Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
„Terror im Namen des Herrn“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitschrift über Vorgänge in einem Nonnenkloster und in der dazu gehörenden Realschule. In dem Artikel heißt es, die Nonnen des Klosters seien von einem Mitglied des Geheimbundes „Engelwerk“ beeinflusst und hätten sich mittlerweile in eine gefährliche Sekte verwandelt. Von „Terror im Kloster“ ist die Rede. Zudem heißt es, dass einige Nonnen das Kloster verlassen hätten. Andere seien weggesperrt worden; manche seien medikamentenabhängig oder dem Alkohol verfallen. Die Provinzoberin des Klosters sieht in dem Artikel eine Verleumdung und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Zeitschrift. Keine der Nonnen gehöre dem erwähnten Engelwerk an. Sie weist darauf hin, dass sich ein Fotograf der Zeitschrift zweimal ohne Erlaubnis in Kloster und Realschule aufgehalten habe. Er habe dort fotografiert, bis er Hausverbot erhalten habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, der Fotograf sei nicht in die Privatsphäre der Nonnen eingedrungen. Auch sei keine der Nonnen auf den Fotos zu identifizieren. Die Einschätzung, dass sich die Nonnen von einer anerkannten religiösen Vereinigung in eine gefährliche Sekte verwandelt haben könnten, sei eine zulässige Meinungsäußerung und von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Die veröffentlichte Passage über Alkohol und Medikamente habe die Zeitschrift durch Quellenhinweise belegt. (2002)
Weiterlesen
In einem von Nonnen betriebenen Kloster-Kindergarten wird ein kleines Mädchen von einer der Erzieherinnen mit dem Tode bedroht. Das ist der Hauptvorwurf im Bericht einer Tageszeitung. Außerdem wird der Werdegang der Nonne vor ihrem Eintritt ins Kloster kritisch beleuchtet. Die Provinzoberin des Ordens, dem die Schwester angehört, erklärt den Vorwurf der Todesdrohung für falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Es handele sich um eine unbewiesene Tatsachenbehauptung, mit der die Erzieherin fertig gemacht werden solle. Die Oberin kritisiert zudem die volle Namensnennung in dem Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, sie habe erst berichtet, als Ermittlungsergebnisse der Behörden vorlagen. Die Redaktion habe sich dem Thema sehr vorsichtig und verantwortungsbewusst genähert. Insgesamt sei der Sachverhalt in objektiver Weise dargestellt worden. Auch habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass die betreffende Schwester die Vorwürfe bestreite. Den vollen Namen habe man genannt, um nicht andere Mitschwestern einem Verdacht auszusetzen. Die Redaktionsleitung merkt schließlich an, dass sie die aufgezeigten Missstände nicht aus der Luft gegriffen habe. Mittlerweile seien nämlich in allen Bereichen des Klosters (Kindergarten, Grundschule, Hauptschule, Realschule) Schwestern von ihren Posten abberufen und zum Teil mit einem Berufsverbot belegt worden. (2002)
Weiterlesen
„Lehrerin im Kreuzfeuer der Kritik“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Vorgänge an einem Gymnasium. Schüler, Eltern und Lehrer werden mit Vorwürfen gegen die Frau zitiert, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, da sie durch Nennung des Ortes und des Gymnasiums leicht identifizierbar sei. Sie kritisiert außerdem, dass sie im Zuge der Recherche des Artikels nicht selbst befragt worden sei. Auch sei weder mit dem von den Schülern zitierten Klassenlehrer noch den anderen genannten Lehrkräften gesprochen worden. Die Lehrerin weist darauf hin, dass ihr eine Stellungnahme des Klassenlehrers vorliege, in der dieser mit Zorn und Entsetzen zurückweise, was ihm von Schülern in den Mund gelegt worden sei. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor teilt mit, Basis für seinen Artikel seien die Aussagen von vier Schülern gewesen. Außerdem habe er die Äußerungen von drei Elternvertretern, des Sprechers des Oberschulamtes und des Schulleiters verarbeitet. Er verstoße nicht gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er seine Informanten nicht namentlich nenne, weil diese sonst mit Nachteilen zu rechnen hätten. Schließlich sei die Lehrerin nach dem Landesbeamtengesetz verpflichtet, über dienstliche Vorkommnisse zu schweigen. Es sei also sinnlos gewesen, sie um eine Stellungnahme zu bitten. (2002)
Weiterlesen
Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift „Landbeschaffung für unseriös gehalten“ über den Plan eines Investors, eine Wildtierfarm einzurichten. Dieser sieht in dem Beitrag eine einseitige Kritik zu seinen Lasten. Er bemängelt „sachliche Falschaussagen“. So sei die Überschrift nicht haltbar. Außerdem sei die Veröffentlichung in mehreren Passagen nicht korrekt. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet dem Beschwerdeführer, dass die beanstandete Berichterstattung auf entsprechenden Äußerungen beruhe, die auch als solche klar gekennzeichnet seien. Aus der beigefügten Anlage gehe hervor, das die Versuche des Investors, Grundstücke für sein Vorhaben zu nutzen, bereits vor Erscheinen des Artikels auf wenig Gegenliebe gestoßen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit sichtlich zweifelhaften Methoden versucht habe, Verpächter von Flächen, die er nutzen möchte, zur Kündigung von bestehenden Pachtverträgen zu bewegen. (2002)
Weiterlesen
Unter Hinweis darauf, dass sie für diese soziale Einrichtung Spenden sammelt, berichtet eine Lokalzeitung über eine Tageswohnung für obdachlose Frauen. Sie beschreibt die Räumlichkeiten und die Tätigkeit dieser Hilfseinrichtung. „Evas Haltestelle“ habe 15 Stammgäste, acht davon seien psychisch gestört. Exemplarisch wird der Tagesablauf einer Frau beschrieben, die vor zehn Jahren eine erfolgreiche Fernsehjournalistin gewesen und Opfer eines Autounfalls geworden sei. Seit der dabei erlittenen starken Schädelverletzungen sei sie geistig gestört, höre oft Stimmen und leide an Halluzinationen. Die Frau komme jeden Donnerstag zum Frühstück. Danach fahre sie quer durch die Stadt zu anderen Einrichtungen. Sie habe sich mittlerweile einen richtigen Fahrplan für eine Nahrungskette zusammengestellt, zitiert das Blatt die leitende Sozialarbeiterin. Immerhin habe die Frau noch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung, in die sie sich nachts verkriechen könne. Damit sei sie eine Ausnahme. Die betroffene Frau beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass ihre persönlichen Daten in dem Artikel veröffentlicht wurden. Sie bestreitet, dass sie geistig gestört sei und dass sie Halluzinationen habe, gesteht aber ein, dass sie seit geraumer Zeit Stimmen des Verfassungsschutzes höre. Sie habe zwei Studiengänge absolviert und 1995 ihre Diplomarbeit in Politologie geschrieben. Nach Erscheinen des Artikels sei sie von den Leitern mehrerer Hilfseinrichtungen angesprochen worden, da man sie auf Grund der darin erwähnten Umstände erkannt habe. Der Chefredakteur der Zeitung betont, mit dem Artikel habe man die Spendenaktion seines Blattes unterstützen wollen. Man habe dabei nicht die Absicht gehabt, das Schicksal der Beschwerdeführerin in missbräuchlicher Weise zu beschreiben. Die Redaktion habe weder den Namen der Betroffenen genannt noch ihr Foto veröffentlicht. Die Anonymität der Frau sei damit gewahrt worden. So weit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei an mehreren Essenausgabestellen auf Grund des Artikels erkannt worden, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen über sie just diesen Quellen entstammten. Die Betroffene sei also nicht auf Grund des Artikels erkannt worden, sie sei vielmehr in den diversen Hilfseinrichtungen schon vorher bekannt gewesen. Auch sei der Artikel in der Wortwahl nicht abwertend formuliert. Bewusst sei nicht die Formulierung „geistesgestört“, sondern „geistig gestört“ gewählt worden. Dies sei nicht als abwertende Meinung, sondern als neutraler Befund zu verstehen. Der Artikel schildere darüber hinaus auch Ursache und Symptome der Beeinträchtigung, so dass nichts dargetan sei, was abwertend zu verstehen sei oder gegen die Befähigung der Beschwerdeführerin spreche, die von ihn erwähnte Diplomarbeit zu verfassen oder sich sonstigen Prüfungen zu stellen. (2001)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift für den Verpflegungsbereich veröffentlicht verschiedene Beiträge über Unternehmen und deren Leistungen. Einem Artikel über ein Softwarehaus für die Gemeinschaftsverpflegung ist eine Anzeige des Unternehmens beigestellt. Artikel über Geräte für Großküchen sowie Zuliefererfirmen enthalten komplette Anbieteradressen mit Postanschrift, Telefon- und Faxnummern sowie Internetadressen. Ein Konkurrent reicht die Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein und kritisiert bezahlte redaktionelle Texte, die nicht als solche erkennbar gemacht werden. Zudem beklagt der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht klare Anzeigenkopplung. Er reicht während des Verfahrens weitere Beispiele nach, um seine Vorwürfe zu belegen. Hier werde auf Dauer die Existenz der Zeitschriften aufs Spiel gesetzt. Nicht nur die Arbeitsplätze in den Verlagen seien gefährdet, sondern auch die in den Werbeagenturen, da immer weniger Werbung, aber immer mehr redaktionelle PR verlangt bzw. veröffentlicht werde. Die Redaktion der Fachzeitschrift erklärt, die Angabe von Firmenadressen sei ein wichtiger Service für den angesprochenen Leserkreis. Dieser erhalte dadurch die Möglichkeit, sich bei erhöhtem Interesse an einzelnen Themen direkt bei den angegebenen Firmen mit weiteren Informationen zu versorgen. Keinesfalls bestehe eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unzulässige Kopplung von Anzeigen und bezahlten redaktionellen Texten. Die Nennung der Adressen erfolge unabhängig von der Anzeigenschaltung. (2002)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift für Köche und Mitarbeiter im Verpflegungsmanagement berichtet über verschiedene Unternehmen und deren Produkte. In einem Schreiben werden potenziellen Anzeigenkunden zudem in Kombination mit Anzeigenschaltungen kostenlose PR- und Redaktionsbeiträge angeboten. In den Media-Daten wird darauf hingewiesen, dass PR-Veröffentlichungen, die von Industrie- und Handelsunternehmen erstellt werden, gegen Bezahlung veröffentlicht werden. Ein Konkurrent kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Brief und in den Media-Daten für bezahlte redaktionelle Texte geworben werde. Er weist darauf hin, dass in den Beiträgen der Zeitschrift auch die Adresse und die Telefonnummern der vorgestellten Unternehmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer reicht weitere Belege für seine Vorwürfe nach. Dabei macht er auf eine unterschiedliche Handhabung aufmerksam. Teilweise enthielten die Textbeiträge große Kontaktadressen, teilweise aber nur Telefonnummern. Am Beispiel einer Titelstory weist er auf eine Anzeigenkopplung hin. Ferner legt er ein Schreiben vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Verlag im Rahmen einer Systempartnerschaft die Titelseite einschließlich einer Titelstory von vier Seiten zum Kauf anbiete. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass in deren Zeitschrift die Trennung von redaktionellem Teil und werblichen Anzeigen gewährleistet sei. Die Frage, ob die Informationen über Marktteilnehmer um Kontaktadressen oder Telefonnummern ergänzt werden, entscheide die Redaktion einzig auf der Grundlage des mutmaßlichen Informationsbedürfnisses der Leser bzw. möglicher termingebundener Aktualität. Die Zusammenstellung von Titelseite und Titelstory erfolge nach Maßgabe des vorgefassten Redaktionsplans. Im Übrigen sei die Verbindung von Titelseite und Titelstory branchenüblich, was auch die vom Beschwerdeführer verlegte Fachzeitschrift belege. (2002)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift für Großverpflegung veröffentlicht verschiedene Produktinformationen und gibt dabei die Adresse sowie die Telefonnummern der Hersteller an. Einem Konkurrenten fällt auf, dass in der Zeitschrift die Anzeige eines Eiervermarkters enthalten ist, über den in derselben Ausgabe auch redaktionell berichtet wird. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt er an, dass er in der Berichterstattung Werbung für Produkte sieht. Die Koordination Recht des betroffenen Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man vor einiger Zeit Veranlassung gehabt habe, den Verlag des Beschwerdeführers wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Vor diesem Hintergrund sei der Gedanke nicht fern liegend, dass die Beschwerde beim Presserat wohl als Gegenschlag gedacht sei. Der Beschwerdegegner betont, dass hier keine Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex vorliege. Die kritisierte Ausgabe enthalte ausschließlich formatierte Anzeigen, die auf Grund ihrer Anordnung und Gestaltung sofort als Inserate zu erkennen seien, so dass sie nicht noch ausdrücklich mit dem Begriff „Anzeige“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Redaktionell gestaltete Anzeigen, die zu kennzeichnen wären, seien in der Ausgabe überhaupt nicht enthalten. Die Fachzeitschrift sei wie alle Objekte des Verlages redaktionell unabhängig. Es sei ein Grundsatz, dass Pressemitteilungen von Unternehmen kritisch durchgesehen würden und geprüft werde, ob ein journalistischer Anlass für eine eventuelle Veröffentlichung gegeben sei. 1:1-Übernahmen von Presseinformationen fänden nicht statt. Für Leser einer Fachzeitschrift sei die Vorstellung von Neuheiten aus dem Angebot der Lebensmittelindustrie ein wesentlicher Lesestoff. Folglich sei nicht zu beanstanden, wenn auf den von dem Beschwerdeführer genannten Seiten in redaktionellen Beiträgen neue Produkte und Dienstleistungsangebote vorgestellt würden. Dass diese redaktionellen Beiträge auf Informationen von Unternehmen beruhten, sei ebenfalls nicht zu kritisieren, da die Beiträge unter journalistischen Aspekten ausgewählt würden und das eingesandte Informationsmaterial in allen Fällen journalistisch redigiert werde. Auch die Angaben zu den Adressen der Hersteller seien nicht zu beanstanden. Diese Angaben würden nicht in werblich-plakativer Form veröffentlicht und seien für die Bezieher einer entsprechenden Fachzeitschrift ein Service, den diese erwarteten. (2002)
Weiterlesen