Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Ganz bescheidene Pläne – Dreifach-Mama aus Bonn wird über Nacht Millionärin“. Der Beitrag informiert mit Foto darüber, dass die Frau bei einer Lotterie eine Million Euro gewonnen hat. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um die nur leicht umformulierte Pressemitteilung eines bestimmten Lotterie-Anbieters handele. Text und Foto hätten einen klar werblichen Charakter. Die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung werde hier deutlich überschritten. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, die Information über den Millionen-Gewinn sei von großem Interesse für die Leserschaft. Dies zeigten auch die Zugriffszahlen. Das Foto habe man bereits am Tag nach der ersten Meldung ausgetauscht, da es in der Redaktion Diskussionen darüber gegeben habe, ob es nicht einen zu werblichen Charakter habe. Dass sich der Text an einer Pressemitteilung orientiert habe, sei leider der Personallage kurz vor Weihnachten geschuldet und nicht Usus in der Redaktion. Die Redaktion bedauere es, dass es in diesem Fall doch passiert sei.
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Eine Illustrierte veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ofenbarung“. Dabei geht es um die Kuchenvariante des französischen Dessert-Klassikers Mousse au Chocolat. Ein Rezept führt die verschiedenen Zutaten auf, darunter eine bestimmte Whiskey-Sorte. Diese wird namentlich genannt, ebenso die Bezugsquelle und der Preis. Unter der Überschrift „Heiß geliebt“ veröffentlicht die gleiche Zeitschrift kurz darauf ein Rezept für einen koreanischen Kimchi-Eintopf. Dazugestellt ist eine Weinempfehlung. Auch hier wird der Name des Weins und des Produzenten genannt. Auch hier fehlen weder die Bezugsquelle noch der Preis. In beiden Fällen werden die Produkte auch mit Foto präsentiert. Ein Leser der Zeitschrift erkennt in den Veröffentlichungen Verstöße gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot zwischen Werbung und Redaktion). Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf zurück. Die regelmäßig erscheinende Kolumne liefere mit den Produktempfehlungen Informationen, die von besonderer Qualität und dadurch von begründetem Interesse seien. Sie besäßen ein Alleinstellungsmerkmal. An keiner Stelle verwende die Redaktion eine werbliche Sprache. Auch der Verweis auf die Bezugsquellen sei nicht zu beanstanden. Es gehe auch hier um weiterführende Angaben von öffentlichem Interesse, da die vorgestellten Produkte nicht in einem normalen Supermarkt zu kaufen seien. Auch die Autorin der beiden Beiträge schickt dem Presserat eine Stellungnahme. Sie rechtfertigt die Produktangaben mit dem Hinweis, dass sie stets auf der Suche nach guten, hochqualitativen Produkten sei, um ihre Rezepte der Leserschaft vorzustellen. Jedes dieser Produkte sei sorgfältig von ihr ausgesucht, verkostet und erst dann in ihre Rezepte und damit in ihre Kolumne aufgenommen worden, wenn sie es für gut und passend gefunden hätte.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht Leserbriefe grundsätzlich mit nahezu kompletten Angaben der Einsender-Adressen. Eine Leserin kritisiert diese Praxis, sieht presseethische Grundsätze verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie habe der Zeitung einen Leserbrief schicken wollen. Als sie jedoch erfahren habe, dass der komplette Name mit Ort und Straße (es fehle nur die Hausnummer) veröffentlicht werden solle, habe sie zunächst davon Abstand genommen. In ihren Augen sei dies in ihrer kleinen Stadt, wo die Straßen auch nicht allzu lang seien, ein Missbrauch beim Datenschutz. Wenn sie nämlich etwas schreibe, was einem anderen nicht gefalle, so sei es ihm ein Leichtes, sie ausfindig zu machen und als Racheakt entweder eine Sach- oder – noch schlimmer – eine Personenschädigung zu begehen. Ein Redakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er berichtet, dass dies der erste Fall sei, in dem sich jemand aus der Leserschaft gegen die Nennung der Adresse in Leserbriefen gewandt habe. Im Übrigen: Jeder könne in der Zeitung in Form eines Leserbriefes seine Meinung zum Ausdruck bringen, müsse aber auch dazu stehen.
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Eine Lokalzeitung berichtet online von einem abgebrochenen Fußballspiel der örtlichen Mannschaft. Mehrere Spieler der Heimmannschaft hätten drei Männer des Gästeteams niedergeschlagen. Bis dahin – so der Heimtrainer – sei es ein sehr faires Spiel gewesen. Dann aber hätten zwei Spieler eine rote Karte kassiert. Die Folge war eine Prügelei, nach der drei namentlich genannte Spieler verletzt ein Krankenhaus hätten aufsuchen müssen. Tags darauf berichtet die Zeitung, der Spielabbruch habe ein juristisches Nachspiel. Dies habe eine Polizeisprecherin auf Nachfrage bestätigt. In diesem Beitrag werden die Verletzten erneut namentlich genannt. Die Redaktion berichtet auch über die Art der jeweiligen Verletzungen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der im Beitrag namentlich genannten Verletzten. Er sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Unmittelbar nach Spielende und noch in der Notaufnahme des Krankenhauses sitzend, hätten er und seine verletzten Mitspieler mit Entsetzen festgestellt, dass die Zeitung bereits einen Bericht online veröffentlicht und zu ihrem Unverständnis ihre Namen genannt habe. Der Aufforderung, den Beitrag unverzüglich zu löschen, sei die Zeitung mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit nicht nachgekommen. Der Autor des kritisierten Beitrages stellt fest, dass er zweifelsfrei korrekt über die Vorkommnisse bei dem Fußballspiel berichtet habe. Alle Fußballspieler müssten damit rechnen (und seien stets auch damit einverstanden), dass sie im Zusammenhang mit der Spielberichterstattung mit Namen genannt würden.
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Ärger über Werbung für rechtsextremes Magazin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online und gedruckt darüber, dass sich eine Besucherin einer Skateanlage über dort vorhandene Werbeaufkleber mit rechtsextremem Gedankengut geärgert und der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Dem Beitrag sind Vor-Ort-Fotos beigefügt. Dabei wird die Frau mit vollem Namen genannt. Das geschieht auch in den Folgebeiträgen, die die Zeitung veröffentlicht. Sie wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie moniert die wiederholte Namensnennung. Auch stört sie sich daran, dass die Zeitung von ihr gemachte Fotos veröffentlicht habe. Schließlich beklagt sie, dass der Printartikel nicht mehr widerrufen werden könne und der Online-Beitrag nach wie vor verfügbar sei. Die Beschwerdeführerin hat nur den Online-Beitrag vorgelegt, so dass die Beschwerde darauf beschränkt ist. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, offensichtlich sei es zu einem Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Autorin des Textes gekommen. Diese sei davonausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nennung ihres Namens einverstanden sei.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Polizei: Impfgegner aggressiver“. Im Beitrag geht es um die bevorstehende Verschärfung der Corona-Maßnahmen und die Vorbereitung auf die dafür notwendigen Kontrollen. Der Autor zitiert einen Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit der Meinung, dass die Impfverweigerer durch die Drucksituation jetzt lauter und aggressiver würden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine falsche Tatsachendarstellung. Die Polizei habe sich nicht in der zitierten Form geäußert. Lediglich ein Gewerkschaftsvertreter habe eine solche Ansicht geäußert. Als Impfgegner fühle er sich diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung meint, dass die Überschrift durch die Ausführungen im ersten Absatz der Berichterstattung gedeckt sei. Die Gewerkschaft der Polizei sei eine gewichtige Stimme der Polizei. Sie nehme regelmäßig auch zu inhaltlichen Herausforderungen der Polizeiarbeit Stellung. Die Gewerkschaft in der Überschrift mit „Polizei“ zu apostrophieren, halte er für verkürzt, aber zulässig. Der Chefredakteur vermag die Kritik des Lesers, er werde durch die Berichterstattung diskriminiert, nicht nachzuvollziehen.
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Ein ärztlicher Behandlungsfehler nach einem Fahrradunfall ist Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Das Foto zum Beitrag zeigt ein Fahrrad, das auf der Straße liegt. In der Facebook-Ausgabe der Zeitung zeigt das Foto zum verlinkten Artikel eine Impfung, die Bildunterschrift/bzw. der Teaser jedoch beschreibt den Tod des Fahrradfahrers. Dort heißt es: „Etwa eine Stunde nach der Entlassung lief der Patient blau an, röchelte, fiel um und wurde bewusstlos. Seine Atemwege waren zugeschwollen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert den Zusammenhang zwischen Fotoaussage und Artikel. Die Redaktion erwecke den Eindruck, eine Impfung habe zu diesem Krankheitsbild und dann zum Tod geführt. Hier werde mit unseriösen Mitteln Stimmung gegen die Corona-Impfung gemacht. Er sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Leiterin der Online-Redaktion spricht von einem Fehler, den die Redaktion bedauere und sofort nach Eingang der Beschwerde korrigiert habe. Die Redaktion habe diesen Transparenzhinweis veröffentlicht: „Hinweis: Wir haben versehentlich beim ursprünglichen Post ein unpassendes Bild ausgewählt. Das haben wir inzwischen korrigiert. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“
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„Lauterbachs Blick sagt mehr als tausend Worte“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Darin geht es um ein Papier, das der Chef des Robert-Koch-Instituts (RKI), Prof. Lothar Wieler, veröffentlicht habe. Darin habe er sofort schärfere Corona-Maßnahmen gefordert. Seitdem stehe er unter Druck. Das Problem daran sei, dass das Papier zwei Tage nach einer Stellungnahme des Expertenrats und direkt zur Corona-Schalte des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gekommen sei. Diese hätten sich da schon auf ein Entwurfspapier geeinigt. In dem Bericht steht diese Passage: „Am Dienstag hatte Lauterbach seiner Wieler-Wut intern mehrfach Luft gemacht. Er habe sich selbst dazu zwingen müssen, Wieler öffentlich die ´Freiheit der Wissenschaft´ zuzugestehen. Der Minister, so wird berichtet, fühle sich ´verarscht´“ Der Sprecher des Gesundheitsministeriums für Gesundheit bestätigt das Zitat nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Autor zurzeit im Ausland arbeite und sich außerstande sehe, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ohne die Mitwirkung des verantwortlichen Redakteurs – so die Rechtsabteilung - sei eine Klärung leider nicht möglich. Man gehe aber davon aus, dass der Gesundheitsminister die Aussage so getätigt habe, wie die Zeitung sie zitiert habe. Die Redaktion erfinde keine Zitate. Allein aus dem Umstand, dass nach der einseitigen und durch nichts substantiierten Darstellung des Beschwerdeführers ein Sprecher des Ministeriums das Zitat „nicht bestätigt“ haben soll, könne nicht darauf geschlossen werden, dass das in Rede stehende Zitat frei erfunden sei. Im Gegenteil: Es sei bezeichnend, dass schon nach den Angaben des Beschwerdeführers der Sprecher das Zitat offenbar nicht dementiert habe.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht auf der Facebook-Seite der Redaktion einen Link zum Artikel „Gehört das Christentum noch zu Deutschland?“ Darin geht es um eine Allensbach-Umfrage zu Weihnachten. Unter dem Artikel bringt die Redaktion Leser-Kommentare. Einer von ihnen schreibt: „Warum heißt die Frage nicht: ´Ist es noch zeitgemäß, dass das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge für Vereinigungen des organisierten Kindesmissbrauchs einzieht?´“ Ein Leser antwortet: „Pädophiler Kinderschänderring Monatsbeitrag…Bring das mal in der Lohnbuchhaltung…“ Die Zeitung schreibt: „Wäre etwas zu lang für Facebook gewesen“ und veröffentlicht einen Smiley mit ausgestreckter Zunge. Daraufhin schreibt ein weiterer Leser an die Redaktion: „Meinen Sie nicht, dass man auf einen so abschätzigen Kommentar anders reagieren müsste?“ Ein Leser kritisiert den Post der Redaktion. Er sieht darin einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Posting sei undifferenziert und unsorgfältig. Die Rechtsabteilung des Verlages bezeichnet das monierte Posting als „unstreitig nicht gelungen“. Es sei sofort gelöscht worden. Die Vertretung der Zeitung hält es aber für fernliegend, dieser Veröffentlichung eine presseethische Bedeutung zukommen zu lassen. Die zuständige Redakteurin ergänzt, es habe sich um einen Fehler im Rahmen der Ermessensfreiheit gehandelt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine umfangreiche Antwort auf seine Beschwerde geschickt.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „No Happy Birthday ´Querfront´“ über den Beginn der sogenannten „Hygienedemos“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese im Text enthaltene Passage: „Initiiert wurden die ersten ´Hygienedemos´ von N´Diaye“. Diese Feststellung sei falsch. N´Diaye existiere nicht. Sie sei eine Erfindung von Georgio Agamben. Eine Frau, die nicht existiere, könne keine „Hygienedemos“ initiieren. Die Behauptung, Batseba N´Diaye gehöre zum Verein und Künstlerkollektiv “Haus Bartleby“ sei falsch. Eine N´Diaye habe nie zum Haus Bartleby gehört. Für die Zeitung nimmt der Autor des Beitrages Stellung. Der Artikel sei ein persönlicher Rückblick auf das einjährige Bestehen maßnahmen-kritischer Versammlungen in der Hauptstadt Berlin. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe kein Anlass bestanden, an der Existenz der Person N´Diaye zu zweifeln, da weitere Initiatoren der ersten Hygiene-Demonstrationen immer wieder diese Person erwähnt hätten. Mittlerweile mehrten sich die Hinweise, dass N´Diaye tatsächlich eine Erfindung der Demo-Initiatoren sei, um die Organisationsstruktur diverser erscheinen zu lassen. Diese Hinweise habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels nicht gegeben. Bei dem Artikel handele es sich - so dessen Autor - klar erkenntlich um einen Meinungsbeitrag in der Form eines persönlichen Essays. Der Autor habe die Demonstrationen und Protestkundgebungen von Anfang an für die Zeitung begleitet. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf beziehe sich auf eine Information im Artikel, die im Kontext des gesamten Beitrages überhaupt keine Rolle spiele.
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