendenz skandalös sei. Die Redakteurin der Zeitschrift teilt dem Presserat mit, ihr sei als nicht hauptberuflich tätige Journalistin nicht bewusst gewesen, dass jemand annehmen könne, die Passage auf der Titelseite sei der Originaltext des Urteils. Die Zeitschrift enthalte mehrere Veröffentlichungen über eventuelle Auswirkungen des Urteils. Auch in den Ausgaben zuvor sei darüber berichtet worden. Mit ihrer Darstellung habe sie die Aussage des Urteils zuspitzen wollen, auch im Hinblick auf einen erschütternden Tatsachenbericht im Innern des Blattes. (1999)

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Krankheit

Eine Regionalzeitung kommentiert die Kandidatur einer Psychologin bei den Wahlen zum Kreistag. Dass die Frau überhaupt auf die Liste einer Partei kam, schreibt der Autor, sei zweifellos eine echte Panne. Vielen Menschen in der Stadt sei nicht verborgen, dass die Betroffene entgegen ihren Beteuerungen offenbar an einer seelischen Krankheit leide. Der Verfasser des Kommentars begründet diese Einschätzung und schreibt, dass die Frau an Wahnvorstellungen leide und zum großen Teil in einer irrealen Welt lebe. Dies habe ein Amtsgericht festgestellt. Zitiert wird aus einem Gutachten, das besagt, dass die Frau an einer paranoiden Psychose leide. Die Betroffene ruft den Deutschen Presserat an. Sie kritisiert die Nennung ihres Namens und eine Schädigung ihres Ansehens. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, die Probleme der Kandidatin seien der Zeitung bereits seit Jahren bekannt, aber bisher kein Thema gewesen. Da sich die Frau um ein öffentliches Amt bewerbe, sei sie aus dem Schatten der reinen Privatperson herausgetreten. Über die Diskussion innerhalb der betroffenen Partei, ob die Frau für ein öffentliches Amt kandidieren solle, habe man berichten müssen. Dabei sei es sinnvoll gewesen, nicht um den heißen Brei herumzureden, obwohl man wisse, dass gerade bei einer solchen Krankheit der Persönlichkeitsschutz sehr hoch anzusiedeln sei. Die Zeitung habe jedoch dem Leser verdeutlichen müssen, warum innerhalb der Partei eine Diskussion um die Person der Frau geführt werde. Bei der Berichterstattung habe man sich auf die Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und eines Urteils des Amtsgerichts bezogen. Darin sei von einer paranoiden Psychose und von Wahnvorstellungen die Rede. (1999)

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Schmähkritik

Ein Finanzberater, der mehrere Fonds betreut, beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass er in einem Branchen-Informationsdienst laufend persönlich angegriffen und diffamiert werde. So heißt es in einer Ausgabe, der Mann gehöre in Ketten gelegt. Sein Name wird mit einer Schweinerei in Verbindung gebracht, die, wenn nicht schon strafrechtlich relevant, zumindest zivilrechtlich zu ahnden sei. In einer anderen Ausgabe wird die Frage gestellt, aus welchem Topf seiner Fonds er prospektgemäß 7 Prozent Ausschüttung schöpfen wolle, wenn nicht aus der Substanz. Wörtlich wird anschließend gefragt: “Ob er sich im Karneval Mut antrinken muss, um diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten?” Der Rechtsvertreter des Informationsdienstes ist der Ansicht, es sei keine Missachtung des Beschwerdeführers, wenn die Zeitschrift spekuliere, ob der Betroffene sich im Karneval Mut antrinken müsse, um eine Frage des Informationsdienstes wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde lediglich etwas “gekitzelt”, weil er vor der Beantwortung einer ihm nicht angenehmen Frage kneife. Damit sei er jedoch nicht als Alkoholiker dargestellt worden. Der Begriff “Schweinerei” sei zwar hart, aber er sei aus dem Zusammenhang gerissen. Schließlich herrsche in der Branche der Kapitalanleger ein besonders derber Ton. Die Mitglieder dieser Branche seien solche Töne in ihren Informationsbriefen aber gewöhnt. (1998/99)

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Ahnenkult

Eine Zeitschrift berichtet, dass ein deutscher Bundesminister gerngesehener Grabredner auf einer Nazi-Kultstätte sei. Braune Umtriebe störten den Hobbyprediger nicht. Dabei sei die Ahnenstätte nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis. Schon die Nationalsozialisten hätten den idyllischen Waldfriedhof als germanische Kultstätte genutzt und ihre Sonnenwendfeiern dort begangen. Rechtsextreme Rassenfanatiker des Bundes für Gotterkenntnis Ludendorff hätten die braune Tradition fortgesetzt und 1958 die Ahnenstätte gegründet. Der Vorsitzende des Vereins, so die Zeitschrift, sei Mitbegründer der NPD. Dem Artikel beigestellt ist das Foto eines sogen. Ludendorff-Findlings, das mit einem Vereinsstempel des Ahnenvereins versehen ist. Dessen Vorsitzender beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Beitrag enthalte diverse falsche Tatsachenbehauptungen. So sei entgegen den Aussagen des Artikels die Ahnenstätte keineswegs nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsort für Altnazis. Zudem sei der Leiter der Ahnenstätte weder Gründungsmitglied noch einfaches Mitglied der NPD. Des weiteren sei die Ahnenstätte nicht vom Bund für Gotterkenntnis Ludendorff gegründet worden, sondern von Menschen unterschiedlichster Glaubensauffassungen, die keiner Organisation verpflichtet seien. Ferner werden der Begriff “Nazikultstätte” kritisiert sowie die Abbildung des Ludendorff-Gedenksteins, den es auf der Ahnenstätte gar nicht gebe und der in den Bericht hineingefälscht worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der Vorwurf der Bildfälschung sei unbegründet. Richtig sei allerdings, dass der Ludendorff-Findling nicht auf dem Gelände des Ahnenstättenvereins stehe. Dies habe die Redaktion allerdings auch nicht behauptet. Man räumt jedoch ein, dass aufgrund des Stempels, der auf den Verein Bezug nimmt, unter Umständen der Eindruck entstehen könnte, dass der Stein sich auf dem Gelände der Ahnenstätte befinde. Die Veröffentlichung von Foto und Stempel sei auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Es sei bis kurz vor Drucklegung nicht klar gewesen, ob auf der ersten Seite des Beitrags der Ludendorff-Findling oder der Grabstein der Ex-BDM-Führerin Gertrud Herr abgebildet werden sollte. Als die Entscheidung für den Findling fiel, sei versäumt worden, den Stempel, der mit dem Herr-Grabstein veröffentlicht werden sollte, zu entfernen. Die Aussage, dass die Ahnenstätte seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis sei, habe der Sprecher des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz in einem Telefonat ausdrücklich bestätigt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt zwei langjährige Mitglieder im Bund für Gotterkenntnis Ludendorff, die 1958 zu den Gründern der Ahnenstätte zählten. Die angegriffene Textpassage sei demnach zutreffend. Dass der Vorsitzende des Vereins 1964 zu den Mitbegründern der NPD zählte, ergebe sich aus dem Handbuch Deutscher Rechtsextremismus. Darin sei auch vermerkt, dass der Betroffene bei der Bundestagswahl 1972 als Parteiloser auf Platz 4 einer NPD-Landesliste kandidiert habe. (1999)

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Satire

Eine Tageszeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Ansinnen des Staatsschutzes, gegen bestimmte Personen der linken Szene ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, abgelehnt habe. Der Staatsschutz hatte vier Wohnungen durchsuchen lassen wollen, nachdem auf der Titelseite eines linken Szeneblattes das Plakat einer Spaßguerilla erschienen war, das den früheren Innensenator der Stadt beim Geschlechtsverkehr mit einem Schaf zeigt. Dem Artikel ist eine Reproduktion des Titelblattes mit der entsprechenden Fotomontage beigestellt. Der jetzige Innensenator sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung seines Amtsvorgängers und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Tageszeitung habe das Titelbild ohne Veränderung übernommen und sich nicht davon distanziert. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die Fotomontage dem Pressekodex zuwider läuft, und teilt mit, dass sie sich bei dem Betroffenen entschuldigt habe. (1999)

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Vorsatz zu früh veröffentlicht

Am 19. Januar berichtet eine Lokalzeitung über die Beratung des Nachtragshaushalts in der “gestrigen” Sitzung der Stadtverordneten. Die Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen am Ort nimmt Anstoß an der Veröffentlichung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Sitzung der Stadtverordneten fand nämlich erst am 19. Januar statt, als der Bericht über die Sitzung bereits gedruckt war. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung als eine Irreführung der Leser und einen Verstoß gegen die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Eine Irreführung der Leser sei nicht beabsichtigt gewesen. Als amtliches Bekanntmachungsblatt habe man die Sitzung mit der gesamten Tagesordnung angekündigt, so dass jeder Leser über den Termin völlig im Bilde gewesen sei. Das Zahlenwerk zum Nachtragshaushalt und seine Bewertung durch den Stadtkämmerer sei der Presse bereits am Vortag bekannt gegeben worden. Da zu diesem Thema in der Stadtverordnetenversammlung nie Debatten stattfänden, und wenn, erst in der folgenden Sitzung, und weil die Haushaltszahlen fixe Größen seien, habe man den Artikel bedenkenlos als Vorsatz für die erste, der Sitzung folgende Zeitungsausgabe vorbereiten können. Dieser Artikel sei dann aus dem Vorsatz in die aktuelle Ausgabe geraten. Ein Missgeschick, über das man sich selbst sehr geärgert habe. (1999)

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Bauangelegenheiten