Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite eine großformatige Anzeige eines Kaufhauses. Auf Seite 3 der selben Ausgabe erscheint die „richtige“ Titelseite. Ein Deutschlehrer, der regelmäßig an dem von Tageszeitungen initiierten Projekt Zeitung in der Schule teilnimmt, sieht im vorliegenden Fall die geforderte klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken aufgehoben und wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Beschwerde kritisiert er, dass sich die Ausgabe als „Sonderwerbeblatt“ darstelle bzw. kaum noch von einem solchen zu unterscheiden sei. Vor einigen Wochen habe die Zeitung in ähnlicher Form die Nachrichten über den Irakkonflikt mit der Werbetitelseite eines anderen Unternehmens übertüncht, was besonders makaber gewirkt habe. Die verantwortliche Redakteurin habe seine Kritik u.a. mit der Bemerkung zurückgewiesen, es sei ja auch in den öffentlich-rechtlichen Medien üblich, dass Nachrichtensendungen von Firmen präsentiert würden. Seine Bitte, das Schlechtere nicht mit einem Verweis auf das Schlechte rechtfertigen zu wollen, sei unbeachtet geblieben, bekundet der Beschwerdeführer. Er werde sehr kritisch die Reaktion des Presserats auf diese Entwicklung beobachten, versichert er, und das Ergebnis in der nächsten Unterrichtsreihe thematisieren. Der Verleger der Zeitung teilt dem Presserat mit, dass das erste Buch der Ausgabe in eine vierseitige Anzeigenstrecke eingepackt worden sei. „Ad-Cover“ sei eine neue Form der Anzeigenstrecke, bei der die beiden ersten Anzeigenseiten vor der Titelseite der Zeitungsausgabe platziert seien. Mit dem redaktionellen Inhalt der Zeitung hätten diese Anzeigenstrecken nicht das Geringste zu tun. Weil es eine auffällige neue Werbeform sei, habe man die Leser an prominenter Stelle des Blattes darüber informiert, das die Titelseite wie von Christo mit Werbung eingepackt worden sei. Durch die abgedeckte Titelseite falle natürlich nichts weg. Der redaktionelle Inhalt bleibe komplett erhalten wie die publizistische Unabhängigkeit der Zeitung. Klarer als im vorliegenden Fall könne man Werbung von Text gar nicht unterscheidbar machen. Die komplette Kaufhaus-Anzeige auf der ersten Seite sei deutlich erkennbar auf den Pseudo-Titel gesetzt. Dabei seien bewusst Zeilen in der Mitte und der Länge nach abgeschnitten worden. Die eigentliche redaktionelle Titelseite der Ausgabe sei von der großen Kaufhaus-Werbung überhaupt nicht betroffen. Im Sinne des Pressekodex sei rechtlich und ethisch nichts relevant. Im Grunde äußere der Beschwerdeführer bloße Geschmacksempfindungen zur neuen Werbeform Ad-Cover. Abschließend betont der Verleger, dass sein Verlag höchsten Wert auf Unabhängigkeit und redaktionelle Glaubwürdigkeit lege. Eine Säule publizistischer Unabhängigkeit sei aber auch wirtschaftliche Stärke. Vor diesem Hintergrund müssten neue Werbeformen erlaubt sein. Dies sei im Zeitschriften-, Funk- und Fernsehbereich bereits gang und gäbe. (2003)
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„Mit Tempo 125 gegen einen Baum gerast“ titelt eine Boulevardzeitung, die über einen Autounfall berichtet. In dem Artikel wird über die Unfallursache spekuliert. Als Möglichkeiten werden dabei ein Hitzschlag und ein Selbstmord in den Raum gestellt. Es wird auch berichtet, dass die Tachonadel bei Tempo 125 stehen geblieben ist. Der Bruder des Verunglückten kritisiert, dass die Angaben zu Unfallort, Alter und Name sowie die Geschwindigkeit nicht den Tatsachen entsprächen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe kein Beweis für diese Aussagen vorgelegen. Es handle sich um reine Spekulationen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Angaben zum Stand der Tachonadel und der möglichen Todesursache seien sorgfältig recherchiert und auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden. Aus dem Bericht gehe eindeutig hervor, dass es sich um erste Spekulationen der zuständigen Ermittler am Unfallort gehandelt habe. Im Übrigen habe der Verunglückte in der Vergangenheit bereits mehrfach Selbstmordversuche unternommen. (2003)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Bilder im Kopf“ eine Geschichte über Fotomotive, die sich in das Bewusstsein der Menschen eingeprägt haben. Im ersten Teil der Story werden schwarze Kästen mit Bildbeschreibungen veröffentlicht, im zweiten Teil dann das entsprechende Bildmotiv. Die Geschichte enthält auch das Foto eines Audi Quattro, der eine Skischanze hochfährt. Im direkten Anschluss an die Story wird eine zweiseitige Anzeige von Audi für den Quattro veröffentlicht. Statt der Skischanze ist hier eine Skipiste das Motiv. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er vermutet, dass die Zeitschrift für die Audi-Veröffentlichung im redaktionellen Umfeld bezahlt wurde, da nur eine Seite weiter die doppelseitige Anzeige für den Audi Quattro stehe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert die Ansicht, dass Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken) nicht verletzt worden sei. Es bestünde weder ein thematischer Zusammenhang zwischen der redaktionellen Strecke „Bilder im Kopf“ und dem Anzeigenmotiv, noch liege eine anderweitige Interessenverquickung vor. Zwischen dem textlichen Hinweis „Audi-Allrad fährt eine Sprungschanze hoch“ und der Anzeige lägen fünf Seiten. Insofern sei, ohne dass eine wie auch immer geartete redaktionelle Verbindung zwischen diesen Seiten bestehe, ein hinreichender Seitenabstand gewahrt. (2003)
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Unter der Überschrift „Massive Behinderung“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Weigerung der US-Behörden, die deutsche Justiz über die Aussagen eines gefangenen Terroristen zu informieren. Der in Karatschi verhaftete Jemenit Ramzi Binalshibh sei einer der Organisatoren der Terroranschläge des 11. September 2001 in New York und wäre der wichtigste Zeuge in dem Strafverfahren gegen einen alten Bekannten, dem in Hamburg Beihilfe zum Mord in mehr als 3000 Fällen vorgeworfen werde. In seinen Vernehmungen brüste sich der Mann geradezu mit der Tat und präsentiere immer neue Details, als könnte er es überhaupt nicht erwarten, in die Todeszelle einzurücken. Ein Leser des Magazins hält die Täterschaft des Genannten für eine präjudizierende Vermutung, die als Teil der offiziellen Verschwörungstheorie hätte kenntlich gemacht werden müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass sich Binalshibh in einem Interview mit Reportern des arabischen Senders Al Jazeera ausführlich und mit Stolz zu der Tat bekannt habe. Ein bestehender strafrechtlicher Schuldspruch wie Mord, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei nicht vorweg genommen. (2003)
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Der Chefredakteur einer Regionalzeitung schreibt einen Kommentar über die Kriminalität im Land. Darin stellt er unter Hinweis auf ein Beispiel fest, dass persönliches Eigentum und menschliche Unversehrtheit vielen immer weniger gelten. Von böswilliger Graffiti-Schmiererei bis zum Auftragsmord als „Freundschaftsdienst“ unter Moslems: So viel Kriminalität habe es nie zuvor in Deutschland gegeben. Ein Leser des Blattes reicht den Kommentar weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass darin Ziffer 12 des Pressekodex verletzt wird. Der Verfasser spiele auf ein Tötungsdelikt an, das im Januar 2003 im münsterländischen Telgte geschehen sei. Der Ehemann eines der drei Opfer habe die Tat mit einem Freund geplant und vorbereitet, ein türkischer Landsmann habe die Todesschüsse ausgeführt. Es handele sich dabei eindeutig um ein Beziehungsdelikt, bei dem die Religionszugehörigkeit der Opfer und mutmaßlichen Täter überhaupt keine Rolle spiele. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand somit keine Notwendigkeit, auf die Religion („unter Moslems“) der mutmaßlichen Täter hinzuweisen. Mit diesem selektiven Hinweis würden die Anhänger dieser Religion insgesamt diskriminiert. Der Chefredakteur betont, die Täter der drei Morde hätten mit ihren freimütigen Aussagen anschaulich ihre abgrundtiefe Verachtung für Frauen verdeutlicht. Diese erklärte und aktiv gelebte Geringschätzung gründe in dem überlieferten und bis heute weit verbreiteten islamischen Kulturverständnis. Die türkische Ehefrau, so habe es der Ehemann selbst gesagt, habe „weg gemusst“, weil sie den schwerkriminellen Vorhaben des Ehemanns aus dessen Sicht im Wege gestanden habe. Und nur weil es sich aus der Tatsituation so ergeben habe, seien gleich auch noch die beiden vollkommen unbeteiligten deutschen Arbeitskolleginnen der türkischen Ehefrau ermordet worden. Der Chefredakteur sieht es als nicht nur zulässig, sondern sogar als wohlverstandenen Auftrag einer freien, unabhängigen Presse an, solche Hintergründe und Zusammenhänge zu schildern. (2003)
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Eine 19 Jahre alte „Zauberin“ steht vor Gericht, wird noch vor ihrer Verurteilung in einer anderen Sache verhaftet, erhält wegen Beihilfe zum Betrugsversuch eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, spricht daraufhin gegen den Vorsitzenden Richter Morddrohungen aus. Die Zeitung am Ort berichtet über das Strafverfahren. Danach soll die Angeklagte einer Bekannten, die wie sie der Volksgruppe der Sinti angehöre, beigestanden haben, eine verwirrte Frau gegen Zahlung von 2.500 Euro von einem angeblichen Fluch zu befreien, der auf ihr laste. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erinnert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat an einen Erlass von Reichsinnenminister Wilhelm Frick, der am 7. Dezember 1935 angeordnet habe, „bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben“. Die Chefredaktion der Blattes verwahrt sich in ihrer Stellungnahme gegen den Versuch der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen dem erwähnten Erlass aus dem Jahre 1935 und dem beanstandeten Artikel herzustellen. Ihre Zeitung sei unabhängig und überparteilich, wende sich gegen alle rechts- und linksextremen Tendenzen und trete für die Menschen- und Grundrechte ein. Die Zugehörigkeit der beiden Täterinnen zur Volksgruppe der Sinti sei nur einmal im Text erwähnt, zudem weder in der Überschrift noch in der Unterzeile enthalten. Es werde sachlich und keinesfalls reißerisch aus einem öffentlichen Gerichtsverfahren berichtet. Darüber nicht zu berichten, käme nach Ansicht der Redaktion schon einer Form von Selbstzensur gleich. Insgesamt hält die Chefredaktion die Beschwerde deshalb für unbegründet. Gleichwohl nimmt sie den Vorgang zum Anlass, die angesprochene Thematik in den Redaktionen zu diskutieren. (2003)
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Ein Nachrichtenmagazin analysiert den “Klau-Klüngel” in einer westdeutschen Großstadt, die eine kleine Gruppe minderjähriger Roma zur Hauptstadt der Taschendiebe gemacht habe. Geschildert werden die Erfahrungen und Maßnahmen der Polizei, die – als sie die Täter zunächst als “Roma” bezeichnet habe – sogleich einen Rüffel der Landesregierung kassiert habe. Heute werde von einer “ethnischen Minderheit” oder von “Flüchtlingen aus Ex-Jugoslawien” gesprochen. Die “ethnische Minderheit” stelle derzeit 136 Intensivtäter, manche mit mehr als hundert Taten. Knapp die Hälfte sei jünger als 14 Jahre und damit nicht einmal strafmündig. Zitiert wird der Oberbürgermeister, der “volkswirtschaftliche Einbußen” fürchte. Ältere Leute hätten Angst vor dem Einkaufen. Das Magazin geht ausführlich auf die gezielten Bemühungen ein, der “Roma-Kriminalität” Herr zu werden. Von einem Aktionsprogramm, DNS-Tests und Heimerziehung ist die Rede. Erwähnt wird u. a. auch die Forderung der Organisation “Rom”, zwanzig Sozialarbeiter, darunter auch Roma, zu finanzieren. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma reicht den Beitrag im Rahmen einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat ein. Auch ein gemeinnütziger Verein für die Verständigung von Roma und Nicht-Roma beschwert sich über die Veröffentlichung. Der Ausdruck “Roma-Kriminalität” sei in jedem Fall diskriminierend, weil er suggeriere, dass Kriminalität eine Gruppeneigenschaft der Roma wäre. Der Verein wehrt sich auch gegen das Bild, welches das Magazin zeichne. Nur knapp 3 Prozent von insgesamt 3.000 Rom-Kindern in der Stadt seien auffällig geworden. Und die große Mehrzahl der Roma-Familien lebe in der Stadt völlig unauffällig und sei weitgehend integriert. Die Rechtsabteilung des Verlages hält einen begründbaren Sachzwang für gegeben, über die Gruppe der “Klaukinder” unter Erwähnung der Tatsache zu berichten, dass es sich dabei um minderjährige Roma handele. Der Beitrag greife ein spezielles Kriminalitätsproblem auf. Es werde dabei gerade auch auf die Besonderheiten eingegangen, die dieses Phänomen bundesweit so einzigartig machten. Zudem sei es nicht möglich, über dieses Phänomen und seine Besonderheiten zu berichten, ohne darauf einzugehen, worin der Ursprung dieser Besonderheiten liege: nämlich überwiegend in der besonderen Situation und im besonderen Status vieler Kinder aus Roma-Familien. Darüber hinaus sei die Berichterstattung, so die Rechtsabteilung, auch ausgewogen. Es finde keinerlei Hetze statt. Das Dilemma bei der Darstellung und Benennung von “Nicht-Deutschen” im vorliegenden Kontext könne praktisch nur durch eine klare Bezeichnung der Beteiligten vermieden werden. Schließlich habe auch die Lokalpresse über das Phänomen in der betroffenen Stadt unter Nennung der beteiligten Roma berichtet. (2003)
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Unter der Überschrift „Mutprobe kostet 14-jährigen das Leben“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Jungen, der von einem Zug erfasst und getötet wurde. Im Bericht heißt es, er und seine Freunde stammten allesamt aus einem sozialen Brennpunkt und hätten zum Zeitpunkt des tragischen Geschehens erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Zwei Tage später berichtigt sich die Zeitung. Die Aussage, der getötete Junge habe aus einem sozialen Brennpunkt gestammt, sei falsch gewesen. Er sei aus einem intakten Elternhaus gekommen und Schüler des örtlichen Gymnasiums gewesen. Die Eltern des Getöteten kritisieren zwei nach ihrer Meinung falsche Tatsachenbehauptungen der Zeitung und wenden sich an den Deutschen Presserat. Keiner der Jugendlichen hätte aus einem sozialen Brennpunkt gestammt und zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Behauptung, die Beteiligten hätten unter Alkoholeinfluss gestanden, eine reine Vermutung gewesen. Eine Obduktion hätte da noch nicht stattgefunden. Die zweite falsche Tatsachenbehauptung sei – so die Eltern – in der Richtigstellung nicht korrigiert worden. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die unverzügliche Richtigstellung der Behauptung über die Herkunft aus einem sozialen Brennpunkt hin. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung gewesen, die auf eine Adressenverwechslung zurückzuführen sei. Die Redaktion beharrt jedoch auf ihrer Behauptung, dass die beteiligten jungen Leute unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Diesem Detail der Berichterstattung hätten die Aussagen der Jugendlichen entsprochen, die an dem Geschehen am Bahngleis beteiligt gewesen seien. Insoweit habe man keinen Grund gesehen, diese Behauptung zu relativieren. Der mittlerweile vorliegende Bericht des Gerichtsmediziners zeige auch, dass Alkohol im Spiel gewesen sei. Bei einem der jungen Leute sei eine Blutalkoholkonzentration von 4,1 Promille festgestellt worden. Die Chefredaktion betont allerdings den inoffiziellen Charakter dieser Information. (2003)
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Eine Regionalzeitung meldet, nach den Schüssen auf ein Mehrfamilienhaus in einem Ort des Verbreitungsgebiets sei ein Verdächtiger vernommen worden. Der streite eine Beteiligung jedoch ab. Auch die Tatwaffe sei noch nicht gefunden worden. Nach einem weiteren Verdächtigen werde noch gesucht. Bei beiden solle es sich ebenso wie bei den zwei Opfern in der gezielt beschossenen Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses um Roma oder Sinti handeln. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma fügt die Veröffentlichung einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Er hält die Kennzeichnung der Beteiligten als Roma oder Sinti für diskriminierend. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung führt aus, dass der vom Zentralrat beanstandeten Meldung eine Pressemitteilung der Polizei zu Grunde gelegen habe. Der für die Veröffentlichung verantwortliche Mitarbeiter habe es versäumt, den in diesem Fall zum Verständnis des Vorganges nicht erforderlichen Hinweis auf die Nationalität (!) der Tatverdächtigen zu streichen. Er habe damit gegen eine klare Weisung der Chefredaktion verstoßen und sei deshalb ermahnt worden. Den Vorgang werde man zum Anlass nehmen, in der nächsten Konferenz der Redaktionsleiter die Problematik erneut zu thematisieren. (2003)
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