Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Als Hitler vor 10.000 Menschen sprach“ gedruckt und in der Online-Version unter der Überschrift „Kriegsaufträge mit politischen Gefangenen bringen Bruns-Fabrik auf Touren“ über Aktivitäten Hitlers im Oldenburger Land. Erwähnt wird eine Hitler-Rede in einer Maschinenfabrik. Zur Geschichte der Maschinenfabrik schreibt die Zeitung, seit den 1930er Jahren sei dort die Fabrik eines namentlich genannten Besitzers ansässig gewesen. In den Jahren nach der Hitler-Rede habe die Firma erhebliche Kriegsaufträge erhalten, die das Werk schnell auf Touren gebracht hätten. Der Beschwerdeführer in diesem Fall, ein Nachfahr des damaligen Fabrik-Besitzers, kritisiert die Berichterstattung. Sie verfälsche die Fakten. Richtig sei, dass die Hallen zum Zeitpunkt der Hitler-Rede im Jahr 1932 leer standen. Erst ein Jahr später habe der Vorfahr einen Teil der Hallen gepachtet und später das gesamte Areal gekauft. Der Vorfahr habe die Firma durch landwirtschaftliche Patente groß gemacht. Wie viele andere Firmen habe das Unternehmen in der NS-Zeit auch Rüstungsaufträge ausführen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Redaktion arbeite in lockerer Folge die Geschichte im Verbreitungsgebiet des Blattes im Dritten Reich auf. Ihr sei klar, dass man sich damit nicht nur Freunde mache und dass die Veröffentlichung für Nachfahren gerade in diesem lokalen Kontext schmerzhaft sein könne. Wenn durch die Berichterstattung – so der Chefredakteur weiter – der Eindruck entstehe, die Maschinenfabrik habe ihre Hallen für den Hitler-Auftritt zur Verfügung gestellt, sei dies eine Interpretation des Beschwerdeführers. Unbestritten sei, dass die Maschinenfabrik im Dritten Reich in der Rüstungsindustrie tätig und „erfolgreich“ gewesen sei. So habe sie von dem menschenverachtenden und mörderischen Regime und seinem Angriffskrieg profitiert.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen eskalierten Streit in einem Gasthaus. Dabei sei ein Mann festgenommen worden, der zwei andere Gäste mit einem Messer verletzt haben soll. Einen Dritten solle er mit einem Knüppel oder einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen haben. Die Zeitung berichtet, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen 36-Jährigen polnischer Herkunft handele. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Kodexverstoß und bittet um Prüfung, ob die Angabe der polnischen Herkunft des Tatverdächtigen von einem öffentlichen Interesse gedeckt sei. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass die Nennung von Nationalitäten stets und somit auch in diesem Fall nach sorgfältiger Rücksprache innerhalb der Redaktion erfolge. Ein öffentliches Interesse an der Herkunftsnennung sei hier gegeben. Die Redaktion habe die polnische Herkunft des mutmaßlichen Täters genannt, weil sich seine Attacke gegen drei Männer georgischer Herkunft gerichtet habe. Es habe sich um einen Nationalitätenstreit gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Nationalität genannt. Zudem sei es um eine schwere Straftat gegangen.
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„Vollautomatische Gas-Kapsel - Sterbehilfe durch den Sarco-Pod legal zugelassen“ – so überschreibt eine Illustrierte online ihren Bericht über eine mobile Kapsel in der Schweiz. Mit dieser Kapsel könne man sich selbst töten. Eine Leserin der Illustrierten kritisiert diese Passage in dem Beitrag: „Doch im Gegensatz zu Hilfsmitteln wie Strick, Messer oder Schusswaffe, die schon immer für Selbsttötungen benutzt wurden, bietet Sarco einen schmerzfreien und sicheren Sterbeprozess.“ Das klinge wie Werbung für Suizid. Insgesamt stelle der Artikel den Suizid mit der namentlich genannten Kapsel als etwas Positives und Einfaches dar. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass sich Medien beim Thema Suizid verantwortungsvoll verhalten sollten. Die Rechtsvertretung der Illustrierten weist die Vorwürfe zurück. Im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin sieht sie in der Berichterstattung keinen Grund für eine Beschwerde beim Presserat. Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) sei nicht tangiert, da es sich erkennbar um eine rein redaktionelle Veröffentlichung und gerade nicht um bezahlte Werbung handele. Auch Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) sei nicht verletzt. Es werde nicht über die konkrete Selbsttötung einer zu identifizierenden Person berichtet, so dass eine Verletzung der Menschenwürde ausscheide. Ebenso wenig sei in der rein sachlichen Information über das neuartige Instrument zur Selbsttötung eine Verletzung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Medien zu sehen.
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Kurz vor Weinachten 2021 titelt die Printausgabe einer Boulevardzeitung: „Experten-Trio schenkt uns Frust zum Fest: Die Lockdown-Macher“. Zum Bericht gestellt sind drei Porträt-Fotos der Wissenschaftler Michael Meyer-Hermann, Viola Priesemann und Dirk Brockmann. Weitere Fotos zum Aufmacher-Thema zeigen verpackte Geschenke, auf denen „Geschenke-Kauf 2G“, „Familienfest nach Corona-Regeln“ und „Kino-Verbot für Ungeimpfte“ steht. Der Bildtext lautet: „Für Knallhart-Maßnahmen: Dirk Brockmann (52), Viola Priesemann (39) und Michael Meyer-Hermann (54)“. Anlass sind die Corona-Maßnahmen, die von vielen Ländern verschärft wurden – etwa 2G-Plus in Gaststätten. Einschränkungen gebe es aber auch für Geimpfte und Genesene, heißt es in dem Artikel, etwa eine Gästegrenze bei privaten Feiern und ein Böllerverbot. Der Beitrag zieht 94 Beschwerden beim Presserat nach sich. Die meisten von ihnen kritisieren die Berichterstattung insofern, als der durchschnittlich verständige Leser sie so verstehe, dass die drei genannten Wissenschaftler verantwortlich für Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen seien. Auf diese Weise würden sie zum Stoff für Verschwörungstheorien. Im Übrigen sei „Lockdown-Macher“ eine Personifizierung für die drei, die deren differenzierter und sachlicher wissenschaftlicher Arbeit nicht gerecht werde. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe aus dem großen Kreis der Beschwerdeführer zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion mit dem Artikel etwa „Verschwörungstheorien geschürt“ oder eine „Hetzkampagne gegen die Wissenschaftler“ betrieben habe. Auch in diesem Punkt sei ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen. Unabhängig von der presseethischen Zulässigkeit der beanstandeten Berichterstattung nehme die Redaktion die grundsätzliche Kritik an ihrer Wissenschafts- und Pandemieberichterstattung sehr ernst.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Es ist wie im Film abgelaufen“ über den Prozess gegen einen von der Redaktion so genannten „Dreifachmörder“. Dieser sagt am sechsten Verhandlungstag aus und schildert den Tatablauf. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Fotos. Eines zeigt den Angeklagten im Gerichtssaal mit Augenbalken und Maske. Auf drei weiteren Bildern werden Porträtfotos der Opfer gezeigt, auf denen diese identifizierbar sind. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex verletzt. Die Opfer würden ohne Anonymisierung gezeigt, der Täter verfremdet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Fotos der Opfer seien mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht worden. Diese hätten gewusst, dass die Zeitung die Fotos sowohl online als auch gedruckt veröffentlichen würde. Ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sei daher nicht erkennbar.
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Eine Zeitschrift, die sich landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet online unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Ersatzlebensmitteln. Der Beschwerdeführer sieht in der Überschrift einen ethischen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), eventuell auch Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit). Er zitiert aus der Umfrage: „Mehr als die Hälfte der Befragten gibt an, selten wenig oder gar kein Fleisch zu essen. Ersatzprodukte landen bei 59 Prozent der Verbraucher:innen mindestens ab und zu auf dem Teller.“ 59 Prozent der Befragten essen laut dieser repräsentativen Umfrage also mindestens ab und zu Ersatzprodukte für Fleisch und Milch. Somit sei die Überschrift falsch. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe die Überschrift einer Pressemitteilung des Deutschen Bauernverbandes entnommen. Diesem habe man vertraut. In der Mitteilung habe es geheißen, 20 Prozent der Befragten würden die genannten Lebensmittel uneingeschränkt bzw. häufig verzehren. Daraus habe der Bauernverband offensichtlich abgeleitet, dass 80 Prozent der Befragten die Produkte ablehnen. Das sei in der Tat falsch. Die Redaktion habe ihren Fehler nach Eingang der Beschwerde sofort korrigiert. Die Überschrift lautet nun: “Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“.
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Eine Programm-Zeitschrift veröffentlicht regelmäßig Beiträge unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ Diese veranlassen einen Leser des Blattes zu einer Beschwerde. Er moniert, dass alle Beiträge unter der genannten Rubrik eines gemeinsam haben: Sie steuerten stets auf die Nennung eines medizinischen Produkts hin. Dass die genannte „Rubrik“ offensichtlich eine bezahlte Veröffentlichung sei, darauf deute zum einen hin, dass immer Produktnamen auftauchen, auch wenn dies völlig überflüssig sei. Dass die „Rubrik“ kein echter Ratgeber sei, so der Beschwerdeführer weiter, zeige sich auch daran, dass den Leserinnen und Lesern kein Weg angeboten werde, eigene Fragen einzureichen. Er gehe davon aus, dass die genannten „Leser“ gar nicht existierten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Es handele sich hier nicht um Schleichwerbung oder eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die kritisierten Artikel hätten gemeinsam, dass sie im Serviceteil der Zeitschrift zum Thema Gesundheit angesiedelt seien. Es handele sich ausschließlich um redaktionelle Artikel, in denen im Sinne eines Ratgebers Hilfestellungen im Umgang mit gesundheitlichen Fragen und Problemen gegeben würden. Sofern in den Beiträgen Produktnamen genannt würden, handele es sich um eine Auswahl der Redaktion.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online über eine Frau, die ihre Lebensaufgabe darin sieht, anderen Menschen hilfreich beizustehen und dafür das Bundesverdienstkreuz erhalten hat. Sie betäubt ihren Schwiegersohn, sticht auf ihn ein und nimmt sich dann das Leben. Die Redaktion versucht, die Tat zu rekonstruieren und will herausbekommen, wie es dazu kommen konnte. Der Beitrag beginnt mit der Schilderung des Suizids der Frau, der sich kurz vor ihrem Mordprozess ereignet. Wörtliche Passage: „Zu sterben, das ist ihre Art, das eigene Leben wieder in den Griff zu bekommen. Als (die Zeitung nennt den Namen) vier Tage vor dem Prozessauftakt in ihrer Zelle nur noch Stille und Dunkelheit umgeben, zieht sie sich ihr Nachthemd über, zerschlägt eine Vase, sucht sich die passende Scherbe aus, bevor sie die übrigen unter ihr Bett schiebt. Sie drapiert einen Briefumschlag unter ihrem Kissen, legt sich auf den Rücken, zieht die Bettdecke bis zum Hals, fasst darunter die Scherbe fest mit der rechten Hand und schneidet sich mit einem tiefen Schnitt die Arterienleiste auf.“ Ein Leser der Zeitung hält die Passage für nicht vereinbar mit der Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex. Die Zeitung liefere eine detaillierte Suizid-Beschreibung, die in die Persönlichkeitsrechte der Frau eingreife. Die schon fast handwerkliche Beschreibung des Suizids sei nicht von öffentlichem Interesse. Der Beschwerdeführer weist auf die Gefahr hin, der Bericht könnte Nachahmer anregen, gleiches zu tun. Er spricht von einem unverantwortlichen Verhalten der Redaktion. Diese rechtfertigt den Beitrag. Sie verstehe den Sinn des Pressekodex so, dass die Angehörigen in der akuten Situation der Trauer geschützt werden sollen, die Pietät gegenüber dem verstorbenen Menschen gewahrt und Nachahmungen vermieden werden sollen. Alle diese Punkte würden durch den Artikel nicht verletzt.
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Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter den Überschriften „So bleibt Ihr Herz gesund. Die besten Tipps der Ernährungs-Docs“ (Anreißer auf der Titelseite) sowie „So bleibt Ihr Herz gesund“ über Herzkrankheiten und vorbeugende Maßnahmen. Der Beschwerdeführer – selbst im kommerziellen Medien-Geschäft aktiv – teilt mit, Anlass für den Artikel sei das Erscheinen des Buches „Starkes Herz“ von einer Gruppe von Ärzten, die als „Ernährungs-Docs“ im Fernsehen aufträten. Sie seien sowohl auf der Titelseite als auch im Artikel selbst groß abgebildet. Der Artikel beruhe fast ausschließlich auf Tipps dieser Ärzte. Sie würden mit ihren Ratschlägen für ein gesünderes Herz immer wieder zitiert. Die Redaktion der Programm-Zeitschrift verweise sowohl auf das Buch als auch auf die Fernsehsendungen. Der Presserat hat sich schon vorher wiederholt mit Veröffentlichungen dieser Zeitschrift befasst. Dabei ist es immer um Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Produktnennungen gegangen. Erschwerend sei, dass die Veröffentlichung von Produktnamen und Unternehmen dergestalt sei, als wenn die Ärzte entsprechende Empfehlungen abgegeben hätten. Diese hätten sich jedoch auf Anfrage ausdrücklich von jeglichen Produktempfehlungen distanziert. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass sie künftig auf Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr reagieren werde. Der Verlag stehe selbstverständlich ohne Wenn und Aber zu den Leitsätzen des Pressekodex. Es sei aber der Eindruck entstanden, dass dieser Beschwerdeführer nicht etwa aus einem echten Interesse an der Wahrung der journalistischen Standards oder einem offenen Diskurs handele. Ihm sei vielmehr daran gelegen, sein eigenes kommerzielles Angebot zu fördern.
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Eine Frauenzeitschrift macht ihre Titelseite mit der Schlagzeile „KATE & WILLIAM Baby-Jubel: JA! Es werden süße Zwillinge“ auf. Im folgenden Artikel wird die Überschrift wiederholt. Unter einem Familienfoto mit ihren drei Kindern steht: „William und Kate sind seit 2011 glücklich verheiratet. George (8), Charlotte (6) und Louis (3) können die Zwillinge kaum erwarten“. Im Text wird allerdings schnell klar, dass es sich hier um Spekulationen handelt. Passage aus dem Beitrag: „Auf diese Jubel-Nachricht haben die Briten sehnsüchtig gewartet: Es wird gemunkelt, dass Prinz William und Herzogin Kate zum vierten Mal Eltern werden. Und was bis jetzt nur eine Vermutung war, bestätigt die Star-Hellseherin Soraya exklusiv in (Titel der Zeitschrift, d. Red.). Das Medium sagt den beiden voraus, dass sie Eltern von gleich zwei Babys werden!“ Im Text heißt es weiter: „Schon beim 70jähigen Thronjubiläum stünden die Chancen gut, dass Kate die Kinder dann schon auf dem Arm haben werde“. Jetzt seien „alle gespannt, ob die Vorhersagen zutreffen“, heißt es weiter. Der Beschwerdeführer – im kommerziellen Mediengeschäft aktiv – sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen den Pressekodex, weil die Zeitschrift allen Ernstes die Aussage einer „Hellseherin“ auf der Titelseite als Tatsache verkaufe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass sie entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheit zu dieser Beschwerde nicht Stellung nehmen werde. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht etwa aus einem echten Interesse an der Wahrung von journalistischen Standards oder einem offenen Diskurs erhoben habe. Vielmehr benutze er diese, um sein eigenes kommerzielles Angebot zu fördern.
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