Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Werbliche Formulierungen in Artikel über Neueröffnung einer Burger-Filiale

Keine Schleichwerbung in Restaurantkritik

Redaktion irritiert mit der Veröffentlichung eines Notebook-Tests mit wechselnden Ergebnissen

Video-Schnitt legt nicht vorhandenen Zusammenhang nahe

Opfer wird identifizierbar

Falsche Tatsachendarstellung in der Überschrift

KI-generierte Texte mit echt klingendem Verfassernamen und Porträtbild versehen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online Artikel, die mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden, und gibt als Autorin jeweils eine „Klara Indernach“ an. Zusätzlich tragen die Beiträge das Autorenkürzel „KI“. Unterhalb der Texte steht ein Hinweis darauf, dass der Artikel mit Unterstützung von KI erstellt wurde. Hyperlinks führen zu einer Seite, auf der die Verwendung von Name und Kürzel bei KI-unterstützten Texten erklärt wird. Diese Seite enthält auch das Profilbild einer jungen Frau, die „Klara Indernach“ darstellen soll. Weiter heißt es dort unter der Dachzeile „Zur Person“: „Klara Indernach ist der Name für Texte, die wir mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellen. Wenn Artikel zu einem großen Teil mit Hilfe von KI generiert wurden, markieren wir sie entsprechend. Vor Veröffentlichung werden sie von der Redaktion bearbeitet und geprüft.“ Nachträglich wurde noch folgender Hinweis angefügt: „Das Profilfoto wurde mit Hilfe von Midjourney erstellt.“ (Midjourney ist eine KI zum Erstellen von Bildern.) Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, sie habe das Foto erst dann als KI-Bild gekennzeichnet, als eine österreichische Tageszeitung in einer Glosse kritisiert hatte, dass die Boulevardzeitung ihre mit KI erstellten Texte mit einem echt klingenden Namen samt Foto ausstatte. Ein Transparenz- oder Korrekturhinweis fehle. Der Beschwerdeführer fordert außerdem eine Prüfung, ob KI-unterstützte Beiträge unter dem Autorennamen „Klara Indernach“ presseethisch zulässig sind. Die Zeitung widerspricht: Bereits knapp zwei Monate vor Erscheinen der österreichischen Glosse habe die Redaktion den Hinweis auf Midjourney hinzugefügt.

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Schwerer Verstoß gegen den Opferschutz

Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online sowie einen Tag später in der gedruckten Ausgabe über die Tötung einer Lehrerin an einer Berufsschule durch einen Schüler. Der kam der Zeitung zufolge nach der achten Stunde mit einem Messer in die Schule zurück und suchte gezielt nach der Lehrerin. Er fand die Mutter zweier erwachsener Kinder in einem Klassenzimmer und stach – so die Redaktion – mehrfach auf sie ein. Die Veröffentlichungen enthalten jeweils ein Foto der Lehrerin. Sie wird dabei identifizierbar gezeigt. Die Berichterstattung enthält auch ein Foto des mutmaßlichen Täters, auf dem dieser eine Maske trägt. Sie zieht drei Beschwerden nach sich. Zwei Beschwerdeführer kritisieren die Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens und des Alters in Verbindung mit der identifizierbaren Abbildung der Lehrerin. Dies verstoße gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Für das Verständnis des Tathergangs sei das Wissen um die Identität des Opfers unerheblich. Weder habe eine Zustimmung für die Veröffentlichung von Name und Foto vorgelegen noch handele es sich bei der Getöteten um eine Person des öffentlichen Lebens. Der Beschwerdeführer teilt zudem mit, dass das Foto ohne Genehmigung der Internetseite der Schule entnommen worden sei.

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Passanten filmen brutale Szenen

13-Jährige treten 14-Jährige auf Bahnsteig krankenhausreif“ - so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht. In diesem geht es um Szenen von großer Brutalität, die – so die Redaktion – ein Video im Internet zeige. Auch als es wehrlos am Boden gelegen habe, hätten die Mädchen immer wieder gegen den Kopf und in den Bauch des Opfers getreten. Die rohe Gewalt sei aber nicht das einzig Verstörende. Denn anstatt einzuschreiten, hätten Umstehende das Geschehen auch noch gefilmt. In den Beitrag ist ein Video eingefügt, in dem ein Redakteur das Geschehen kommentiert und ein kurzer Ausschnitt aus einem von Passanten gefilmten Handy-Video zu sehen ist. Das Video ist stark verwackelt und von schlechter Bildqualität. Die Gesichter oder sonstige besondere Merkmale des Opfers und seiner Angreiferinnen sind nicht zu sehen. Die Redaktion zeigt am Ende des Videos zwei Standbilder der Szene. Der Beschwerdeführer sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Beitrag würden Szenen veröffentlicht, die eine wehrlose, möglicherweise bewusstlose Minderjährige zeigten. Sie sei durch die Täterinnen schwer verletzt worden. Der Vorgang sei von Umstehenden aufgenommen worden, die nicht eingegriffen hätten. Es handele sich dabei vermutlich um Mittäter, zumindest aber Gaffer. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, der Fall habe bundesweit Schlagzeilen gemacht, nachdem ein Video des Vorgangs verbreitet worden sei. Die Redaktion sei sich ihrer besonderen Verantwortung in derartigen Fällen durchaus bewusst. Der Chefredakteur betont, dass weder Täterinnen noch deren Opfer auch nur ansatzweise zu identifizieren seien.

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Mutmaßlichen Täter zehnmal „Killer“ genannt“

In einer Boulevardzeitung erscheinen im Verlauf von drei Monaten zwölf Artikel gedruckt und online mit Berichten über einen Mann, der von der Polizei gesucht wird. Mehrfach wird dieser in den Überschriften und im Text als „Killer“ bezeichnet. Die Beiträge sind unter anderem mit Bildern des Opfers Özgür S. illustriert. Im letzten der zwölf Artikel geht es um die Festnahme des Gesuchten. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung und der regelmäßigen Verwendung des Begriffs „Killer“ eine Verletzung des Kodex-Gebotes der Unschuldsvermutung. Auch fehle das Wort „mutmaßlich“ in der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Das Opfer werde genannt und abgebildet, offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen. Aus Sicht der auf die Beschwerde antwortenden Rechtsabteilung des Verlages steht die Täterschaft des gesuchten Mannes zweifelsfrei fest. Sie verweist auf ein Überwachungsvideo, das den Mann bei seiner Tat filmisch festgehalten hat. Der behauptete Verstoß gegen den Opferschutz liege ebenfalls nicht vor. Entgegen den „Spekulationen“ des Beschwerdeführers habe die Redaktion sehr wohl eine Einwilligung der Angehörigen des Opfers für die Fotoveröffentlichung eingeholt und zwar bei einem Cousin des Getöteten.

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