Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Falsche Behauptung

Eine Regionalzeitung kündigt eine neue Verwaltungsstruktur der Stadtverwaltung an. Den Abgeordneten sei der Vorschlag allerdings noch völlig fremd. Eine entsprechende Struktur habe der Bürgermeister bisher nicht vorgelegt. Da eine Parlamentssitzung bevorstehe und die Zeit dränge, müsste das brisante Papier also in wenigen Stunden zur Beratung vorgelegt werden. Der Bürgermeister kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat insbesondere die Aussage, dass er die entsprechende Struktur bislang nicht vorgelegt habe und den Abgeordneten der Vorschlag daher völlig fremd sei. Mindestens acht Tage vor Erscheinen des Artikels sei den Abgeordneten mit der Übergabe des Haushalts auch der Vorschlag der neuen Struktur vorgelegt worden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Beschwerde des Bürgermeisters sei nicht der Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem den Abgeordneten die neue Struktur vorgelegen haben soll. (2001)

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Eidesstattliche Versicherung

Unter der Überschrift „Kakerlaken-Pleite“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über einen Klinikbetreiber, der wegen angeblich massenhaften Schabenbefalls 2700 Wohnungen in 1995 und 1996 gekauften Plattenbau-Objekten an den Verkäufer hatte zurückgeben wollen, mit seinen Forderungen aber in zwei Prozessen gescheitert war und jetzt rund zehn Millionen Mark Streitkosten bezahlen muss. Die Zeitschrift spricht darüber hinaus von einem „juristischen Nachschlag“. Die Staatsanwaltschaft ermittele jetzt gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs und wegen des Verdachts der Falschaussage. Der Zeitschrift liege eine eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters vor, der den Klinik-Betreiber schwer belaste. Nach der Behauptung des Ex-Beraters solle der Unternehmer in dem Zivilprozess um die angeblich schabenverseuchten Wohnungen einen wichtigen Zeugen massiv eingeschüchtert haben. Eine „Stasi-Truppe“ solle dies erledigt haben. Der Anwalt des Klinik-Betreibers kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag die Aussagen eines dubiosen Zeugen wiedergegeben werden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätte die Zeitschrift problemlos feststellen können, dass der angebliche Zeuge sich im Streit mit seinem Mandanten befinde. Die Redaktion habe jedoch bei seinem Mandanten keine Rückfrage gehalten. Die Rechtsvertretung des Magazins berichtet, man habe in dieser Sache inzwischen vor Gericht einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Die Zeitschrift habe einen weiteren Beitrag veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Klinik-Betreiber eingestellt worden und damit der Vorwurf, er habe einen Zeugen mit der Russenmafia bedroht, vom Tisch sei. Somit sei eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Zu den Vorwürfen in der Beschwerde erklärt die Rechtsvertretung, dass die Zeitschrift über eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse berichtet habe. Der Redaktion habe die eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters des Beschwerdeführers vorgelegen. Über das darin Niedergeschriebene habe man berichtet. Dabei habe man sich die Aussagen der eidesstattlichen Versicherung nicht zu eigen gemacht, sondern mit der Formulierung „soll“ verdeutlicht, dass die Behauptungen nicht bewiesen seien. (2001)

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Gerüchte um eine königliche Ehe

Eine Zeitschrift zeigt auf ihrer Titelseite ein Foto der schwedischen Königin Silvia und berichtet, dass ihr Ehemann Carl Gustaf von Eifersucht gequält sei. In die Schlagzeile „Königin Silvia & der deutsche Prinz – Wie weit darf ihre Liebe gehen?“ ist ein Foto der schwedischen Königin im Gespräch mit Hans Georg von Hohenzollern, dem Ehemann von König Carl Gustafs Schwester Prinzessin Birgitta, eingeklinkt. Im Innenteil des Blattes findet sich ein Beitrag, in dem von heimlicher Liebe, von Eifersucht, von Gerüchten und Vermutungen, von Eheglück und Ehedrama und einer Seelenverwandtschaft die Rede ist. Und in einer Bildunterzeile wird festgestellt, dass die Freunde der Königin keine Sekunde an ihrer Treue zweifeln. Eine Leserin legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Sie vermutet, dass in dieser Berichterstattung Gerüchte zur Tatsache erhoben werden. Die Darstellung verletze zudem die Privatsphäre der Beteiligten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält Königin Silvia für eine Person, an der gerade die Öffentlichkeit in Deutschland ein großes Interesse habe. Dieses Interesse richte sich auch auf das Privatleben der königlichen Familie. Tatsache sei, dass gewisse Geschehnisse um die königliche Familie erst dann offiziell bestätigt würden, wenn es gar nicht mehr anders gehe. Die Redaktion der Zeitschrift habe ihre Informationsquellen im Umfeld der Königin. Dass der Hof ihren Bericht nicht bestätige, sei selbstverständlich. Gleich zu Beginn des Berichts werde aber auch deutlich gemacht, dass es sich bei den Aussagen des Artikels um Gerüchte und nicht um verifizierte Tatsachen handele. Daher werde der Leser keineswegs davon ausgehen, dass tatsächlich eine Affäre bestehe. Die Berichterstattung sei nicht ehrenrührig, da an keiner Stelle tatsächlich behauptet werde, dass es eine Affäre zwischen Königin Silvia und Hans Georg von Hohenzollern gebe. Es sei allerdings unstreitig, dass die Ehe des schwedischen Paares kurz vor dem Aus stehe. (2001)

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Recherche ohne Sorgfalt

Die Zwangsräumung eines Reiterhofs ist das Thema eines Lokalberichts. In dem Beitrag wird erwähnt, der Vater der Pächterin habe sich aus der Stadt abgemeldet, um polizeilichen und gerichtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Eigentümer des Grundstückes vermute, der Mann sei jetzt in Südafrika gemeldet. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er sein Persönlichkeitsrecht sowie die Bestimmungen des Datenschutzes verletzt sieht. Er habe nie in der genannten Stadt gewohnt, habe weder mit dem Mietverhältnis seiner Tochter noch mit den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen etwas zu tun. Er habe dies der Zeitung mitgeteilt. Diese habe sich daraufhin bei ihm entschuldigt. Für ihn sei die Angelegenheit jedoch nicht erledigt. Solche Veröffentlichungen könnten schließlich existenzvernichtend sein. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Beschwerdeführer Recht hat. Der Autor des Beitrages sei der Lüge eines Informanten aufgesessen. Die Chefredaktion habe sich bei dem Betroffenen in aller Form entschuldigt. (2001)

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Relative Person der Zeitgeschichte

Unter der Überschrift „Studentin flieht vor Neonazis“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Studentin, die sich als Vorsitzende eines Aktionsbündnisses gegen rechte Gewalt engagiert und jetzt von einem anonymen Briefschreiber bedroht wird. Der Justizminister des Landes habe der Betroffenen inzwischen zu einem Studienaufenthalt in Großbritannien verholfen. Das sei sicherer, als ein Risiko einzugehen. In dem Artikel werden der volle Name der Studentin genannt sowie ein Foto veröffentlicht. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die betroffene Studentin durch Namensnennung und Fotoveröffentlichung klar identifizierbar wird und die Schutzinteressen unterlaufen werden. Nach ihrer Aussage hatte die Betroffene in der Angelegenheit um Anonymität gebeten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, in der Region hätten alle an neonazistischen Umtrieben interessierten Leser ohnehin gewusst, um wen es sich bei der Betroffenen handele. Die Redaktion habe nach reiflicher Überlegung bewusst den Namen genannt, da dies im Interesse der Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit der Geschichte notwendig gewesen sei. Die junge Frau sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Person der Zeitgeschichte gewesen. Dies auch deshalb, da sie mehrfach öffentlich aufgetreten sei und sich auch auf Veranstaltungen gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten habe fotografieren lassen. Zwar sei ihre Angst nach dem Erhalt des Drohbriefes nachvollziehbar, sie gewinne aber nichts, wenn sie „sich“ verheimliche. Ihr werde nicht geholfen, wenn man ihren Namen verschweige. Im Gegenteil steigere die Anonymisierung noch die Genugtuung in der Neonazi-Szene. (2001)

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Zutritt zum Krankenzimmer

Ein Bus fährt führerlos durch die Stadt. Der Fahrer hat einen Schlaganfall erlitten und sitzt zusammengesunken hinter dem Steuer. Eine Frau, die den Vorfall beobachtet hat, setzt sich mit ihrem Auto vor den tonnenschweren Doppeldecker, bremst und stoppt ihn nach 400 Metern. Eine Boulevardzeitung lobt die Heldin des Tages in großer Aufmachung, zeigt die mutige Frau und den Busfahrer im Bild. Die Verkehrsbetriebe, bei denen der Busfahrer angestellt ist, kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Mitarbeiter der Redaktion den noch nicht ansprechbaren Kollegen in der Intensivstation des Krankenhauses fotografiert haben. Dieser habe später erklärt, dass er niemals dem Foto und seiner Veröffentlichung zugestimmt hätte. Auf Grund seines Zustandes sei er gar nicht in der Lage gewesen wahrzunehmen, was um ihn herum geschehen sei. Des weiteren habe der Autor des Beitrages die Wohnung des Mannes aufgesucht und den dort anwesenden 14-jährigen Sohn befragt. Dieser habe nicht gewusst, wie er die Situation bewältigen sollte. Schließlich sei die Frau des Busfahrers hinzugekommen und habe dem Reporter erklärt, dass er die Familie in Ruhe lassen solle. Die Redaktionsleitung des Blattes stellt den Sachverhalt anders dar. Der Fotoreporter habe sich ordnungsgemäß im Krankenhaus bei der Stationsschwester gemeldet und angefragt, ob er den Busfahrer besuchen dürfe. Diesem habe er sich dann als Journalist vorgestellt und ihn um ein kurzes Gespräch und ein Foto gebeten. Der Mann habe ihm gesagt, dass es sich an den Vorfall leider nicht erinnern könne, aber gegen ein Foto nichts einzuwenden habe. Daraufhin sei dann das Bild gemacht worden. Es sei zwar richtig, dass der Reporter die Wohnung des Busfahrers aufgesucht und dort zunächst nur den Sohn angetroffen habe. Diesen habe er jedoch nicht ausgefragt. Die darauf erschienene Mutter sei zu einem längeren Gespräch bereit gewesen. Sie habe offen von der Leidenschaft ihres Mannes für Marathonlauf und Motorräder gesprochen und ihre Dankbarkeit gegenüber der Retterin geäußert. Insgesamt hätten sich weder der betroffene Busfahrer noch seine Frau dahingehend geäußert, dass sie sich durch den Fotoreporter belästigt fühlten. (2001)

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Umgangssprache

Unter der Überschrift „Nötigung, Beleidigung und ungebührliches Verhalten“ berichtet eine Lokalzeitung, dass die Mitgliederversammlung des örtlichen Reit- und Fahrvereins einen Schlussstrich unter die Querelen mit einem Mitglied gezogen und einstimmig beschlossen habe, den Mann aus dem Verein auszuschließen. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Betroffenen und zählt die Gründe auf, die zu dem Ausschlussverfahren geführt haben: Ausstehende Zahlungen für die Benutzung des Reitgeländes, ungebührliches und vereinsschädigendes Verhalten sowie Nötigung. Schon vor zwei Jahren sei der Vorstand von mehreren Mitgliedern gebeten worden, den Vereinskameraden dahingehend abzumahnen, weiterhin persönliche Beleidigungen gegen Vereinsmitglieder auszusprechen Da der Betroffene sich jedoch nicht davon abhalten ließ, habe man ein Ausschlussverfahren angekündigt und dem Mann nahe gelegt, aus dem Verein zu treten. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert vor allem die Nennung des Namens seines Mandanten. Schon die Überschrift suggeriere, dass dieser den Straftatbestand der Nötigung und Beleidigung erfüllt habe. Es werde jedoch weder gegen ihn ermittelt, noch liege eine irgendwie geartete Verurteilung vor. Die Chefredaktion der Zeitung äußert die Ansicht, dass die Namensnennung gerechtfertigt war. Seit Jahren gebe es in dem Verein Querelen, an denen der Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt sei. Die Auseinandersetzungen seien von öffentlichem Interesse und im Mittelpunkt stehe immer der Beschwerdeführer, der in der Zeitung nicht zum ersten Mal mit vollem Namen genannt werde. Sein Name sei eng verbunden nicht nur mit dem des Reit- und Fahrvereins, sondern auch mit einem zweiten Reitverein, mit dem er eine Landesmeisterschaft ausgerichtet habe und dessen Vorsitzender er heute noch sei. Die Überschrift des kritisierten Beitrags lege nicht nahe, dass er den Tatbestand der Nötigung oder Beleidigung erfüllt habe. Im Denken von Juristen möge sich nur ein Straftatbestand anbieten, wenn von Beleidigung oder Nötigung die Rede sei. Wenn sich aber ein einfaches Vereinsmitglied beleidigt oder genötigt fühle, so habe dies umgangssprachlich eine Bedeutung, die längst nicht justitiabel sei. Dem Zweifler hieran erschließe sich der wirkliche Tatbestand unzweifelhaft, wenn er den Text des Beitrages lese. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass sie 14 Tage später eine Gegendarstellung des Betroffenen und nach weiteren vierzehn Tagen einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht hat. (2001)

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Zulässige Meinungsäußerung 1

„Sie hassen uns so abgrundtief, wie nur ein besetztes Volk den Okkupanten hasst“, „Jedenfalls formiert sich schon seit Jahren ein ostdeutscher Widerstand gegen alles, was aus dem Westen kommt und nicht für Geld zu haben ist, eine wütende , guerillahafte Résistance,…“ und „Es ist praktische dasselbe, wie wenn man Bomben vor Tel Aviver Clubs zündet oder katholische Schulkinder in Belfast mit Brandsätzen bewirft“. Diese Sätze sind in einem Essay enthalten, der in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde und den eine Leserin zum Anlass nimmt, den Deutschen Presserat einzuschalten. Sie ist der Ansicht, dass mit diesem Beitrag gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Er enthalte ehrverletzende Aussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift bemerkt dazu, es handle sich bei dem Artikel um eine generalisierende, kritische Beschäftigung mit einer gesellschaftlichen Gruppe. Der Essay nehme sich einer vordringlichen gesellschaftspolitischen Frage in Deutschland an und komme zu Schlussfolgerungen, die man teilen könne oder auch nicht. Er sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gelte umso mehr, als der Beitrag als Essay gekennzeichnet worden sei. Es sei zu akzeptieren, dass nicht allein wohl abgewogene und vornehme, sondern auch überzogene, polemische, aufreizende und abstoßende Äußerungen vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung umfasst würden. (2001)

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Falsche Tatsachenbehauptungen

„Umweltgutachten kommt von Kreistagsmitglied“ und „ War dem Landrat Tätigkeit bekannt?“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Windkraftanlagen. Das Blatt stelle falsche Behauptungen auf, bemängelt der Beschwerdeführer, der für die Grünen im Kreistag sitzt. Er habe kein Gutachten für 19, sondern für 13 Windkraftanlagen abgegeben, die mindestens 600 und nicht 200 Meter – wie behauptet – vom nächsten Wohngebiet entfernt geplant seien. Der Autor der Beiträge habe ihn nicht über die eigentliche Intention der Berichterstattung informiert. Bei ihm, so der Kommunalpolitiker, sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine sachliche Berichterstattung über das Gutachten, nicht aber um seine Gutachtertätigkeit als Mitglied des Kreistages gehandelt habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Für die Zeitung nimmt der Autor der kritisierten Beiträge Stellung. Die Grundlage für die Berichterstattung sei ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Die von diesem abgegebenen Erklärungen seien ebenso verwirrend gewesen wie die gegenüber dem Presserat abgegebene Beschwerde. Dennoch seien die Fakten sachlich abgehandelt worden. Nachdem das Kreistagsmitglied ein Gegendarstellungsersuchen an die Redaktion gerichtet habe, sei dieses als Erklärung bis auf den letzten Absatz veröffentlicht worden. Der Autor betrachtet es als selbstverständlich, dass in den fraglichen Artikeln erwähnt wurde, dass der Gutachter in einem höchst umstrittenen und vom Kreis gebilligten Windparkprojekt zugleich Mitglied der Grünen im Kreistag sei. Ihm sei umgehend Gelegenheit gegeben worden, durch seine veröffentlichte Stellungnahme den Eindruck einer Mandatskollision zurückzuweisen. (2001)

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Kontroverse um Fluglärm

Eine Regionalzeitung berichtet in drei Beiträgen über die zivile Nutzung eines Fliegerhorstes. Der Aktionskreis „Stopp dem Fluglärm“ beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass im ersten Beitrag die Zahl der Arbeitsplätze in einem Gewerbepark falsch angegeben werde. Hier werde nicht die Zahl der auf Grund des fliegerischen Betriebes zustande gekommenen Arbeitsplätze genannt, sondern die Gesamtzahl, welche die Entstehung des Gewerbeparkes mit sich brachte. Im zweiten Beitrag sei von einer Messung des Fluglärms die Rede. Da diese im Auftrag der Zeitung durchgeführt worden sei, sei sie nicht neutral. Im dritten Beitrag, einem Kommentar, würden die Gegner der Nutzung ehrverletzend angegriffen. Insbesondere durch die Formulierung „Wer der Wirtschaftskraft und damit den Menschen in ... schaden will, der freilich muss mit allen Mitteln weiter versuchen, eine fliegerische Nutzung von ... nach 2002 zu verhindern.“ Eine Fluglärm-Bürgerinitiative beschwert sich gleichfalls über den Kommentar zu den Widerständen gegen die zivile fliegerische Nutzung des Fliegerhorstes. Nach ihrer Meinung ist der Beitrag mit dem Ehrenkodex eines Journalisten, neutral und objektiv zu sein, nicht vereinbar. Es handele sich um eine einseitige, unsubstanziierte Parteinahme. Nutzungsgegner, die verfassungsgemäß garantierte Rechte in Anspruch nähmen, würden als Schädlinge oder Widerständler, die der Region die Luft zum Atmen nehmen, dargestellt. Die Redaktionsleitung der Zeitung belegt mit einer Artikelsammlung, dass die Gegner der fliegerischen Weiternutzung um ein Vielfaches öfter zu Wort gekommen seien als die Befürworter. Nachdem die Debatte zunehmend emotionaler geworden und an die Redaktion die Erwartungshaltung heran getragen worden sei, über reine Hypothesen im Zusammenhang mit Immissionen und Emissionen zu berichten, habe man dann gern die Möglichkeit genutzt, über die Messung eines Luftamtes sachlich zu berichten. Im Rahmen dieser Berichterstattung sei auch eine Telefonumfrage der Industrie- und Handelskammer nachrichtlich veröffentlicht worden. Den Beschwerdeschreiben könne man keine fachlich-journalistischen Vorwürfe entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich vielmehr ausschließlich an der Meinung des Verfassers reiben. In diesem Zusammenhang habe man eine Reihe von Leserbriefen veröffentlicht. (2001)

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