Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Die Polizei schlug wieder zu – Schämt Euch!“ berichtet eine Boulevardzeitung über das stundenlange Martyrium eines jungen Mannes, der in der Silvesternacht mit einem Bekannten gerangelt hatte und dabei von Polizeibeamten aufgegriffen worden war. Der Junge sei, schreibt die Zeitung, das jüngste Opfer von stadtbekannten Prügelbeamten. Er sei gefesselt zur Wache gebracht und dort bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Im Krankenhaus seien später Schädelbasisfraktur, Schädelhirntrauma, geplatztes Trommelfell, Platzwunden am Kopf und im Gesicht sowie Würgemale am Hals diagnostiziert worden. Die Gewerkschaft der Polizei nimmt die Berichterstattung zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Beitrag sei einseitig und vorverurteilend. Er erwecke den Eindruck, als würde die Polizei in der genannten Stadt permanent zuschlagen. Die Behauptung, der betroffene Junge sei das jüngste Opfer von stadtbekannten Prügelbeamten, wecke bei vielen Lesern den Eindruck, es gebe bei der Polizei Schläger, die in der ganzen Stadt bekannt seien und von Polizeiführung und Politik gedeckt würden. Die Leitung der Redaktion bleibt dabei: Der Vorfall sei so, wie berichtet, abgelaufen. Die Aufforderung „Schämt Euch!“ sei keineswegs generell an alle, sondern nur an die betroffenen Polizeibeamten gerichtet. Auch der Ausdruck „Prügelbeamten“ sei nicht verallgemeinernd verwendet worden. Die Feststellung „Die Polizei schlug wieder zu“ sei darauf zurückzuführen, dass es bereits zu Beginn des Jahres einen vergleichbaren Vorwurf gegen Polizeibeamte gegeben habe. Damals seien zwei Touristen die Opfer gewesen. Die Redaktionsleitung legt schließlich den Bericht einer anderen Zeitung über den selben Vorfall vor, der in der Darstellung mit der Schilderung im Boulevardblatt im wesentlichen übereinstimmt. (2000)
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Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser über einen Mord: Ein 29-jähriger Türke betritt die Teestube eines türkischen Kulturvereins, setzt wortlos eine Pistole an den Hinterkopf eines 38-jährigen Landsmanns, streckt diesen mit fünf Schüssen nieder und stellt sich der Polizei. Nach Angaben der Kriminalpolizei habe der Täter seit Jahren vorgehabt, seinen Kontrahenten umzubringen – wegen Differenzen am ehemals gemeinsamen Arbeitsplatz. Am folgenden Tag präzisiert die Zeitung den Tathergang. Die Obduktion der Leiche habe ergeben, dass der Täter insgesamt sieben Schüsse abgegeben habe. Ein Leser der Zeitung reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Verdächtige sei zwar türkischer Abstammung, besitze aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies habe er bei der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage erfahren. Die Zeitung habe demnach falsch berichtet und diskriminiert. Sie habe ihren Lesern bewusst vorenthalten, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger handele. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, in sämtlichen Auskünften von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gegenüber dem recherchierenden Redakteur sei durchweg von „Türken“ gesprochen worden, in Bezug sowohl auf den Täter als auch auf das Opfer. Auch direkt am Tatort hätten sich Augenzeugen und Angehörige von Täter und Opfer in der selben Weise geäußert. Von niemandem sei ein einziger Hinweis gekommen, dass der Täter einen deutschen Pass besitze. Aus diesen Gründen weise man die Unterstellung des Beschwerdeführers, man habe eine ethnische oder nationale Gruppe absichtlich diskriminiert, nachdrücklich zurück. Die Berichterstattung beruhe auf seriösen Recherchen nach bestem Wissen und Gewissen. Auf Anfrage übersendet die zuständige Staatsanwaltschaft dem Presserat den Personalbogen des Verdächtigen, in dem als Staatsangehörigkeit „deutsch“ angegeben ist. (2000)
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Eine Lokalzeitung veranstaltet ein Forum. Die Diskussion dreht sich um das geplante Hafenprojekt der Stadt. Im Bericht darüber ist die folgende Passage enthalten: „Das Ergebnis der über dreistündigen Veranstaltung: Das ... Hafenprojekt wird wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen. Es war niemand auszumachen, der öffentlich bekannt hat: Nein, ich will den JadeWeserPort nicht, ich bin gegen den Bau des großen Hafens“. Ein Leser hält die Darstellung der Zeitung in diesem Beitrag und auch in weiteren Veröffentlichungen für verzerrt und einseitig. Er beklagt sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie berichte ausführlich und kontinuierlich auch über die Arbeit der hafenkritischen Bürgerinitiative. Tatsächlich sei es im übrigen so, dass die Pläne für den „JadeWeserPort“ in der Region von einer überwältigenden Mehrheit getragen und unterstützt würden. In dem Titelseitenbericht über den Verlauf des Forums einen Tag nach der Veranstaltung sei nahezu die Hälfte des Raumes den kritischen Nachfragen zum Thema gewidmet worden. Man könne vielleicht über den Satz streiten, in dem es heiße, das Hafenprojekt werde „wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen". Richtig sei allerdings, dass in der Tat – wie in dem Bericht korrekt dargestellt – niemand in der Veranstaltung aufgestanden sei und erklärt habe: „Ich will den JadeWeserPort nicht“. Es habe zwar kritische Anmerkungen und Nachfragen zu einzelnen Aspekten des Vorhabens gegeben, aber keine ausdrücklich formulierte Grundsatzablehnung des Projektes. (2000)
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Eine Mutter erstattet Strafanzeige gegen die Klassenlehrerin ihrer Tochter wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener. Diese soll ihren Schülern untersagt haben, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Wer es dennoch tue, müsse mit einer Strafarbeit rechnen. Eine Boulevardzeitung nimmt sich des Falles an und berichtet darüber aus der Sicht der Mutter. Diese glaube, dass die Schikanen der Lehrerin schlechte Noten bei mittelmäßigen und sensiblen Schülern verursachen. Ihre Tochter habe bereits eine Nierenschädigung. Zum Schluss wird der Rektor der Schule zitiert. Er stelle sich vor die Lehrerin und ärgere sich, dass das Problem auf diesem Weg gelöst werden müsse. Die betroffene Lehrerin, die in dem Artikel mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie glaubt, dass sie durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Sie kritisiert ferner, dass sie von der Zeitung zu dem Vorgang nicht befragt worden sei. Das Verbot, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, existiere zwar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch Monate vor Erscheinen des Artikels bereits eine Ausnahmegenehmigung von der Regelung erhalten. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, es sei Tatsache, dass die Lehrerin ihren Schülern generell keine Erlaubnis erteilt, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Dieses generelle Verbot bestreite sich auch nicht. Zudem räume sie ein, dass die Mutter der betroffenen Schülerin Strafanzeige wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener erstattet habe. Dies genau deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht die generelle Erlaubnis erteilt habe, die Toilette aufzusuchen, wenn sie es für erforderlich halte. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass sie die Kinder mit Strafarbeiten belegt habe. Auch die Schulleitung bestreite das Verbot nicht. Gegenüber der Zeitung habe der Rektor keineswegs erklärt, dass das Verbot, die Toilette aufzusuchen, aufgehoben sei. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, sie sei nicht befragt worden, so liege das neben der Sache. Die Redaktionsleitung sieht auch keinen Verstoß darin, dass die Schule genannt wurde. Im Hinblick auf den Vorgang hätte verhindert werden müssen, dass möglicherweise eine andere – nicht betroffene – Schule hätte in Frage kommen können. (2000)
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Eine Werbeagentur, die sich auf die Dental-Branche spezialisiert hat, übermittelt dem Verlag einer Zeitschrift für Zahnheilkunde eine CD-Rom mit neuen Informationen über die Leistungen eines gewichtigen Kunden. Der Verlag sendet jedoch das Informationsmaterial mit dem Hinweis zurück, man habe in der Vergangenheit mehrfach PR-Artikel über das betreffende Unternehmen veröffentlicht. Leider habe sich dessen Wertschätzung für die Zeitschrift nie in Anzeigenschaltungen widergespiegelt. Man werde diesen Kunden gerne weiterhin durch Publikationen unterstützen, müsse diese Veröffentlichungen jedoch von entsprechenden Anzeigenschaltungen abhängig machen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert die Werbeagentur die Ansicht, dass der Verlag damit ein unzulässiges Kopplungsgeschäft fordere. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie bislang nicht in die Angelegenheit involviert gewesen sei und die Korrespondenz lediglich zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem Anzeigenleiter des Verlages geführt worden sei. Entscheidungen, was in der Zeitschrift platziert werde, treffe im übrigen nur die Redaktion. Die Chefredaktion verweist auf ein Schreiben der Geschäftsleitung des Verlages an den Beschwerdeführer, die darin zum Ausdruck bringt, dass sie den Passus, den er reklamiere, für unglücklich gewählt halte. Man habe jedoch mit Erleichterung festgestellt, dass man in der Vergangenheit den Kunden des Beschwerdeführers redaktionell berücksichtigt habe. Trotzdem habe man dafür gesorgt, dass ein Schreiben mit dem kritisierten Tenor nicht mehr vorkomme. (2000)
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Eine Tageszeitung berichtet, die Liquidatoren der IG Farben wollten 4,4 Milliarden Mark, die der Vorläufer-Konzern während des Krieges in die Schweiz verschoben habe, von einer eidgenössischen Bank zurückbekommen. Diesen Anspruch halte ein Schweizer Historiker für berechtigt, stellt die Zeitung in der Unterzeile der Überschrift und im Vorspann fest. Im Text selbst heißt es, seine Forschungen stützten die These, dass die Großbank Vermögen besitze, das aus Geschäften der IG Farben stamme. Allerdings hätte das Geld nach den Reparationsverhandlungen und dem Washingtoner Abkommen zwischen der Schweiz und den USA eigentlich von den Alliierten konfisziert werden müssen. Der genannte Historiker kritisiert beim Deutschen Presserat, dass er falsch zitiert werde. Der Leser müsse anhand des Untertitels und des Vorspanns annehmen, dass das Vermögen eigentlich früher hätte konfisziert werden müssen, aber dass er die heutigen Forderungen der IG Farben in Abwicklung für berechtigt halte. Er halte aber die Forderung nicht für berechtigt. Die Zeitung habe ihm mitgeteilt, der Fehler sei ihrer Schlussredaktion versehentlich unterlaufen. Die Chefredaktion der Zeitung bittet um Vertagung, da sie versuche, eine direkte Einigung mit dem Beschwerdeführer zu erzielen. (2000)
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Unter der Überschrift „Das Feuerwerk des Todes“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Explosionskatastrophe im holländischen Enschede. Die Schlagzeile ist in ein großformatiges Foto kopiert. Es zeigt vor einer brennenden Häuserzeile einen blutbefleckten Mann, der sich ein Tuch vor Mund und Nase hält. In einer Reihe anderer Zeitungen findet sich dasselbe Foto: Ein Rentner, von Trümmerteilen seines eingestürzten Hauses verletzt, verlässt blutend das Sperrgebiet. Nur stellt sich der Hintergrund dieser Szene auf den Fotos dieser Zeitungen anders dar: Statt der brennenden Häuser sieht man auf der linken Bildhälfte eine Menschengruppe. Eine Journalistin bittet den Deutschen Presserat, diese Bildmanipulation, die für den Leser nicht erkennbar sei, zu rügen. Nach ihrer Einschätzung wurde das großformatige Foto aus zwei Aufnahmen zusammen montiert. Eine zeigte den Mann im blutbefleckten Hemd, die andere brennende Häuser. Eine derartige Bildmanipulation beschädige die Glaubwürdigkeit der Medien in einem hohen Maß. Eine Stellungnahme der Zeitung geht beim Presserat nicht ein. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und das Urteil gegen drei Angeklagte, die in Dessau einen Mosambikaner grausam getötet hatten. Die Zeitung nennt die vollen Namen der drei Täter, von denen zwei minderjährig sind, und bezeichnet sie als „Mord-Nazis“. Einem Leser des Blattes fällt auf, dass in diesem Fall die Täter mit vollem Namen genannt werden, in anderen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um Ausländer handelt, die vollen Namen nicht genannt werden. Er fordert den Deutschen Presserat auf sicherzustellen, dass über Verbrecher und Verbrechen gleichwertig berichtet werde, egal ob die Verdächtigen Deutsche oder Ausländer seien. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass über das erwähnte Gerichtsverfahren bundesweit berichtet worden sei. Bei dieser Tat bestehe kein Anlass, auf die Nennung der Namen der Täter zu verzichten. Sie seien Beteiligte eines Mordes in übelster Form und hätten dabei nicht im geringsten an Leben und Würde des Mitbürgers gedacht. Eine namentliche Anonymisierung anlässlich der Verurteilung hätte in diesem Fall nicht in Frage kommen können. (2000)
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Eine Lokalzeitung präsentiert ihren Leserinnen und Lesern auf einer Seite im redaktionellen Teil unter dem Motto „Ab heute besser, informativer und schneller“ die Aufbereitung bzw. Neugestaltung ihres Internetangebotes. In einem Kasten unter der Überschrift „Das net-Angebot für die heimische Wirtschaft“ wird mitgeteilt, dass die Zeitung Unternehmen der Region das Angebot macht, sie in ein Online-Branchenverzeichnis aufzunehmen bzw. den Internetauftritt des Unternehmens zu gestalten. Ein Netzwerker nimmt Anstoß daran und meldet sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung wäre es notwendig gewesen, die Seite als Anzeige zu kennzeichnen. Dies gelte insbesondere für den Kasten mit dem Angebot an Unternehmen der Region. Der Verleger der Zeitung kann nicht nachvollziehen, dass es der Zeitung verwehrt sein sollte, ihr komplettes Dienstleistungsangebot den Lesern „in eigener Sache“ vorzustellen, d.h. auch mit Hinweis auf die werblichen Möglichkeiten. (2000)
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Passanten finden auf einem Gehweg in der Nähe eines Kinderkrankenhauses ein vermeintlich bewusstloses Mädchen. Die Unbekannte wird notärztlich versorgt und, weil man sich ihren Zustand nicht erklären kann, in eine Spezialklinik gebracht. Dort büxt sie abends in einem weißen OP-Kittel aus. Die Polizei startet eine bundesweite Fahndung. Die Unbekannte wird in der Nähe eines Flughafens gefunden, erneut nicht ansprechbar, und kommt wieder in eine Klinik. Eine Zeitung der Region schildert den Vorfall, zeigt ein Foto der Unbekannten in anscheinend bewusstlosem Zustand und berichtet über die Aufklärung durch die Polizei. Danach handele es sich um eine 16-jährige, die aus einem Heim geflohen sei und – immer wieder eine Ohnmacht vortäuschend – sich in Krankenhäusern versorgen lasse. In den nächsten Tagen werde das Mädchen in das Heim, das es verlassen habe, zurückgebracht. Zwei Leser halten die Veröffentlichung des Bildes für nicht gerechtfertigt und schildern unabhängig voneinander ihre Bedenken dem Deutschen Presserat. In dem Artikel werde das Verhalten der Minderjährigen auf „reines Schauspiel“ reduziert und dabei außer acht gelassen, dass die 16-jährige offenbar psychisch krank sei, erklärt der eine. Der andere Leser weist darauf hin, es sei nicht mehr notwendig gewesen, das Bild zu veröffentlichen, nachdem in der Zwischenzeit Identität und Herkunft des Mädchens bekannt geworden seien. Er frage sich allen Ernstes, wie man es rechtfertige, einen nicht mündigen und vorübergehend zeitlich und örtlich nichtorientierten Menschen in Form eines Bildes der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Zeitung habe zunächst in einer Meldung mit einem Foto der Betroffenen über das Auffinden der Jugendlichen berichtet, dabei eine Personenbeschreibung gegeben und die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des mysteriösen Falles gebeten. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Vermisstenfahndung entstanden. Da die Betroffene schon mehrere Male dadurch aufgefallen sei, dass sie sich in bekannter Art krank stelle, sei die Verwendung des Begriffes „Masche“ zulässig. Dessen ungeachtet habe sich aber auch die Redaktion die Frage gestellt, warum das Mädchen sich so verhalte. Dies sei darin zu erkennen, dass zum Schluss des Berichts erwähnt werde, die Polizei sei der Ansicht, dass das Mädchen psychisch auffällig sei. Zu der Veröffentlichung des Fotos habe man sich erst nach gründlicher Abwägung widerstreitender Interessen entschlossen. Die gesamten Umstände des Falles seien sehr mysteriös. Letztendlich habe man sich für eine Veröffentlichung aus der Überlegung entschieden, dass dem Mädchen möglicherweise schneller und effektiver geholfen werden könne, wenn es sofort oder relativ schnell von Ärzten oder Pflegepersonal erkannt werde. Man schließe nämlich nicht aus, dass die Betroffene in das Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückkehre und hier erneut zusammenbreche. Die Tragik, die der Geschichte anhafte, werde nicht verkannt. Da das Verhalten aber die Öffentlichkeit berühre, sei eine gewisse – auch optische – Bekanntheit des Mädchens hilfreich. (2000)
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