Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„Nie wieder Schniefnase“ verkündet eine Boulevardzeitung in ihrer Schlagzeile. Unter Berufung auf einen Arzneimittelforscher berichtet sie über die Entwicklung eines neuen Schnupfensprays. Dieses enthalte Substanzen, welche die Schleimhaut abschwellen lassen und gleichzeitig heilungsfördernd sind. Einen Sprühnebel in dieser Zusammensetzung habe es noch nie gegeben. Ein Apotheker führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Überschrift „Nie wieder Schniefnase“ sei unzutreffend. Eine solche Wirkung habe das Spray nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über ein Anti-Schnupfenmittel berichtet, das der Leiter für klinische Forschung an einem bekannten Klinikum positiv bewertet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwecke der Artikel keineswegs den Eindruck, als ob das einmalige Nutzen des Sprays für allzeit jeglichen Schnupfen verjage. Wenn der Beschwerdeführer die Überschrift dahingehend deute, dass es um eine endgültige Befreiung von Schnupfen gehe, so habe er den Beitrag offensichtlich nicht gelesen. Eine dauerhafte Beseitigung des Schnupfens sei in der Zeitung nicht behauptet worden. Nicht einmal die Überschrift könne so verstanden werden. (2000)
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Die Redaktion eines Wirtschaftsmagazins nimmt in einem Ausleseverfahren monatlich die Banken unter die Lupe. Erfahrung, finanzieller Hintergrund, Kundenfreundlichkeit, Leistungskraft und Leistungsbilanz seien die Kriterien für dieses Banken-Rating, heißt es im Vorspann. In einer Ausgabe der Zeitschrift werden zwei Banken als nicht empfehlenswert eingestuft. Eine der beiden beschwert sich beim Deutschen Presserat. Aus dem Rating allein sei nicht ersichtlich, worauf die Redaktion ihr Urteil stütze. Auch von der Redaktion möglicherweise entdeckten Schwachstellen könne man nicht nachgehen, da sie nicht bekannt seien. Mehrfach habe die Bank telefonisch um Auskunft gebeten, welche Gründe der schlechten Bewertung zu Grunde liegen. Von den Schwierigkeiten abgesehen, überhaupt einen Verantwortlichen sprechen zu können, seien nähere Auskünfte zum Entstehen des Banken-Ratings verweigert worden. Mittlerweile sei ihr Haus zum wiederholten Male als „nicht empfehlenswert“ bezeichnet worden, erklären die Beschwerdeführer. Inzwischen seien sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bewertung von Anzeigenschaltungen abhängig sei. Unternehmen, die in dem Magazin mit Anzeigen werben, würden in dem Rating mit „Top Qualität“ bzw. mit „Qualität“ gewertet. Mit einer solchen – möglichen – Vorgehensweise verstoße die Zeitschrift gegen den Trennungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Beurteilungen des Ratings auf empirischer Basis nach der vom Institut für Publizistik entwickelten Methode der Inhaltsanalyse erfolgen. Die Ratings stützten sich auf nachprüfbare Beurteilungskriterien, insbesondere Kundenfreundlichkeit, Größe und Umsatz sowie die Kalkulation des zu beurteilenden Unternehmens. Vor allem mangelnde Kundenfreundlichkeit habe zu der wenig positiven Beurteilung der Beschwerdeführerin geführt. Im übrigen hätten der Beurteilung auch die Vorgänge um den tragischen Selbstmord eines prominenten Kunden der genannten Bank zu Grunde gelegen, für den diese zumindest mitverantwortlich gewesen sei. Weiterhin belaste das Unternehmen derzeit die Konten ihrer Kunden mit einer Transaktionsgebühr selbst dann, wenn die entsprechende Transaktion gar nicht durchgeführt worden sei. Diese Erkenntnis beruhe auf den Aussagen Betroffener. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin als „nicht empfehlenswert“ auf Grundlage von konkreten Unterlagen und Angaben Betroffener erfolgt sei. Schließlich habe der Chefredakteur des Magazins der Beschwerdeführerin in zwei Telefonaten die Kriterien seines Ratings umfassend dargelegt. Den Vorwurf, eine Bewertung durch die Redaktion sei von Anzeigenschaltungen abhängig, weist die Rechtsvertretung entschieden zurück. Zum einen würden auch Unternehmen, die Anzeigen schalten, mit geringeren Auszeichnungen bewertet. Auf der anderen Seite sei eine Vielzahl von Unternehmen, die keine Anzeigen schalteten, mit „Top Qualität“ bzw. „Qualität“ ausgezeichnet worden. (2000)
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Eine Lokalzeitung stellt eine neu eingerichtete Serviceleistung eines Hilfsdienstes vor. So sei die Erreichbarkeit seiner Geschäfts- und Dienststellen im Land wesentlich verbessert worden. Damit Bedürftige rund um die Uhr z.B. die Fahrdienste für Behinderte, Pflegedienste, den Hausnotruf oder Essen auf Rädern anfordern können, sei ein sogen. Kunden- und Servicecenter eingerichtet worden. Der Leiter der Einrichtung wird zitiert. Keine andere Hilfsorganisation in ... verfüge über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung, sagt er. Gegen die Behauptung, dass es landesweit keine Hilfsorganisation gebe, die diesen Service biete, wendet sich ein Verband der Alten- und Behindertenhilfe. Er schreibt dem Deutschen Presserat, diese Aussage sei objektiv falsch. Jeder Pflegedienst sei – unabhängig vom Träger – auf Grund des mit den Kassen geschlossenen Versorgungsvertrages verpflichtet, jederzeit, d.h. rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche erreichbar zu sein. Das sei eine vertragliche Selbstverständlichkeit, die zum Beispiel von den Mitgliedsbetrieben der Beschwerdeführerin im Verbreitungsgebiet der Zeitung seit Jahren gewährleistet sei. Diese Mitgliedsbetriebe seien nicht nur telefonisch erreichbar, sie seien auch jederzeit verfügbar. Das bedeute, dass rund um die Uhr auf Notfälle reagiert werde. Wenn also der Hilfsdienst, der in dem Artikel vorgestellt werde, jetzt erst, d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen und das noch als besonderen Vorzug werbewirksam herausstellen wolle, könne sich jeder sein Urteil darüber selbst bilden. Die Aussage, dass keine andere Hilfsorganisation im Land über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung verfüge, sei eine bewusste Irreführung der Leser. Der Redaktionsleiter weist diesen Vorwurf zurück. Die Beschwerdeführerin verwechsle zwei Dinge: zum einen den gesetzlich vorgeschriebenen Pflegenotruf und zum anderen das Kunden- und Servicetelefon, das der genannte Hilfsdienst bundesweit rund um die Uhr betreibe. Von einer Wettbewerbsverzerrung durch die Berichterstattung zu sprechen, sei daher verfehlt. Der Bericht im Blatt beziehe sich nicht auf den sogen. Pflegenotruf, über den jeder Pflegedienst rund um die Uhr erreichbar sein müsse. Dieser laut Pflegeversicherungsgesetz vorgeschriebene Pflegenotruf sei in dem Bericht überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr sei in dem Artikel darauf hingewiesen worden, dass alle Dienststellen des Hilfsdienstes im Land rund um die Uhr erreichbar seien, dass es also rund um die Uhr möglich sei, Dienstleistungen zu bestellen oder sich über Dienste zu informieren. Die Aussage, dass es im Land nichts Vergleichbares gebe, sei keine Irreführung, sondern entspreche der Realität. Lediglich die Rettungsleitstellen, die vom Roten Kreuz getragen, aber unabhängig tätig seien und deshalb unter anderen Voraussetzungen arbeiteten, wären mit dem beschriebenen Call-Center gleichzusetzen. (2000)
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Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terror-Bombe – Neo-Nazi verhaftet!“ schildert ein Boulevardblatt die Festnahme eines Mannes, der verdächtigt wird, an der S-Bahn-Station am Wehrhahn eine Bombe gezündet zu haben. Bei dem Anschlag waren zehn Personen zum Teil schwer verletzt worden. Eine schwangere Frau verlor bei dem Attentat ihr ungeborenes Baby. Sechs der zehn Bombenopfer sind laut Zeitung jüdischen Glaubens. Sie kamen gerade vom Sprachunterricht. Die Zeitung nennt den Vornamen des Festgenommenen und den Anfangsbuchstaben seines Nachnamens, gibt sein Alter und die Straße an, in der er einen Wehrsportladen betreibe. Der Mann sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, der Nazischmutz verkaufe und Juden, Ausländer und Schwule hasse. Ein PDS-Ratsmitglied wird mit der Auffassung zitiert, der Tatverdächtige sei ein „rassistischer Amokläufer“. Ein Foto des Betroffenen wird auch veröffentlicht, ist aber unkenntlich gemacht. Andere Fotos zeigen Polizeibeamte vor dem Geschäft des Festgenommenen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert die Anwältin des Betroffenen, dass es für die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen keinerlei Beweise gebe. Zudem werde ihr Mandant vorverurteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In dem Beitrag werde der Beschwerdeführer durchgehend als Verdächtiger bezeichnet. Der Leser erfahre, dass es sich aus Sicht der Polizei nur um einen von vielen Ansätzen handele, denen nachgegangen werden müsse. Zudem sei am Tage nach der kritisierten Veröffentlichung ein weiterer Artikel unter der Überschrift „Verdächtiger ... wieder frei“ erschienen. Darin werde der Sprecher der Staatsanwaltschaft ausführlich zitiert, u.a. auch mit der Feststellung, dass sich ein dringender Tatverdacht in bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Zu dem Zitat des Stadtrates, der den Betroffenen einen „rassistischen Amokläufer“ genannt habe, habe die Redaktion die erforderliche Distanz gewahrt. Eine gezielte Beeinflussung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Schuld des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die Schlagzeile „Neo-Nazi verhaftet!“ könne nicht beanstandet werden. Dass der Mann einen Wehrsportladen besitze, sei unstreitig. Darüber hinaus gebe es in der Berichterstattung mehrere Hinweise, insbesondere auch Aussagen von Wohnungsnachbarn, welche die These, er sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, stützten. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht die Funktion einer Schlagzeile außer acht gelassen werden. Sie solle Aufmerksamkeit erregen und zum Kauf bzw. zur Lektüre der Zeitung und damit auch des konkreten Artikels führen. In diesem Sinne werde lediglich schlagwortartig auf die Berichterstattung aufmerksam gemacht. Der eigentliche Aussagegehalt werde durch den Artikel selbst weit mehr geprägt als durch die Schlagzeile oder gar ihre Unterzeile. Der Artikel selbst sei nicht zu beanstanden. (2000)
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Ein Ehepaar mit drei Kindern bezieht einen Dauerstellplatz auf einem Campingplatz nahe bei einem Baggersee. Plötzlich ist sein vierjähriger Junge verschwunden. Fieberhaft wird gesucht. Mit Hubschrauber, Boot und Tauchern. Nach 18 Stunden steht fest: Das Kind ist ertrunken. Die Eltern erleiden einen Schock und werden in ein Krankenhaus gebracht. Unter der Überschrift „Wenn die Hoffnung in Tränen ertrinkt“ schildert eine Boulevardzeitung den Vorfall. Sie merkt an, dass das Verschwinden des Jungen zunächst nicht bemerkt worden sei. Offenbar hätten sich die Familienmitglieder gegenseitig aufeinander verlassen. Fest stehe: Irgendwann müsse das Kind zum Badesee gegangen, ins 1,40 Meter tiefe Wasser gestürzt und ertrunken sein. Fotos zeigen die Taucher bei der Arbeit, die geschockten Eltern und schließlich einen Taucher, der das tote Kind im Arm hält. Die Pressestelle der zuständigen Kreispolizeibehörde schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie hält die Veröffentlichung – vor allem der Fotos – für voyeuristisch und geschmacklos. Vor Ort seien die anwesenden Pressevertreter gebeten worden, nicht zu fotografieren. Dieser Bitte sei von keiner Seite widersprochen worden. Mit Ausnahme der Mitarbeiter der Boulevardzeitung hätten alle Pressevertreter diese Bitte respektiert. Auch die Anwälte der Eltern wenden sich an den Deutschen Presserat. Durch beide Fotos werde das Persönlichkeitsrecht der Eltern und des Kindes verletzt. Die Darstellung sei zudem unangemessen sensationell. Die Behauptung „Offenbar verließen sich die Familienmitglieder gegenseitig aufeinander“ sei falsch. Die Vermutung entbehre jeder Grundlage. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass sie mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine einvernehmliche Regelung anstrebe. Es sei daher verabredet worden, eine Stellungnahme zu dem Vorgang derzeit nicht abzugeben. Da die außergerichtliche Einigung mit dem Verlag zustande kommt, ziehen die Anwälte der Eltern ihre Beschwerde schließlich zurück. (2000)
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In einer Großstadt erscheint eine sogen. „Mitmachzeitung“, in der nach Aussage ihres Herausgebers jedermann die Möglichkeit hat, seine Meinung zu veröffentlichen, soweit sie nicht eindeutig rassistisch oder sexistisch ist. Unter der Überschrift „Sie schulden mir meine Kaution“ schildert ein Mieter, der aus dem Dachgeschoss eines Mietshauses ausgezogen ist, seine Auseinandersetzung mit der Vermieterin, die er mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse nennt. Er behauptet, dass seine Vermieterin sich mit wechselnder Begründung geweigert habe, ihm nach seinem Auszug die Kaution zurückzuzahlen, auf die er nach seiner Ansicht einen Anspruch habe. Zunächst sei die Einbehaltung der Kaution damit begründet worden, dass das mitvermietete Mobiliar der Wohnung abgenutzt worden sei. Eine weitere Begründung sei in der Folgezeit gewesen, dass er die Wohnungsschlüssel nicht rechtzeitig abgegeben habe, so dass ein neuer Mieter in die Wohnung nicht habe einziehen können. Dadurch seien diesem Hotelkosten entstanden und er habe die Lagerung seiner Möbel bezahlen müssen. Schließlich sei der angebliche Mieter vom Vertrag zurückgetreten, weil der Vormieter die Wohnung verdreckt zurück-gelassen habe. Die Vermieterin beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag ihr Name und ihre Anschrift genannt werden. Da sie politisch aktiv sei und sich in absehbarer Zeit um ein öffentliches Amt bewerbe, wolle sie das rufschädigende Verhalten der Zeitung nicht auf sich beruhen lassen. Die angesprochene Sache sei inzwischen auch gerichtsanhängig. Die Zeitung beruft sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin sich um ein politisches Amt bemühe, daher einem gesteigerten öffentlichen Interesse unterliege und sich nicht mehr in vollem Umfange auf ein Recht auf Anonymität berufen könne. Schließlich handele es sich hier nicht um eine Zeitung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine „Mitmachzeitung“. (2000)
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Unter der Überschrift „Gutachterin: MS-Kranker muss nicht mehr so oft duschen“ schildert eine Regionalzeitung die Situation eines 59-jährigen Maurers, der an Multipler Sklerose erkrankt ist und sich seit 34 Jahren nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Die Zeitung berichtet, das eine Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes den aktuellen Gesundheitszustand des MS-Kranken begutachtet hat. Die namentlich genannte Ärztin wird mit der Feststellung zitiert: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich keine Veränderungen seitens des Gesundheitszustandes ergeben haben.“ Trotzdem sei die Gutachterin der Meinung, dass sich der Zeitaufwand für die Pflege des Mannes verändert habe. Er müsse nicht mehr so oft gewaschen werden. Er müsse nicht mehr so oft zur Toilette. Er lege sich nachmittags nicht mehr zur Ruhe und auch beim An- und Auskleiden habe sich der Aufwand für die Ehefrau, die ihren Mann täglich pflegt, verringert. Schließlich habe die Ärztin festgestellt, dass sich auch die Transferzeiten, die täglich für das Duschen anfallen, verändert haben. Die Argumente der Betroffenen gegen die Reduzierung des Hilfebedarfs haben laut Zeitung die Ärztin „wenig gekümmert“. Schließlich berichtet die Zeitung, dass selbst die Leiterin des medizinischen Dienstes Zweifel an dem Gutachten ihrer Kollegin hege. Sie rate dem Betroffenen, einen Widerspruch zu formulieren. Die Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie in dem Artikel mehrfach namentlich erwähnt und sinnentstellt zitiert werde. Der Autor habe sie persönlich zu dem Sachverhalt gar nicht befragt. Zu den medizinischen Gegebenheiten selbst wolle sie keine Stellung nehmen, da sie sich an die Schweigepflicht gebunden sehe Es sei jedoch so, dass die Schwere einer Erkrankung nicht immer in direktem Zusammenhang mit einer Pflegestufe zu sehen sei. Die Beurteilung der Pflegenotwendigkeit erfolge anhand gesetzlicher Vorgaben, so dass eine Bemerkung wie jene, das habe sie „wenig gekümmert“, jeglicher Objektivität entbehrten. Die Gutachterin empfindet die mehrfache Nennung ihres Namens ohne ihre persönliche Zustimmung als rufschädigend. Der Chefredakteur der Zeitung bittet, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine für die Zeitung negative Beurteilung würde die Berichterstattung über Sozialfälle seines Erachtens erschweren, was er für unangemessen halte, insbesondere da durch die vorliegende Berichterstattung nicht gegen publizistische Grundsätze verstoßen worden sei. Die Berichterstattung basiere auf schriftlichen Unterlagen. Von einer sinnentstellenden Zitierung der Gutachterin könne nach seiner Ansicht nicht gesprochen werden. Richtig sei, dass die Ärztin vor Veröffentlichung des Berichtes nicht persönlich befragt worden sei. Man habe jedoch die Leiterin des medizinischen Dienstes nach den Angaben in dem Gutachten befragt. Sinngemäß habe diese geantwortet, dass sie Aussagen schon ihre Richtigkeit hätten, wenn die Kollegin das so schreibe. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Formulierung, das habe die Ärztin „wenig gekümmert“, unglücklich sei. Dieser Satz sei nicht notwendig gewesen. Dies rechtfertige aus seiner Sicht aber nicht eine Rüge des Artikels. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft im siebten Monat abgebrochen zu haben. Laut Zeitung hat die schwangere Frau den Eingriff vornehmen lassen, weil ihr Kind möglicherweise mit Zwergenwuchs zur Welt gekommen wäre. Nach dem Kaiserschnitt habe der Kleine plötzlich nach Luft geschnappt. Vor den Augen von Kollegen habe der Chefarzt dem Kind Mund und Nase zugehalten und es erstickt. Die Zeitung vermutet, dass der Vater der Schwangeren, ein einflussreicher Unternehmer, seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Ein Verfahren gegen die Kindesmutter sei eingestellt worden. Ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Versuch oder Beihilfe dazu werden nicht bestraft, so die Zeitung. Etwas anderes habe die junge Frau nie gewollt, sage sie. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Arzt, das betroffene Ehepaar, dessen Anwältin und den Vater der jungen Frau auf dem Weg zum Ermittlungsrichter zeigt. Alle Betroffenen sind mit Augenbalken unkenntlich gemacht. Das Ehepaar erklärt dem Deutschen Presserat, es fühle sich durch den Abdruck des Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Foto sei heimlich vor dem Amtsgericht aufgenommen worden. Die Ehefrau schreibt, sie habe sich niemals der Presse gegenüber geäußert. Das indirekte Zitat sei also falsch. Die Autorin des Beitrages reime sich ihre „Stories“ zusammen. Die Rechtsabteilung des Verlages streitet ab, dass der Mitarbeiter der Zeitung heimlich fotografiert habe. Die Aufnahme belege, dass insbesondere der Arzt und der Vater der Beschwerdeführerin den Fotografiervorgang wahrgenommen hätten. Ein Hinweis, das nicht fotografiert werden solle, sei nicht ergangen. Das indirekte Zitat stimme. Es werde nicht behauptet, dass es gegenüber der Zeitung geäußert worden sei. Es handele sich vielmehr um die ständige Einlassung der Betroffenen im Rahmen des zunächst gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs. (2000)
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