Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet über den ominösen Tod eines 24-jährigen Mannes und seiner Großeltern auf einem Bauernhof. Alles deute darauf hin, dass der Enkel die Großeltern und sich erschossen habe. Doch die Schreckenstat gelte bislang noch nicht als endgültig geklärt. Dem Artikel sind Porträtfotos der drei Toten sowie eine Aufnahme der Hinterbliebenen bei der Beisetzung beigestellt. Die Unterzeile erklärt, dass es sich bei den Abgebildeten um den Sohn des toten Ehepaares und dessen Frau handelt. Eine Verwandte der Familie bittet den Deutschen Presserat um Prüfung des Sachverhalts. Zum einen zeige das Foto Familienangehörige der Opfer, zum anderen seien falsche Namen angegeben. Sohn und Schwiegertochter des erschossenen Ehepaares seien auf dem Foto überhaupt nicht zu sehen. Bei den im Vordergrund abgebildeten Personen handele es sich vielmehr um die Tochter der Verstorbenen und deren Ehemann. Im Hintergrund seien Kinder dieses Paares sowie weitere Verwandte zu sehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass durch die Abbildung das Persönlichkeitsrecht der Familienangehörigen verletzt werde. Die Chefredaktion des Blattes teilt mit, ihr sei das Foto von zwei Redakteuren einer Wochenzeitung mit der beanstandeten Unterzeile übermittelt worden. In der darauf folgenden Woche habe man dann durch den Anruf der Beschwerdeführerin erfahren, dass Foto und Unterzeile nicht übereinstimmen. Die Tochter des abgebildeten Ehepaares habe um eine Richtigstellung gebeten, nachdem man sich bei ihr für den Fehler entschuldigt habe. Man habe sich darauf geeinigt, die Richtigstellung im nächsten Artikel zum Thema einzubauen. Dies sei nach wie vor der gegenwärtige Stand. Natürlich habe man sich auch bei den Eltern der Beschwerdeführerin entschuldigt. Nach alledem könne man die Beschwerde der Tochter jetzt nicht verstehen und nachvollziehen. (2002)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet in einem Vierspalter über die bevorstehende Bundestagswahl und die Direktkandidaten für den Wahlkreis. Dem Beitrag beigestellt ist eine zweispaltige Anzeige der CDU, in welcher deren Direktkandidat vorgestellt und der Hinweis gegeben wird, dass die Kandidaten der FDP und der SPD auf deren Landeslisten abgesichert sind. Am folgenden Tag berichtet das Blatt in gleicher Größe über eine regionale Wirtschaftsmesse. Wiederum ist neben dem Artikel eine zweispaltige Anzeige der CDU platziert, in welcher die Werbung für den Kandidaten der Partei mit dem Hinweis verbunden wird, dass dieser während der Messe am Stand der Mittelstandsvereinigung anwesend sein wird. Drei Leser und zwei Leserinnen der Zeitung erwarten vom Deutschen Presserat eine Rüge. Sie meinen, dass hier die Trennung zwischen redaktionellem Text und Anzeigenwerbung nicht mehr gegeben ist. Die beiden redaktionellen Veröffentlichungen seien mit dem Wahlaufruf des CDU-Kandidaten verbunden dargestellt. Die Anzeigenleitung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, der Redaktion sei der Inhalt der Anzeigen nicht bekannt gewesen. Der CDU-Kandidat bewerbe auch eine Seniorenresidenz. Insofern könne der Redakteur auf Grund des Namens des Inserenten nicht unterscheiden, welche Art von Anzeige vorliege. Der Politiker habe in der Wahlkampfphase mehrere Anzeigen aufgegeben, so dass dem Leser hätte bekannt sein müssen, dass es sich in diesem Fall um Anzeigen handele. In der Phase vor der Wahl hätten auch andere Parteien umfangreich geworben, dies auch ohne besondere Kennzeichnung. Generell werden in der Zeitung eine Trennung zwischen Anzeigen- und Redaktionsform nur dann vorgenommen, wenn eine Verwechslungsgefahr vorliege. Eine solche ist nach Meinung der Anzeigenleitung im konkreten Fall nicht gegeben, da die Anzeige von einem Rahmen umgeben sei und die Grundschrift sich deutlich von der Schrift des Redaktionstextes abhebe. Man werde künftig eine Lösung finden, wie eine Trennung zwischen Text und Werbung noch deutlicher gemacht werden könne. (2002)
Weiterlesen
Eine junge Frau bringt eine Trambahn zum Halten und erregt den Zorn des Volkes, als sie ihr Auto im Halteverbot parkt, um in einem Obstgeschäft einzukaufen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang und schildert das Verhalten eines Beamten des Wirtschaftsministeriums, der die Falschparkerin eine „blöde Kuh“ genannt und mit seinem Schirm den Kofferraum des Autos demoliert habe. Es sei dabei ein Schaden von 5000 Euro entstanden. Der Betroffene fühlt sich diffamiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die ihm zugeschriebenen verbalen Attacken seien völlig aus der Luft gegriffen. Es habe keine Auseinandersetzung mit der Frau gegeben, weil er sich über ihr Parkverhalten aufgeregt hätte, sondern deshalb, weil sie im Rückwärtsgang auf ihn zugefahren sei und ihn am Bein leicht angefahren habe. Als dies geschehen sei, habe er – um sich bemerkbar zu machen – einmal auf den Kofferraum des Autos geschlagen. Ein solcher Schlag könne im übrigen wohl nicht ursächlich für die dargestellte „Demolierung“ des Fahrzeuges sein. Zusätzlich zu den monierten Falschdarstellungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Vornamens und des ersten Buchstabens seines Nachnamens verletzt worden sei. Im Ministerium wisse nun wirklich jeder über seine Identität Bescheid. Zudem sieht er eine Vorverurteilung, da in dem Artikel der Eindruck erweckt werde, als sei definitiv alles so abgelaufen wie dargestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Presserat offenbar im Hinblick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Autofahrerin instrumentalisieren wolle. Bei der von ihm dargelegten Version des Geschehnisses handele es sich um eine völlig neue Darstellung, die offensichtlich Ansprüche der Fahrerin gegen ihn abwiegeln solle. Er habe sich nach dem Vorfall vom Tatort entfernt und sei erst nach Einschaltung der Polizei durch die Autofahrerin gestellt worden. Die Aussage, er sei angefahren worden, sei eine Schutzbehauptung. Er habe sich wegen der ausgesprochenen Beleidigung und der verursachten Sachbeschädigung vom Fahrzeug entfernt. Dieser Vorfall werde von mehreren Zeugen bestätigt. Im Hinblick darauf, dass er Beamter eines Ministeriums sei, sei es gerechtfertigt, über diesen durchaus zu missbilligenden Auftritt zu berichten. (2002)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Hier lässt Commander Robot eine Geisel enthaupten“ schildert eine Boulevardzeitung die Hinrichtung eines philippinischen Soldaten auf der Geisel-Insel Jolo durch Abu-Sayyaf-Kämpfer. Dem Beitrag beigestellt sind zwei Fotos. Das eine zeigt den Soldaten vor der Hinrichtung. Das zweite entstand, als einer der Terroristen mit seiner Machete dem Gefangenen den Kopf abschlug. Einen Tag später berichtet das Blatt in Wort und Bild über den Brand im Nachtzug von Kairo nach Luxor, dem mindestens 400 Menschen zum Opfer gefallen sind.. Eines der Fotos zeigt eine vollständig verkohlte Leiche, die zwischen den Fenstergittern des ausgebrannten Zuges steckt. Ein Leser der Zeitung sieht in Veröffentlichungen dieser Art „sensationsgeilen Journalismus“ und bittet den Deutschen Presserat um Unterstützung dieser Ansicht. Auch im Sinne des Jugendschutzes findet er solche Bilder unerträglich. „Das ist kein Film, kein Fernsehen, sondern sind echte verstorbene Menschen, die Todesqualen erleiden mussten“, bekundet der Beschwerdeführer. „So etwas „frühstückt“ man nicht mal eben.“ Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, die Terroristen auf Jolo hätten der philippinischen Regierung Videoaufnahmen von der Hinrichtung geschickt. Diese seien zur Veröffentlichung freigegeben worden, um die Grausamkeit der Extremisten zu beweisen. Der Regierung sei es dabei darum gegangen, die Allgemeinheit aufzurütteln. Fotos, die kriegerische Handlungen und Folgen darstellen, seien in der Tat nie schön und leicht erträglich. Nur könne diese Erkenntnis nicht dazu führen, alle Grausamkeiten des Krieges zu unterdrücken, also nicht darzustellen. Das Bild vom Zugbrand kommentiert die Chefredaktion mit der Feststellung, dass die Veröffentlichung auf den ersten Blick hätte unterbleiben sollen. Tatsächlich sei sie aber zur Dokumentation der Katastrophe geradezu ein Symbol. Die Redaktion habe damit die Grausamkeit des Vorganges und die Tatsachen darstellen wollen, dass Bahnbetreiber Menschen in Zügen mit vergitterten Fenstern unterbringen. (2002)
Weiterlesen
„Irre Jagd auf … Richter Gnadenlos“ titelt ein Boulevardblatt. Es berichtet über einen Mann, der sich zu Unrecht verurteilt sieht und ständig Vorwürfe gegen den Richter erhebt. In dem Beitrag wird der Beschwerdeführer im Bild gezeigt und mit vollem Namen vorgestellt. Seine Aufmachung – von Kopf bis Fuß schwarz – veranlasst die Zeitung zu dem Satz: „Schwarz ist die Farbe des Todes und der Rache“. Der Mann in Schwarz kritisiert die Boulevardzeitung, die nicht über die „Justizverbrechen“ des Richters informiere. Das verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht; er schaltet den deutschen Presserat ein. Der Beschwerdeführer stößt sich auch an der Dachzeile des Artikels, in der es heißt: „Justiz-Psycho fühlt sich zu Unrecht verurteilt“. So werde der Eindruck erweckt, er sei ein Psychopath. Falsch sei auch, dass er Morddrohungen gegen den Richter ausgesprochen habe. In einem Schreiben an die Redaktion untersagt er dieser, weiterhin Fotos von ihm zu veröffentlichen. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Formulierung „Morddrohungen, Beleidigungen, Hetze auf Flugblättern – dem gebürtigen Schwaben ist jedes Mittel recht“ beschreibe das Verhalten des Beschwerdeführers. Ebenso wenig sei die Formulierung „Schwarz ist die Farbe des Todes und der Rache“ eine Diskriminierung. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffern 1 oder 9 durch die Formulierung „Justiz-Psycho“ vor. Der Mann hinterlasse bei allen Beteiligten den Eindruck, er sei ein seelisch-charakterlich gestörter Mensch, der sich ganz und gar in diesen Fall verrannt habe. Der Begriff „Justiz-Psycho“ drücke diese Einschätzung in der Sprache des Boulevards aus. (2002)
Weiterlesen
In zwei Beiträgen beschreibt eine Lokalzeitung die Situation älterer, hilfsbedürftiger Menschen und die Arbeit ihrer ehrenamtlichen Betreuer. Eine Pastorin ist der Ansicht, dass in den Beiträgen das Persönlichkeitsrecht der alten Menschen durch die Veröffentlichung von Fotos sowie weiterer identifizierender Details wie näherer Lebensumstände und Krankheitsgeschichte verletzt wird. Die Chefredaktion des Blattes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der örtliche Betreuungsverein an die Zeitung mit der Bitte herangetreten sei, seine Arbeit und seine Bemühungen um ehrenamtliche Betreuung zu unterstützen. Diese Idee habe man zugestimmt, weil zugesichert worden sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch den Betreuungsverein ausreichend berücksichtigt seien. Eine Frau im Rollstuhl sei weder auf dem Foto erkennbar noch mit Namen genannt. Dabei habe man die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den ersten Artikel der Serie bereits berücksichtigt. Einer der Betreuten, ein 70-jähriger Minderbegabter, sei mit Namensnennung und Bildveröffentlichung einverstanden gewesen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin führe zu der Konsequenz, dass keine geistig behinderten Menschen mehr in den Medien dargestellt werden könnten. Dies würde zu einer ausgrenzenden Stigmatisierung führen. In einem Schreiben an die Chefredaktion der Zeitung versichert der Geschäftsführer des Betreuungsvereins, dass alle Betreuten gewusst hätten, dass eine Reporterin und ein Fotograf sie besuchen würden und dass sie, wenn sie nichts dagegen hätten, namentlich genannt werden würden. Bis auf eine an Alzheimer erkrankte Frau, die anonymisiert dargestellt worden sei, habe man von allen Klienten die Einwilligung erhalten. Bei den Veröffentlichungen seien Probleme, Behinderung, Zwangsräumung usw. nicht stigmatisierend dargestellt worden, sondern motivierend und aufklärend, dass solche Probleme mit fremder Hilfe auch bewältigt werden können. (2001)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung meldet, der Leiter eines Landesaufnahmelagers sei vorläufig vom Dienst freigestellt worden. Die Sprecherin der Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Es werde vermutet, der Beamte habe den Computer seines Dienstherrn dazu benutzt, sich Webseiten mit pornografischem Inhalt anzuschauen. Eine Leserin trägt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Bei dem Ort des Geschehens handele es sich um eine Kleinstadt, in welcher der Leiter der Landesaufnahmestelle auch ohne Namensnennung von den meisten Einwohnern problemlos zu identifizieren sei. Dies sei nach ihrer Meinung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem ihm Vorgeworfenen nicht um einen Straftatbestand, sondern lediglich um eine eventuelle Dienstpflichtverletzung handele. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin auf die Belastung der Familie des Betroffenen hin. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das Persönlichkeitsrecht des Beamten nicht verletzt. Es seien weder Namen noch Alter und Wohnort des Betroffenen genannt worden. Ebenso wenig habe es Hinweise auf seinen Familienstand oder seine kommunalpolitische Tätigkeit gegeben. Man habe bewusst auf diese Hinweise verzichtet, obwohl sie angesichts der öffentlichen Bedeutung des Amtes möglicherweise vertretbar gewesen seien. So habe eine Nachrichtenagentur den vollen Namen genannt. Die Frage, ob der Vorfall öffentlich gemacht werden musste, sei eindeutig zu beantworten. Allein aus der Tatsache, dass die Bezirksregierung mit einer offiziellen Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegangen sei und damit Recherchen ausgelöst habe, rechtfertige eine Veröffentlichung. Zudem sei das Amt des Leiters einer Landesaufnahmestelle von hervorgehobener Bedeutung. Schließlich habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verdacht und um Vorwürfe handele. Man habe auch versucht, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Dieser habe jedoch darauf verzichtet. (2002)
Weiterlesen
„Marie hat für jeden offene Ohren“ schreibt eine Boulevardzeitung über den Bildtext neben dem Foto einer nackten Frau. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Ein solches Foto gehöre nicht auf die erste Seite eines Massenblattes. Bei der Frau seien gar die Schamlippen zu sehen. Deshalb hält die Leserin den Kinder- und Jugendschutz für verletzt und spricht von Pornografie. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Es sei absurd, von Pornografie zu sprechen. Wo die sexuell aufreizende Art und Weise der Darstellung, wüssten die Götter. Wenn sexueller Anreiz nur mit Hilfe einer Lupe möglich sei und das Pornografie sein solle, hätte mehr als Prüderie in diesem Land Einzug gehalten. Niemand könne bei Betrachtung des Bildes auf den Gedanken kommen, dass hier eine pornografische Darstellung zu sehen sei. (2002)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Aluminium-Bande schlug zu“ berichtete eine Regionalzeitung über einen nicht alltäglichen Prozess. Aus einem Hafengrundstück waren nach und nach mehr als 100 Tonnen hochwertiges Aluminium verschwunden. Lastwagenweise wurde das Metall entwendet und dann verhökert. Die Angeklagten waren geständig. Die Zeitung berichtete in mehreren Artikeln über den Prozess. Dabei nannte sie auch den Namen eines der Haupttäter, besser gesagt, zwei Namen, denn vor Gericht stellte sich heraus, dass der Angeklagte unter seinem „Zweitnamen“ Sozialhilfe erschlichen hatte. Der Anwalt des Angeklagten legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein, weil die Zeitung den Namen seines Mandanten veröffentlicht habe, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Durch die Veröffentlichung des Namens sei der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Zeitung zitiert in ihrer Entgegnung das OLG Koblenz, dem zufolge Straftäter relative Personen der Zeitgeschichte seien. Dass der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt sei, spiele dabei keine Rolle. (2002)
Weiterlesen