Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Berichterstattung unkorrekt

Es brennt in einem Haus der Heilsarmee. Wegen des Verdachts auf Brandstiftung wird ein 31-jähriger festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet auch, der Mann sei ein ehemaliger Mitarbeiter des Hauses, dem wegen eines vermuteten Drogendelikts gekündigt worden sei. Dagegen wehrt er sich mit dem Hinweis auf eine unbewiesene Tatsachenbehauptung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt eine unfaire Berichterstattung mit Prangerwirkung. Der ihn betreffende Beitrag sei im Konjunktiv geschrieben worden. Nur die Stelle mit der Kündigung sei im Indikativ abgefasst. Die Redaktion sieht keine Berichterstattung mit der beklagten Prangerwirkung. Der Beschwerdeführer sei nicht identifizierbar. Die Tatsache, dass er einmal Mitarbeiter des Hauses war, trage in einer 14.000-Einwohnerstadt nicht zur breiten Kenntlichmachung einer Person bei. Auch fehlten in dem Bericht Wohnort und Namensinitialen Die Zeitung räumt ein, dass der Verzicht auf den Konjunktiv in der Drogendelikt-Passage unkorrekt gewesen sei. (2002)

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Rollenspiel mit Unbeteiligten

In einer Glosse unter der Überschrift „Finanzmilljöh“ kündigt eine Tageszeitung eine Fernsehserie an, die zu Beginn des neuen Jahres unter dem Titel „Finanzamt Mitte – Helden im Amt“ auf SAT 1 ausgestrahlt werden soll. Die Überschrift des einspaltigen Beitrages ist kursiv gesetzt. Der Autor hat der Internetseite des Berliner Finanzamtes Mitte/Tiergarten die Namen einer Leitenden Regierungsdirektorin, eines Regierungsdirektors und eines Steueramtsrates sowie die Nummer des Hausanschlusses der drei Beamten entnommen und bezieht diese Daten in seine Betrachtung der Presseankündigung der bevorstehenden Serie ein. Hierdurch wird suggeriert, dass es sich bei dem Finanzamt der Fernsehserie um das Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten handelt. „Wir wissen noch nicht alles, was so getrieben wird im Finanzamt Mitte“, heißt es da. Aus sicherer Quelle wisse man aber, dass es sich bei dem „emsigen Treiben“ dort um den „ganz alltäglichen Wahnsinn in deutschen Büros handele“. Mit Formulierungen wie „Hier lässt man gerne mal fünf gerade sein, wenn die Arbeit für den Fiskus gerade massiv stört“ oder „Alle arbeiten für ein Ziel – mehr Steuern für den Fiskus - , aber alle stehen sich auch irgendwie im Weg“ wird die Arbeit des besagten Finanzamtes in dem Artikel beschrieben. Dabei werden die Namen der drei Finanzbeamten mehrere Male erwähnt. In einem der Zeitung vorliegenden Papier sei von „attraktiven Verlockungen“ im Finanzamt Mitte die Rede. Es gehe aber offenbar nicht um Korruption, sondern um eine Sekretärin und eine „junge türkische Kollegin“. Jetzt könne man sein moralisches Urteil nicht mehr zurückhalten: „Sodom und Gomorrha im Finanzamt Mitte !“ Die drei mehrmals genannten Finanzbeamten legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihre Recherchen haben ergeben, dass in der Fernsehserie ein rein fiktives Finanzamt beschrieben wird, welches weder mit dem Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten noch mit irgendeinem anderen Finanzamt identisch ist. Für Durchschnittsleser sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Artikel um eine Glosse handele. Dass eine kursiv gedruckte Überschrift auf eine Glosse hindeute, sei entgegen der Meinung der Verantwortlichen im betroffenen Verlag nur Insidern bekannt. Abgesehen davon sei es auch in einer satirischen Glosse nicht zulässig, die Daten Unbeteiligter zu verwenden. Wörtlich schreiben die Beschwerdeführer: „Mit unserer Zustimmung zur Verwendung unserer Namen im Internet durch unseren Dienstherrn haben wir uns nicht unserer gegenüber der Presse bestehenden Rechte, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, entäußert und uns zum Freiwild für skrupellose Reporter gemacht.“ Der Artikel sei in einer Weise verfasst, die den Ruf der Betroffenen schädige und sie in ihrer Berufsehre öffentlich verletze. Das Verhalten der Zeitung gipfele in der Weigerung, den diskriminierenden Artikel aus ihrem Internet-Archiv zu entfernen, so dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte kontinuierlich fortdauere. Die Geschäftsführung des Verlages kann in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Berufsethik nicht erkennen. Bei dem beanstandeten Beitrag handele es sich um eine Glosse, die eine Fernsehserie und deren Presseankündigung ironisiere. Der Leserkreis der Zeitung habe dies nicht anders gesehen. Leserbriefe oder sonstige Beschwerden zu „Finanzmilljöh“ seien bei der Redaktion nicht eingegangen. So weit die Beschwerdeführer in der Glosse identifizierbar dargestellt worden seien, gehe dies allein darauf zurück, dass ihre Namen ohnehin für jedermann auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen frei zugänglich seien. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführer folgen sollte, wäre dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Redaktion der Zeitung von vornherein um Schadensbegrenzung bemüht habe. Man habe sein aufrichtiges Bedauern ausgedrückt und vorsorglich eine Klarstellung für den Tag der Erstausstrahlung der Fernsehserie angekündigt. In einem umfangreichen Beitrag sei dann auch ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die in der neuen Serie dargestellten fiktiven Geschehnisse nichts mit dem tatsächlich existierenden Finanzamt Mitte/Tiergarten zu tun haben. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführern angeboten worden, sich am Tag nach der Erstausstrahlung der Fernsehserie in einem Interview zu äußern. Dies hätten die drei Betroffenen jedoch abgelehnt. Schließlich sei auch ohne rechtliche Verpflichtung der im elektronischen Archiv der Zeitung gespeicherte Beitrag dahingehend geändert worden, dass die Glosse nunmehr untrennbar mit dem klarstellenden Bericht verbunden sei. (2002)

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Begriff Russland-Deutsche

„Fünf Russland-Deutsche verprügeln Schalker Fans“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Prügelei im Umfeld eines Fußballspiels, in deren Verlauf die Beteiligten brutal zusammengeschlagen werden. Im Text werden die Russland-Deutschen als „Russen“ bezeichnet, gegen die die Polizei Anzeige erstattet habe. Ein Leser ist der Meinung, dass man deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Deutschland wohnen, nicht als Russland-Deutsche bezeichnen dürfe. Zudem sei der Ausdruck „Gegen die Russen erstattete die Polizei Anzeige“ nationalistische Gipfel des Artikels. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Als „querulatorisches Machwerk“ bezeichnet die Rechtsabteilung des Boulevardblatts die Beschwerde. In diesem Fall „sträubt sich die Feder, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“. Dies umso mehr, als die Bezeichnung „Russland-Deutsche“ ein allgemein anerkannter Begriff sei. Im Hinblick auf die Form der Beschwerde sehe die Rechtsabteilung keinen Anlass, entsprechend der bisherigen Handhabung auf die Sache näher einzugehen. (2002)

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Daten zum Schuldenstand eines Kommunalpolitikers

Unter der Überschrift „Ein Stadtverordneter, der wohl besser schweigen sollte“ kritisiert eine Stadtzeitung unter Nennung des vollen Namens ein Mitglied des Stadtparlaments. Sie teilt u.a. mit, dass der Kommunalpolitiker in seiner zehnjährigen Parlamentszugehörigkeit immerhin drei persönliche Erklärungen abgegeben habe und als Buchhändler so erfolgreich gewesen sei, dass er als Mieter der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Gesamtschulden in Höhe von 50.000 D-Mark nicht habe bezahlen können. Der Beitrag enthält einen gesonderten Textkasten, in dem pfenniggenau die Mietrückstände des Stadtverordneten aus den Jahren 1994, 1997 und 1998 sowie ein Zahlungsurteil aus dem Jahr 1999 aufgelistet werden. Der Autor des Artikels wirft dem Mann vor, er habe sich jahrelang von seiner Freundin aushalten lassen, und äußert Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abgeordneten, da dieser sich als Mieter der städtischen Wohnungsbaugesellschaft durch die Mietschulden zu deren „Lakai“ gemacht habe. Schließlich wird gefordert, dass das Sitzungsgeld des Stadtverordneten zu dessen Schuldentilgung verwendet werden sollte. Der Beitrag endet mit der Feststellung „Ihre Zeit als wichtigtuender Stadtschwätzer ist vorbei !“ Der Vorsteher der Stadtverordneten bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Nach seiner Ansicht wird mit dieser Berichterstattung in übelster Weise über ein Mitglied des Stadtparlaments hergezogen und dessen Person schamlos öffentlich herabgewürdigt. Dies geschehe mit der klaren Zielsetzung, den Betroffenen mundtot zu machen, weil er sich kritisch mit den Personen auseinandersetze, welche die Stadtzeitung wirtschaftlich tragen. In seiner Stellungnahme wiederholt der Herausgeber der Zeitung die in dem Artikel getroffenen Feststellungen. Aus der Bevölkerung sei die Zeitung darauf hingewiesen worden, dass es ein nicht hinnehmbarer Zustand sei, von dem Normalbürger die pünktliche Zahlung der Mieten zu verlangen, aber bei dem Stadtverordneten eine Ausnahme zu machen. Der Artikel habe zur Diskussion der Frage beitragen wollen, ob der Betroffene durch seine Verschuldung in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten sei. (2002)

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Namenszug auf einem Unfallauto

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen „Horror-Unfall“. Der Personenwagen einer dreiköpfigen Familie war auf einer Bundesstraße frontal mit einem Lastwagen zusammengestoßen. Notärzte konnten den drei Schwerverletzten, einem Ehepaar mit siebenjähriger Tochter, nicht mehr helfen. Der Artikel ist mit einem Foto der Unfallstelle illustriert. Es zeigt die beiden beteiligten Autos. Auf der Frontseite des Lastwagens ist der Namenszug des Fahrzeughalters zu lesen. In dem Text wird dessen Name dagegen nicht genannt. Der Anwalt der Fahrzeughalters beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Namenszug auf dem Unfallfoto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Zwar werde im Text der Name seines Mandanten nicht genannt, jedoch sei er durch das Bild deutlich mit dem „Horror-Unfall“ in Verbindung zu bringen. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, die Abbildung des Fahrzeuges mit dem Firmennamen stelle keinen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar. Der Lastwagen werde so gezeigt, wie er sich in der Öffentlichkeit in seiner Funktion als Transportmittel darstelle und wie er bewegt werde. Eine Bearbeitung des Fotos wäre der aktuellen Berichterstattung nicht gerecht geworden. Allein die Feststellung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Eigentümer des Fahrzeuges sei, berechtige nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Abbildung des Lastwagens einen Eingriff in das Privatleben oder die Intimsphäre oder gar in das Recht auf Datenschutz des Halters darstelle. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung steht ein Artikel mit der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Der Beitrag geht auf den Polizeibericht zurück. Darin ist von zwei jungen Frauen die Rede, die „mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten“ und denen der Diebstahl von Wanderschuhen mit einem Wert von 100 Euro zugerechnet wird. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Weder in der Überschrift noch im Text der Meldung sei eine Formulierung zu finden, die auf die in Ziffer 12 des Pressekodex genannten Kriterien schließen lasse. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Diese geht auf den Polizeibericht zurück, in dem es heißt, zwei junge Frauen, die mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten, hätten Wanderschuhe im Wert von 100 Euro in einem Geschäft gestohlen“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma führt aus, der Artikel verstoße nachhaltig gegen den Pressekodex. „Jeder Leser bzw. jede Leserin hätte den tatsächlichen Vorgang auch ohne die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit verstanden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Artikelschreiber bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachteten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Chefredaktion der Zeitung. Redakteure ihres Blattes verletzten weder bewusst noch unbewusst die ethischen Regeln des Presserats. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung erscheint eine Meldung mit der Überschrift „Roma-Hochzeit endet mit Schlacht“. Erst nach Eingreifen der Polizei hätten die mit Schaufeln, Knüppeln, Steinen und leeren Flaschen bewaffneten Roma in dem westbulgarischen Ort auseinander gehalten werden können. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion teilt mit, dass man nicht gezielt negativ über die Minderheitsgruppe der Sinti und Roma berichte. Es gebe allerdings auch keine Anweisung, dass die Bezeichnung nicht verwendet werden dürfe. Gäbe es Vorkommnisse positiver oder negativer Art, die berichtenswert erschienen, so seien diese ab und zu auch in der Zeitung zu lesen. Die Bezeichnung „Sinti und Roma“ bei negativen Schlagzeilen zu verbieten und nur bei positiven zu erlauben, würde die Situation dieser Volksgruppe nicht verbessern. Im Gegenteil, die Vorurteile, die bestimmte Personen hätten, würden noch verstärkt, da über Vorkommnisse anderer Völker berichtet werden dürfte, nicht aber über diese. Man werde allerdings in Zukunft darauf achten, die Bezeichnung so weit wie möglich zu vermeiden. (2002)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich über den Verlauf einer Gerichtsverhandlung gegen einen Teppichhändler, der einer 83jährige Rentnerin einen Seidenteppich im Wert von 100 D-Mark für 4000 D-Mark „angedreht“ haben soll. Die gesamte große Familie sowie Tanten, Onkel, Neffen und Kinder seien erschienen, um den aus der Haft vorgeführten Angeklagten zu begrüßen. Schließlich erwähnt die Zeitung, dass eine spontane Spendenaktion unter den Verwandten und Bekannten des Angeklagten im Gerichtssaal eine Summe von 2.000 Euro ergeben habe. In dem Bericht ist dreimal der Hinweis enthalten, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt darüber Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung stellt fest, die Besonderheit des Prozesses, über den berichtet worden sei, habe in der durchaus spektakulären Teilnahme der Großfamilie des Angeklagten an der Verhandlung gelegen. Das Verhalten der Familienmitglieder habe nicht unwesentlich den Verlauf des Prozesses beeinflusst und somit ein besonderes öffentliches und journalistisches Interesse begründet. Insbesondere die ungewöhnliche und äußerst spontane Art der „Wiedergutmachung“ sei für den hiesigen Kulturkreis eher unüblich und nicht unmittelbar verständlich. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten sei daher für das Verständnis des Lesers insoweit wichtig, wie auch das Delikt selber und die Begleitumstände einer Zuordnung bedürften. Die Schilderung des Falles insgesamt sei eher humorvoll und liebenswürdig, keineswegs diskriminierend. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Enkeltrick-Betrüger: Erste Urteile ausgehandelt“. Die Zeitung informiert über ein Verfahren wegen Bandenbetrugs gegen sieben Angeklagte. „Fast sechs Jahre Haft für einen Regisseur der Bande – Neue Variante der Anrufer-Masche aufgetaucht“, heißt es in der Unterzeile. Im Text steht: „Alle Angeklagten gehören zu einem Roma-Familienverband, der seit Anfang 2001 mit dem bundesweit organisierten Trickbetrug zehn Millionen Euro ergaunert haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, diese gehe bei ihrer Berichterstattung mit dem gebotenen Schutz von Minderheiten sehr bewusst und verantwortungsvoll um. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Zum grundsätzlichen Vorgehen schreibt der Chefredakteur dem Presserat: „Trotzdem steuern Sie Jahr für Jahr die Sammelbeschwerden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma unbesehen an die Chefredaktionen, auch an unsere Redaktion…“ Der beträchtliche Zeitaufwand bei solchen „Routine-Beschwerden“ verdrieße außerordentlich. (2002)

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