Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
In einer ganzseitigen Reportage unter dem Titel „Masterplan zum Millionär“ porträtiert eine Tageszeitung zwei Brüder und das Geschäftsmodell ihres Beratungsunternehmens. Mit ihren Dienstleistungen haben sie nach eigenen Angaben innerhalb kurzer Zeit Millionen verdient. - Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung. In der Vorprüfung des Falles erweitert der Presserat die Beschwerde um eine mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Recherche eine der aufwendigsten der jüngeren Zeit gewesen sei.
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In ihrer Rubrik „Stadtgeflüster“ veröffentlicht eine Tageszeitung eine Glosse mit einem Foto, das einen Mann beim Wäschewaschen an einem öffentlichen Wasserspender zeigt. Die Überschrift lautet: „Auf zum Waschtag!“. In der Bildunterschrift heißt es: „Waschtag in der Innenstadt: Die Wasserspender werden also doch genutzt.“ Der Beschwerdeführer kritisiert das Foto. Gezeigt werde ein stadtbekannter Obdachloser, der seine Kleidung auswasche. Zusammen mit der Bildunterschrift, die sich darüber lustig mache, werde dieser Mann hier in einer entwürdigenden Situation gezeigt: Ihm fehle das Geld und die Gelegenheit, seine Wäsche anderswo zu reinigen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Mann vor der Aufnahme und Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Die Berichterstattung verstoße gegen die Menschenwürde, den Schutz der Persönlichkeit und den Schutz der Ehre. Die Zeitung erwidert, dass es sich um eine Glosse zu einem Thema handele, das immer wieder Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei.
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Eine Tageszeitung berichtet über den Neubau eines Fußgängerüberwegs an einer viel befahrenen Straße und schreibt dazu, dass es auch einen „separat ausgewiesenen Rad-Übergang“ geben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage zum Rad-Übergang und belegt dies mit einer Mail des zuständigen Behörden-Fachbereichsleiters. Laut Beschwerdeführer ist sogar das Gegenteil der Fall: Die parallel vorhandenen Radwege würden im betreffenden Bauabschnitt zurückgebaut. Die Sicherheit für Radfahrer werde laut Experten der Verkehrsklubs ADFC und VCD in diesem Abschnitt signifikant reduziert. Trotz entsprechender Hinweise habe die Redaktion ihre Berichterstattung nicht korrigiert. Außerdem stelle sie allein die Position der Stadtverwaltung dar, ohne die verbändeübergreifende Kritik zu erwähnen. Die Zeitung beruft sich darauf, dass der zuständige Fachbereichsleiter in einer Ausschusssitzung eine separate Radfahrerführung neben dem Fußgängerüberweg erwähnt habe.
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Das Onlineportal einer Wochenzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit dem Titel „Japan beginnt mit Einleitung von Fukushima-Kühlwasser ins Meer“. Darin heißt es: „Das Atomkraftwerk war 2011 von einem schweren Erdbeben und einem Tsunami getroffen worden. Das Kühlsystem fiel aus, in drei der sechs Reaktoren kam es zur Kernschmelze. 18.000 Menschen kamen ums Leben.“ Nach Ansicht zweier Beschwerdeführer erweckt der Artikel den falschen Eindruck, als seien die 18.000 Menschen durch das Reaktorunglück ums Leben gekommen. In Wirklichkeit seien sie durch das Erdbeben und den dadurch verursachten Tsunami getötet worden. Die Redaktion räumt ein, dass es sich um eine sehr missverständliche Formulierung handele.
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Eine Tageszeitung berichtet online über einen Verkehrsunfall: Ein Rentner war vor einen Linienbus gelaufen und musste mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht werden. Zu dem Bericht gehört auch ein Foto, auf dem neben dem Bus drei Personen zu sehen sind, darunter ein deutlich erkennbarer älterer Mann, der auf einem Hocker sitzt. Der Beschwerdeführer hält den sitzenden Mann für das Unfallopfer und sieht in der Abbildung einen Verstoß gegen den Schutz seiner Persönlichkeit. Der Chefredakteur führt aus, dass auf dem beanstandeten Bild kein verletzter Mensch in einer misslichen Lage zu erkennen sei.
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