Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Identität als Hirngespinst dargestellt“

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Ganserer: Die Quotenfrau“. Es geht um Tessa Ganserer, Quotenfrau der Grünen im Bundestag. Zitat: „Der physische und juristische Mann Markus/Tessa Ganserer sitzt für die Grünen im Bundestag – auf einem Frauenquotenplatz.“ Im Beitrag heißt es, Markus Ganserer habe sich 2018 als Frau geoutet. Er nenne sich seither „Tessa“, sei weder zur Frau operiert noch habe er/sie jemals seinen/ihren Personenstand amtlich geändert. Ganserer werde im Bundestag als Frau geführt, schreibt die Redaktion. Dagegen habe die Initiative „Geschlecht zählt“ im Bundestag beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt. Diese argumentiert mit dem gültigen Transsexuellengesetz. Nur auf dessen Basis könne das juristische Geschlecht geändert werden. Genau das wolle Markus Ganserer jedoch nicht tun. Die Initiative “Geschlecht zählt“ kritisiert, dass die Grünen mit dem Fall Ganserer das Selbstbestimmungsgesetz, das im Bundestag noch 2021 abgelehnt worden sei, de facto einführten. 63 Personen wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Hauptkritik: Tessa Ganserer werde durchgängig misgendert. Sie werde als physischer und juristischer Mann bezeichnet und mit ihrem „Deadname“ genannt. Sie werde als Mann angesprochen und dargestellt. Die geschlechtliche Identität werde als Hirngespinst dargestellt, das Frauen schaden solle. Die Nennung mit dem zur eigenen Geschlechtsidentität passenden Namen sei laut Bundesdiskriminierungsstelle Teil der Persönlichkeitsrechte. Ein Deadnaming – der abgelegte Name wird gegen den Willen der Betroffenen verwendet – sei diskriminierend. Die Autorin des beanstandeten Beitrages nimmt für die Zeitschrift Stellung. Der besagte Artikel sei eine sachliche Auseinandersetzung mit der Frage, was es bedeutet, wenn ein Mensch, der seinen Personenstand nach dem geltenden Tanssexuellengesetz nicht geändert habe, vom Verwaltungsapparat dennoch offiziell als Mensch des anderen Geschlechts geführt werde.

Weiterlesen

Kein „volkspädagogisches“ Verschweigen

„Über Nebenwirkungen reden“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über gewisse Symptome nach Corona-Impfungen. Medizinerinnen und Mediziner – zumeist Hausärztinnen und Hausärzte aus der Region – kommen in dem Beitrag zu Wort. Sie berichten, dass es in ihrer Praxis und in ihren Bekanntenkreisen zum Teil nach der Corona-Impfung zu verschiedenen Symptomen gekommen sei. Die Fachleute sprechen sich dafür aus, dass man mehr über dieses Thema sprechen sollte. Potentielle Nebenwirkungen sollten gemeldet und erforscht werden. Eine Medizinerin erklärt, dass bei Menschen mit großer Angst vor der Impfung Placebo-Effekte nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Ärztinnen und Ärzte sprechen sich grundsätzlich für eine Corona-Impfung aus, insbesondere bei vulnerablen Gruppen und Personen, die Kontakt zu diesen haben, da schwere Krankheitsverläufe dadurch verhindert würden. Eine allgemeine Impfpflicht lasse sich aber aufgrund der aktuellen Daten kaum begründen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfalt) und 14 (Medizin-Berichterstattung). Der Artikel schildere Impfnebenwirkungen. Allerdings würden hier anekdotische Ereignisse und Erfahrungen statistischen Erhebungen gegenübergestellt. Das sei sehr unwissenschaftlich und damit bei einem so wichtigen Thema unangebracht. Der Beschwerdeführer hält dies in der gegenwärtigen Situation für brandgefährlich. Diese Art der Berichterstattung treibe die gesellschaftliche Spaltung nur weiter voran. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass der Artikel konkrete unbestreitbare Erfahrungen aus Arztpraxen aufnehme. Die Zeitung mache deutlich, dass die Ärzteschaft für Impfungen sei. Schon damit lasse er sich nicht in eine Impfgegner-Ecke stellen. Die Redaktion halte es für ihre journalistische Pflicht, alle Fakten zu benennen und nicht Tatsachen „volkspädagogisch“ zu verschweigen. Der Autor beziehe sich auf offizielle Quellen. Er habe tiefgehend und umfangreich recherchiert.

Weiterlesen

Redaktion gesteht zwei Fehler in einer Meldung ein

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Sturm fällt 70-Meter-Windrad“. Der Vorfall habe sich während des Sturmtiefs Nadia im Windpark „Klein Haßlow“ bei Wittstock ereignet. Ein Leser der Zeitung schickt einen Hinweis, aus dem hervorgeht, dass der Vorfall so nicht stattgefunden habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die beanstandete Meldung zwei Fehler enthalten habe. Erstens sei der Ort des Unglücks verwechselt worden. Der Vorfall habe sich im Landkreis Dahme-Spreewald ereignet und nicht im Landkreis Wittstock. Zur falschen Information sei ein Foto ausgesucht worden, das ein Windradunglück bei Wittstock aus dem Vorjahr zeige. Die Fehler seien erst nach der Veröffentlichung aufgefallen, dann aber sofort berichtigt worden. Die Rechtsabteildung des Verlages stellt fest, auch im Alltag einer Redaktion könne es gelegentlich zu Fehlern kommen. Die Redaktion habe im vorliegenden Fall ganz im Sinne der Presseethik reagiert und den Fehler von sich aus zwei Tage nach der Veröffentlichung richtiggestellt. Sie habe sich für den Fehler entschuldigt, so dass es einer Maßnahme durch den Presserat nicht mehr bedürfe.

Weiterlesen

Redaktion hat alle Regeln des Kodex beachtet

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Neue Tagespflege und Demenz-WG eröffnet“ über die Einrichtung eines lokalen Pflegedienstes. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, auf dem Mitarbeiter und Gäste der Einrichtung zu sehen sind. Namen werden nicht genannt. Ein Leser der Zeitung berichtet, er wende sich mit seiner Beschwerde im Namen seiner Mutter an den Presserat. Diese sei auf einem Foto zu sehen. Wegen des inhaltlichen Kontextes seien dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mutter verletzt worden, so der Beschwerdeführer. Aus dem Artikel gehe hervor, dass die Frau externer Hilfe bedürfe und an einer bestimmten Krankheit leide. Dabei handele es sich um schützenswerte, persönliche Informationen. Er stellt aus seiner Sicht auch einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, das beanstandete Foto sei beim Besuch eines Redakteurs vor Ort entstanden. Dem Besuch sei ein Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorangegangen. Dabei sei geklärt worden, mit welchen der anwesenden Besucher und Besucherinnen der Tageseinrichtung ein Foto gemacht werden könne. Alle Abgebildeten seien um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Fotos gebeten worden. Die Erlaubnis sei von allen Beteiligten erteilt worden. Die Rechtsvertretung betont, dass die Redaktion weder durch die Anfertigung noch durch die Veröffentlichung gegen den Pressekodex verstoßen habe. Sie habe vielmehr eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt. Sie habe im Rahmen der Bemühung um eine gütliche Lösung das monierte Foto umgehend aus allen digitalen Veröffentlichungen entfernt.

Der Presserat sieht keinen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Auch der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex ist von der Veröffentlichung nicht berührt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Redaktion hat vor der Erstellung des Fotos geklärt, von welchen Personen ein Foto gemacht werden durfte. Zudem wurden die Abgebildeten um Erlaubnis gefragt. Damit hat die Redaktion in dem ihr zumutbaren Umfang dafür Sorge getragen, dass nur Personen auf die Fotos gelangten, die mit der Veröffentlichung einverstanden waren. Sofern durch die Veröffentlichung des Fotos der Mutter des Beschwerdeführers deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, ist dies nicht der Zeitung anzulasten. Die Redaktion hat sich bei Bekanntwerden der Kritik durch den Beschwerdeführer kooperativ gezeigt. Eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte wurde durch die Entfernung des Fotos vermieden.

Weiterlesen

Berichterstattung kann problematisch sein

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über eine Bluttat. In der Überschrift ist von einem Mann die Rede, der sich in eine Klinik geschleppt habe, nachdem er von einer Transsexuellen niedergestochen worden sei. Die Zeitung schreibt, als tatverdächtig gelte eine transsexuelle Frau (48) und bei dem Tatort um die Wohnung einer Prostituierten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, (Diskriminierungen). Er hält die Berichterstattung über Trans*Menschen für problematisch. Der Redaktionsleiter der Zeitung hält die Kritik für berechtigt. Die Überschrift habe die Redaktion schon vor dem Eingang der Beschwerde geändert. Entsprechend habe sie den Text korrigiert. Die Redaktion überprüfe fortlaufend ihre Arbeit. Sie sei für Hinweise von Leserinnen und Lesern stets dankbar.

Weiterlesen

Vorwurf: Menschen werden herabgewürdigt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag, in dem eine seiner Redakteurinnen von ihrem Leben mit einem an Alzheimer erkrankten Mann berichtet. Eine Passage aus dem Beitrag: „Sie und ihre Kinder sehen zu, wie sein Geist verschwindet, der Körper aber weiter funktioniert. Kann man schon trauern, bevor ein Partner stirbt?“ Eine Leserin des Magazins sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Im Artikel würden Menschen mit Behinderungen herabgewürdigt. Sie würden als Ballast für die pflegenden Angehörigen dargestellt. Von einem „sterblichen Überrest mit Vitalfunktion“ ist die Rede und von einer „Masse Fleisch“, die noch dazu nicht in der Lage sei, seiner Frau für die Pflege zu danken. Dies geschehe zu einer Zeit, in der im Rahmen der Triage-Diskussion Menschen mit Behinderung Angst hätten, von der Mehrheitsgesellschaft lediglich als Ballast angesehen zu werden, den man zuerst abwerfen könne. Dass das Magazin dies alles unkommentiert stehenlasse, sei unerträglich. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Der Artikel sei ein persönlicher Erfahrungsbericht einer Frau, die mit ihrem pflegebedürftigen Mann lebe und sich um ihn kümmere. Der Text beschreibe bewusst eine subjektive Wahrnehmung. Dies sei durch die „Ich“-Form deutlich gekennzeichnet. Die Autorin beschreibe ungeschönt, mit welchen Schwierigkeiten sie und andere Betroffene täglich zu kämpfen hätten. Sie sehe ihren Mann auch nicht als „Ballast“, den sie abwerfen könne. Der Artikel habe viele Leserreaktionen nach sich gezogen, die größtenteils positiv gewesen seien. Den Reaktionen zufolge habe der Artikel vor allem Mitgefühl mit den Beteiligten ausgelöst. Die Redaktion habe sich um eine ausgewogene Darstellung der Thematik aus verschiedenen Blickwinkeln bemüht. Dazu gehöre auch, Angehörige von pflegebedürftigen Personen zu Wort kommen zu lassen.

Weiterlesen

Ein Tanz, der mit einem Pups endete

„Tanzvorführung geräuschvoll beendet“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online ein Video. Es zeigt das Ende einer Tanzvorführung in China, die mit einem Pups der Tänzerin endet. Die Szene wird mehrfach gezeigt. Die Redaktion weist auf die Peinlichkeit hin. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Es bestehe keine journalistische Notwendigkeit, die Öffentlichkeit über das Pupsen einer Tänzerin bei einer Aufführung in China zu unterrichten. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Tänzerin eine Person des öffentlichen Lebens sei. Er geht auch davon aus, dass eine Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. Alles in allem habe der Beitrag keinen anderen Zweck als die öffentliche Zurschaustellung und Herabwürdigung der dargestellten Person. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Redaktion sich für die Veröffentlichung entschieden habe, weil sie die Auffassung vertrete, dass der Beitrag aufgrund seines Unterhaltungswertes das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten überwiege. Es sei auch von einer Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung auszugehen, da sie sich bei einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert habe. Der Verlag beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach könne Unterhaltung auch Realitätsbilder vermitteln und damit Themen ansprechen, an die sich möglicherweise Diskussionen anschlössen.

Weiterlesen

Verwirrung um Corona-Zahlen

Eine Boulevardzeitung titelt: „Bis zu 29 % der Corona-Toten starben nicht an Corona“. Im Teaser heißt es: „Bis zu 29 %! Sie wurden als Corona-Tote gezählt, aber das Virus war nicht Todesursache. Wie die Bürokratie das Vertrauen der Bürger verspielt“. Im Text heißt es, in Sachsen-Anhalt seien 29 Prozent der in der Statistik aufgeführten Todesfälle nicht auf das Corona-Virus, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Mehrere Bundesländer hätten der Redaktion mitgeteilt, dass sie nicht zwischen an und mit Corona erkrankten bzw. verstorbenen Personen unterschieden. Das Robert-Koch-Institut habe mitgeteilt, dass bei einem Großteil der erfassten Personen Corona die Todesursache gewesen sei. Der Titel verletzt nach Ansicht eines Lesers der Zeitung die Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Sie sei geeignet, die Gefährlichkeit des SARS CoV-2-Virus irreführend zu relativieren. Die Rechtsabteilung des Verlages steht auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung nicht geeignet sei, „unbegründete Befürchtungen beim Leser“ zu wecken, wie es für Ziffer 14 des Kodex aber erforderlich wäre. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffer 1 vor. Es möge sein, dass der Wert von 29 Prozent der erfassten Todesfälle, die nicht an Corona gestorben seien, nicht zutreffe. Dieser Wert stamme jedoch von einer fehlerhaften Datenübermittlung durch das Gesundheitsministerium von Sachsen-Anhalt. Tatsächlich seien nur bis zu 20 Prozent der erfassten Todesfälle auf das Virus zurückzuführen. Die Redaktion habe den Fehler längst korrigiert.

Weiterlesen

Zeitung veröffentlicht missverständlichen Beitrag

„Supreme Court blockiert Bidens Impfpflicht für größere Unternehmen“ titelt eine überregionale Zeitung online. Es geht um eine Entscheidung des höchsten US-amerikanischen Gerichts zu einer Verordnung der Regierung im Hinblick auf eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Offensichtlich habe die Redaktion unzureichend recherchiert. Im Beitrag werde im Hinblick auf die von der Biden-Regierung erlassene Impf- und Maskenpflicht in den USA behauptet, dass das höchste Gericht diese inhaltlich abgelehnt habe. Zitat: „Das Gericht sah hingegen in einer Impfpflicht einen zu großen Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.“ Dieses Zitat sei nicht nachvollziehbar, da der Supreme Court nicht in der Sache entschieden habe. Er habe lediglich befunden, dass über derart massive Grundrechtseingriffe der Kongress die Entscheidungsgewalt habe. Sie könnten nicht per administrativer Anordnung erlassen werden. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion habe den Fehler eingestanden und den Onlinebeitrag an den relevanten Stellen korrigiert.

Weiterlesen

Eine Vermutung zur Tatsache gemacht

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dessen Überschrift die Rede davon ist, dass ein Dealer in einem Park vor der Polizei geflohen und fast in einem Teich ertrunken sei. Im ersten Satz des Berichts schreibt die Redaktion von einem “mutmaßlichen Drogendealer“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass der Mann ein Dealer sei. Weder in der Pressemitteilung der Polizei noch im entsprechenden Beitrag einer anderen Zeitung sei davon die Rede gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion gewählte Formulierung vom „mutmaßlichen Drogendealer“ für korrekt. Sie diene der wahrheitsgemäßen Information der Öffentlichkeit. Die Meldung von der Flucht und ihrem beinahe tragischen Ende in einem Teich sei ohne diese Information gar nicht nachvollziehbar. Keine Angabe im Bericht sei unwahr. Die Indizien für den geäußerten Verdacht seien dem Autor des Beitrages bekannt. Diese Indizien seien der Aufenthalt des Mannes in dem als Drogenbrennpunkt bekannten Park, die Flucht vor den Polizeibeamten und die Tatsache, dass der Verdächtige auf der Flucht etwas weggeworfen habe. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung werde in dem Beitrag gewahrt, so die Rechtsvertretung. Zutreffend sei, dass in der Überschrift das Wort „mutmaßlich“ nicht enthalten sei. Möglicherweise sei es aus technischen Gründen entfernt worden. Die Zeitung beruft sich auf den Grundsatz, wonach der Sinngehalt von Schlagzeilen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Beitrag zu sehen sei. Somit habe die Redaktion nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Unabhängig davon habe man die Schlagzeile des Beitrages geändert, um jeglichen Verdacht auszuräumen.

Weiterlesen