Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„Die lassen das nicht auf sich beruhen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Auseinandersetzungen in einer Disko. In der Unterzeile heißt es: „Nach der Schießerei in der … Diskothek hat die Polizei Mitglieder einer Roma-Familie festgenommen – aber es war die falsche Familie. In der (Stadt) redet man nicht gern über Probleme mit den Roma. Aber jetzt drohen weitere Konflikte“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte wäre überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. Die Redaktion habe die Umstände des Falles ausführlich und differenziert beschrieben. Die Überschrift sei neutral und beziehe sich nicht auf die Bevölkerungsgruppe. (2001)
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„Dat Schlimmste seit Hitler – Der 1995 verurteilte Millionenbetrüger Karl-Josef Zulier ist wieder unterwegs“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin den Bericht über einen seinerzeit bundesweit bekannt gewordenen Autokredit-Betrüger, der vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und offensichtlich wieder in der Halbkriminellen-Szene aktiv ist. Der Mann wird mit vollem Namen und Foto genannt. In dem Artikel kommen neben dem Oberstaatsanwalt auch einer der Geprellten und der Sinti-Sprecher aus Koblenz, Mario Reinhardt, zu Wort. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Für das Verständnis des Vorgangs sei es von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Karl-Josef Zulier „vor allem Angehörige seines eigenen Volkes“ betrogen habe. Mit der Überschrift „Dat Schlimmste seit Hitler“ werde der Sinti-Sprecher aus Koblenz zitiert. (2001)
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„Vater und Tochter stehen vor Gericht – Streit, dann Schüsse: Landfahrer tot“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, dem weitere folgen. „Drei Jahre Haft gefordert – Prozess um Schießerei unter Landfahrern geht zu Ende“, „Landfahrer vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen – Haftstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes“ sind diese Beiträge überschrieben. Im ersten Artikel heißt es im Vorspann: „Am Ende einer wilden Schießerei unter Landfahrern waren vier Menschen verletzt worden. Ein Beteiligter starb vier Wochen später and den Folgen seiner Verletzungen“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung moniert, dass der Zentralrat nicht konkret zu der Berichterstattung Stellung nehme, sondern offenbar nur eine Standardbeschwerde mit allgemeinen Hinweisen und Vorwürfen benutze. Die Nennung von „Landfahrern“ sei nicht diskriminierend, da sie begründet und notwendig gewesen sei. Die Leser hätten ein Anrecht darauf, bei einem schweren Delikt alle notwendigen Details zu erfahren. Im Übrigen könne der Leser die Gerichtsverhandlung nur verstehen, wenn ihm erläutert werde, dass nicht normale Camper die Schießerei auf dem Zeltplatz verursacht hätten. Schließlich habe die Zeitung bewusst auf eine Namensnennung verzichtet. (2001)
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Unter der Überschrift „Kinderhorde knackt Auto“ berichtet eine Lokalzeitung, dass es wieder Roma-Ärger gebe. Ein Polizist habe mehrere Sippen-Kinder ertappt, die ein Auto aufgebrochen hätten. Zwei habe er festnehmen können, drei weitere seien mit dem Radio geflüchtet. Der Zentralverband Deutscher Sinti und Roma reagiert auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich gewesen. Die Zeitung schüre mit ihrer Berichterstattung Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung nenne die Dinge beim Namen und beteilige sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen. Die Veröffentlichung stigmatisiere keineswegs alle Sinti und Roma. Außerdem sei in der Region eine Häufung von Diebstählen durch Angehörige der Roma und Sinti zu beobachten. (2001)
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„Vorsicht ! Taschendiebe in Oper und Theater“ warnt eine Boulevardzeitung ihre Leserinnen und Leser. Zum jüngsten Fall führt die Zeitung aus: „In der Philharmonie schnappten Zivilbeamte einen Langfinger (14). Der Junge (Sinti-Roma) hatte versucht, einer Besucherin Geldbörse und Handy aus der Handtasche zu stehlen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält den Hinweis „Sinti-Roma“ für entbehrlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung auf entsprechenden polizeilichen Informationen beruhe. Diese hätten aber in dem Bericht nicht notwendigerweise umgesetzt werden müssen. Vielmehr sei der Hinweis in der Redaktionsarbeit „durchgerutscht“. Die Redaktion bedauere das und räume ein, dass auf die ethnische Bezeichnung hätte verzichtet werden sollen. (2001)
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„Freispruch nach Todesschuss – 47-jähriger Sinti handelte in Notwehr“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess nach einer Schießerei. Der Zentralrat der Sinti und Roma schaltet den Deutschen Presserat ein, da er in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sieht. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Prozessverlaufs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme des bearbeitenden Ressorts. Danach habe die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Minderheit eine Rolle gespielt. Nach der Erinnerung des Autors des ersten Berichts habe die Staatsanwältin im Verfahren erklärt, dass der Angeklagte sich in seiner Sinti-Ehre verletzt gefühlt habe. Ob allerdings die Bezeichnung „Sinti“ in den Text von dem bearbeitenden Redakteur hineingeschrieben wurde oder ob dies nachträglich im Ressort ergänzt wurde, lasse sich jetzt nicht mehr klären. (2001)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Erpressung zur Rettung der Familienehre – Roma-Clan hielt Zigeunergericht ab“. Sie informiert über ein Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gegen ein Ehepaar und dessen erwachsene Söhne. Die Mutter und einer der Söhne werden mit Bild vorgestellt, wobei die Mutter unkenntlich gemacht ist. In der Familienstreitigkeit spielt ein so genanntes „Zigeunergericht“ eine wichtige Rolle. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht diesem Vorwurf. Die Straftaten hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit Besonderheiten der Volksgruppe der Sinti und Roma gestanden. Insbesondere sei es um die Rettung der Familienehre und um ein spezielles „Gericht“ der Sinti und Roma gegangen. (2001)
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In einer Boulevardzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Sie schickte ihre Schwiegertochter (14) zum Betteln“. Die Angeklagten werden mit Fotos vorgestellt. Einer von ihnen sagt: „Ich bin ein Zigeuner.“ Bei dem Verfahren vor dem Landgericht geht es um Betrug, Erpressung und Körperverletzung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenbezeichnung sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktionsleitung der Zeitung führt an, einer der Angeklagten bezeichne sich selbst als Zigeuner. Darüber hinaus sei wesentlicher Gegenstand der Gerichtsverhandlung das von zwei Familien angerufene „Zigeunergericht“. Auch die Staatsanwaltschaft habe von einem Zigeunergericht gesprochen. Ohne den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten wäre die Berichterstattung nicht verständlich gewesen. (2001)
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„Das ist Münchens schlimmste Familie“ titelt eine Münchner Boulevardzeitung. Die Aussage wird durch folgende Dachzeilen ergänzt: „Braut misshandelt“, „Pfarrer geleimt“, „Sozialamt betrogen“, „Blutige Familienfehde“ und „Diebstahl und Betrug“. In dem Artikel werden die vier Angeklagten, die sich vor Gericht zu verantworten haben, jeweils mit Gesichtsbalken und abgekürztem Namen vorgestellt. Betrügereien und Körperverletzungen zwischen Angehörigen verschiedener Roma-Familien werden verhandelt. In der Sache hat vorab auch ein so genanntes „Zigeuner-Gericht“ getagt. Der Zentralrat der Roma und Sinti sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktionsleitung der Zeitung stellt fest, sie sei bei der Minderheiten-Kennzeichnung sehr sorgfältig und verantwortungsbewusst vorgegangen. Aus diesem Grunde kämen die Worte „Zigeuner“ oder „Roma“ auch nicht in der Überschrift vor. Da es in der Verhandlung jedoch um ein „Zigeunergericht“ gegangen sei, habe man im Hinblick auf das Leser-Verständnis den Begriff „Roma-Clan“ verwenden müssen. Im Übrigen habe der Haupttäter mehrfach von sich als „Zigeuner“ gesprochen. (2001)
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„Falsche Enkel nehmen Senioren aus“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über Bandenkriminalität. In der Unterzeile heißt es: „Banden prellen alte Menschen mit miesen Tricks um große Summen…“ Die Zeitung beruft sich auf ein Interview mit der Polizeisprecherin und dem Chef der für diesen Fall eingerichteten Sonderkommission. Letzterer wird mit den Worten zitiert: „Sämtliche Täter waren Roma aus Polen und gehörten zur Sippe der Teppichhändler“. Der Zentralrat der Sinti und Roma, der sich an den Presserat wendet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Artikel enthalte keine Diskriminierung, hält die Chefredaktion der Zeitung dagegen. Insbesondere bei dem Zitat des Soko-Chefs, der auf Roma aus Polen verwiesen habe, handele es sich um ein Zitat, das auch als solches deutlich gekennzeichnet worden sei. (2001)
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