Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Informationen über Unternehmen und ihre Produkte sowie die jeweiligen Adressen und Telefonnummern der Hersteller sind Bestandteil der Berichterstattung eines Fachblattes aus dem kulinarischen Bereich. Daran nimmt ein Leser aus der Medienbranche Anstoß. Für ihn wird nicht klar erkennbar, ob es sich um redaktionelle Informationen oder Werbung handelt. Er schaltet den Deutschen Presserat ein, um diese Frage klären zu lassen. Die Geschäftsführung des Fachblattes teilt mit, dass sich dieses streng selbst auferlegten Regeln mit Blick auf Unabhängigkeit, Eigenständigkeit und redaktionelle Service-Orientierung unterwerfe. In der Berichterstattung seien Hintergrundinformationen, Ratschläge und Tipps sowie naturgemäß Informationen zu neuen Produkten wichtige Instrumente. Die in der Beschwerde genannten Beiträge dienten ausschließlich dazu, Führungskräfte in Küchen und Großküchen sachgerecht und nutzwert orientiert zu informieren. Ein Nutzwertelement sei es, Internetadressen und Telefonnummern beizufügen. In keinem Fall sei „Redaktion verkauft“ worden bzw. würden Redaktionsbeiträge und Werbung vermischt. (2002)
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Die Villa eines bekannten Schauspielers steht zum Verkauf. Unter dem Vorwand, Kaufinteressentin zu sein, vereinbart die Redakteurin einer überregionalen Zeitung einen Besichtigungstermin. In ihrem Bericht steht unter anderem, der Sohn des Schauspielers, zur Zeit einziger Bewohner des Hauses, schlafe morgens um 9 Uhr noch, in den Räumen schälten sich die Seidentapeten von den Wänden und im Schwimmbad wachse das Moos. Die Anwälte der Familie, die auch eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Zeitung erwirkt, schalten den Deutschen Presserat ein. Die Journalistin habe sich unter der Vorspiegelung von Kaufabsichten in das Haus eingeschlichen. Sie habe den Eindruck erweckt, das Haus sei heruntergekommen. Auch sei nicht hinnehmbar, dass die Zeitung den Grundriss des Hauses veröffentlicht habe. Der Grundriss sei der „Kaufinteressentin“ nicht zur Veröffentlichung mitgegeben worden. Diese stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die Zeitung wendet sich gegen die erhobenen Vorwürfe. Der Schauspieler und seine Familie seien Personen der Zeitgeschichte, die die Öffentlichkeit durch diverse Medienbeiträge an ihrem Privatleben hätten teilhaben lassen. Die Bekanntheit der Familie sei gerade im Hinblick auf den Verkauf der Villa eingesetzt worden, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Die Journalistin habe sich mit dem Management der Familie in Verbindung gesetzt und sich als Journalistin der überregionalen Zeitung zu erkennen gegeben. In ihrem Bericht habe die Autorin sachlich den Zustand der Villa beschrieben und nicht intime Details der Privatsphäre offenbart. Nach Ansicht der Zeitung ist die Beschwerde eine Reaktion darauf, dass die Berichterstattung nicht in der erhofften positiven Weise ausgefallen sei. (2001)
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Unter dem Titel „Manga Chutney“ stellt ein Kulturmagazin eine bestimmte Art japanischer Comics vor, die sogen. „Manga“, abgeleitet von den japanischen Schriftzeichen für „impulsiv“ und „Bild“. Seit die Manga auf dem Markt seien, verlangten auch Mädchen nach den Bildergeschichten über Sex, Gewalt und Romantik, stellen die Autoren fest. Die Informationen für den Beitrag stammen zum großen Teil aus einem Interview mit zwei 16-jährigen Mädchen, deren Hobby Manga sind. Der Text wird mit einigen Comiczeichnungen illustriert, die vorwiegend erotische Motive darstellen. Auf einer Zeichnung wird eine brutale Vergewaltigung durch ein Schlangenmonster dargestellt. Das Titelbild der Ausgabe zeigt ebenfalls eine japanische Comiczeichnung. Die Veröffentlichung löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Zwei Beschwerdeführer wenden sich übereinstimmend gegen die Abbildung der Zeichnungen, die nach ihrer Ansicht pervers seien und viel weiter gingen als Pornografie. Vor allem Kindern und Jugendlichen sollten derartige Abbildungen nicht zugänglich sein. Ein dritter Leser sieht Mangas durch diesen Bericht auf die Darstellung von Sex, Gewalt und Brutalität reduziert. Dadurch werde der Artikel dem Inhalt der japanischen Comics nicht gerecht und stelle selbst eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität dar. Darüber hinaus hätten einige der Bilder keinen direkten Zusammenhang mit Mangas. Deren Inhalt werde an einigen Stellen unzutreffend wiedergegeben. Ferner gebe es entgegen der Information in dem Artikel im japanischen Strafgesetzbuch kein Verbot, das die Darstellung von Schamhaaren und Genitalien von Erwachsenen untersage. Die Aussagen der interviewten Mädchen seien aus dem Zusammenhang gerissen und dazu genutzt worden, absonderliche Zusammenhänge zu konstruieren. Das Magazin weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Darstellung der Vergewaltigung durch ein Monster stamme von einem renommierten japanischen Künstler und sei bereits mehrfach öffentlich ausgestellt und abgebildet worden. Entgegen der Behauptung eines der Beschwerdeführer bestehe das zitierte strafrechtliche Verbot weiterhin, wenngleich es sein möge, dass es nicht immer konsequent durchgesetzt werde. Der Vorwurf, die Interviewpartner falsch zitiert zu haben, sei nachweislich der vorgenommenen Tonbandaufnahme falsch. Die Interviewpartner hätten, wie die Redaktion verlässlich wisse, nachträglich in der Szene Kritik erfahren und würden nun zu ihrer Rechtfertigung eine unrichtige Version des Gesprächs verbreiten. Dies werde daran deutlich, das bei allem, was sonst in Abrede gestellt werde, nicht bestritten werde, dass es sich bei dem Comic „Berserk“ um den aktuellen Favoriten der Interviewpartner handele. Das Magazin fügt einige Seiten dieses Comics „Berserk“ bei, um nachzuweisen, dass die Interviewpartner sehr wohl etwas über Nacktszenen und den sexuellen Aspekt dieser Comics sagen konnten. Des weiteren fügt der Beschwerdegegner zwei Kopien bei, die belegen sollen, dass in dem Comic „Dragonball“ von „amourösen Abenteuern“ gesprochen werden könne und dass in der Serie „Sailor Moon“ auch geküsst werde. Nach Ansicht des Magazin sei die Redaktion „journalistisch völlig legitim“ der Frage nachgegangen, welche Rolle Sexualität in den auch hier zu Lande weit verbreiteten japanischen Comics spiele. Die beanstandete Bebilderung falle unter das Kunstprivileg und der Artikel enthalte weder Faktenfehler noch eine unzulässige Wiedergabe des Interviews. (2002)
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In einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Bericht über Kaliningrad, das einstige Königsberg. Der Beitrag ist durch ein großes Foto mit dieser Unterschrift illustriert: „Deutsche Spuren in Kaliningrad: die Brücke über die Memel nach Litauen ist nach Königin Luise benannt“. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er moniert die falsche Bildunterschrift. Durch Kaliningrad fließt nicht die Memel, teilt er mit, sondern der Pregel. Zum anderen überdecke die Luisenbrücke zwar die Memel, aber die Stadt, in der die Brücke stehe, heiße Tilsit. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Bildtext in der Tat falsch gewesen sei. Die Redaktion habe eine Berichtigung gebracht. Damit sei man dem Hinweis des Beschwerdeführers nachgekommen. Die Sache habe sich so erledigt. (2002)
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In einer kleinen Gemeinde gibt es immer wieder Querelen. Der Bürgermeister beklagt Stimmungsmache und sachliche Fehler in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Mal gehe es um Posten, wonach ein stellvertretender Bürgermeister seinen Stuhl für einen anderen Kommunalpolitiker freigemacht habe. Dann sei ein Interview mit dem Pfarrer des Ortes angeblich falsch wiedergegeben. Schließlich schreibe die Zeitung, 4,4 Millionen DM seien in Projekte eines örtlichen Vereins geflossen. Diese Summe sei in einer Informationsschrift als Zusammenfassung aller Investitionen in die Infrastruktur der Gemeinde genannt worden; in ihr seien auch private Investitionen enthalten gewesen. Weder der Verein noch die Gemeinde hätten diese Summe jemals erhalten. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass durch die Gemeinde „ein tiefer Graben“ gehe. Auf der einen Seite der Beschwerdeführer und der Verein, auf der anderen Seite ein anderer Verein, der sich der Natur und Dorferhaltung verschrieben habe. Es sei legitim, so die Zeitung, dass sich Bürger an die Presse wendeten, wenn sie mit ihren Sorgen anderweitig nicht weiter kämen. In diesem Fall sei es um die Einrichtung eines Kindergartens gegangen. Was den Postenwechsel angehe, habe sich die Autorin geirrt. (2002)
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Eine Satire-Zeitschrift widmet dem Amoklauf in Erfurt und der Reaktion der Gesellschaft darauf eine ganzseitige Betrachtung unter der Überschrift „Robert sieht rot oder Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“. Dem Menschenschlag dort, schreibt der Autor, habe seit 100 Jahren keine einzige bedeutende Persönlichkeit hervorgebracht, nicht mal einen ostdeutschen Stimmungssänger. Sogar ihren Bürgermeister und ihren Ministerpräsidenten hätten sich die Erfurter aus dem Westen holen müssen. An anderer Stelle steht geschrieben: „Kerle wie Robert, dieser tapfere kleine Schulschwänzer, geben dem Gemeinwesen das gewisse Etwas. Sie schaffen mit einer Magazinfüllung, was diverse Bundespräsidenten mit ihren Fensterreden nie auf die Reihe kriegen. Da geht ein Ruck durch Deutschland – vom Kanzler abwärts.“ Manfred Ruge, der Oberbürgermeister von Erfurt, bringt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zum Ausdruck, dass er den Beitrag für blasphemisch, niederträchtig und menschenverachtend hält. Der Duden definiere Satire als ironisch-witzige literarische oder künstlerische Darstellung menschlicher Schwächen und Laster. Damit habe der Beitrag jedoch gar nichts zu tun. Die Presse habe eine Verantwortung gegenüber den sechs minderjährigen Kindern der Erschossenen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass heute für die betroffenen Schüler und Lehrer der Schule ein traumatologisches Nachsorgeprogramm durchgeführt werde. Gleichzeitig stellt er die Frage, was wohl die Betroffenen über Worte wie „Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“, die Unterzeile des Artikels, denken. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass die Vorwürfe sehr allgemein gehalten seien und eine subjektive Betroffenheit darstellten. Der Artikel sei aus einer satirischen Sicht geschrieben. So sei z.B. gerade die Unterzeile eine ironische Umkehr. Eine menschenverachtende Haltung sei nicht zu erkennen. Für bestimmte Unkorrektheiten, z.B. dass der Beschwerdeführer aus dem Westen über Erfurt gekommen sei, trage man die Verantwortung und entschuldige sich in aller Form. (2002)
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Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschendieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglieder des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskriminierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Beschwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stellungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröffentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch innerhalb eines Mediums erfolgen könne. (2002)
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Eine Zeitschrift für Wirtschaft, Handel und Technik bietet einem Unternehmen im Rahmen einer Messenachlese eine redaktionelle Berichterstattung an. Interview und Artikelerstellung seien kostenlos. Berechnet werde das in Absprache mit der Geschäftsleitung ausgewählte Bildmaterial mit 5,30 Euro/mm Höhe, einspaltig, schwarzweiß. Der Farbzuschlag betrage 25 Prozent. Die PR-Werkstatt, welche die Firma in der Pressearbeit betreut, sieht durch dieses Angebot das Trennungsgebot in Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf eine inzwischen eingestellte und auf Grund des gleichen Sachverhalts bereits gerügte Publikation des selben Verlages hin. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift betont in ihrer Stellungnahme, die Zeitschrift finanziere sich nicht ausschließlich über berechnete Kosten für auf Wunsch veröffentlichtes Bildmaterial, sondern vielmehr über den Vertrieb an die Käufer. Die Redakteure des Magazins setzten sich in kritischer Form mit den bereits dargelegten Neuerungen des Marktes und der Wirtschaft auseinander, ohne dass bestimmte Produkte, Produzenten oder Firmen in den Vordergrund gestellt bzw. gegen Bezahlung als besonders positiv dargestellt würden. Selbstverständlich sei die Veröffentlichung eines Artikels nicht von einer Verknüpfung mit Bildmaterial abhängig. Abschließend weist die Rechtsvertretung darauf hin, dass die Zeitschrift inzwischen aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt worden sei. (2002)
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Auf ihrer Humorseite veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag, der nach Ansicht der Mitarbeiterinnen einer Werbeagentur schweinisch, primitiv und frauenfeindlich ist: Ein Gast erklärt einer Kellnerin, dass sein Hund sogar eine Frau glücklich machen könne. Doch Bello rührt sich nicht von der Stelle, selbst als die Bedienung sich im Nebenzimmer entkleidet. Schließlich entledigt sich auch Herrchen seiner Kleider und erklärt dem Hund, er werde es ihm jetzt zum allerletzten Male zeigen. Wenn er es dann immer noch nicht kapiert habe, gebe es zwei Tage kein Fressen. Die Leserinnen des Blattes schreiben dem Presserat, dieser „Witz“ suggeriere, dass eine Kellnerin für Männer frei verfügbar sei, ohne weiteres in ein Nebenzimmer gehe, sich dort entkleide und darauf warte, von einem Hund „besprungen“ zu werden. Diese Veröffentlichung sei ein Affront gegen zehntausende Frauen, die als Serviererinnen arbeiten und ihre Tätigkeit als einen ganz normalen Beruf begreifen, der nicht so in den Dreck gezogen werden dürfe. Ein solcher „Witz“ habe auf der Humorseite einer deutschen Tageszeitung nichts zu suchen, zumal diese auch von vielen Kindern gelesen werde. Auch die Chefredaktion des Blattes hält den Beitrag für nicht akzeptabel und bedauert die Veröffentlichung. Die Humorseite werde von einer Agentur produziert, die man jetzt abgemahnt habe, dass derartige Texte künftig nicht mehr hingenommen würden. Die von der Agentur zugelieferte Seite sei direkt in das elektronische System der Zeitung gelangt und der beanstandete Text dabei übersehen worden. (2002)
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Ein Boulevardblatt meldet mit der Dachzeile „Ehe kaputt“, dass ein 42-jähriger Ingenieur im fünfstöckigen Bürogebäude eines Automobilwerkes in den Tod gesprungen sei. Der Beitrag nennt den Vornamen des Mannes und den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens. Erwähnt wird ferner, dass auch die 38-jährige Ehefrau in dem Automobilwerk arbeitet, dass das Paar einen siebenjährigen Sohn hat. In dem Artikel wird ferner über das Motiv der Selbsttötung spekuliert. Ein Kollege kommt zu Wort und teilt mit, dass sich die attraktive Frau des Mannes im Frühjahr in einen jüngeren Mechaniker verliebt habe und ihren Mann verlassen wollte. Weiterhin wird ein Kollege dahingehend zitiert, dass ein Leben ohne seine Frau für den Mann undenkbar gewesen sei. Eine Leserin des Blattes reicht die Veröffentlichung an den Deutschen Presserat weiter. Der Selbstmord des Mannes im Gebäude seiner Firma sei zu keinem Zeitpunkt von öffentlichem Interesse und rechtfertige in keiner Weise eine irgendwie geartete Berichterstattung. Die Kennzeichnung des Opfers lasse darüber hinaus alle Betriebsangehörigen sofort erkennen, um wen es sich handele. Der Artikel behaupte, die „kaputte Ehe“ sei der Grund für den Selbstmord, und assoziiere einen Schuldvorwurf an die Witwe. Durch den Hinweis, dass sie gleichfalls in der genannten Firma arbeite, und durch die Nennung des Namens ihres Mannes sei auch sie klar zu identifizieren. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Ansicht, dass der Selbstmord eines leitenden Mitarbeiters im Dienstgebäude der Automobilfirma die Berichterstattung rechtfertige. Der Vorgang sei außergewöhnlich tragisch. Nicht erst durch die Berichterstattung hätten die Kollegen des Ingenieurs von dessen Selbstmord erfahren. Der Vorgang sei in der Firma bereits bekannt gewesen. Trotzdem wird eingeräumt, dass man auf den abgekürzten Namen hätte verzichten können. Die Zeitung habe korrekt darüber berichtet, dass im kollegialen Umfeld des Toten von persönlichen Problemen auf Grund einer möglichen Trennung von seiner Frau gesprochen worden sei. (2002
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