Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Diskriminierung von Homosexuellen

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Pervers“ ein Leserbrief zum Thema „Homo-Ehe“. Der Autor findet „die abgelichteten Gesichter der Bundestagslesben mit dem Oberschwulen Volker Beck in der Physiognomie des triumphierenden Siegerlächelns vor ihrer so genannten Hochzeitstorte nicht nur schlichtweg zum ,Kotzen‘, sondern in hohem Maße eine öffentliche Verächtlichmachung von Ritualen einer normalen Ehe zwischen Mann und Frau.“ An einer anderen Stelle des Briefes erklärt der Leserbriefschreiber wörtlich: „Wer sich etwas mit dieser geschlechtlichen Fehlleitung befasst, weiß, dass sich ein Homosexueller durchaus einen so genannten ‚Lustknaben‘ zu seiner ‚anal-fäkal koitierten Befriedigung‘ regelrecht ,züchten‘ kann, wenn der Bube bereits in seiner pubertierenden Phase entsprechend eingestimmt wird. Und hier liegt auch die große Gefahr dieses Gesetzes, denn durch die Legalisierung solcher Partnerschaften ist der Weg zur strafbaren Päderastie (Knabenliebe) nicht mehr weit und wird im weitesten Sinne sogar noch begünstigt.“ Ein Leser hält die Veröffentlichung für ehrverletzend und diskriminierend. Er sieht das sittliche Empfinden verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Auch die Chefredaktion der Zeitung hält einige Formulierungen in dem beanstandeten Leserbrief für bedenklich. Der verantwortliche Redakteur habe leider nicht sensibel genug reagiert. Um den Abdruck ähnlicher Briefe künftig zu verhindern, habe die Chefredaktion ihre Leserbriefredakteure angewiesen, ihr künftig sämtliche Leserbriefe mit kritischem Inhalt vor der Veröffentlichung vorzulegen. Die Veröffentlichung des strittigen Briefes habe zu einer heftigen Kontroverse unter den Lesern geführt und sich in zahlreichen weiteren Briefen niedergeschlagen. Dabei ist nach Ansicht der Chefredaktion der Sachverhalt ausreichend erörtert worden. (2000)

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Sporttrainer in der Kritik

Eine Tageszeitung beschäftigt sich in einer Vielzahl von Artikeln mit den Querelen um die Person eines ehemaligen Bundestrainers der deutschen Fechter. Dieser beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Insbesondere kritisiert er die Nichtbeachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und Verstöße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Im Vorverfahren beurteilt der Presserat den Großteil der in den Artikeln veröffentlichten Aussagen als zulässige Einschätzungen bzw. Rechercheergebnisse der Redaktion. Er konzentriert sich daher nur auf vier Punkte: Der Beschwerdeführer beklagt die nach seiner Ansicht falschen Behauptungen hinsichtlich des Materialgeldes. In diesem Zusammenhang führt er an, dass den B-Kader-Fechtern kein Materialgeld zusteht. Zu prüfen ist ferner die Frage, ob der Begriff „Selbstbedienungsladen“ eine unzulässige Wertung darstellt. Strittig bleibt weiter eine Passage, die sich mit der Funktion des Trainersohnes als Geschäftsführer beschäftigt. Schließlich geht es um die Behauptung, der Trainer habe dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes das Amt eines Aufsichtsratsvorsitzenden in seinem Golfclub angeboten. Der Beschwerdeführer will ein solches Angebot nicht gemacht haben. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt ihre Stellungnahme auf die genannten Punkte. Zur Frage nach dem Materialgeld beruft sie sich auf die Aussagen zweier Fechter, ohne ihr Wissen als B-2-Kader-Mitglieder geführt worden zu sein und weder Material noch Geld erhalten zu haben. Was den Begriff „Selbstbedienungsladen“ betreffe, so beziehe sich dieser auf die Feststellung, dass der Trainer sowohl ein Gehalt von Bund und Land als auch von seinem Fechtclub beziehe. Der Sohn stehe als Geschäftsführer auf der Gehaltsliste einer Sportmarketing-Gesellschaft, die Ehefrau sei längere Zeit bei dieser Gesellschaft angestellt gewesen. Alle drei wohnten in von der Stiftung Festsport finanzierten Wohnungen und würden Autos zu besonders günstigen Leasingkonditionen fahren. Diesen Sachverhalt mit dem „Begriff „Selbstbedienungsladen“ zu belegen, ist aus Sicht der Chefredaktion eine zulässige Wertung. Die Aussage, dass der Sohn zum Geschäftsführer gemacht werde, beziehe sich auf die von dem Trainer betriebene Akademie, die als Tochtergesellschaft der Sportmarketing-Gesellschaft gegründet worden sei. Der Sohn sei tatsächlich als Geschäftsführer der Akademie eingesetzt worden. Das Angebot an den DSB-Präsidenten sei vom DSB-Sprecher bestätigt worden. Ob es in schriftlicher Form unterbreitet wurde, sei aus heutiger Sicht zweifelhaft. Es sei nicht auszuschließen, dass in diesem Punkt in die Berichterstattung eine Unschärfe geraten sei. Diese sei jedoch angesichts der Dimension des Themas vergleichsweise gering. Der Deutsche Fechter-Bund teilt dem Deutschen Presserat auf Anfrage mit, dass B-2-Kadersportler im Laufe eines Jahres Fechtmaterial im Gegenwert des verfügbaren Materialgeldes (Planungsgröße in den letzten Jahren 100 D-Mark pro Monat) erhalten können, wenn sie an den Maßnahmen teilnehmen, die zur Förderung der Leistungsentwicklung festgelegt sind. In keinem Fall erhielten Kadersportler Geld. Auf die Anfrage, ob er von dem Trainer das Angebot erhalten habe, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden in dessen Golfclub zu übernehmen, teilt der DSB-Präsident mit, dass er ein kostenfreies Golfangebot im Club des Trainers nicht angenommen habe. Entsprechend erübrigten sich alle weiteren Angebote und Einladungen. (1999)

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Fingierter Leserbrief

In einem Leserbrief im Lokalblatt macht ein Bürger der Stadt seinem Unmut Luft. Unter der Überschrift „Was hat das mit grüner Politik zu tun?“ setzt er sich mit zwei Kommunalpolitikern auseinander. Bei dem einen der beiden warte er seit der letzten Kommunalwahl auch nur auf den kleinsten Ansatz „grüner Politik“. Alles, was man bisher von ihm gehört habe, sei Kritik am Bürgermeister gewesen. Und jetzt sage er sogar öffentlich, dass er alles daran setzen werde, den Bürgermeister „loszuwerden“. Was habe das mit grüner Politik zu tun? Sollte der Mann sich bei der nächsten Kommunalwahl noch mal erdreisten, die Liste der Grünen für sich und seine hinterhältigen Attacken zu missbrauchen, könne er nur hoffen, dass sich die Wähler nicht wieder hinters Licht führen ließen. Dieser Mann – so der Leserbriefschreiber – sei genauso wenig „grün“ wie die Erde eine Scheibe sei. Auch mit einem Vertreter der Statt Partei geht der Autor ins Gericht. Dieser habe eine geradezu sadistische Freude daran, Streit und Unfrieden zu stiften. Bei den letzten Wahlen habe er noch Zettel verteilt und darin für den Bürgermeister geworben. Jetzt sei er einer der Vorreiter bei dem Hetzgerede auf den Bürgermeister. Das zeuge doch von einem „krausen“ Geist. Die beiden genannten Politiker legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Grünen-Politiker stellt Nachforschungen an und erfährt, dass der Leserbriefschreiber gar nicht existiert. Er teilt das Ergebnis seiner Recherche der Zeitung mit, die daraufhin ihre Leser in einer Notiz über die Nachforschungen des Betroffenen aufklärt. Auch der andere Politiker teilt die Ansicht, dass der Brief fingiert ist. Er sieht darin eine Ehrverletzung seiner Person und macht der Zeitung den Vorwurf, dass sie einen fingierten Brief veröffentlicht und im Nachhinein nicht richtig gestellt hat. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass sie versehentlich einen offenbar fingierten Leserbrief veröffentlicht hat. Die Absender eingehender Leserbriefe würden normalerweise auf ihre Plausibilität geprüft. Dies sie auch im konkreten Fall geschehen. Die Herkunft des Briefes sei aber weiterhin unklar. Die Zeitung habe mehrfach Antworten der Beschwerdeführer in dieser Sache abgedruckt. (2000)

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Rundfunkgebühren

Der Chefredakteur einer Zeitschrift gibt in seinem Editorial einen ganz heißen Tipp, wie man am leichtesten an „Kohle“ kommt: „Es soll ja Leute geben, die gerne GEZ-Gebühren zahlen. Die können sich das Weiterlesen sparen. Wer aber auch findet, dass GEZ für ‚Geld Einfach Zum Fenster raus werfen‘ steht, dem kann hier geholfen werden. Der Trick ist ganz einfach: austreten. Schriftlich erklären, dass wir aus religiösen, politischen, gesundheitlichen oder von mir aus auch hygienischen Gründen nicht länger Fernsehen gucken oder Radio hören wollen. Dann reagieren die Inquisitoren von der GEZ mit ein paar wüsten Briefen, drohen mit peinlicher Befragung. Alles heiße Luft. Genauso wie die Mär der Funk-Peilwagen. Am Ende passiert schlicht gar nix. Und wir können die gesparten Gebühren für ein Los der ARD-Fernsehlotterie verwenden." Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in dem Beitrag eine Aufforderung zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung. Die Chefredaktion der Zeitschrift hält den Vorwurf, sie rufe dazu auf, Rundfunkgeräte zu benutzen, ohne dafür die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten, für unzutreffend. Man empfehle lediglich, auf Radio und Fernsehen zu verzichten. Wer darauf verzichte, sollte auch nicht vergessen, aus der GEZ auszutreten. Mit keinem Wort sei die Rede von Schwarzsehen oder Schwarzhören. (2000)

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Informantenvertrag

Eine Reihe von Printmedien berichtet über die sogen. “nordrhein-westfälische Flugaffäre”. Danach sollen Mitglieder der Landesregierung aus dienstlichen Gründen auch Flugzeuge benutzt haben, die von der Landesbank gechartert worden waren. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement einem Nachrichtenmagazin unlautere Recherchemethoden in dieser Sache vor. Für die Herbeiführung von Informationen über die Nutzung dieser Flugverbindungen auch zu privaten Zwecken seien regelrechte “Kopfgelder” ausgesetzt worden. So habe die Witwe des Inhabers einer privaten Chartergesellschaft vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags eingeräumt, sie könne ein bereits erhaltenes Honorar von 100.000 D-Mark noch einmal beanspruchen, wenn sie belastendes Material über den Ministerpräsidenten nachliefere. Diese Aussage habe ein Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem selben Ausschuss bestätigt und präzisiert. Danach sei zwischen dem Nachrichtenmagazin und der ehemaligen Stewardess die Zahlung von weiteren 100.000 D-Mark für den Fall vereinbart worden, dass er, Clement, und sein Amtsvorgänger, Bundespräsident Johannes Rau, auf Grund der Information “geschasst” würden. Eine solche Vereinbarung mit der Informantin, die unter erheblichem finanziellen Druck gestanden habe, verstoße gegen den Pressekodex.

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Kopplungsgeschäfte

Der Herausgeber verschiedener Taxi-Zeitschriften teilt einem PR-Büro mit, dass weitere redaktionelle Veröffentlichungen über einen Kunden des PR-Büros künftig von Anzeigenaufträgen abhängig gemacht werden. Sollte seitens des Kunden kein Interesse an einer Insertion in den Publikationen des Unternehmens bestehen, sei man dankbar, wenn PR-Meldungen der Firma nur noch an diejenigen Publikationen gereicht werden, in denen sie auch Werbung schalte. Das betroffene PR-Büro trägt das Ansinnen des Herausgebers dem Deutschen Presserat vor. Es ist der Ansicht, dass hier in unzulässiger Art und Weise Berichterstattung und Anzeigen gekoppelt werden. Dies sei ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz. Der Fachverlag erklärt, mit dem Kunden der PR-Agentur sei seinerzeit ein redaktioneller Beitrag in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift über dessen Einkaufskartenkonzept vereinbart worden. Der Vertreter des Kunden habe daraufhin erklärt, dass er in der übernächsten Ausgabe dieses Konzept bewerben werde. Eine Koppelung von redaktionellem Bericht und Anzeige sei hierbei von Seiten des Verlages nicht verlangt worden. In der nächsten Ausgabe der Zeitschrift sei dann auch der redaktionelle Bericht unabhängig von einer tatsächlichen Vereinbarung einer Anzeigenschaltung erschienen. Als später für die übernächste Ausgabe der erwartete Anzeigenauftrag nicht eingegangen sei, habe man bei dem PR-Büro nachgefragt und sei von diesem direkt an den Kunden verwiesen worden. Dort habe man erfahren, dass eine Schaltung erfolge, man wisse jedoch noch nicht genau, zu welchem Zeitpunkt. Diese Schaltung sei dann jedoch nicht im eigenen Blatt, sondern in einer anderen Fachzeitschrift erfolgt. Daraufhin sei das jetzt kritisierte Schreiben an die PR-Agentur gegangen, für Außenstehende mit einer möglicherweise missverständlichen Formulierung, aber einem deutlichen Hinweis, dass man eine weitere Zusammenarbeit gerade nicht erwarte. (2000)

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Tod im Schwimmbad

Unter der Überschrift „Neonazis ertränken Kind“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz, eines Falles, der bundesweit Schlagzeilen macht. Zu der Veröffentlichung auf der Titelseite des Blattes gehen beim Deutschen Presserat fünf Beschwerden ein. Ein Leser äußert die Ansicht, dass die Schlagzeile vorverurteilend sei. Ein zweiter Beschwerdeführer stellt fest, dass mit der Berichterstattung dem Ermittlungsergebnis vorgegriffen worden sei. Im Nachhinein hätten sich die getroffenen Aussagen als unrichtig herausgestellt. Ein um das Ansehen der deutschen Presse besorgter Journalist kritisiert, dass die Berichterstattung falsch ist und von der Zeitung nicht korrigiert wird. Des weiteren sieht er eine Vorverurteilung sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Ein vierter Leser hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen die in Ziffer 1 des Pressekodex festgehaltene Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Und eine Studentin der Angewandten Medienwissenschaften wertet die Schlagzeile als Vorverurteilung, stellt schließlich die Frage, warum die Sanktionsmittel des Presserates nicht verschärft werden können und wieso der Presserat selten auf Eigeninitiative eingreift. Die Rechtsabteilung des Verlages bittet um Vertagung der Beschwerde. Die Zeitung habe von Anfang an erklärt, man werde sich entschuldigen, sofern die erneut durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass der kleine Joseph nicht durch die Einwirkung von Dritten zu Tode gekommen sei. (2000)

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Hinweis auf Familienangehörige

Eine Nachrichtenagentur meldet, dass ein deutsches Mitglied der im Kosovo eingesetzten internationalen Polizei vermutlich in betrunkenem Zustand Schüsse aus seiner Dienstpistole abgefeuert habe. In dem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei dem Polizeibeamten um den Sohn des Leiters der Polizei in einem bestimmten Regierungsbezirk handele. Der Sprecher des zuständigen Innenministeriums wird dahingehend zitiert, dass der Vater die Ermittlungen in diesem Fall natürlich nicht führen werde. Ein Leser legt dem Deutschen Presserat Artikel aus verschiedenen lokalen und regionalen Tageszeitungen vor, welche die Agenturmeldung übernommen haben. Eine der Zeitungen nennt sogar den vollständigen Namen des Vaters. Der Leser beschwert sich aber ausschließlich über die Berichterstattung der Agentur. Er ist der Ansicht, dass die ausdrückliche Nennung des Vaters des Polizisten denunziatorisch sei und den Verdacht aufkommen lasse, die Sippenhaft sei wieder auf dem Vormarsch. Die Chefredaktion der Agentur betont, sie habe den Namen des Vaters nicht genannt, obwohl ein Zusammenhang mit dem Vater des Beschuldigten insoweit bestehe, dass dieser eventuell die internen Ermittlungen hätte leiten können oder müssen. Im konkreten Fall sei die Nennung richtig gewesen, um einer möglichen Interessenkollision innerhalb der Behörde vorzubeugen und somit dem Kontrollauftrag der Presse gerecht zu werden. Die Agentur zitiere in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Sprecher des Innenministeriums, der darauf hinweise, dass der Vater natürlich nicht die Ermittlungen führen werde. Nach Richtlinie 8.1 Abs.3 dürften Namen von Familienangehörigen, die mit dem jeweiligen Vorfall nichts zu tun haben, nicht genannt werden. Dies bedeute jedoch, dass auch Ausnahmen möglich seien. Eine solche Ausnahme liege im konkreten Fall vor, da der Vater mit dem Geschehen insofern zu tun gehabt habe, da er nach den Dienstvorschriften für die interne Aufklärung zuständig gewesen sei. Da er diese auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung jedoch nicht leiten könne, sei er nicht mehr nur unbeteiligter Elternteil, sondern durch seine dienstliche Stellung im weiteren Sinne an dem Vorgang beteiligt. Der Ruf des Vaters werde durch den Bericht nicht geschädigt. Zwar handele es sich um einen Grenzfall, im Hinblick auf die besondere Konstellation jedoch um einen sinnvollen Beitrag zur umfassenden Information des Lesers, der nicht gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. (2000)

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Tod im Schwimmbad

Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Wer bringt die Wahrheit ans Licht?“ eine Reportage über die bundesweit beachteten Vorgänge um den Tod des 6-jährigen Joseph im Freibad von Sebnitz, der – wie sich später herausstellen sollte – nicht ermordet worden, sondern ohne fremdes Zutun im Schwimmbecken ertrunken ist. Zwischen den Zeilen finden sich Formulierungen wie „Viele haben es gewusst“ und „Nur die Mutter ermittelt weiter“. In einem Kommentar zu dem Tod des Kindes schreibt die Autorin u.a.: „So darf es nicht weitergehen in diesem Deutschland. Wo eine Horde Jugendlicher einen wehrlosen Sechsjährigen am helllichten Tag offenbar nicht nur malträtieren kann. Sie kann auch noch auf ihm herum trampeln, kann ihn ertränken. Und niemand in dem belebten Schwimmbad sagte auch nur ein einziges Wort. Ein Albtraum.“ Ein Leser des Blattes nimmt Anstoß an dieser Berichterstattung, die seiner Meinung nach dem Ermittlungsergebnis vorgreift und sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt. Er richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung gibt ihm Recht. Während der Verfasser der Reportage vorsichtiger das Thema behandelt habe, sei die Autorin des Kommentars zu schnell und eindeutig von einem Mord an dem Jungen ausgegangen. Sie habe sich dabei auf das Material gestützt, das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. (2000)

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Wahlkampf

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die SPD muss mit einer schweren Schlappe rechnen“ eine Vorschau auf die Kommunalwahlen in einem deutschen Bundesland. Gleichzeitig platziert sie auf den beiden ersten Lokalseiten innerhalb von einzelnen Artikeln bis dahin völlig unübliche Kleinanzeigen der CDU mit dem Slogan „Ich wähle morgen ...“. Ein Ortsverein der SPD nimmt daran Anstoß und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im ersten Fall kritisiert er die Überschrift des Beitrages, mit der ein Abwärts-Trend der SPD „herbei geschrieben“ werde. Im zweiten Fall sieht er in der Platzierung der Wahlkampfanzeigen einen Verstoß gegen die journalistische Etikette. Der Chef vom Dienst der Zeitung legt Schlagzeilen anderer Zeitungen vor, die ähnliche Aussagen enthalten. Schließlich seien der Kommunalwahlen im Land Verluste der SPD-Regierungsmehrheit in zwei anderen Bundesländern vorausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, seine Zeitung habe die Niederlage der SPD herbei geschrieben, lächerlich. Zu den Anzeigen erklärt der Sprecher der Redaktion, dass in seinem Haus seit vielen Jahren schriftlich geregelt sei, in welcher Größe und Anzahl auch Textanzeigen zu Wahlkampfzwecken geschaltet werden können. Diesen Vorgaben entsprächen die kritisierten Anzeigen. Solche Inserate könnten alle demokratischen Parteien, sofern sie im Bundestag vertreten seien, gegen Bezahlung schalten. Auch die SPD mache davon Gebrauch. Die Anzeigen seien somit keineswegs für den Kommunalwahlkampf erfunden worden. (1999)

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