Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Spitzenklasse aus der Kälte“ über das Thema „Kochen und Kühlen“. Sie geht ausführlich auf das Angebot einer Firma ein. Am Ende des Beitrags steht eine Anzeige ebendieser Firma. In der gleichen Ausgabe wird unter der Überschrift „Die zeit verschobene Produktion“ ebenfalls noch im Rahmen des Titelthemas berichtet. Am Ende dieses Beitrages wird die Kontaktadresse des Autors genannt, kombiniert mit einer Anzeige der beschriebenen Firma. Im Rahmen des Beitrags „Einwandfrei und sicher lagern“ wird über Logistikeinrichtungen von Großküchen berichtet. Die Adressen von fünf Firmen, die in dem Artikel erwähnt sind, werden gebracht. Bei zahlreichen erwähnten weiteren Firmen werden die Kontaktadressen genannt. Der Beschwerdeführer – er kommt aus der gleichen Branche – bemängelt, dass in den genannten Beiträgen bestimmten Firmen Vorteile verschafft würden. Er ist der Ansicht, dass es sich bei allen Beiträgen bzw. Adressennennungen um gezielte Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken handle. Von einem Gleichbehandlungsprinzip könne überhaupt keine Rede sein. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beschwerdegegner verweist auf branchenübliche Usancen. Im Übrigen werde unter der Rubrik „Produkte“ immer eine Kontaktadresse angegeben. In einem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall sei dies schlicht und einfach vergessen worden. (2002)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Neu – die süße Hauptmahlzeit über eine Firma. Die Titelseite enthält ein Produktlogo des Unternehmens. In einem weiteren Beitrag unter der Überschrift „Hygiene am kritischen Kontrollpunkt“ wird über eine weitere Firma berichtet. Dieser Beitrag enthält ein Motiv, das einer Anzeige entnommen ist. Zudem werden ausführliche Adressangaben veröffentlicht. Der Beschwerdeführer – er kommt aus der gleichen Branche – bemängelt, dass der Käufer der Titelseite in der Titelstory allein genannt werde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Meinung sei es nicht gerechtfertigt, in dem redaktionellen Beitrag das Anzeigenmotiv aufzugreifen. Dieses Motiv sei Bestandteil einer Anzeige und somit werblich. Ebenso sei fraglich, ob die Veröffentlichung der Adressangaben einen Service darstelle. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass die Verbindung von Titelseite und Titelstory branchenüblich sei. Auch in der Zeitschrift des Beschwerdeführers sei die werbliche Titelseite mit einer redaktionellen Titelstory verbunden. Aufgabe der Zeitschrift sei es, dass Fachpublikum über Produkte und Produktneuheiten zu informieren. Es sei nicht zu kritisieren, dass in dem Beitrag „Hygiene am kritischen Kontrollpunkt“ Hersteller-Etiketten, die auch in einer Anzeige enthalten seien, übernommen worden seien. Die Veröffentlichung detaillierter Kontaktadressen sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich bei den Lesern um ein Fachpublikum handle, für das diese Angaben von besonderem Interesse seien. (2002)
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Drei junge Männer aus Ghana, Mali und Kamerun haben in einem Asylbewerberheim eine 19 Jahre alte Frau misshandelt. Der Staatsanwalt spricht von einer „regelrechten Serienvergewaltigung“. Die örtliche Zeitung schreibt über den Vorfall, bezeichnet die drei Männer als „Schwarzafrikaner“ und nennt dann auch die Herkunftsländer. Ein Leser legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Für ihn ist der Begriff „Schwarzafrikaner“ in diesem Kontext eine Diskriminierung, da der willkürliche, nicht notwendige Hinweis auf die Hautfarbe der Tatverdächtigen dieses rassische Merkmal in den Vordergrund der Berichterstattung rücke. Der Chefredakteur entgegnet, der Begriff „Schwarzafrikaner“ gehöre zweifellos zum unverfänglichen allgemeinen Sprachgebrauch. Dafür gebe es in der Literatur als auch in der Presseberichterstattung ungezählte Beispiele. Dennoch konstruiere der Beschwerdeführer Unterstellungen und Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehrten. Den Teil der Beschwerde, der sich gegen den Begriff „Asylanten“ wende, obwohl es sich wohl um Asylbewerber handle, weist die Redaktion ebenfalls zurück. Sie verweist auf die gängige Medienberichterstattung, in der üblicherweise sowohl von Asylbewerberunterkünften als auch von Asylantenunterkünften gesprochen werde. (2002)
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Eine Lokalzeitung würdigt das zehnjährige Bestehen des Kleist-Archivs im Ort. Als Beleg für die Schlagzeile „Die Blütezeit ist längst wieder vorbei“ zitiert sie einen international renommierten Kleist-Forscher, der den jetzigen Leiter des Archivs für nicht konsensfähig halte. Der Wissenschaftler sehe darin auch den Grund, dass es keinerlei Zusammenarbeit zwischen der Kleist-Gesellschaft, dem Kleist-Museum und dem Kleist-Archiv gebe. In einem Buch über die Erotik und Sexualität im Werk Heinrich von Kleists firmiere der Archivleiter als Herausgeber, obwohl sein Vorgänger im Amt diese Publikation zum größten Teil redaktionell betreut habe. Er werde den Verdacht nicht los, so der Germanistikprofessor, dass sich hier jemand mit fremden Federn schmücke. Der betroffene Archivleiter schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht wurden die Aussagen des Kleist-Forschers von der Redaktion ungeprüft übernommen. Der Wissenschaftler unterstelle ihm u.a. geistigen Diebstahl und behaupte in wahrheitswidriger Weise, auf Grund seiner angeblichen Konsensunfähigkeit gebe es keine Zusammenarbeit mit anderen Kleist-Institutionen. Die Zeitung habe eine sehr einseitige Recherche betrieben und nur eine einzige Person befragt, die zudem in Fachkreisen sehr umstritten sei. Eine im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens abgegebene Erklärung des Kleist-Forschers, in der dieser seine Aussagen relativiert, habe die Zeitung trotz Zusendung und Bitte um Veröffentlichung bis heute nicht publiziert. (2002)
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Eine überregionale Zeitung berichtet, in einer Kleinstadt habe ein bekannter Kommunalpolitiker vor Jahren ein Verhältnis mit einer damals Vierzehnjährigen gehabt. Drei Tage später befasst sich auch die örtliche Zeitung mit der vermeintlichen Affäre. Die beiden Beteiligten stehen der Redaktion Rede und Antwort. Der darauf folgende Bericht steht nach Auffassung eines Lesers dem Artikel der überregionalen Zeitung deutlich entgegen. Er sieht in dem Beitrag eine einseitige Parteinahme und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verleger der Lokalzeitung kann nicht erkennen, worauf der Beschwerdeführer überhaupt hinaus will. Er stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft keinen zur Anklage ausreichenden strafrechtlich relevanten Tatbestand gesehen und von einer Anklage abgesehen habe. Das komme einem kleinen Freispruch gleich. (2002)
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Anfang März 2002 starben bei Manövern in der Ostsee zwei Soldaten. Ein Nachrichtenmagazin berichtet über diesen Fall in einer umfänglichen Geschichte, in der mehrere Vorkommnisse geschildert werden. Es spricht von einer Pannenserie mit Todesfolge, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und gibt den Verdacht der Staatsanwälte wieder, Leichtsinn und Disziplinlosigkeit hätten bei der Bundeswehr zwölf Menschenleben gekostet. Ein Leser des Magazins wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Artikel sei versucht worden, eine Mitschuld der beiden Soldaten an ihrem Tod zu suggerieren. Außerdem sei die Rede von vollautomatischen Rettungswesten gewesen, was schlichtweg falsch sei. Die Westen, mit der die Bundeswehr ausgestattet sei, müssten durch Drehen an der Gaspatrone aktiviert werden. Sie seien halbautomatisch. Mit journalistischer Sorgfalt und entsprechender Recherche hätte dieser Fehler vermieden werden können. Die Rechtsabteilung des Magazins ist der Auffassung, der Artikel suggeriere keineswegs eine Mitschuld der Soldaten an ihrem Tod, sondern beschreibe lediglich den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft. Die Beschreibung der verwendeten Westen stütze sich auf eine offizielle Auskunft des Bundesverteidigungsministeriums. (2002)
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Ein Fachverlag bietet interessierten Unternehmen gegen Entgelt die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen im Messe-Sonderheft einer Fachzeitschrift zum Thema Automatisierung an. Die Artikel werden unter Hinweis auf den Autor und das von ihm vertretene Unternehmen veröffentlicht. Im Angebot heißt es: „Ihr eingereichter Fachbeitrag wird nach denselben Redaktionsregeln bearbeitet, die für die Fachzeitschriften des Verlages gelten. Sie brauchen der Redaktion lediglich die dafür notwendigen Informationen zugänglich machen. Komplette Recherchen – auch vor Ort – und die Übersetzung Ihres Beitrags werden von der Redaktion ebenfalls erbracht, sind jedoch im Leistungsumfang nicht enthalten.“ Die Preise variieren je nach Seitenzahl zwischen 2.500 und 8.000 Euro. Im Preis ist die Lieferung von jeweils 150 bis 700 Heften der Sonderpublikation enthalten. Ein anderes Verlagsunternehmen schaltet den Deutschen Presserat ein. Aus dem Angebot gehe hervor, dass Redaktion käuflich sei. Dies verstoße gegen den in Ziffer 7 des Pressekodex definierten Trennungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung des Fachverlages weist darauf hin, dass das Unternehmen redaktionelle Beiträge für seine Zeitschrift von Dritten erstellen lasse und dann redaktionell überarbeite. Die Gegenleistung dafür, dass Dritte Beiträge zur Verfügung stellen, bestehe darin, dass der Dritte Exemplare der Ausgabe, in welcher der Beitrag veröffentlicht werde, zu einem geringeren als dem normalen Preis beziehen könne. Der bloße Umstand, dass ein redaktioneller Beitrag von einem Produkthersteller stamme, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte selbst dann, wenn in dem Beitrag ein Produkt des Herstellers positiv erwähnt werde. Die Rechtsvertretung zitiert aus Urteilen des BGH und der Oberlandesgerichte Saarbrücken, Düsseldorf und Hamburg. Zusammenfassend ist darin die Aussage enthalten, dass eine Berichterstattung wie die vorliegende unbedenklich ist, solange die sachliche Information des Lesers im Vordergrund stehe. (2002)
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In einem vierspaltigen Artikel freut sich ein Lokalblatt, dass der Verlagsort manchem Prominenten zum Weihnachtseinkauf eine Reise wert sei. Der Autor vermerkt mit Stolz, dass bekannte Größen aus Sport, Fernsehen und Politik den Weg in die Stadt finden, um abseits des Großstadt- und Prominentenrummels das Besondere zu finden. Als lohnendes Ziel wird ein örtlicher Juwelier vorgestellt, der ausführlich von seinen prominenten Kunden berichtet. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das den Juwelier mit einem bekannten deutschen Fußballtrainer zeigt, der sich augenscheinlich für eine Markenuhr interessiert, deren Name im Hintergrund erkennbar ist. Der Artikel landet beim Deutschen Presserat. Nach Ansicht eines Lesers stellt der Beitrag Schleichwerbung dar. Die Geschäftsleitung des Verlages gesteht ein, dass auch sie die Beschwerde für berechtigt hält. Es sei leider versäumt worden, den Artikel nochmals zu prüfen, bevor er in das Blatt aufgenommen worden sei. Man habe den Vorfall zum Anlass genommen, die Redakteure des Hauses in deren Konferenzen eindringlich darauf hinzuweisen, künftig den Pressekodex noch mehr zu beachten. Von sofort an seien derartige Beiträge in Zweifelsfällen sofort dem Chefredakteur zur Genehmigung vorzulegen. (2002)
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Unter der Überschrift „Razzia beim Rechnungsprüfer“ berichtet eine Regionalzeitung über den Vizepräsidenten eines Landesrechnungshofes, gegen den eine Strafanzeige vorliegt. Bei seiner Tätigkeit für eine Interessengemeinschaft im Immobilienbereich soll er Geld veruntreut bzw. falsche Spesenabrechnungen eingereicht haben. In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass der Beamte durch eine Strafanzeige seiner Präsidentin schon Wochen zuvor unter Druck geraten sei. Auch dabei soll es um getürkte Spesenabrechnungen gegangen sein. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft die Dienst- und Privaträume des Vizepräsidenten durchsucht. Eine Leserin hält es für unverantwortlich, dass der Vorgang zu einer Riesengeschichte aufgebläht worden sei. Dass der Beamte der Interessengemeinschaft Fahrtkosten und Spesen berechnet habe, sei durchaus üblich. In dem Artikel werde jedoch von „dubiosen Immobiliengeschäften“ gesprochen. Außerdem finde eine Vorverurteilung statt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass bei dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes in der Tat mehrere Durchsuchungen vorgenommen worden seien. Diese Durchsuchungen stünden auch im Zusammenhang mit den erheblichen Problemen, die der Beamte mit seinen privaten Immobiliengeschäften habe. Die Verwendung der Formulierung „dubios“ sei gerechtfertigt, da sich Probleme mit gescheiterten Immobiliengeschäften wie ein roter Faden durch den Beitrag zögen. Gemäß Ziffer 8 des Pressekodex habe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Es existiere der begründete Verdacht, dass der Rechnungshof-Vizepräsident selbst Straftaten begangen habe. Eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex habe nicht stattgefunden. (2002)
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Der Leser einer Lokalzeitung kritisiert in einem Brief Pläne, den Kurt-Schumacher-Platz in der Stadt zu Gunsten eines privaten Investors umzubenennen. Die Redaktion veröffentlicht den Brief und versieht den Namen des Einsenders mit dem Vermerk „Juso-Mitglied“. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht seine persönliche Meinungsäußerung durch die Redaktion gezielt gebrandmarkt und politisch zugeordnet. Seines Wissens sei es nicht zulässig, einen Leserbrief durch Anfügen von Informationen ohne Erlaubnis zu verändern. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Leserbrief per E-Mail eingegangen und mittlerweile gelöscht worden sei. Es könne daher nicht mehr geprüft werden, ob er auch mit dem Zusatz „Juso-Mitglied“ unterzeichnet gewesen sei. Der Leserbrief sei eine eindeutige Parteinahme für die SPD. Im Verlauf des Streites um die Umbenennung des Platzes habe es von Seiten der SPD eine regelrechte Leserbriefkampagne gegeben. Der Beschwerdeführer habe diesen Brief nicht als normaler Leser, sondern in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Juso-Kreisverbandes geschrieben. Insofern seien mit dem Hinweis „Juso-Mitglied“ keine Persönlichkeitsrechte verletzt, sondern es sei der Wahrhaftigkeit Geltung verschafft worden. Durch die Ergänzung, die dem zuständigen Redakteur als vom Verfasser gewollt erschienen sei, habe die Redaktion lediglich eine Irreführung der Leser vermieden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Ort als aktives Juso-Mitglied bekannt. Ergänzend teilt die Chefredaktion mit, dass sie auch bei Leserbriefen von Stadträten deren Funktion erwähne. Dies sei Teil einer nicht irreführenden Berichterstattung, wie sie bislang von allen Leserbriefschreibern akzeptiert worden sei. (2002)
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