Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Kampfhunde

In großer Aufmachung beschreibt eine Boulevardzeitung den Umgang Hamburgs mit Kampfhunden. In dem Beitrag wird die Frage gestellt, was passiert, wenn Polizei oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf der Straße einen Kampfhund sehen. Die darauf folgende Textpassage lautet: „Er wird dem Halter sofort weggenommen. Selbst wenn das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt. Der Hund kommt ins Tierheim. Seine Einschläferung – so gut wie besiegelt.“ Ein Leser des Blattes kann diese Darstellung nicht nachvollziehen, da sie nach seiner Meinung massiv gegen geltendes Recht verstoßen würde. Er erkundigt sich bei den Behörden der Stadt und erfährt, dass die in dem Artikel getroffenen Aussagen falsch seien. Eine Wegnahme der Hunde sei ausgeschlossen und weder angeordnet noch vorgesehen. Die so gut wie besiegelte Einschläferung stehe gänzlich außer Frage. In Kenntnis dieser Sachlage reicht der Mann Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass laut § 2 städtischen Hundeverordnung das Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten sei. Es gebe jedoch die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden könne. Werde ein Hundehalter mit einem der in § 1 aufgeführten Hunde von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei auf der Straße angehalten und könne er eine solche Erlaubnis nicht nachweisen, müsse der Hund laut § 7 dann eingezogen werden. Für Hundehalter, die einen der in § 1 genannten Hunde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 18. Juli 2000 bereits gehalten hätten, sei eine Schonfrist im Hinblick auf eine noch ausstehende Erlaubnis bis zum 28. November 2000 gewährt worden. Diese Schonfrist von etwa fünf Monaten werde in dem Beitrag erwähnt. Die Rechtsabteilung räumt ein, in dem Artikel hätte durchaus etwas deutlicher dargestellt werden sollen, dass sich die Schonfrist auf alle in § 1 der Hundeverordnung genannten Hunde bezieht. Da es kaum vertretbar sein dürfte, dass eingezogene Hunde lebenslang nur noch in einem Käfig leben dürfen, gingen nicht nur Gegner, sondern auch die Befürworter der Hundeverordnung letztendlich davon aus, dass eine andere Wahl als die des Einschläferns der Hunde kaum möglich bleibe. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stadt Hamburg klärt den Presserat auf dessen Anfrage auf. Treffe die Polizei auf einen der in § 1 der Hundeverordnung aufgezählten Hunde und werde dieser mit Leine und Maulkorb geführt, seien die Anforderungen der Verordnung voll und ganz erfüllt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Hunde dem Halter weggenommen, in ein Tierheim gebracht und eingeschläfert würden. Für den Fall, dass der Hundehalter sich weigere, Leine oder Maulkorb anzulegen, müsse die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen. Dann werde der Hund sichergestellt und in einem Tierheim untergebracht. Eine Tötung komme aber nur dann in Frage, wenn der Hund in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier darstelle. Die Behörde weist abschließend darauf hin, dass ein Hund der in § 1 aufgeführten Rassen von der Erlaubnispflicht sowie dem Leinen- und Maulkorbzwang freigestellt werden könne, wenn der Halter ein Negativzeugnis eines Tierarztes oder eines Sachverständigen vorlegen könne. (2000)

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Bezeichnung „Fummler“

Ein Boulevardblatt berichtet an zwei aufeinander folgenden Tagen über die Absicht der Bundesregierung, Arbeitsplätze in den Sicherheitskontrollen deutscher Flughäfen abzubauen und durch Billig-Arbeiter zu ersetzen. Flughafenbetreiber und Gewerkschaft böten dagegen interne Umstrukturierungen an, um die Kosten zu senken. Innerhalb beider Artikel wird für die Durchsuchung der Passagiere an den Sicherheitsschleusen mehrmals der Begriff „fummeln“ und „Fummler“ benutzt. Die Überschriften lauten „Airport lässt sich das ‚Fummeln‘ nicht verbieten !“ und „Flughafen-Fummler – Heute geht’s um 1200 Jobs“. Der Betriebsrat eines der genannten Flughäfen bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung der Veröffentlichungen. Er ist der Meinung, dass der Begriff „Fummler“ eindeutig negativ besetzt ist. Im konkreten Zusammenhang sei diese Formulierung daher ehrverletzend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastkontrolle. Die Redaktionsleitung ist der Ansicht, dass der Begriff „fummeln“ in keiner Weise herabsetzend und unter Verletzung der Menschenwürde der Fluggastkontrolleure gebraucht worden sei. Die Bezeichnung diene lediglich der Unterscheidung zwischen „manuellem Abtasten“ und elektronischer Kontrolle. Von einer Diskriminierung könne daher keine Rede sein. (2000)

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Zwangsversteigerung

Unter der Überschrift „Hab und Gut für ein Luftschloss“ berichtet eine Regionalzeitung über die Zwangsversteigerung des Wohnhauses eines ehemaligen Bürgermeisters. Sie zitiert den zuständigen Sachbearbeiter der Kreissparkasse und den Betroffenen selbst, erwähnt das Engagement des Ex-Bürgermeisters um einen nie verwirklichten Ferienpark und teilt mit, der Stadtrat kreide ihm in Sachen Ferienpark Versäumnisse und eigenmächtiges Handeln an, was der Stadt einen Schaden von über einer Million Mark eingebracht habe. Ob mit den 550.000 Mark, die für das Haus veranschlagt seien, die Verbindlichkeiten des Betroffenen gedeckt seien, darüber wolle die Kreissparkasse keine Auskunft geben. In einem zweiten Bericht unter der Überschrift „Ein Gebot blieb aus“ informiert das Blatt, dass sich innerhalb der gesetzlichen Bieterfrist kein Interessent gemeldet habe und dass jetzt ein zweiter Termin angesetzt werden müsse. Detailliert geht die Zeitung dann auf die Hypotheken ein, mit denen das Haus belastet sei. Sie zählt dreizehn Einträge im Grundbuch auf, gibt Einzelbeträge an, nennt einzelne Gläubiger und beziffert den Gesamtwert der Forderungen auf rund 783.000 Mark. Allein die Gerichtskosten machten knapp 10.000 Mark aus. Die Tochter des betroffenen Bürgermeisters reicht beide Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters durch die Bekanntgabe der Details verletzt worden sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in dieser Ausführlichkeit. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, das Verhalten des Bürgermeisters während seiner Amtszeit wirke über die Jahre hinaus und berühre nach wie vor öffentliches Interesse. Die Versteigerung resultiere nachweislich aus vielen Forderungen, die sich aus einem Ferienparkskandal während der Amtszeit des Bürgermeisters ergeben hätten. Dieser habe sich mit seinem Privatvermögen an diesem Projekt beteiligt. Die Redaktion ist der Auffassung, dass sich daraus ein Anrecht der Öffentlichkeit ableite zu erfahren, ob und wann die Forderungen beglichen und die Schuld ihres ehemaligen Bürgermeisters abgetragen sei. Zudem seien alle im Artikel genannten Zahlen zum Vorgang öffentlich bei dem Zwangsversteigerungstermin genannt worden. (2000)

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Namensnennung bei Verdacht der Untreue

In Lokal- und Landesteil berichtet eine Regionalzeitung in mehreren Artikeln über eine Angestellte, die von einem Kreisverband des Roten Kreuzes wegen des Verdachts der Veruntreuung von Beträgen bis zu einer halben Million Mark entlassen und von einem anderen Kreisverband des Roten Kreuzes dann als freie Mitarbeiterin für ein EDV-Projekt engagiert worden ist. In den Beiträgen wird der volle Namen der Frau genannt, in einigen auch ein Foto von ihr veröffentlicht. Die Betroffene wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie sieht durch die Nennung ihres Namens und die Veröffentlichung ihres Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch diese Beiträge werde sie zudem vorverurteilt. Der Zeitungsverlag erklärt, man habe den Namen der Frau genannt, weil bereits die Kündigung ein halbes Jahr zuvor erheblichen Wirbel verursacht habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Verdachts der Untreue und der Unterschlagung von annähernd einer halben Million Mark entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es verwunderlich, dass ein anderer Kreisverband des Roten Kreuzes die ehemalige Angestellte erneut in seine Dienste aufgenommen habe. Noch mehr verwundere an dem Vorgang, dass dessen Vorsitzender der Anwalt sei, der gleichzeitig auch die rechtlichen Interessen der Betroffenen vertrete. In Kenntnis all dieser Vorgänge habe die Redaktion es als zulässig erachtet, die Beschwerdeführerin mit vollem Namen zu nennen, zumal sie auf Grund der Berichterstattung über die Betrugsvorwürfe sowieso einer Vielzahl von Personen bekannt geworden sei. (2000)

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Kampfhunde

Die Diskussion über Kampfhunde sowie geplante und bereits umgesetzte Verbote entsprechender Haltung sind das Thema einer Reihe von Artikeln in einer Boulevardzeitung. In einem Beitrag unter der Überschrift „Berlin verbietet Kampfhunde“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Leser, dass Berlin die gefährlichen Beißer verbietet. Unter der Überschrift „Pitbull zerfetzte ihre Pulsader“ behauptet das Blatt eine Woche später, dass der Senat in Berlin bereits ein Verbot für 15 Kampfhunderassen beschlossen habe. Ein Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Artikelreihe verschiedene falsche Tatsachen behaupte. So sei die Nachricht, dass Berlin Kampfhunde verbiete, frei erfunden. Es gebe zwar ein entsprechendes Vorhaben der SPD. Diesem Plan hätten aber andere Parteien eine eindeutige Absage erteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Sie sei mit falschen Daten angereichert worden, um die Behauptung zu halten, die Zeitung habe mehrfach falsch berichtet. Auf Anfrage teilt das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin dem Presserat mit, dass der Senat am 4. Juli 2000 eine Sofortverordnung über das Halten und Führen von Hunden erlassen habe. Eine Woche später, am 11. Juli 2000, habe ein Gesetzentwurf über das Halten und Führen von Hunden im ersten Durchgang den Senat passiert. Dieser Gesetzentwurf liege nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor, um danach in das Abgeordnetenhaus eingebracht zu werden. Zum Zeitpunkt der beiden Veröffentlichungen im April habe es jedoch in Berlin kein Verbot für Kampfhunde gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Auftrag des Abgeordnetenhauses zur Überarbeitung der Hundeverordnung vom November 1998 vorgelegen. Dieser Entwurf sei der Presse aber nicht vorgestellt worden. (2000)

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Interview

In einer Wochenzeitung erscheint ein Interview mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Fernuniversität über die Landtagswahl in Schleswig-Holstein. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Art und Weise, wie dieses Interview zu Stande gekommen ist. Der Autor habe sich ihm als Mitarbeiter der – nicht einer – „Berliner Wochenzeitung“ vorgestellt und um ein Interview mit seinem Vorgesetzten gebeten. Da sich dieser jedoch gerade in Urlaub befand, habe er sich selbst zu den Fragen des Journalisten geäußert und das Interview auch gegenüber der „Berliner Wochenzeitung“ autorisiert. Das ihm dazu vorab gefaxte Manuskript enthält allerdings keinen Hinweis auf die Herkunft mit Ausnahme der Faxnummer. Dass seine Wahlanalyse in einer anderen als in der vermeintlichen Wochenzeitung erschienen ist, erfährt er erst anhand eines Belegexemplars. Diesem Blatt, so schreibt er dem Presserat, hätte er nie ein Interview gegeben, da er bereits die Verbindung seines Namens mit dieser Zeitung geradezu als rufschädigend ansehe. Auch sein Vorgesetzter habe zuvor ein Interview mit Vertretern dieser Zeitung abgelehnt. Der Geschäftsführer der Wochenzeitung trägt vor, es gebe in seinem Blatt grundsätzlich keine Interviews, die nicht vom Interviewpartner autorisiert worden seien. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. In einer eidesstattlichen Versicherung schildert der Mitarbeiter, der das Interview mit dem Wissenschaftler geführt hat, die näheren Umstände des Zustandekommens des Interviews aus seiner Sicht. Er habe sich der Telefonvermittlung des Instituts mit seinem Namen und dem Namen seiner Zeitung vorgestellt und um ein Gespräch mit dem Institutsleiter gebeten. Statt dessen habe sich aber überraschend der Beschwerdeführer gemeldet. Der Autor räumt ein, dass es durchaus möglich sei, dass er sich dem Mitarbeiter des Professors nicht mehr vorgestellt habe, da er ihn ja auch gar nicht habe sprechen wollen. Der Betroffene habe sich sofort ohne weitere Nachfrage sehr entgegenkommend bereit erklärt, als Vertretung für seinen Vorgesetzten ein Interview zu geben, da dieser verreist sei. Der Text sei dem Interviewpartner am nächsten Tag zur Ansicht gefaxt und von diesem ordentlich autorisiert worden. Da es sich bei dem gefaxten Text um ein Arbeitspapier gehandelt habe, habe er es nicht für nötig gehalten, einen Kopfbogen der Zeitung zu verwenden. Schließlich kennzeichne das Faxgerät ja alle Ausgänge sowieso automatisch. Dass die Faxkennung in dieser Woche ausgefallen war, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Autor sieht es als seinen moralischen Fehler an, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachdrücklich auf Klärung der Situation bestanden zu haben. Allerdings sehe er sich als sachlich unschuldig, da keinerlei Täuschungsabsicht bestanden habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Fragen mehr gestellt habe, habe er davon ausgehen können, sein Gesprächspartner sei durch seine Sekretärin ausreichend informiert worden. (2000)

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Bombenattentat

Am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn explodiert eine umgebaute, alte Handgranate. Sie verletzt zehn russische Aussiedler schwer. Eine Frau verliert ihr Baby. Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terroranschlag – war er’s?“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines Verdächtigen. Sie nennt seinen Vornamen und abgekürzten Nachnamen, veröffentlicht sein Foto, macht jedoch vorher sein Gesicht unkenntlich, zeigt die Ansicht seines Militarialadens und gibt die Adresse an. In einer Skizze wird dargestellt, wie nahe beieinander Wohnung und Ladengeschäft des Beschuldigten sowie Tatort liegen. Die Zeitung behauptet, der Mann sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden und zitiert einen PDS-Ratsherrn, der den angeblichen Täter als „rassistischen Amokläufer“ bezeichnet. Die Anwältin des Betroffenen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Veröffentlichung der detaillierten Angaben sei das Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten verletzt worden. Für die Bezeichnung „rassistischer Amokläufer“ gebe es keine Belege. Zudem sei der Mann nicht unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Insgesamt erkennt die Anwältin in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung. Die Redaktionsleitung stellt fest, noch heute werde gegen den Beschwerdeführer wegen des Bombenattentats ermittelt. Die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft rechtfertigten es, sich mit der Person des Verdächtigen zu beschäftigen. Wenn sich Personen mit öffentlichen Ämtern dazu äußern, könne es nicht in Frage gestellt werden, dass in den Medien diese Äußerungen wiedergegeben werden. Die von dem Ratsmitglied getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein „rassistischer Amokläufer“, sei eine durchaus zulässige Meinungsäußerung. Das gleiche gelte für die Behauptung, der Betroffene sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Presse dürfe in diesem Fall auf die Richtigkeit der Angaben durch einen Ratsherrn vertrauen. Dass der Betroffene in seinem Militarialaden Waffen verkaufe, werde in der Beschwerde nicht bestritten. Es werde lediglich kritisiert, dass die Zeitung nicht bewusst berichtet habe, es handele sich nicht um „scharfe“ Waffen. Schließlich sei es notwendig gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Tatort und dem Aufenthaltsgebiet des Beschuldigten darzustellen. (2000)

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Namensnennung bei Industriespionage

Unter der Überschrift „Verrat unter Freunden“ berichtet eine Wochenzeitung über das Ausforschen einer Windenergieanlage durch drei angebliche Industriespione. Die drei Personen werden namentlich genannt. In einer Passage des Textes heißt es: „Das Spionagetrio ging in die Bodenstation, setzte das Sicherheitssystem außer Kraft und rief, nachdem ein Code eingegeben wurde, Displays ab. Dann stellten sie die Maschine ab. Die 40 Meter großen Rotorblätter kamen zum Stehen. Jetzt erst wagten die drei den Aufstieg zur Kabine an der Spitze des Windrades, dort, wo sich das Herzstück der E-40 befindet. ‚Wir verbrachten über 60 Minuten da oben, redeten über die Maschine und machten Fotos‘.“ Einer der drei, Physiker und Meteorologe, legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens nicht gerechtfertigt war. Zudem habe er keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Namensnennung für zulässig. Bereits drei Jahre zuvor sei der Beschwerdeführer in zwei Artikeln einer Lokalzeitung der Region mit vollem Namen genannt worden. Der Betroffene habe sich zu einer der beiden Veröffentlichungen mit einer Gegendarstellung unter vollem Namen geäußert. Im übrigen werde er auch in dem Buch „Marktplatz der Diebe“ von Udo Ulfkötte namentlich erwähnt. Darüber hinaus habe der Autor des Textbeitrages vor dessen Veröffentlichung im Fernsehen einen Beitrag publiziert, in dem er den Beschwerdeführer vor der Kamera zu den Vorwürfen gegen ihn befragt. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht Stellung nehmen wollen, aber gegen seine Befragung aber auch nichts unternommen. Da der Autor des Zeitungsartikels mit dem des Fernsehbeitrages identisch sei, hätte der Beschwerdeführer somit auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. Von einer einseitigen Berichterstattung könne daher keine Rede sein. (1999)

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Vorwurf des Missbrauchs öffentlicher Mittel

Eine Regionalzeitung erfährt, dass die Kreistagsfraktion der CDU der Beratungsstelle eines Vereins gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Kindern einen Zuschuss von 90.000 Mark streichen will. Sie berichtet darüber unter der Überschrift „Missbrauchen die Schützer die Opfer?“ und stellt einleitend fest, dass der Kreis damit ein Tabuthema anpackt. Wörtlich heißt es: „Die bunte Vielfalt der Kinder- und Frauenberatungsstellen soll ihre wirkliche Leistung öffentlich unter Beweis stellen. Mit sechsstelligen Summen werden die aus dem Kreistopf unterstützt – und da gibt’s einen bösen Verdacht: Beraterinnen und Berater nutzen Gewalt in Familien und Beziehungen erst mal zur Sicherung ihrer eigenen Arbeitsplätze.“ Der betroffene Verein ist der Ansicht, dass der Beitrag falsche und ehrverletzende Behauptungen über seine Mitarbeiter enthält, und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion trägt vor, dass der Autor des Beitrages in Schlagzeile und Text lediglich Tatsachen darstelle und analysiere. Die zentrale Frage, die sich aus der Recherche ergeben habe, sei dem Bericht vorangestellt und konsequenterweise mit einem Fragezeichen versehen. Unter Berufung auf den Fraktionsvorsitzenden der CDU und weitere Recherchen im Jugendamt schreibe der Autor, dass der genannte Verein im Gegensatz zu zwei anderen Beratungsstellen die Bedeutung seiner Arbeit nicht mit Bilanzen belegen könne. Mit Entschiedenheit weist die Chefredaktion die Vorhaltungen der Beschwerdeführer zurück, dass durch die Berichterstattung die Mitarbeiter des Vereins mit Sexualstraftätern verglichen und diesen gleichgestellt würden. (2000)

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Kannibalismus

Unter der Überschrift „Die Schlächter von Borneo“ dokumentiert eine Zeitschrift in Wort und Bild die grausamen Riten archaischer Kopfjäger. Bei den jüngsten ethnischen Ausschreitungen zwischen Einwanderern und Ureinwohnern habe Indonesien unvorstellbare Gräueltaten erlebt, stellt die Zeitschrift einleitend fest. Folter, Mord und Kannibalismus seien an der Tagesordnung gewesen. Schockierende Fotos des australischen Autors belegen den Text. Eine der Unterzeilen lautet: „Köpfe liegen herum, die Augen geschlossen, den Horror des letzten Augenblicks für die Ewigkeit festgehalten.“ In einer anderen wird festgestellt: „Der Geruch von totem Fleisch nimmt uns den Atem, wir müssen würgen. Ein Toter liegt da, ohne Innereien.“ Ein Leser beklagt sich darüber beim Deutschen Presserat. Er kritisiert die Veröffentlichung der Fotos, welche die Menschenwürde verletzten und Gewalt sowie Brutalität in unangemessen sensationeller Form darstellten. Die Chefredaktion der Zeitschrift äußert ihr Befremden über die Beschwerde. Sie ist der Ansicht, ein wichtiges aktuelles Thema adäquat dokumentiert zu haben: Journalistisch einwandfrei recherchiert und bildlich festgehalten von einem Fotoreporter, dessen Renommee außer Zweifel stehe. Es sei unstrittig, dass es sich hier um Vorgänge unvorstellbarer Grausamkeit handele. Man halte es aber für falsch, wenn Journalisten deshalb die Augen vor einem solchen Thema verschließen oder es durch eine weniger drastische Bildauswahl verharmlosen würden. Neben den gedruckten Bildern belegten zahlreiche weitere, zum Teil noch erheblich grausamere Darstellungen des „Kannibalismus“ die Authentizität des Berichtes. Man habe sich erst nach mehreren Diskussionen in der Redaktion entschlossen, die Reportage zu drucken. Auf Nachfrage teilt das Institut für Asienkunde in Hamburg dem Presserat mit, dass die Fakten, die in dem Beitrag dargelegt sind, grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Es handele sich um kurzzeitliche Gewaltausbrüche, die aller Kenntnis nach von interessierten Gruppen bewusst ausgelöst worden seien. Kannibalismus sei dabei in Einzelfällen durchaus möglich, wenngleich auch nicht üblich. Ob es sich um einen realen oder rituellen Kannibalismus handele, könne davon abhängen, wie viel dafür geboten worden sei. Die Vorgänge, welche der Beitrag schildere, seien allerdings auf Borneo keineswegs an der Tagesordnung. Das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle/Saale kann eine befriedigende Antwort auf die Fragen des Presserats auch nicht geben, ist aber ziemlich überzeugt davon, dass die Fotos echt sind, und hält auch die im Text gegebene Beschreibung im Allgemeinen für plausibel. Es scheine durchaus wahrscheinlich, dass tatsächlich Köpfe abgeschlagen, Menschen aufgeschlitzt und ihnen Organe entnommen worden seien. Das Institut verweist auf ähnliche andere Erfahrungen. Ob daraus jedoch auf einen häufigen Kannibalismus geschlossen werden könne, sei eine andere Frage. Die Bildunterzeilen seien dramatisierende Feststellungen, die im Text nicht dokumentiert worden seien. Im Ergebnis sei die Grenze zu einem nicht mehr vertretbaren Journalismus jedoch nicht überschritten. Die Pressestelle des Auswärtigen Amtes teilt dem Presserat mit, dass die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, es habe im vergangenen Jahr Fälle von Kannibalismus oder Kopfjägerei durch Dayak auf Borneo gegeben, sich nicht erhärten lasse. Den dargestellten Sachverhalt könne man natürlich nicht völlig ausschließen, er werde aber durch die dem Auswärtigen Amt bekannten Fakten nicht gestützt. In einer beigefügten Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Jakarta heißt es, es habe im Zeitraum von Dezember 1996 bis Februar 1997 Unruhen zwischen einheimischen Suku Dayak und zugewanderten Suku Madura gegeben. Dabei solle es in diesem Zeitraum vereinzelt zu Kopfjagd durch die Dayak gekommen sein. Kannibalismus im engeren Sinne sei dabei nicht beobachtet worden, wohl aber der rituelle Verzehr des Blutes der getöteten Opfer. (2000)

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