Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt veröffentlicht einen Prozessbericht unter der Überschrift „Schießerei in … Disco – Sinti-Chef bekam vier Jahre Gefängnis“. Der Artikel informiert über die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen versuchten Totschlags. In dem Artikel heißt es: „Fünf bewaffnete Sinti … stürmen nachts die Tanzbar, schießen wild um sich…“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags hält die Beschwerde für unbegründet. In dem Artikel sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte gehandelt habe, die der Gruppe der Sinti zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei auch der Hinweis auf „Ehrenregelungen“ der Sinti wichtig, die dazu geführt hätten, dass der Sinti-Chef dem Opfer schließlich erklärt habe, er dürfe ihm bei seiner Ehre nicht den eigentlichen Täter nennen. (2002)
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„Diebin geschnappt – Sie ist erst 13 und schwanger“ lautet die Überschrift einer Meldung in einer Boulevardzeitung. Im Text heißt es: „Die Kleine (eine Roma) ist schwanger und angeblich erst 13 Jahre alt“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass bei dieser Veröffentlichung die Redaktion auf die Bezeichnung „Roma“ hätte verzichten können. Andererseits sei die Berichterstattung so allgemein gehalten, dass dadurch eine Diskriminierung gar nicht möglich gewesen sei. (2002)
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Eine Boulevardzeitung bringt den Beitrag „Erste Strafen im Disco-Prozess“. Der Gerichtsbericht informiert über eine Schießerei in einer Disco und das darauf folgende Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags. „Bei einer Schießerei …in der Disco … sollen der Sinti-Chef, sein Sohn und sein Schwiegersohn den Stahlarbeiter L. I. (41) lebensgefährlich verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in dem Beitrag sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handle, die der Gruppe der Sinti zuzuordnen seien. Die Benennung in diesem Zusammenhang sei nicht diskriminierend. (2002)
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Unter der Überschrift „Sippe kam mit Knüppeln“ beschreibt eine Lokalzeitung eine Schlägerei in einem Internet-Café. Einleitend stellt der Autor fest, sie seien dafür bekannt, sich sehr selten an Normen zu halten. Jetzt habe einer der „Umherreisenden“ erneut diese Theorie bewiesen. Ein Sippenangehöriger habe in dem Café lange Zeit gesurft und dem Inhaber Schläge angedroht, als man ihm die Rechnung präsentiert habe. Später seien fünf junge Männer in dem Lokal erschienen und hätten echten Sippengeist bewiesen. Mit Baseballschlägern, Knüppeln und Messern hätten sie Wirt und Gäste bedroht. Als die Polizei angerückt sei, seien sie in ein benachbartes Lokal gerannt, das ein Jahr zuvor von einem Roma-Geschäftsmann gekauft worden sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma bezeichnet die Kennzeichnung der Beteiligten als Umherreisende, Sippenangehörige und Roma als einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion der Zeitung behält sich vor, die Dinge auch weiterhin beim Namen zu nennen. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich und stigmatisiere keineswegs alle Sinti und Roma öffentlich. (2002)
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„Schießerei in …: Discjockey belastet Sintichef – ´Er hatte einen Revolver in der Hand´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Disco-Schießerei. Im Text heißt es: „Der Sintichef soll mit seinem Sohn Günter (26) und Schwiegersohn Paul H. (24) im Februar 2001 bei einer Schießerei in der … Disco … zwei Menschen schwer verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Berichterstattung als zulässig an und hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über einen Prozess berichtet, in dem es um schwerwiegende Straftaten gegangen sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handelte, die der Sinti-Gruppe zuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang sei die Benennung nicht diskriminierend. (2002)
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„Zigeunervilla: Höchststrafe für Explosion – 4 Jahre Haft / Nicht rechtskräftig“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um eine Explosion im Haus des „hoch verschuldeten Teppichhändlers Derikno K. in der … Straße in …“ geht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion hält die Beschwerde für unbegründet und behält sich auch weiterhin vor, die Dinge beim Namen zu nennen. „Würden wir beispielsweise, wie verlangt, ein im Volksmund zurecht als Zigeunervilla bezeichnetes Haus umschreiben, so würden sich unsere Leser zu Recht veräppelt vorkommen“, heißt es in der Stellungnahme. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex vor, die eine Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zu Minderheitsgruppen erlaubten. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Agenturmeldung unter der Überschrift „Roma-Hochzeit endet mit neun Verletzten“. Darin geht es um eine Familienfeier in Bulgarien, die mit einer „Schlacht“ zwischen verfeindeten Familien und mit hundert Beteiligten endete. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma, in dessen Bereich die Zeitung erscheint, sieht in dieser Meldung einer Diskriminierung der Sinti und Roma. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die fragliche Meldung sei von einer Agentur übernommen worden. Der bearbeitende Redakteur sei der (falschen) Ansicht gewesen, auf die Nennung der ethnischen Zughörigkeit der Beteiligten nicht verzichten zu können, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um bulgarische Staatsangehörige gehandelt habe. Die Redaktion sei noch einmal auf die Beachtung des Pressekodex hingewiesen worden. Die Chefredaktion bedauert entstandene Missverständnisse und Probleme. (2002)
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Auf der Titelseite einer Boulevardzeitung wird über den Mord an einem kleinen Mädchen berichtet. Dieses und der mutmaßliche Mörder werden im Bild gezeigt. Der Mann ist von Narben entstellt. Die Überschrift lautet „Jetzt muss er büßen“. Ein Leser moniert das Foto des mutmaßlichen Täters als auffallend groß und abstoßend. Sein Gesicht sei durch Verbrennungen entstellt. Er sei mit seinen beiden Kindern in einem Zeitschriftenladen gewesen, die auf das Bild sehr verstört reagiert hätten. Vor allem habe der achtjährige Sohn abends entsetzliche Angst gehabt und habe lange Zeit nicht einschlafen können. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, derartig schockierende Fotos gehörten nicht auf die Titelseite einer Zeitung. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Abbildung des mutmaßlichen Mörders sei keineswegs so abstoßend, dass die Kenntnisnahme so Angst einflößend sei und zu Schlaflosigkeit führe, wie es der Vater darstelle. Zudem gebe der Beschwerdeführer zu, sein Sohn habe eine lebhafte Fantasie. Diese könne jedoch nicht zum Bewertungsmaßstab einer Zeitungsberichterstattung herangezogen werden. Es komme, so die Zeitung, nicht darauf an, ob eine abgebildete Person den ästhetischen Ansprüchen eines Menschen genüge, sondern darauf, dass die Abbildung zulässig sei und den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Es habe in diesem Fall weder rechtliche noch moralische Gründe gegeben, auf die Abbildung des Täters wie in diesem Fall zu verzichten oder das Bild in den Innenteil der Zeitung zu verlegen. Die Rechtsabteilung bezeichnet die Beschwerde als „absurd“. (2002)
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Weil er bei der Sprengung einer leer stehenden Villa, deren Eigentümer die Versicherungssumme hatte kassieren wollen, Schmiere gestanden hatte, wird ein 35-jähriger Mann zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Eine Regionalzeitung schildert den Ablauf des Verfahrens und erwähnt zum Schluss, dass der Angeklagte nach der Tat - durch Splitter erheblich verletzt - bei einer Sinti- und Roma-Sippe in Nordrhein-Westfalen untergetaucht war, bevor er gefasst werden konnte. Der Verband Deutscher Sinti und Roma führt Beschwerde beim Deutschen Presserat und beklagt eine Diskriminierung. Der Hinweis auf die Sinti- und Roma-Sippe sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht notwendig. Unterschwellig werde dadurch eine Mitwisserschaft der Familie, die den Flüchtigen aufgenommen habe, suggeriert. In dem Beitrag werde latenter Antiziganismus in perfider Weise betrieben. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet in ihrer Stellungnahme, der Prozess habe unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen stattgefunden, weil es unter Sinti- und Roma-Familien Drohungen gegeben habe. Im Prozess selbst habe sich der Angeklagte mehrfach als „Zigeuner“ bezeichnet. Er habe erklärt, er wolle auch so genannt werden. Obwohl damit die Frage der ethnischen Zugehörigkeit vor Gericht behandelt worden sei, habe die Zeitung diesen Tatzusammenhang nicht für bedeutsam gehalten und auch nicht erwähnt. Eine andere Frage aber habe geboten, verständnisbegründet einen Sachbezug zu einer Sinti- und Roma-Sippe herzustellen: Wo kann ein bei einer Straftat erheblich Verletzter einfach untertauchen, um sich über einen längeren Zeitraum seiner Festnahme zu entziehen ? Der sehr allgemein und anonym gehaltene Hinweis auf eine Sinti- und Roma-Sippe in Nordrhein-Westfalen sei weder aus rechtlicher noch aus berufsethischer Sicht als diskriminierend zu bewerten. Es sei nicht erkennbar, wie dieser richtige Hinweis im Sachzusammenhang eine Schlechterstellung, Herabsetzung oder Herabwürdigung bewirken könne. (2002)
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