Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„15-jähriger ist endlich verhaftet“. So überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Festnahme eines kurdischen Jugendlichen wegen vermutetem Raub und Erpressung von Schülern. Die ethnische Zugehörigkeit des Jungen wird im Text genannt. Dagegen wendet sich die Beschwerde eines Lesers, der den Deutschen Presserat anruft. Der Eindruck werde erweckt, von Angehörigen der kurdischen Minderheit sei ein kriminelles Verhalten zu erwarten. In einem Artikel auf der gleichen Seite werde eine Parallele zu dem Münchner Serientäter Mehmet gezogen, was diesen Eindruck noch verstärke. Die Chefredaktion der Regionalzeitung weist darauf hin, dass die ethnische Zugehörigkeit weder in der Überschrift noch in der Unterzeile genannt werde. Im Text halte man sie jedoch für unabdingbar, da durch die Beschreibung des Umfeldes beim Leser Verständnis für die Umstände des Falles geweckt werde. In dieser Form komme kein Mensch auf die Idee, dass alle Kurden Räuber und Erpresser seien. (2002)
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Unter der Schlagzeile „Der Kongo-Killer aus Weißensee“ berichtet ein Boulevardblatt in Wort und Bild über einen 32-jährigen „Halbkongolesen“, der verdächtigt wird, einen 63-jährigen Mann in seiner Villa ermordet und dessen 42-jährige Ehefrau schwer verletzt zu haben. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes und erwähnt, dass der Betroffene 1987 zu Jugendhaft verurteilt worden ist, weil er ein 12-jähriges Mädchen misshandelt hatte, und dass er 1995 eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren erhielt, weil er in betrunkenem Zustand einen 43-jährigen Sozialhilfeempfänger erschlagen hatte. Bereits nach zwei Jahren sei er wieder in Freiheit gewesen. Die Reststrafe sei bis 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Zeitung fragt, ob der Mann wegen der bildhübschen Tochter des Ehepaares in das Haus gekommen sei und er eine weitere Straftat habe begehen wollen. Der „Mörder“ habe nur ein paar Schritte vom Tatort entfernt gewohnt. Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Philosophieprofessor und dessen sechs Mitarbeiter sehen in der Schlagzeile und dem beigestellten Foto des mutmaßlichen Täters den Tatbestand der Volksverhetzung und des Rassismus. Mit der Aufmachung werde insinuiert, dass jeder Farbige ein potenzieller Mörder sei. Der Vorsteher einer Bezirksverordnetenversammlung der Stadt äußert Abscheu gegen die mutmaßlichen Verbrechen des betroffenen Mannes. Der Titel selbst und die Bezeichnung „Halb-Kongolese“ bedienten aber in unverantwortlicher Weise rassistische Ressentiments und Vorurteile. Damit diskriminiere die Zeitung Menschen aus Afrika. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man es vielleicht bedauern möge, aber seit längerem sei die Kennzeichnung bestimmter Täter und Tätergruppen in Verbindung mit ihrer Nationalität üblich geworden. So etwa im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel, bei dem stets die so genannte „Vietnamesen-Mafia“ als Tätergruppe angesehen werde. Auch Begriffe wie „Russen-, Jugo- oder „Libanesen-Mafia“ seien im Zusammenhang mit schweren Straftaten mittlerweile selbst zur Ausdrucksweise von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten geworden. Insofern könne die Chefredaktion die Bezeichnung „Kongo-Killer“ weder als nazistisch noch anderweitig diskriminierend empfinden. Sie sei vielmehr eine Bezeichnung, die dem mittlerweile allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt sei. (2002)
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In Wort und Bild berichtet eine Zeitschrift über die neue Kollektion einer Firma, die Wandbekleidungen entwirft und verkauft. Der Autor ist Beschwerdeführer. Sein Artikel sei wortwörtlich übernommen worden, jedoch ohne Kennzeichnung seiner Urheberschaft. Der Leser müsse den Beitrag für eine redaktionell recherchierte Arbeit halten. Gleichzeitig seien die veröffentlichten Bilder ohne vorherige Absprache in Rechnung gestellt worden. Der Autor schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion weist auf ein Fax hin, dass sie dem PR-Redakteur geschickt habe. Darin werde darauf hingewiesen, dass redaktionelle Veröffentlichungen in ihrer Zeitschrift grundsätzlich kostenlos seien. Wenn man jedoch von einer Grafikerin eine ganze Seite mit farbigen Fotos gestalten lasse, entstünden Kosten, die man nicht allein tragen könne. Dafür berechne man eine geringfügige Beteiligung, was bei Fachzeitschriften dieser Branche seit Jahrzehnten üblich sei. Mit einem kostenpflichtigen Abdruck habe das nichts zu tun. (2002)
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Eine Rundfunk- und Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über die türkische Ägäis. „Traumhafte Strände, Zauber der Antike und stille Einkehr – diese Küste ist einfach unwiderstehlich“, heißt es im Begleittext zur Überschrift. Gleichzeitig wird darin darauf verwiesen, dass auch der Urlaubs-Preis unwiderstehlich sei. Ein Reiseveranstalter, der namentlich genannt wird, biete jetzt den 8-Tage-Trip für 299 Euro an – in Fünf-Sterne-Hotels und für zwei Personen ! In der folgenden Ausgabe wird unter der Überschrift „Vier-Sterne-Reisen zu 2-Sterne-Preisen“ über die Top-Angebote des selben Veranstalters berichtet und ein Interview mit dessen Bereichsleiter geführt. Auch dieser Beitrag enthält Hinweise auf eine Buchungshotline, Kennziffern und Reisecodes. Ein Leser stellt dem Deutschen Presserat die Frage, wie er diese Veröffentlichungen bewerte. Zu beachten sei dabei, dass das genannte Unternehmen die Vorzugsseiten 2 und 3 der Zeitschrift mit Anzeigen belege und also ein guter Werbekunde sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie mit der Firma eine Gewinnspielkooperation abgeschlossen habe. Das Unternehmen stelle dabei der Verlosung Reisen zur Verfügung. Dieses Preisausschreiben sei deutlich mit dem Logo der Firma gekennzeichnet, um keinen Zweifel über die Urheberschaft aufkommen zu lassen. Auf den Reiseteil der Zeitschrift nehme das Unternehmen keinen Einfluss. Man habe zweimal über dessen Angebote berichtet, nicht aus Verpflichtung, sondern auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Firma um einen neuen Reiseveranstalter mit günstigen Angeboten handele. Dadurch habe man sich in der Berichtspflicht gegenüber den Lesern gesehen. Es handele sich also um eine normale journalistische Berichterstattung und nicht um verdeckte Werbung. Die genannte Firma sei tatsächlich ein Anzeigenkunde der Zeitschrift. Allerdings würden in der Zeitschrift keine Reisen beworben, d.h. die Tochterfirma auf dem Reisesektor sei kein Anzeigenkunde. Beide Firmen operierten komplett unabhängig voneinander. Daher liege kein journalistischer Interessenkonflikt vor. (2002)
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„Rechtsanwalt angeklagt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitung über einen Prozess am Landgericht. Dort hat sich ein Anwalt wegen der Beihilfe zur Falschaussage zu verantworten. Er soll in einem Mordprozess die dem Angeklagten zugeschriebene Tat dessen Ehefrau zugeschoben haben. Der Anwalt ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Dies sei mittlerweile auch gerichtlich festgestellt worden. In dem Bericht, der auf eine dpa-Meldung zurückgehe, sei der Sachverhalt falsch dargestellt worden. Die Zeitung habe über den Prozess berichtet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits freigesprochen worden sei. Die Zeitung hätte entsprechend berichtet, sei jedoch nicht bereit gewesen, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Der Anwalt ruft den Deutschen Presserat an. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Behauptung, die Redaktion habe die dpa-Meldung verfälscht. Er merkt an, dass zu dem Zeitpunkt, als die Zeitung die dpa-Meldung übernommen habe, noch nichts über den Ausgang des Verfahrens gemeldet worden sei. Der später von dpa gemeldete Freispruch habe in der Ausgabe dieses Tages nicht mehr berücksichtigt werden können. Nachdem man von dem Freispruch erfahren habe, sei unverzüglich berichtet worden. (2000)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter den Überschriften „Rätsel um ein Foto im TV“ und „…-Foto in TV beschäftigt Anwälte“ über die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeister, der ein Foto von ihm unberechtigterweise an einen Fernsehsender herausgegeben habe. Die Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief des Beschwerdeführers unter der Überschrift „Warum nicht die Wahrheit gesagt?“, in dem dieser zu einem der Artikel Stellung bezieht. Die Berichterstattung in den genannten Artikeln ist nach Auffassung des Beschwerdeführers sinnentstellend und durch gezieltes Weglassen von Fakten falsch. Er glaubt, dass die Zeitung falsch berichtet habe, um auf die bevorstehende Kommunalwahl zu Gunsten des amtierenden Bürgermeisters Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig wolle sie ihm schaden. Zu seinem Leserbrief stellt er fest, dieser sei um wichtige Passagen sinnentstellend gekürzt worden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung wehrt sich gegen den Vorwurf, in einem der Beiträge sei der Beschwerdeführer als Querulant dargestellt worden. Als er sich 13 Wochen nach dem Erscheinen des kritisierten Artikels mit einem Leserbrief zu Wort gemeldet habe, sei ihm bedeutet worden, nach so langer Zeit sehe die Zeitung keinen Anlass, diesen Leserbrief zu veröffentlichen. Die Zeitung habe einen weiteren Bericht angekündigt und dem Leserbriefschreiber anheim gestellt, seine Sichtweise der Dinge dann in einem weiteren Leserbrief darzulegen. Eine Vorverurteilung des Bürgermeisters wegen der Foto-Herausgabe, wie vom Beschwerdeführer heftig gefordert, gehöre nicht zum Stil einer seriösen Tageszeitung. (2002)
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Am Anfang schwerster Turbulenzen in einer Kleinstadt stand die Absicht der ortsansässigen Muslime, ein Kulturzentrum und eine Moschee zu bauen. Die Folge war eine Bürgerinitiative, die sich entschieden gegen die islamischen Einrichtungen wandte. Der Fall eskalierte: Die Stadt errang zweifelhaften bundesweiten „Ruhm“ als „braunes Kaff“. Es setzte Ohrfeigen. Die örtliche Zeitung berichtete, und die Bürgerinitiative warf ihr mangelnde Objektivität vor. Ein Passfoto tauchte im Bericht eines TV-Senders auf, das auf wundersame Weise aus einer städtischen Behörde gekommen sein muss. Schließlich wurde gar der Bürgermeister abgewählt. Zwei führende Mitglieder der Bürgerinitiative, einer von ihnen früheres NPD-Mitglied, wenden sich an den Deutschen Presserat mit der Forderung, die Zeitung wegen der aus ihrer Sicht einseitigen Berichterstattung zu rügen. Der Zeitung wird auch vorgeworfen, durch gezieltes Weglassen von Fakten falsch berichtet zu haben. Einer der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Hetzkampagne, mit der versucht werde, ihn bei der anstehenden Kommunalwahl unwählbar zu machen. Die örtliche Lokalredaktion weist die Vorwürfe zurück und stellt fest, seit Jahren beschwere sich die Bürgerinitiative über jeden Artikel, der ihr nicht zusage, kündige Abo-Kündigungswellen an und agitiere gegen die Zeitung mit Flugblättern und Anzeigen in anderen Zeitungen. Der verantwortliche Redakteur teilt mit, er habe viele Leserbriefe der Initiative – aber ohne die darin enthaltenen Beleidigungen und Unterstellungen – abgedruckt. (2001)
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Im Bericht einer Lokalzeitung wird in der Überschrift die Frage gestellt, ob sich der Musikerzieher einer bestimmten Schule an Kindern vergriffen habe. Zwei Tage später teilt die Zeitung mit, dass ihre Informationen falsch gewesen seien. Die Verdächtigen arbeiteten in einer anderen von insgesamt fünfzehn Gemeinden im Kirchenkreis. Nach Ansicht des Lehrers hat sich die veröffentlichte Unterstellung als haltlos erwiesen. Die dort enthaltene Behauptung sei von der Redaktion nicht sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden. Die Zeitung habe zwar ihre falschen Behauptungen zurückgenommen, aber nicht in der gleichen Größe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Pröpstin des Kirchenkreises habe es abgelehnt, der Zeitung die Schule zu nennen, an der sich die Vorgänge abgespielt hätten. Ein sonst sehr zuverlässiger Informant habe die Schule jedoch genannt. Am Freitagabend sei es nicht mehr möglich gewesen, die Information eingehender zu überprüfen. Man habe sich zur Veröffentlichung entschieden, um nicht sämtliche Gemeinden im Kirchenkreis zu schädigen. Die Redaktion habe ihren Bericht entsprechend vorsichtig formuliert und auch mitgeteilt, dass der Kirchenmusiker die Vorwürfe entschieden zurückweise. Als sich am Wochenende herausstellte, dass ein schwerwiegender Fehler unterlaufen war, habe die Zeitung in der Montagausgabe eine umfassende Richtigstellung vorgenommen. Die Angelegenheit sei einvernehmlich beigelegt. Die Chefredaktion habe sich bei dem fälschlich Angegriffenen entschuldigt. (2002)
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Das Tierschutzbündnis „Arche 2000“ versucht, an Adressen und Bankverbindungen von hilfswilligen Bürgern zu gelangen. Davor warnt eine Regionalzeitung auf der Basis von Informationen eines örtlichen Tierschutzvereins. „Arche 2000“ bemängelt, dass es die Redaktion versäumt habe, sie mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren. Es seien wahrheitswidrige Beschuldigungen erhoben worden, zu denen man hätte gehört werden müssen. Das Tierschutzbündnis selbst führt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat an, dass es mit diversen Gerichtsverfahren wegen Datendiebstahls konfrontiert sei. Die Zeitung publiziere ohne Gegenprüfung Behauptungen von Konkurrenzvereinen, die um ihre potentiellen Mitglieder fürchteten. Grundsätzlich werde bezweifelt, dass die Zeitung überhaupt recherchiert habe. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde, „Arche 2000“ habe im Verbreitungsgebiet der Regionalzeitung massive Mitgliederwerbung mit fragwürdigen Methoden betrieben. Die Stiftung Warentest habe bereits 1997 vor der Organisation gewarnt. Es sei zu ungerechtfertigten Abbuchungen gekommen. Auf diesen Umstand weise auch die örtliche Polizei hin. Die Zeitung habe mehrmals über die „Arche 2000“ berichtet. Dabei sei auch deren Standpunkt dargestellt worden. Nachdem das Tierschutzbündnis vorübergehend nicht mehr aufgefallen sei, habe man nun erfahren, dass erneut Drückerkolonnen unterwegs seien, um neue Mitglieder zu werben. Das habe die Redaktion jetzt zum Anlass genommen, ihre Leser vor derartigen Aktionen zu warnen. (2002)
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