Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet über einen bevorstehenden Strafprozess: Ein Großvater ist angeklagt, mehrfach seine damals elf- bis dreizehnjährige Enkelin sexuell missbraucht zu haben. Dabei schildert die Redaktion die vorgeworfenen Taten im Detail. - Die Rechtsanwältin des Mädchens beschwert sich beim Presserat, dass die Zeitung damit die schutzwürdigen Interessen des Kindes verletzt habe. Dies sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in seine Privatsphäre. - Der Chefredakteur räumt ein, dass die Veröffentlichung ein Fehler gewesen sei. Die Details zum Tatvorwurf habe die Redaktion aus einer Pressemitteilung des Landgerichts übernommen. Der Autor des Berichts habe damit verdeutlichen wollen, dass es sich bei den Taten um vollendete Vergewaltigungen und nicht bloß um eine Bagatelle gehandelt habe. Dies wäre aber mit weniger spezifischen Formulierungen ebenfalls möglich gewesen. Nach Eingang der Beschwerde habe die Zeitung sofort die Online-Fassung des Berichts korrigiert. Er selbst, so der Chefredakteur, habe das Mädchen schriftlich um Entschuldigung gebeten und ihm (in Absprache mit der Anwältin) einen Warengutschein als Versuch einer zumindest symbolischen Wiedergutmachung geschickt. Zudem sei der Vorgang redaktionsintern nachbereitet worden. – Der Beschwerdeausschuss hält den Verstoß gegen publizistische Grundsätze für so schwerwiegend, dass er einstimmig eine öffentliche Rüge ausspricht. Die detaillierte Schilderung des Missbrauchs ist eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid und verstößt somit gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Die Schilderung geht über das öffentliche Informationsinteresse hinaus und greift tief in den intimsten Persönlichkeitsbereich des Opfers ein. Das Mädchen wird in entwürdigender Lage dargestellt und ist zudem für einen weiteren Personenkreis erkennbar. Damit verstößt der Artikel auch gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen halbseitigen Artikel über ein Eigenheim, das von einer Maklerin zum Verkauf angeboten wird. Das Objekt wird ausführlich beschrieben und ebenso wie die Maklerin in Fotos gezeigt. - Der Beschwerdeführer sieht darin Schleichwerbung für die Maklerin und das konkrete Angebot. – Die Zeitung nimmt keine Stellung zu der Beschwerde. - Der Beschwerdeausschuss erkennt eine Verletzung der in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebenen klaren Trennung von Redaktion und Werbung. Ohne nachvollziehbaren Grund, wie z. B. ein Alleinstellungsmerkmal, wird ein kommerzielles Angebot eines einzelnen Maklerunternehmens vorgestellt. Eine solch ausführliche Berichterstattung ist nicht mehr durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt und transportiert eindeutig die werblichen Interessen des konkreten Anbieters, ist also Schleichwerbung.
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In einem Online-Bericht über ein Tötungsdelikt nennt eine Boulevardzeitung den Vornamen und abgekürzten Nachnamen des Opfers und veröffentlicht ein zu Lebzeiten aufgenommenes Foto von ihm. – Der Sohn des Getöteten beschwert sich, dass sein Vater unverpixelt gezeigt wurde. – Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Bei dem Foto handele es sich um ein Bild, das ein Freund des Toten an einer Gedenkstelle am Leichenfundort platziert habe. Laut der Opferschutz-Richtlinie aus Ziffer 8 des Pressekodex dürften solche Fotos veröffentlicht werden, „wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben“. Der Freund sei eine solche befugte Person. Zudem habe der Beschwerdeführer bislang offensichtlich nichts gegen die Veröffentlichung des Fotos an der Gedenkstelle einzuwenden; dass er die Veröffentlichung nun ablehne, sei widersprüchlich. Im Übrigen habe die Redaktion seinem Wunsch bereits entsprochen und das Foto längst gelöscht. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. Hilfsweise könnte der Presserat die Beschwerde als begründet bewerten, aber auf eine Maßnahme gegen die Zeitung verzichten. - Der Beschwerdeausschuss sieht in der Veröffentlichung des Opferfotos einen schweren Verstoß gegen Ziffer 8 und spricht einstimmig eine Rüge aus. Vor der Veröffentlichung hätte die Redaktion Angehörige um Einwilligung bitten müssen. Ein Freund gilt nicht als „sonstige befugte Person“. Gemäß der bisherigen Spruchpraxis des Presserats ist auch das Aufstellen eines Fotos an einer Gedenkstelle nicht gleichzusetzen mit der Einwilligung zur Veröffentlichung in einem Medium.
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Mitteilung eines Sportkreisverbands, wonach sein (nicht mit Namen genannter) Geschäftsstellenleiter mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei. Grund dafür seien unter anderem „Unstimmigkeiten in ‚kasseninternen Abläufen‘“. „Wir sind dem Verdacht nachgegangen, dass Gelder zweckentfremdet wurden“, wird ein Sprecher zitiert. Und weiter: „Es sind rabenschwarze Zeiten für den Sportkreis“. In der Printausgabe trägt der Artikel die Überschrift „‘Rabenschwarze Zeiten‘ für den Sportkreis“ und online den Titel „Sportkreis (...): Gelder über Jahre veruntreut - Leiter der Geschäftsstelle ist gekündigt“. Online heißt es außerdem: „Der Leiter der Geschäftsstelle des Sportkreises hat über mehrere Jahre hinweg die Kasse unsachgemäß geführt und wurde zum 31. Dezember 2022 gekündigt.“ - Die Beschwerdeführerin trägt vor, beide Überschriften verletzten die Ziffern 1, 2, 8 und 13 des Pressekodex. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Anschuldigungen um unbestätigte Behauptungen handele. Die Anführungsstriche in der Print-Überschrift reichten dazu nicht aus. Online fehlten sie völlig. Dies sei eindeutig vorverurteilend und schädige massiv das Ansehen des Beschuldigten. Die Zeitung fungiere hier als Pranger. Als Geschäftsstellenleiter sei er leicht zu identifizieren. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass die Vorwürfe mindestens zum größten Teil nicht substantiiert gewesen seien. Eine Richtigstellung der Zeitung sei allerdings bisher unterblieben. Stattdessen sei ein weiterer Artikel erschienen, der grobe Schnitzer enthalte und die entlastenden Punkte nicht richtig oder gar nicht erwähne. - Die Geschäftsführerin und Chefredakteurin weist die Vorwürfe zurück. Die Informationen im Artikel seien deutlich als Aussagen des Sportkreises gekennzeichnet. Aus dem ebenfalls kritisierten späteren Artikel gehe hervor, dass das Arbeitsgericht inzwischen in einigen Punkten dem Kläger und in anderen Punkten dem Sportkreis Recht gegeben habe und dass das Gericht die außerordentliche Kündigung für nicht Rechtens halte. Das Verfahren sei aber noch nicht abgeschlossen. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Denn die Berichterstattung verstößt schwerwiegend gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex und gegen die Unschuldsvermutung (Ziffer 13). Der Artikel erwähnt ausführlich die zivil- und strafrechtlich relevanten Anschuldigungen gegen den Geschäftsstellenleiter. Wegen der Schwere der Vorwürfe hätte die Zeitung ihm zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Berichterstattung über diese Anschuldigungen zum Teil in Form redaktioneller Tatsachenbehauptungen erfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Betroffene aufgrund seiner Stellenbezeichnung identifizierbar ist. Insofern wirkt die Berichterstattung für ihn auch vorverurteilend.
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Eine Tageszeitung berichtet online über die Misshandlung eines 13-jährigen Mädchens durch deren Mitschülerinnen. Dabei veröffentlicht sie Screenshots aus einem YouTube-Video, das Zeugen bei der Misshandlung gefilmt hatten, ohne einzugreifen. Auf dem Titelfoto des Beitrags sind nur die Augenpartien des Opfers und der Tatbeteiligten verpixelt; in einer zusätzlichen Bildergalerie sind die Gesichter komplett unkenntlich gemacht. Im Text wird die Tat in allen Einzelheiten beschrieben und die entsetzte Mutter zitiert. - Der Beschwerdeführer sieht Verstöße gegen die Menschenwürde und den Opferschutz. Das Mädchen werde zu einem bloßen Mittel sensationeller Berichterstattung herabgewürdigt. Die 13-Jährige sei nur unzureichend verpixelt worden, so dass ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Die Zeitung habe das Opfer-Foto auch als Titelbild auf Facebook und Twitter verwendet. Durch das kleinere Bildformat verliere die knappe Verpixelung hier noch mehr an Wirkung. - Die Redaktion erläutert, der Vorfall sei in einem anderen Bundesland passiert. Das Video kursiere im Internet und habe bundesweit große Betroffenheit ausgelöst. Mit dem Bericht habe die Zeitung die Brutalität der Misshandlungen dokumentieren wollen. Zum Schutz des geschlagenen, getretenen und bespuckten Mädchens habe der zuständige Redakteur entschieden, keine kompletten Videoauszüge zu zeigen. Bei den ausgewählten Standbildern habe er nach bestem Gewissen das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht, obwohl die Angegriffene durch das Internetvideo bereits einem größeren Kreis bekannt sei. Er sei davon ausgegangen, dass das Opfer in dem gewählten Verpixelungsgrad nicht zu erkennen sei. Die Fotos sollten der Leserschaft dazu dienen, den Fall auch optisch einschätzen zu können, um sich einen umfassenden Gesamteindruck von der Gemengelage zu bilden. Sollte trotz dieses verantwortungsvollen Umgangs mit den Fotos das Mädchen zu erkennen gewesen sein, sei dies definitiv nicht beabsichtigt gewesen. Die Redaktion bedauere diesen Umstand sehr. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus, weil die Berichterstattung über das öffentliche Interesse an dem Fall hinausgeht und die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 Pressekodex überschreitet. Die detaillierte Schilderung der Misshandlung und das damit verbundene Leiden sind dazu geeignet, das Mädchen zum zweiten Mal zum Opfer zu machen. Hinzu kommt, dass die Betroffene auch trotz der Verpixelung für einen näheren Personenkreis und auf dem kleinen Teaser-Foto auch für einen weiteren Kreis erkennbar ist. Die Identität von Opfern ist laut Ziffer 8 jedoch in der Regel besonders zu schützen. Hier hätte die Redaktion die Folgen der Berichterstattung für die Betroffene sorgsamer abwägen müssen.
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Unter der Schlagzeile „Sie brachte ihre Kinder zur Schule, dann holte sie der Killer“ berichtet eine Boulevardzeitung online über eine getötete Mutter. Ihr Ex-Mann sei wegen Mordverdachts verhaftet worden. Bebildert wird der Artikel mit einem unverpixelten Foto des Opfers, das die Redaktion laut Quellenangabe von Facebook übernommen hat. Außerdem wird ein Foto des Tatverdächtigen in Polizeibegleitung gezeigt. Sein Gesicht ist lediglich mit einem Augenbalken versehen. Auch die Kinder des Paares sind im Hintergrund eines Fotos zu sehen, allerdings mit komplett verpixelten Gesichtern. – Die 12. Klasse eines Gymnasiums sieht in dem Beitrag eine unangemessen sensationelle Darstellung des Geschehens. Auch werde der mutmaßliche Täter als „Killer“ bezeichnet, wodurch ihm Mord unterstellt werde. Er habe aber weder ein Geständnis abgelegt, noch habe es Augenzeugen für das Verbrechen gegeben. Durch den angegebenen Vornamen, den ersten Buchstaben seines Nachnamens, sein Alter, seinen Beruf, den Ort der Festnahme und sein Bild mit einem minimalen Augenbalken sei er leicht zu identifizieren. Zudem werde das Opfer ohne Pixelung gezeigt, und die Verpixelung der Kinder sei unzureichend. – Die Redaktion nimmt keine Stellung zu den Vorwürfen. - Der Beschwerdeausschuss erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) und spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Vor der Veröffentlichung des unverpixelten Opfer-Fotos hätte die Redaktion die Angehörigen um Einverständnis bitten müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Zudem ist der Tatverdächtige für ein näheres Umfeld erkennbar. Er hätte vollständig anonymisiert werden müssen, da keines der Kriterien für eine identifizierende Berichterstattung vorliegt. In den anderen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Punkten sieht der Ausschuss jedoch keine Verstöße gegen den Pressekodex. Das Geschehen wurde nicht unangemessen sensationell dargestellt, denn hier wurde niemand zum Objekt oder zu einem bloßen Mittel herabgewürdigt. Der Ausschuss sieht auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Denn die Redaktion schreibt in der Überschrift zwar, dass die Frau von einem „Killer“ getötet wurde. Im Text bezieht sie das Wort „Killer“ jedoch nicht auf den Tatverdächtigen. Insofern liegt hier keine Vorverurteilung einer konkreten Person vor. Ebenfalls als presseethisch in Ordnung bewertet der Ausschuss die Abbildung der beiden Kinder des Opfers, da deren Gesichter ausreichend verpixelt sind.
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Das Onlineportal einer großen Verlagsgruppe berichtet über die Schließung des Online-Shops eines Freizeitpark-Betreibers und wählt dafür die Überschrift: „Karls Erlebnis-Dorf: Hier ist jetzt alles dicht! Kunden schauen in die Röhre“. Unter dem Titel wird ein zentrales Gebäude des Parks gezeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Hier geht nichts mehr für Freunde von Karls Erlebnis-Dorf.“ Erst im vierten Absatz des Berichts wird erwähnt, dass lediglich der Zugang zum Online-Shop gekappt werde. „Ab dem 27. März geht erst einmal nichts mehr online – zumindest lassen sich keine Marmelade, Tickets, Geschenke-Sets bestellen.“ - Der Beschwerdeführer kritisiert, der Autor suggeriere, dass der ganze Freizeitpark geschlossen sei. Das sei falsch. - Das Verlagsportal sieht die Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Die Wahl der Überschrift gehe darauf zurück, dass nicht lediglich ein Teil, sondern der gesamte Online-Shop des Freizeitparks vorübergehend geschlossen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Überschrift neugierig machen und den Leser in den Text hineinziehen solle. Bei der Bewertung seien jedoch auch die begleitenden Zeilen zu beachten. Inzwischen sei die Überschrift angepasst worden: „Karls Erlebnis-Dorf: Beliebter Service wird eingestellt! Kunden schauen in die Röhre". - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Ausschlaggebend dafür ist vor allem die Überschrift in Kombination mit dem Freizeitpark-Foto und der Bildunterschrift „Hier geht nichts mehr für Freunde von Karls Erlebnis-Dorf“. Dadurch wird den Leserinnen und Lesern fälschlicherweise suggeriert, dass der Park schließt. Dass in Wirklichkeit nur ein Online-Angebot vorübergehend entfällt, steht erst im weiteren Verlauf des Textes. Der Ausschuss bewertet die Berichterstattung als groben Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex und als „Clickbaiting“, also als Versuch, Lesende zum Ankllcken eines Artikels zu ködern.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Tötung eines Berliner Taxifahrers. Auf der Titelseite und im Artikel zeigt sie unverpixelte Porträtfotos des Getöteten. - Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Opferschutzes. Auf Twitter habe eine Angehörige des Toten geschrieben: „Die Bitte von uns als Familie: Bitte teilt das Foto nicht weiter. Mein Onkel hätte sowas nie gewollt. Seine Kinder wollen nicht, dass sich das so verbreitet. Mit Klatschpresse wollen wir nichts zu tun haben“. - Die Redaktion nimmt nicht Stellung. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Die Foto-Veröffentlichung ist eine schwere Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Demnach ist die Identität von Opfern besonders zu schützen und für das Verständnis eines Tathergangs in der Regel unerheblich. Vor der Veröffentlichung hätte die Redaktion die Angehörigen um Erlaubnis bitten müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen, wie auch der Tweet der Nichte zeigt.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Tötung eines Berliner Taxifahrers. Dabei zeigt die Redaktion ein identifizierbares Foto des Opfers. - Nach Angaben des Beschwerdeführers haben sich die Angehörigen die Veröffentlichung von Fotos verbeten. Auf Twitter habe offenbar eine Nichte des Opfers geschrieben: „Die Bitte von uns als Familie: Bitte teilt das Foto nicht weiter. Mein Onkel hätte sowas nie gewollt Seine Kinder wollen nicht, dass sich das so verbreitet. Mit Klatschpresse wollen wir nichts zu tun haben“. - Eine Stellungnahme der Redaktion liegt nicht vor. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos ist eine schwere Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Demnach ist die Identität von Opfern besonders zu schützen und für das Verständnis eines Tathergangs in der Regel unerheblich. Vor der Veröffentlichung hätte die Redaktion die Angehörigen um Erlaubnis bitten müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen, wie auch der Tweet der Nichte zeigt.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Vorpremiere eines Theaterstücks namens „König von Deutschland“, bei dem es um den „Reichsbürger“ Peter F. geht. Zu der Aufführung sei plötzlich auch F. erschienen. Die Vorstellung sei unterbrochen und der selbsternannte „König von Deutschland“ des Hauses verwiesen worden. Die Zeitung zeigt dazu ein Foto von F. - Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion Unwahrhaftigkeit vor und beruft sich dabei auf die Berichterstattung eines Internetportals. Demnach soll der Reporter selber die Eintrittskarten für F. und seine Begleiterin gekauft haben. Das hätte die Zeitung erwähnen müssen, etwa durch einen Transparenzhinweis am Ende des Beitrags. Zudem habe der Reporter während der laufenden Aufführung den Saal verlassen, um den verspätet eintreffenden F. vor der Tür zu begrüßen. Ferner habe im Theater fotografiert und gefilmt, obwohl ihm dies ausdrücklich verboten worden sei. Außerdem habe die Zeitung nicht erwähnt, dass F. ein einschlägig vorbestrafter Betrüger sei, dass er gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung agiere und dass die Finanzaufsichtsbehörde BaFin ein großes Verfahren gegen ihn und seine Mittäter führe. Der durchschnittlich verständige Leser erhalte den Eindruck, es handele sich bei F. um einen normalen Bürger anstatt eines Verfassungsfeindes und Betrügers. - Die Zeitung nimmt keine Stellung zu der Beschwerde. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus, weil hier ein schwerer Verstoß gegen das Gebot zur Wahrhaftigkeit aus Ziffer 1 des Pressekodex vorliegt. Die Redaktion hat die Berichterstattung maßgeblich selbst beeinflusst und die Nachrichtenlage somit selbst geschaffen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Wahrhaftigkeitsgebot unvereinbar und kann die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse insgesamt massiv beschädigen. Zumindest hätte der Leserschaft das Vorgehen der Redaktion und deren aktive Rolle bei der Berichterstattung offengelegt werden müssen.
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