Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Jagdrecht

Eine Lokalzeitung widmet Krähen und Rabenvögeln einen Beitrag. Darin kündigt sie eine Gesetzesänderung an, nach der Rabenvögel künftig bejagt werden könnten. Die Zeitung zitiert Beobachter, die davon berichten, dass die Vögel immer aggressiver werden. So habe ein Jäger erlebt, wie eine Krähe mehrere Male seinen Hund und schließlich auch ihn angegriffen habe. Er habe mit dem Schirm den Vogel abwehren müssen. Ein anderer Jäger berichte von großen Schäden in der Landwirtschaft. Und der Hauptsachbearbeiter bei der Unteren Naturschutzbehörde habe gesehen, wie Krähen und Elstern einen Junghasen gejagt und dem Tier schließlich die Augen ausgehackt hätten. Ein Leser reicht die Veröffentlichung beim Deutschen Presserat ein. Hier werde aus einzelnen Vorkommnissen, die teilweise falsch seien, eine Story gemacht. Er glaubt, darin eine Kampagne, eine bewusste Meinungsmache gegen Bejagungsgegner und für Bejagungsbefürworter zu erkennen. Die Chefredaktion der Zeitung registriert, dass sie bislang keinerlei Beschwerden über den Artikel – auch nicht von den Interviewten – erhalten habe. Ihres Erachtens sei der Beitrag weder in unangebrachter Weise reißerisch formuliert, noch verletze er die journalistische Sorgfaltspflicht. Anlass der Veröffentlichung sei immerhin eine Änderung des Jagdrechts. Offenbar betrachte auch der Gesetzgeber Krähen, Elstern und Raben als Problem. (2001)

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Rechte Szene

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Als ‚Patrioten‘ pflegen sie den unseligen Geist“ über die Kameradschaft „Freikorps und Bund Oberland“, die sich jeden 1. Mai am „Husarengrab“, dem Gräberfeld für Freikorpskämpfer und Ulanen im Waldfriedhof, zum Totengedenken und Böllerschießen treffe, gemeinsam mit anderen rechten Kameraden vom „Deutschen Block“, wie man sich nenne. Außerdem komme sie jeden ersten Julisonntag in Schliersee am Ehrenmal für die Gefallenen vom Annaberg zusammen. Die Zeitung zitiert einen Aussteiger: Wenn die Touristen fort seien, werde deutlicher, dass der Bund Oberland kein harmloser Traditionsverein sei. Das seien gefährliche Leute mit Verbindungen, die sich unsereins gar nicht vorstellen könne. Dann komme es zum Treffen alter und junger Nazis. Rüstige Rentner mit dem Oberland-„Edelweiß“ am Hut diskutierten mit Ritterkreuzträgern und munteren Greisen mit dem „Stahlhelm“-Abzeichen. Skins aus Sachsen berichteten über ihre Zusammenstöße mit der Leipziger Antifa. 1996 habe die Kameradschaft eine Selbstdarstellung, den Bildband „Für das stolze Edelweiß“, herausgegeben. Auch die aus dem Bund Oberland hervorgegangene SS-Elite werde darin distanzlos gewürdigt. Der Vorsitzende der Vereinigung bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Er sieht darin eine Diskriminierung seiner Organisation, da sie in die rechte Ecke gestellt werde. Zudem enthalte der Beitrag diverse Falschdarstellungen. Die Autorin des Artikels weist darauf hin, dass sie mit einem Fotografen mehrfach an den Treffen des Bundes teilgenommen habe. Sie habe das Auftreten der „Oberländer“ und der Sympathisanten aus der NPD, der Deutschen Patrioten oder der „jungen Kameraden“, den Skinheads aus Sachsen, aus eigener Anschauung geschildert. Mehrfach habe sie auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Sowohl dieser als auch der Autor von „Für das stolze Edelweiß“ hätten erklärt, dass sie nicht als Rechtsextreme bezeichnet werden wollen. Wer sich als „rechts“ bezeichne, drücke damit eine Stellung innerhalb des demokratischen Systems aus. Sie seien aber unpolitisch. Abschließend weist die Autorin darauf hin, dass alle zitierten Äußerungen gefallen seien. Auf Anfrage des Presserats teilt das zuständige Innenministerium mit, dass der Verein nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes unterliege. Die Teilnahme von einzelnen Rechtsextremisten an Veranstaltungen des Bundes würden allerdings bei Beobachtungen des Rechtsextremismus registriert. Das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz hält fest, dass es zwar vereinzelt Hinweise auf rechtsextremistische Teilnehmer an den Veranstaltungen der Gruppierung gebe, in einer Gesamtschau die Anhaltspunkte jedoch nicht dafür ausreichen, die Organisation als rechtsextremistisch zu bewerten. (2000)

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Rechte Szene

Unter der Überschrift „OB fordert Distanzierung von ‚radikaler Gruppe‘“ berichtet eine Regionalzeitung über Wirbel im Rathaus. Wenn sich die Landsmannschaft der Oberschlesier nicht klar von einer offenbar rechtsextremen Splittergruppe distanziere, gebe der Oberbürgermeister die ursprünglich zugesagte Schirmherrschaft über eine geplante Gedenkveranstaltung zurück. Wie die Zeitung mitteilt, kursierten Schreiben, in denen auch die Kameradschaft „Freikorps und Bund Oberland“ zu der Veranstaltung einlade. Diese Gruppierung aber, so warnten die „Antifaschistischen Nachrichten“ im Internet, sei reaktionär bis rechtsextrem. In der Unterzeile des Beitrags, der sich ausführlich mit der Geschichte der Kameradschaft befasst, heißt es „Warnung vor rechtsextremer Kameradschaft“. Der Vorsitzende der Vereinigung ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht in dem Beitrag eine Diskriminierung, da er und seine Kameradschaft in die rechte Ecke gestellt und als rechtsextremistisch bezeichnet würden. Zudem kritisiert er eine falsche Behauptung. Nicht seine Organisation habe zu der Gedenkfeier eingeladen, sondern sie sei von der Oberschlesischen Landsmannschaft eingeladen worden. Nach Erscheinen des vorliegenden Artikels habe man die Kameradschaft wieder „ausgeladen“. Sie habe auch nicht an der Veranstaltung teilgenommen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass das städtische Rechtsamt die Befürchtung gehabt habe, dass der Oberbürgermeister die Schirmherrschaft für eine Veranstaltung übernehmen könne, die sich einer „offenbar rechtsextremen Gruppe“ öffnen würde. Unabhängig von dieser Einschätzung des Rechtsamtes habe der Autor des Beitrages recherchiert. Dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass der „Bund Oberland“ kein harmloser Kameradschaftsclub sei, sondern ein Verein, der rechtsextremen und völkischen Gruppierungen nahe stehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er nicht im Verfassungsschutzbericht aufgeführt werde. Ein Sprecher des zuständigen Innenministeriums habe sich aktuell nicht in der Lage gesehen, zu klären, ob der Verein observiert werde.

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Namensnennung in einem Gerichtsbericht

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Prozess gegen einen Psychotherapeuten, der 250.000 DM Steuern hinterzogen hat und zu einer Geldstrafe von 90.000 DM verurteilt wird. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes. Die Staatsanwaltschaft sei auf die illegalen Steuertricks des Angeklagten gekommen, weil ihn ein Sektenbeauftragter der Katholischen Kirche angeschwärzt habe, schreibt das Blatt. Gegen diesen führe der Psychotherapeut zusammen mit einem Kollegen schon seit Jahren einen „Zivilprozess-Krieg“. Der Sektenbeauftragte habe in Zeitungsartikeln, Fernsehberichten und Hörfunkinterviews in den 90-er Jahren die 200 bis 300 Anhänger umfassende Gruppe rund um den Psychotherapeuten als „eindeutige Psychosekte“ bezeichnet, die beiden Therapeuten als Ausbeuter ihrer Patienten dargestellt und damit nach Ansicht der beiden eine Kampagne gegen sie gestartet. Dadurch hätten sie Klienten und Lehraufträge verloren. Ein Freund des jetzt verurteilten Psychotherapeuten beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in der Veröffentlichung der volle Name des Betroffenen genannt wird. Zudem enthalte der Beitrag falsche und tendenziöse Aussagen. Die Chefredaktion der Zeitung hält den Beschwerdeführer für eine Person der Zeitgeschichte. Die Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Sektenbeauftragten der Kirchen beschäftigten die Öffentlichkeit schon seit einem Jahrzehnt. Zudem sei die Anonymisierung des Falles längst aufgehoben, da der Freundeskreis des Betroffenen im Internet seitenweise Details über den erwähnten Prozess verbreite. Bei der Darstellung der Verhandlung beziehe man sich auf einen Informanten, der an allen Verhandlungstagen anwesend gewesen sei. Die Zeitung räumt allerdings ein, dass ihre Angabe, der Beschwerdeführer besitze einen Reiterhof, falsch ist. In diesem Punkt sei der Autorin ein Irrtum unterlaufen. (2001)

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Aufruf zur Lynch-Justiz

Eine Regionalzeitung kommentiert den Terroranschlag am 11. September 2001 in den USA unter der Überschrift „Durchgreifen“. Darin ist folgende Passage enthalten: „Die Antwort darf dann nicht sein, diesen Menschen den Prozess machen zu wollen. Diese perversen Kreaturen, für die das Wort Terrorist noch ein Lob ist, gehören entfernt und zwar ohne dass irgendjemand Rechte einzufordern hat. Wer für ein fanatisches politisches Ziel in Kauf nimmt, dass Tausende Unschuldige sterben und die ganze Welt in Aufruhr bringt, der hat sein Recht zu Leben verwirkt.“ Abschließend stellt der Autor die Forderung auf, dass sowohl mit Osama bin Laden als auch mit Saddam Hussein kurzer Prozess gemacht werden müsse, und zwar ohne mit irgendwelchen Menschenrechtlern herumzudiskutieren. Der Beitrag löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser hält den Kommentar für einen Aufruf zu einem Verhalten gegen die demokratische Ordnung in „übler Biertischdiktion“. Ein zweiter Leser meint, der Kommentar verstoße eklatant gegen die Rechtsordnung und spreche jeder journalistischen Sorgfaltspflicht und Verantwortung Hohn. Ein dritter Leser spricht von einem Angriff auf die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung der Bundesrepublik, da universelle Menschenrechte und das Recht auf einen fairen Prozess nicht anerkannt würden. Der Chefredakteur des Blattes, zugleich Autor des Kommentars, vertritt die Auffassung, dass es sich zwar um die Äußerung einer extremen Meinung handele, diese Meinungsäußerung im Rahmen eines Kommentars aber zulässig sei. Man sei sich bei der Veröffentlichung bewusst gewesen, dass der Kommentar eine Extremposition vertrete. Um deshalb ein ausgewogenes Bild zu gewährleisten, habe man eine ausführliche Diskussion in der Leserbriefspalte zugelassen und die Reaktion der Leserinnen und Leser ungefiltert veröffentlicht. (2001)

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Übernahme eines Artikels

Anonyme Kritik

Eine Regionalzeitung berichtet von dicker Luft im Kindergarten und veröffentlicht Gerüchte und Meinungen über den Führungsstil und die Personalpolitik der Leiterin, die mit vollem Namen genannt wird. Die Querelen seien vor allem dadurch entstanden, dass der Zeitvertrag einer Gruppenleiterin, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt worden sei, auslaufe und auch die Zweitkraft den Kindergarten schwanger verlassen habe. Die Eltern seien nun sauer, dass ihre Kinder beide Bezugspersonen verlieren. Die Leiterin des Kindergartens kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung ihres Namens. Bereits bei der Einstellung sei klar gewesen, dass die Leiterin der Gruppe, aus deren Reihen die Proteste nun kommen, einen Zeitvertrag erhalte. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass der Chefredakteur der Zeitung befangen sei, da er ein Kind in der Gruppe habe, welche die Proteste ausgelöst habe. Die Chefredaktion der Zeitung betont, die Zeitung habe detaillierte Hinweise auf Mobbing und andere Verfehlungen im zwischenmenschlichen Bereich erhalten. Dies unabhängig davon, dass der Chefredakteur selbst Mitglied des Kindergartenvereins sei. Aus Angst vor Repressalien gegenüber ihren Kindern hätten die Informanten darauf bestanden, anonym zu bleiben. (2001)

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Werbung und Text kombiniert

In zwei Ausgaben des Jugendmagazins einer Tageszeitung findet sich jeweils auf der dritten Umschlagseite eine Anzeige, in der für eine Kreditkarte geworben wird. In dieser Werbung wird bildlich ein Motiv umgesetzt, das sich auf eine Aufzählung in jeweils gegenüberliegenden redaktionellen Beiträgen unter den Überschriften „Hörenswert“ bzw. „Lebenswert“ bezieht. Die Hinweise darauf, was sich zu hören oder warum sich zu leben lohnt, wurden von Leserinnen und Lesern zusammengestellt und lauten im ersten Fall: „Das erste Mal drin: Ping!“, und im zweiten Fall: „Die süße Maus von der Love Parade wiedersehen“. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass hier redaktioneller Beitrag und Anzeige nicht klar getrennt seien. Der in der Anzeige verwendete Werbeslogan gelange unterschwellig ins Bewusstsein der Leser, da er bereits einmal auch in einem redaktionellen Beitrag vorgekommen sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist sich sicher, dass der Leser die angesprochene Werbung für eine Kreditkarte eindeutig als Werbung erkenne. Dafür sprächen die deutliche Sichtbarkeit des Logos, die der Kreditkarte eigene Typografie, die Preisangabe im Foto, die klar auf eine Werbeanzeige hindeute, sowie der gesamte Aufbau sowie das Erscheinungsbild der Seite. Die Redaktion erstelle in freiem Ermessen und unabhängig die „Lebenswert“-Liste auf Grund von Leserzuschriften und Anregungen, was ohne jeglichen Einfluss von Anzeigenkunden geschehe. Auf Nachfrage und unter der Voraussetzung, dass der Urheber des jeweiligen „Lebenswert“-Punktes damit einverstanden sei, dass seine Zuschrift in diesem Zusammenhang fotografiert werde, erkläre sich die Redaktion bereit, einen „Lebenswert“-Punkt durch den Anzeigenkunden nutzen zu lassen. (2001)

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Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Unseriös“ die Zuschrift eines Lesers, der sich darüber beklagt, dass ihm eine Rechtsanwältin eine Beratung in Rechnung stellt, obwohl sie ihn vorher auf entstehende Kosten nicht aufmerksam gemacht und ihm im Begleitschreiben pikanterweise mitgeteilt habe, die Sache habe sich im Wesentlichen ohne ihr Zutun erledigt. Dem Leserbrief beigestellt ist ein Foto der Anwältin. In der Unterzeile wird der Hinweis gegeben, die Konditionen für den Rat eines Rechtsanwaltes frühzeitig zu klären, da sonst Rechnungen folgen könnten. An den Leserbrief schließt sich eine Anmerkung der Redaktion an, in der diese mitteilt, dass sie im Rahmen einer Aktion kostenlose Beratung anbietet. Die betroffene Anwältin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung ihres Fotos, das für einen ganz anderen Artikel zur Verfügung gestellt worden sei, sowie den Text der Bildunterzeile. Mit dem Angebot an die Leser, kostenlose Beratung zu erteilen, werde zudem unzulässig in den Wettbewerb eingegriffen. Die Geschäftsführung des Verlages erklärt, in ihrer Datenbank finde sich kein Hinweis, dass das Foto der Anwältin nur in Zusammenhang mit einer anderen ursprünglich geplanten Veröffentlichung verwendet werden dürfe. Die Bildunterzeile beinhalte kein Zitat der Betroffenen, sondern es handele sich dabei um eine Anmerkung der Redaktion. Zum Vorwurf der unzulässigen Rechtsberatung stellt die Geschäftsführung fest, sie lasse keine Prüfung individueller Einzelfälle vornehmen. Man habe vielmehr den Lesern angeboten, von ihnen eingeschickte Verträge exemplarisch prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung würden auf einer Website veröffentlicht. Dies sei eine klassische Berichterstattung, wie man sie auch in anderen Zeitschriften finde. (2001)

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Wahlkampf

Der Europäische Militär-Fallschirmsprungverband eröffnet die Sprungsaison. Wie die örtliche Zeitung später berichtet, sei das Ereignis mit Wahlkampf für einen Landratskandidaten verbunden worden, der selbst Fallschirmspringer sei. Hauptattraktion der Veranstaltung hätte ein Tandem-Sprung des Wahlkämpfers mit einer Landtagsabgeordneten sein sollen. Leider habe das Wetter nicht mitgespielt, was die Politikerin etwas erleichtert zur Kenntnis genommen habe. Für alle Fälle habe sie jedoch schon mal die Fallschirmspringer-Kluft anprobiert. Ein Foto zeigt sie und den Landratskandidaten in entsprechender Montur am Einstieg des Flugzeuges. Die Zeitung berichtet außerdem von einem kleinen Eklat am Rande des Flugplatzes. Dort sei während der Veranstaltung der Gegenkandidat des Fallschirmspringers mit seinem Wahlkampfmobil aufgetaucht. Dieser sei daraufhin von seinem Konkurrenten unter Hinweis darauf, dass er hier der Hausherr sei, des Platzes verwiesen worden. Einen Tag später wird dem Landratskandidaten und Fallschirmspringer Gelegenheit gegeben, in einem Interview die Sache richtigzustellen. Der politische Gegner sei lediglich aus organisatorischen Gründen gebeten worden, sein Mobil etwa fünf Meter nach rechts zu stellen. Es sei ihm unverständlich, dass der Begriff Platzverweis in die Presse lanciert worden sei, wozu er ohnehin kein Recht gehabt habe. Denn auch er sei nur Gast des Luftsportvereins gewesen. Die im Bericht erwähnte Landtagsabgeordnete beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie teilt mit, dass im Rahmen der Eröffnung der Springersaison kein Wahlkampf gemacht worden sei. Die in dem Beitrag vermuteten Zusammenhänge zwischen Saisoneröffnung und Wahlkampf seien falsch. Zudem sei nicht korrekt, dass ein Tandemsprung mit ihr geplant gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung bleibt bei ihrer Darstellung. Es sei richtig, dass an diesem Tag Wahlkampf für den genannten Politiker gemacht worden sei. So seien u.a. Zettel verteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich demonstrativ und nach Absprache mit dem Autor des Beitrages mit dem Wahlkämpfer zum Foto gestellt. (2001)

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