Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Rot-Grün bereitet Wahl-Klau gegen die CDU vor“: Unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die bevorstehende Wahl des Berliner Landesparlaments. Laut Wahlumfragen würde die CDU die stärkste Partei werden. Nach Darstellung der Zeitung würde dies bedeuten: „Die CDU hätte den Regierungsauftrag. Doch SPD und Grüne wollen das offenbar verhindern. Man wolle auch bei Niederlage mit der Linkspartei (aktuell bei 12 Prozent) ein Bündnis schmieden – und weiterregieren, heißt es aus beiden Parteien.“ - Der Beschwerdeführer hält den Begriff „Klau“ für anti-demokratisch und sehr gefährlich. Wenn SPD, Grüne und Linke gemeinsam die Mehrheit hätten, wäre ein Weiterregieren kein Klau, sondern entspräche dem Wahlergebnis. - Der Verlag entgegnet, es handele sich nicht um eine Falschbehauptung, sondern um eine typische, stets zulässige Meinungsäußerung, eine publizistische Bewertung politischen Geschehens, die auf diversen wahren Anknüpfungspunkten beruhe. Der Artikel unterstelle SPD und Grünen nicht, dass sie „Stimmen an sich reißen“ (also gewissermaßen Stimmen „klauen“) oder vielleicht ungezählt lassen wollten. Es werde auch durchaus darauf hingewiesen, dass es Beispiele für eine Regierungsbildung über einen Zweitplatzierten gebe. Doch das von SPD, Grünen und Linken angekündigte Vorhaben, eine Koalition selbst dann bilden zu wollen, wenn die CDU die stärkste Fraktion stelle, verstoße nach Meinung der Redaktion gegen den Grundsatz, dass der Wahlgewinner die Möglichkeiten einer Koalition sondiert. Der beanstandete Bericht kritisiere dieses Vorhaben pointiert-zugespitzt als „Wahl-Klau“. Politik zu kritisieren – wenn nötig auch in Form polemischer, provokativer Schlagzeilen – gehöre zu den Grundaufgaben und -pflichten der Presse. - Der Beschwerdeausschuss sieht eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex und spricht eine Rüge aus. Denn die Überschrift suggeriert fälschlicherweise ein unzulässiges Handeln der Rot-Grünen-Koalition.
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Nach dem tödlichen Messer-Angriff auf Reisende in einem Regionalzug von Kiel nach Hamburg bezeichnet eine Boulevardzeitung den mutmaßlichen Täter als „Messer-Killer“ und erwähnt in mehreren Berichten seine Herkunft. Er sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen und bereits durch Gewalt- und Sexualdelikte aufgefallen. Beide Toten werden im Foto gezeigt: ein 19-Jähriger unverpixelt, eine 17-Jährige verpixelt. Der mutmaßliche Täter wird unverpixelt abgebildet, aber da er eine Schutzmaske trägt, ist nur die Augenpartie zu erkennen. - Die Beschwerdeführenden kritisieren die Nennung der Herkunft des Tatverdächtigen. Sie habe mit dieser schrecklichen Tat nichts zu tun. Ihre mehrfache Erwähnung sei mutmaßlich diskriminierend. Außerdem verletze die Bezeichnung des Verdächtigen als „Messer-Killer“ mutmaßlich die Unschuldsvermutung, da er wegen der Tat noch nicht verurteilt wurde. Ferner habe die Redaktion den Persönlichkeitsschutz verletzt, vor allem beim unverpixelt gezeigten minderjährigen Opfer. - Der Verlag bestreitet, Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben. Der Tatverdächtige sei nicht identifizierbar dargestellt worden, obwohl dies angesichts der außergewöhnlich schweren Tat eigentlich zulässig gewesen wäre. Außerdem dürfe eine Person als Täter bezeichnet werden, wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. - In diesen Punkten gibt der Beschwerdeausschuss dem Verlag recht. Der Tatverdächtige ist auf den Fotos nicht erkennbar. Auch die Nennung seiner Herkunft ist presseethisch nicht zu beanstanden. Denn angesichts der besonders schweren Straftat gab es ein öffentliches Interesse an dieser Information. Eine Vorverurteilung durch die Bezeichnung als „Messer-Killer“ liegt ebenfalls nicht vor. Denn nach Richtlinie 13.1 des Pressekodex darf die Presse eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. Der Beschwerdeausschuss erkennt aber einen schweren Verstoß gegen den in Ziffer 8 festgeschriebenen Opferschutz: Für die unverpixelte Abbildung des 19-jährigen Getöteten lag offensichtlich keine Einwilligung der Angehörigen vor, wie sie für eine identifizierbare Darstellung nötig gewesen wäre. Deshalb spricht der Beschwerdeausschuss eine öffentliche Rüge aus.
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Strafprozess gegen eine Mutter: Weil ihre zweijährige Tochter angeblich nicht Zähne putzen wollte, habe die Mutter ihr eine elektrische Zahnbürste in die Scheide gesteckt und sie damit schwer verletzt. In dem Prozessbericht erwähnt die Zeitung ausführlich blutige Details der vorgeworfenen Tat. - Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Es würden unnötigerweise Details aus der Gerichtsverhandlung geschildert. Dass ein Kleinkind vermutlich auf perverse Art verletzt worden sei, werde in dem ausführlichen Artikel auf der Titelseite öffentlich ausgestellt. - Nach Angaben des Redaktionsleiters hat sich die Redaktion in Absprache mit der Autorin ausdrücklich für diese Darstellungsform entschieden. Denn es handele sich um einen ungewöhnlichen Fall sexuellen Missbrauchs: Die Tat sei nicht zur sexuellen Befriedigung geschehen, sondern um ein Kleinkind zu bestrafen. Durch die genannten Details werde die besondere Brutalität der Tat gezeigt. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge gegen die Zeitung aus. Es handelt sich hier um eine unzulässige Sensationsberichterstattung nach Pressekodex-Ziffer 11 und zusätzlich um einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8. Zwar besteht an der Berichterstattung über Gerichtsverfahren und Missbrauchsfälle ein grundsätzliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aber die detaillierte Schilderung des Missbrauchs greift tief in die Intimsphäre des Opfers ein. Auch ließ die Redaktion die Folgen ihrer Berichterstattung für das Opfer und dessen Familie außer Acht. So ist vor allem das Opfer dauerhaft stigmatisiert. Zumindest für das soziale Umfeld sind die Betroffenen erkennbar. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen hätte hier zu deren Gunsten ausfallen müssen.
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Strafprozess gegen einen 70-Jährigen, der eine Zehnjährige und eine Vierzehnjährige sexuell missbraucht haben soll. Dabei schildert die Zeitung ausführlich intime Details des mutmaßlichen Tatgeschehens. - Die Opferbeauftragte der Sächsischen Staatsregierung beschwert sich beim Presserat über die detaillierte Darstellung sexueller Gewalt. Die Art und Weise der Berichterstattung gehe über das öffentliche Informationsinteresse hinaus. - Die Zeitung entgegnet, sie habe die Betroffenen anonymisiert, um die Anforderungen des Pressekodex zum Opferschutz zu wahren. Die Redaktion habe aber den Artikel nachträglich online an sämtlichen kritisierten Stellen geändert, nachdem sich die Opferbeauftragte gemeldet habe. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge gegen die Zeitung aus. Denn die detaillierte Darstellung des Missbrauchs geht über das öffentliche Interesse an dem Geschehen hinaus und überschreitet die Grenze zu einer unangemessen sensationellen Berichterstattung nach Pressekodex-Ziffer 11. Die Schilderung der vorgeworfenen Taten wäre auch abstrakter möglich gewesen. Durch die detaillierte Darstellung droht den beiden Opfern nun eine dauerhafte Stigmatisierung in ihrem sozialen Umfeld.
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„Ist der 'coole‘ Pfarrer ein Kinderporno-Gucker?" Unter dieser Schlagzeile berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Pfarrer, dessen Wohnung wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinder- und jugendpornografischem Material durchsucht wurde. Nach Sichtung eines Teils der ungewöhnlich großen Datenmenge habe sich der Tatverdacht erhärtet, zitiert die Zeitung die Staatsanwaltschaft. Im Internet, so der Bericht weiter, habe der Pfarrer „klare Kante gegen sexuellen Missbrauch vonseiten der Kirche“ gezeigt. Die Redaktion nennt seinen Vornamen, den abgekürzten Nachnamen, die Kirchengemeinde sowie seine Internet-Eigenbezeichnung als „Kirchendude“ und „Influencer für Gott“; ferner zeigt sie Fotos von ihm, bei denen nur die Augenpartie verdeckt ist. - Der Beschwerdeführer sieht dadurch den Persönlichkeitsschutz und die Unschuldsvermutung nach den Ziffern 8 und 13 des Pressekodex verletzt. Mit den Angaben zur Person des Pfarrers und zu seiner Gemeinde lasse sich leicht sein voller Name herausfinden. Dabei sei der Tatvorwurf offensichtlich noch nicht erwiesen. Es handele sich also um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die Anonymisierung besonders wichtig sei. Der Presserat erweitert die Beschwerde noch um eine mögliche Verletzung von Kodex-Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht), weil die Redaktion dem Betroffenen offenbar keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. - Die Zeitung entgegnet: „Gerichtsberichterstattung läuft so ab, dass die Angeklagten gepixelt werden und der Name abgekürzt wird“. Beides sei im Artikel geschehen. Der Tatvorwurf sei besonders schwer, und der Pfarrer sei einen Tag nach der Durchsuchung auf eigenen Wunsch vom Dienst suspendiert worden. Zudem habe er mit seinen Internetaktivitäten selbst die Öffentlichkeit gesucht und sei dadurch bekannt geworden. Ob die Redaktion dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, sei unklar: „Es kann sein, dass wir damals versucht haben, telefonisch zu ihm Kontakt aufzunehmen, es aber nicht gelang. In jedem Fall haben wir ordentlich beim Bistum angefragt.“ - Wegen der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme spricht der Beschwerdeausschuss einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Es handelt sich hier um einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Kodex-Ziffer 2. Bei Kinderpornografie kann schon der bloße Verdacht zu einer sozialen Ächtung des Betroffenen führen. Zudem war der Pfarrer identifizierbar. Deshalb hätte die Redaktion ihn nachhaltig mit den Verdächtigungen konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Der bloße Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme - falls sie überhaupt stattgefunden hat - reichte dafür nicht aus, auch nicht die Anfrage an das Bistum. Denn bei einer Verdachtsberichterstattung über Straftaten muss der Betroffene selbst mit den Vorwürfen konfrontiert werden. Der Weg über den Arbeitgeber ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene nicht anders erreicht werden kann und die Anfrage deshalb über den Arbeitgeber an den Betroffenen gerichtet werden muss. Einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 sieht der Beschwerdeausschuss aber nicht. Denn wegen der Schwere des Tatvorwurfs, der hohen Intensität des Verdachts, des früheren öffentlichkeitswirksamen Auftretens als Influencer und des bestehenden Widerspruchs der vorgeworfenen Taten zu seiner Funktion als Pfarrer überwiegt hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Auch gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 hat die Redaktion nicht verstoßen: Sie hat die presseethisch zulässige Form der Verdachtsberichterstattung gewahrt.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über einen Facharzt für Innere Medizin, Geriatrie und komplementäre Medizin, der bereits über 200 Patienten mit mutmaßlichen Covid-Impfschäden behandelt habe. Bei ihm hätten die Post-Vac-Syndrome mittlerweile die Zahl der Post-Covid-Patienten überholt, schreibt die Zeitung. Der Internist beschreibt detailliert die Symptome seiner Patienten. Er behandele sie schul- und komplementärmedizinisch. Auf seiner Internetseite könne sich jeder einen Post-Vac-Leitfaden herunterladen, „den wir für Therapeuten sämtlicher Art – Ärzte, Naturheilkundler, Heilpraktiker etc. – verfasst haben und regelmäßig updaten“. - Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem den erwähnten Leitfaden. Darin stünden zahlreiche längst widerlegte Behauptungen, zum Beispiel eine angebliche „Magnetisierung“ durch Nanopartikel in den Impfstoffen. Ferner werde eine Reihe von Verfahren zur Therapie und zur Prophylaxe empfohlen. Für einige davon gebe es keine empirischen Beweise für die Wirksamkeit; bei einigen anderen seien die angeblichen Wirkungen empirisch widerlegt worden; andere wiederum seien sogar explizit gesundheitsschädlich, etwa die Einnahme von Chlorbleiche. Die Zeitung verletze ihre Sorgfaltspflicht, indem sie sämtliche Behauptungen des Arztes unwidersprochen und offenbar ungeprüft wiedergebe. - Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Eine Prüfung sämtlicher Äußerungen eines Interviewpartners sei bei tagesaktueller Berichterstattung weder zu leisten, noch wäre sie presseethisch geboten oder würde sie vom Leser erwartet. Die Erstellung jedes einzelnen Artikels würde dann Tage dauern und Unmengen spezifischen Fachwissens erfordern. Selbstverständlich müsse die Redaktion vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob es Anhaltspunkte für mangelnde Glaubwürdigkeit oder nicht ausreichende Qualifikation eines Gesprächspartners gebe. Dies sei hier auch geschehen. Es hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der approbierte und praktizierende Arzt für eine öffentliche Wortmeldung ungeeignet sei, bloß weil er eine Mindermeinung vertrete, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich ein Problem habe. Dass der Internist auf den Leitfaden hinweise und dass dem Leser auch eine Downloadmöglichkeit mitgeteilt werde, entspreche der üblichen Praxis der Redaktion. Im Übrigen sei der Bericht eingebettet in eine Vielzahl weiterer Artikel über Corona, in denen zahlreiche Akteure ihre Standpunkte dargelegt hätten. Die Presse habe gerade die Aufgabe, die Standpunkte unterschiedlicher Akteure darzustellen und die öffentliche Debatte über den richtigen Weg zu moderieren. Dies müsse und könne nicht zwingend in einem einzelnen Artikel geschehen. Man könne nicht einfach einen Einzelbericht herausgreifen und verlangen, dass er den Streitstand allumfassend und bis ins kleinste Detail darstelle. -
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„Suizid wegen geplanter Zwangsheirat?“: Unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung ausführlich über die Selbsttötung einer Jugendlichen auf einer Bahnstrecke. Zum Motiv schreibt die Redaktion, die 16-Jährige sollte „angeblich mit dem 52-jährigen Cousin ihres Vaters zwangsverheiratet werden, heißt es aus dem Umfeld“. Vor ihrem Tod habe sie angeblich eine Abschiedsnachricht verschickt. „Darin schreibt sie nach Informationen unserer Redaktion davon, dass sie enttäuscht sei, keine Unterstützung bekomme und keinen anderen Ausweg mehr wisse.“ Außerdem schildert die Zeitung die Auswirkungen der stundenlangen Streckensperrung auf die betroffenen Bahnreisenden. - Die Beschwerdeführerin wirft der Redaktion vor, sie wolle offensichtlich Stimmung gegen Menschen mit arabischem Migrationshintergrund machen. Sie verwende verleumderische, rassistische Unterstellungen und Spekulationen, die nicht ansatzweise belegt seien. Eine gründliche Recherche hätte ergeben, dass die angeblich 16-Jährige 17 Jahre alt gewesen sei, dass es keinen 52-jährigen Cousin ihres Vaters gebe und es keine Abschiedsnachricht gegeben habe. Trotz einer persönlichen Intervention der Familienangehörigen sei der gleiche Artikel vier Tage später (mit korrigierter Altersangabe) auch online erschienen. Die ganze Verwandtschaft leide unter dieser Rufschädigung. Dem Restaurant des einen Familienzweigs seien wegen der Veröffentlichung die Stammgäste ferngeblieben. - Der Chefredakteur weist den Vorwurf „sensationslüsterner, rassistischer Spekulationen“ zurück. Über Suizide berichte die Zeitung, wenn sie große Aufmerksamkeit erlangten bzw. wenn sie Folgen für viele Menschen hätten. In diesem Fall habe ein Zug stundenlang auf offener Strecke gestanden. Die rund 200 Reisenden seien von Einsatzkräften mit Lebensmitteln versorgt und psychologisch betreut worden. Der Fall sei tagelang Gesprächsthema im Ort und auf Social-Media-Kanälen gewesen. Die Redaktion habe keine Öffentlichkeit hergestellt, sondern auf eine öffentliche Diskussion reagiert - nach reiflicher Überlegung und in dem Wissen, in einem Dilemma zwischen öffentlicher Aufmerksamkeit und presseethischen Grenzen zu stehen. In einem Info-Kasten habe sie zudem auf Hilfsangebote bei Suizidgedanken hingewiesen. Die Entscheidung zur Veröffentlichung sei unterstützt worden von der vertrauenswürdigen Informationslage der Lokalredaktion. Die Berichterstattung sei anonymisiert erfolgt, anders als auf Facebook, wo sich auch Familienmitglieder an den Diskussionen beteiligt hätten. Gesprächs- und Veröffentlichungsangebote der Redaktion an die Familie seien unbeantwortet geblieben. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus, weil die Redaktion ihre Annahmen zum Motiv des Mädchens nicht ausreichend mit verifizierten Quellen belegen kann. Dies ist ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Informationen hätten vor der Veröffentlichung genauer geprüft werden müssen. Außerdem sind die Gerüchte über die Todesumstände dazu geeignet, die Würde des Opfers nach Ziffer 1 zu verletzen. Zwar durften die Auswirkungen des Suizids auf die vielen Reisenden thematisiert werden. Aber die Redaktion hätte insgesamt zurückhaltender berichten müssen, da die Details über den Suizid und seine Hintergründe nicht belegt waren. Damit verstieß die Zeitung auch gegen Ziffer 8, in deren Richtlinie 8.7 es heißt: „Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung.“
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Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht ein Interview mit dem Deutschlandchef eines internationalen Tabakkonzerns. Darin geht es vor allem um die E-Zigaretten des Unternehmens. Diese „Rauch-Alternative“ solle mehr und mehr Kunden „weg von Glimmstängeln und hin zu einer weniger gesundheitsschädlichen Form des Rauchens bringen“, so der redaktionelle Vorspann.
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„Geheimer Neuanfang in Brandenburg / Angela Merkel: Sie verlässt ihren Mann!“, schreibt eine Boulevardzeitschrift auf ihrem Titelblatt. Im dem Artikel heißt es, dass Merkel nach ihrer Zeit als Bundeskanzlerin einen Neuanfang offenbar ohne ihren Mann geplant habe. Sie habe sich in einem Dorf ein Haus gekauft. Nur ihr Mann Joachim Sauer sei hier nicht zu sehen. „Beginnt sie ein Leben allein?“, fragt die Redaktion. Schon lange werde über eine Krise des Paares getuschelt. Er sei sogar mit einer anderen Frau „erwischt“ worden, in einem Restaurant und dann beim Gang in ein Hotel. - Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Artikel den Eindruck einer Trennung des Ehepaars erwecke. Beide seien weiterhin zusammen. Es gebe auch keinen „geheimen Neuanfang in Brandenburg“, sondern einen Aufenthalt in Brandenburg. Sauer sei nicht mit einer anderen Frau „erwischt“ worden, sondern mit einer Frau im Restaurant und auf dem Weg in ein Hotel gewesen. - Die Redaktion nimmt nicht Stellung. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine Rüge aus. Die Überschrift führt die Leserschaft grob in die Irre. Im Text werden nur Spekulationen über eine angebliche Trennung angestellt, die nicht mit Fakten unterlegt sind. In dieser Art der Berichterstattung sieht der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung des Wahrhaftigkeitsgebots nach Ziffer 1 des Pressekodex.
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„So schmelzen die Fettpölsterchen“: Unter diesem Titel berichtet eine Illustrierte über einen angeblichen Test dreier Abnehmprodukte. Eines davon sei verblüffend gut gewesen. Dieses Produkt nimmt etwa 75 Prozent des Artikelumfangs ein und wird sehr positiv beschrieben. „Es regt den Stoffwechsel an, beschleunigt so enorm den Fettabbau, reguliert blitzschnell das Gewicht. Und aktiver wird man auch!“ Für Menschen mit Schilddrüsen-Überfunktion seien solche Tropfen zwar nicht zu empfehlen. „Alle anderen jedoch werden sehr zufrieden sein!“ Weiter kommen drei Frauen zu Wort, die das Produkt überaus positiv beschreiben. Illustriert ist der Artikel mit Abbildungen aller Produkte. Zum Testsieger gibt es zusätzlich eine Info-Box mit dem Titel „Gut für die Gesundheit“. Darin heißt es unter anderem: Wer Wert auf gesunde Lebensführung lege, komme an den Tropfen nicht vorbei. „Sie sollten daher auch in keinem Haushalt fehlen. Verlangen Sie in Ihrer Apotheke nach […]-Tropfen.“ - Die Beschwerdeführerin kritisiert, hier werde ein objektiver Test vorgegaukelt. Nur eines von drei Produkten werde in den höchsten Tönen gelobt. Zwei Testerinnen äußerten sich positiv, ansonsten gebe es keine belegbaren Fakten. Zur Krönung gebe es noch einen Kasten für das Wunderprodukt samt „Pharmazentralnummer“ zum Bestellen in der Apotheke. Fies sei bei dieser Art von Schleichwerbung die redaktionelle Anmutung. Auch vermisse sie eine ordentliche Kennzeichnung als Anzeige. - Die Illustrierte gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. - Der Beschwerdeausschuss erteilt einstimmig eine öffentliche Rüge wegen eines schweren Verstoßes gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgehaltene Gebot zur strikten Trennung von Werbung und Redaktion. Der Beitrag in der Rubrik „Gesundheit“ ist nicht als Anzeige gekennzeichnet und wird insofern von der Leserschaft als redaktioneller Produkttest wahrgenommen. Als solcher darf er die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschreiten. Er lässt jedoch eine ausreichende journalistische Distanz zum Testsieger-Produkt gänzlich vermissen. Umfang und Art der Präsentation gehen weit über das Informationsinteresse der Leserschaft hinaus und geraten vielmehr zu einer Anpreisung bis hin zu einer Kaufempfehlung.
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