Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Fristlos Entlassener beim Namen genannt

Ein großer Agrarhändler nimmt an einem seiner Standorte gravierende personelle Veränderungen vor. Die Leitung soll von sechs auf zwei Geschäftsführer reduziert werden. Die Zeitung am Ort berichtet über den Vorgang. Sie zitiert den Pressesprecher des Mutterkonzerns, der die Verkleinerung der örtlichen Geschäftsführung bestätigt. Vier Mitglieder der bisherigen Leitung seien von ihren Tätigkeiten entbunden und freigestellt, einer von ihnen fristlos gekündigt worden. Hintergrund – so zitiert die Zeitung den Pressereferenten – sei die beabsichtigte Verschlankung der Management-Ebene. Im Fall des fristlos Entlassenen seien „einige interne Unregelmäßigkeiten“ hinzugekommen. In der Stellungnahme des Pressereferenten werden die Namen der sechs Geschäftsführer genannt. So verfährt auch die Redaktion. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es sei presseethisch fragwürdig, wenn die Zeitung die Namen der entlassenen Geschäftsführer nenne. Zumindest der fristlos Gekündigte dürfte kaum eine neue Stelle finden. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Spießrutenlauf der namentlich Genannten

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Mitarbeiter eines städtischen Kulturzentrums. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Krumme Geschäfte im Kulturwerk?“ Der Vorstand des Kulturwerk-Vereins und seine Stellvertreterin hätten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt erstattet. In einem an die Chefredaktion gerichteten Brief sei von „finanziellen Unregelmäßigkeiten“ die Rede. Auf die Nachfrage der Redaktion, um wieviel Geld es gehe und was es mit den erwähnten Unregelmäßigkeiten auf sich habe, hätten sich die Verantwortlichen im Verein, der Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft nicht äußern wollen. Die beiden hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins seien nicht erreichbar gewesen. Dass aufgrund der vagen Aussagen des Vorstandes der Verdacht auf eben diese Mitarbeiter fallen könnte, habe die stellvertretende Vorsitzende gegenüber der Zeitung bestätigt. Der Bürgermeister habe am Tag vor Erscheinen des Artikels mitgeteilt, ebenfalls informiert zu sein. Der Verdacht habe sich zwar erhärtet, doch habe er – der Bürgermeister – davor gewarnt, diesen nur einer bestimmten Person zuzuordnen. Die Redaktion nennt in ihrem Beitrag die Namen der beiden hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins. Dies trifft auf den Widerspruch eines Lesers, der durch die Namensnennung die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt sieht. Die beiden „direkt-indirekt“ verdächtigten Personen seien in Stadt und Landkreis durch ihre Tätigkeit sehr vielen Menschen bekannt. Es sei anzunehmen, dass jeder Gang außer Haus für beide – ob schuldig oder unschuldig – zum Spießrutenlauf gerate. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Ermittlungsgruppe Mehrfachtäter gegründet

Eine Regionalzeitung berichtet an drei Tagen unter den Überschriften „Haftbefehl gegen Ladendieb“, „Ladendieb kommt in Haft“ und „Dieb prügelt auf Detektiv ein“ über Vorkommnisse in einer großen Stadt des Verbreitungsgebietes. Im ersten Beitrag berichtet die Zeitung, der Ladendieb sei ein Georgier. In der zweiten Veröffentlichung ist von einem Albaner die Rede. Bei dessen Mittätern handele es sich um zwei 18-Jährige aus Albanien und dem Kosovo. Im dritten Bericht informiert die Zeitung über den Angriff eines Ladendiebs auf den Detektiv einer Drogeriefiliale. Bei diesem mutmaßlichen Täter handele es sich um einen Asylbewerber aus Russland. Eine Leserin der Zeitung hält die Erwähnung der Herkunft bzw. des Asylbewerberstatus für unzulässig. Diese Art der Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Verleger, Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung sieht im Gegensatz zur Beschwerdeführerin durchaus einen Sachbezug für die Nennung der Herkunft der Ladendiebe bzw. des Asylbewerberstatus eines der Beschuldigten. Bei zweien der Festgenommenen handele es sich um Wiederholungstäter. Die örtliche Polizei habe angesichts der auffälligen Häufung von Straftaten eine Ermittlungsgruppe „Mehrfachtäter Zuwanderung“ gegründet. Es mache keinen Sinn, über diese speziell eingerichtete Ermittlungsgruppe zu berichten, nicht hingegen über die zu ihrer Gründung führenden Einzeltaten und Täter. Die Nationalität des albanischen Asylbewerbers habe die Redaktion genannt, weil der Supermarkt, in dem der Diebstahl geschah, im direkten Umfeld einer großen Flüchtlingsunterkunft liege. Dort habe es immer wieder Diebstähle durch Bewohner der Unterkunft gegeben. Die Nennung der Nationalitäten halte die Zeitung für geboten. Die Zahl der Diebstahldelikte in der Innenstadt ebenso wie Raubdelikte und Angriffe auf Personen habe massiv zugenommen. Nach der Präambel des Pressekodex sei es Teil der journalistischen Berufsethik, das Ansehen der Presse zu wahren. Die Nennung des Täterhintergrundes sei in diesem Zusammenhang nicht als Diskriminierung zu sehen, sondern als notwendiger Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit. Diese sei von diesem Thema in besonderem Maße berührt. Eine sachliche Darstellung des Täterhintergrundes habe deshalb keine Prangerwirkung. Ohne dessen Angabe würde man sich in weiten Kreisen der Leserschaft dem Vorwurf der Nachrichtenunterdrückung aussetzen.

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Die Saat einer Falschmeldung ging auf

„Empörung, Proteste – wegen gar nichts“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Es geht um den Fall eines minderjährigen russischstämmigen Mädchens, das behauptet habe, von einer Gruppe Ausländer entführt und vergewaltigt worden zu sein. Eine örtliche Freiwillige Feuerwehr – so die Zeitung – habe auf ihrer Facebook-Seite eine Vermisstenmeldung veröffentlicht und das vermisste Mädchen beschrieben. Der Aufruf habe sich rasch im Netz verbreitet, allerdings ergänzt um die Worte „Vergewaltigt – festgehalten – gedemütigt“. Das russische Staatsfernsehen habe daraufhin über „Vergewaltigungen von Minderjährigen durch Migranten“ in Deutschland berichtet. Obwohl dies die Polizei längst dementiert habe, hätten russische TV-Sender und Zeitungen den Vorgang in Berlin als Tatsache dargestellt. In der russlanddeutschen Community sei die Saat aufgegangen. Die Zeitung berichtet weiter, die Berliner Polizei habe auf ihrer Facebook-Seite mitgeteilt: „Ja, es ist richtig – das Mädchen war kurzzeitig vermisst gemeldet und ist inzwischen wieder zurück.“ Nach den Ermittlungen des Landeskriminalamtes habe es weder eine Entführung noch eine Vergewaltigung gegeben. Die Redaktion zitiert einen Sprecher der Berliner Justiz mit den Worten: „Wir gehen derzeit von einvernehmlichem Sex aus.“ Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Am Ende des Beitrages werde berichtet, dass wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ermittelt werde. Andererseits ist von einvernehmlichem Sex die Rede. Dabei handele es sich um eine schwere Sexualstraftat an einem Kind, was durch die Überschrift bagatellisiert werde. Das etwaige Einverständnis eines Kindes ändere an der Strafbarkeit nichts. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, in dem kritisierten Text gehe es um die verheerende Dynamik des Hörensagens und Weitersagens von Unwahrheiten in sozialen Netzwerken. Alles, was in der Ausgangs-„Nachricht“, einer Facebook-Mitteilung, genannt worden sei, sei ganz und gar unwahr. Im Kern gehe es darum, dass angeblich drei ausländisch aussehende Männer das Kind dreißig Stunden lang festgehalten und vergewaltigt hätten, was nicht stimme. Es gehe zudem um die Instrumentalisierung dieser „Nachricht“, von der am Ende nichts übrig geblieben sei. Auf diesen Kern der Geschichte ziele völlig zu Recht die Überschrift. Dass einvernehmlicher Sex mit Personen unter vierzehn Jahren in Deutschland strafbar ist, stehe auch im Text. Demnach liege ein Verstoß gegen den Kodex nicht vor.

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Junger Mann onanierend im Zug erwischt

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet über einen Mann, der in einem Kleinkind-Zugabteil zwischen Hannover und Göttingen erwischt worden sei. Er habe auf seinem Handy einen Pornofilm angesehen und dabei onaniert. Er sei in dem Abteil allein gewesen und habe dessen Vorhänge zugezogen. Die Zeitung teilt auch mit, dass es sich um einen 22-jährigen Syrer handele, der in Mecklenburg-Vorpommern wohne. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft des Mannes. Die Nationalität spiele keine Rolle für das Verständnis des Tathergangs. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Durch die Angabe, er sei in einem Kleinkindabteil ertappt worden, werde suggeriert, der Mann habe Kindesmissbrauch betrieben. Erst ganz am Ende des Artikels werde klargestellt, dass das Zugabteil leer und seine Vorhänge zugezogen gewesen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Intention der Redaktion sei es nicht gewesen, aufzuzeigen, dass einheimische oder nicht einheimische Menschen in der Öffentlichkeit onanieren. Es sei ihr darum gegangen, möglichst umfassende Informationen zu einem Vorgang und dem Beteiligten zu veröffentlichen. Eine Persönlichkeits- oder Menschenrechtsverletzung liege nicht vor. Der Mann werde weder zum Objekt degradiert noch bloßgestellt oder unangemessener Kritik ausgesetzt. Er sei auch nicht zu identifizieren. Aufgabe der Presse sei es, zu informieren. Dieser Zweck solle nicht dadurch unterlaufen werden, indem man die Herkunft verschweige. Der Leser solle sich selbst ein Bild zu einem Vorgang machen können. Die ethnische Herkunft eines Täters in einem konkreten einzelnen Fall zu nennen, sei noch lange keine Verallgemeinerung. Der kritisierte Artikel sei ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Dies sei – so die Zeitung abschließend – eine der wichtigsten Aufgaben der Presse.

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Aus „Nordafrikaner“ wird „Nafri“

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hier wird nach ´Nafris´ gefahndet“ über umfangreiche Polizeikontrollen am Kölner Dom. Hintergrund sind die Übergriffe auf Frauen in der Silvesternacht 2015/2016. Im Visier der Polizei stehen vor allem kriminelle Nordafrikaner, bei der Polizei „Nafris“ genannt. Am Tag zuvor hatte die Zeitung online unter der Überschrift „Nach Silvester-Schande – Hier fahndet die Polizei nach den Tätern“ berichtet. Ein Leser der Zeitung hält den Begriff „Nafri“ für diskriminierend und seine Verwendung in den Medien für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Mit dem Begriff werde ein neues Schimpfwort eingeführt. Er sei wohl im polizeiinternen Betrieb geprägt worden. Schon da müsse man vorsichtig sein, ihn nicht wertend zu benutzen. Den Begriff in der Zeitung zu verwenden, mache ihn schnell zur pauschalen Bezeichnung einer Menschengruppe mit abwertender Intention. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bei dem Begriff „Nafri“ handele es sich um eine umgangssprachliche Abkürzung aus dem Polizeijargon für „Nordafrikaner“. Diese Formulierung sei vor den Ausschreitungen in Köln nur behördenintern benutzt worden, nach den Ereignissen der Silvesternacht im Rahmen der journalistischen Recherche jedoch schnell in der gesamten Medienlandschaft. Den Begriff verwende die Polizei regelmäßig in ihrer Korrespondenz mit Journalisten. Seine Zeitung – so der Chefredakteur – verwende den Ausdruck zuweilen als behördlichen Fachbegriff. Es sei nie Absicht der Redaktion gewesen, eine ganze Bevölkerungsgruppe zu stigmatisieren oder zu beleidigen. Ein überwiegender Teil der Übergriffe in der Silvesternacht sei von Personengruppen mit nordafrikanischem Hintergrund begangen worden. Deshalb sei es aus Sicht der Redaktion legitim, die polizeiliche Abkürzung „Nafri“ in der Berichterstattung zu verwenden.

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Karikatur als zulässige Meinungsäußerung

Eine Karikatur, erschienen in einer Regionalzeitung, beschäftigt sich mit dem Umgang von CDU und SPD mit der AfD. In der Unterzeile heißt es: „Gleich denken – Unterschiedlich handeln…“. Zu sehen ist eine Ratte mit der Aufschrift „AfD“. Sie wird verfolgt von einem Mann, der die Aufschrift „CDU“ trägt und ein Schmetterlingsnetz schwingt. Auf einem Tisch im Hintergrund steht eine Frau, die als „SPD“ bezeichnet ist und mit panischem Gesichtsausdruckt ruft „Iiiih! Wie eklig!!!“ Aus Sicht eines Lesers der Zeitung verstößt die Karikatur gegen mehrere presseethische Grundsätze. Mitglieder und Wähler der AfD würden als Ratten dargestellt. Ratten gälten als Ungeziefer, das ausgerottet und vergiftet gehöre. Damit würden nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschritten, sondern Volksverhetzung gegen die genannten Gruppen betrieben. Die Diffamierung als lebensunwerte (Volks-) Schädlinge erinnere an Zustände im Dritten Reich. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Karikatur nicht „Ratten“ zeige, sondern ein einziges Tier. Hinter diesem laufe ein Mann mit der Aufschrift „CDU“ her, der ein Fangnetz in der Hand halte. Dem Mann gehe es also nicht ums Ausrotten und Vergiften, sondern ums Einfangen. Mit der Frau (Aufschrift „SPD“) habe der Karikaturist ein in der Kunstgeschichte immer wieder bemühtes Bild aufgegriffen: Die Hausfrau, die vor einer Maus Angst habe. Die Beschwerde – so der stellvertretende Chefredakteur – sei unbegründet.

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Ein „Professor“, der wohl keiner ist

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Bei 1200 Einwohnern sind 1000 Flüchtlinge zu viel das Zitat eines mit Name und Alter genannten "Psychologie-Professors“ über die geplante Unterbringung von Flüchtlingen in der Hamburger HafenCity. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat, weil nach seiner Meinung im Bericht von einem Psychologie-Professor die Rede ist, der gar keiner sei. Gegen diesen Mann laufe eine Anzeige auch wegen anderer Titelanmaßungen. Er – der Beschwerdeführer – habe sich in dieser Sache auch an die Redaktion der Zeitung gewandt, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Nach Ansicht des stellvertretenden Chefredakteurs läuft die Beschwerde ins Leere. Man könne bei Umfragen auf der Straße nicht verifizieren, ob sich ein Befragter als eine andere Person ausgibt oder falsche Angaben z. B. zum Wohnort oder zum Beruf macht. Der Interviewer sei auch nicht berechtigt, sich einen Personalausweis zeigen zu lassen. Unterstellt, die Angaben des Beschwerdeführers träfen zu, könne sich eine Zeitung bei einer Umfrage nicht gegen eine solche Täuschung schützen. Im Übrigen sage auch eine Anzeige nichts über den Wahrheitsgehalt einer Beschuldigung aus.

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Große Kampagne für kleinen Imbiss

„Werbekampagne für Currywurst von Berliner Imbiss“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über eine Agentur und deren Werbekampagne für einen Berliner Imbiss in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. Die Redaktion schreibt, die Agentur habe bekannte Werbemotive übernommen und damit Werbung für die Currywurst gemacht. Der Agenturchef kommt in dem Bericht ebenso zu Wort wie die Betreiberin des Imbisses. Die Zeitung verweist auf die Website der Agentur. Ein Nutzer des Internetportals hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen das Kodex-Gebot der strikten Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7. Der im Artikel enthaltene Hinweis auf die Website der Agentur sei völlig überflüssig. Für die Agentur entstehe ein willkommener Werbeeffekt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion über eine außergewöhnliche Werbekampagne der Werbeagentur für einen kleinen Imbiss berichtet habe. Der Redakteurin, die den Bericht verfasst habe, seien die ungewöhnlichen Werbeplakate aufgefallen. Mit diesen seien bekannte große Werbekampagnen imitiert worden. Sie habe sich mit dem Chef der Agentur getroffen, der im Imbiss Stammgast sei. Dabei sei herausgekommen, dass es sich bei der Kampagne um einen reinen Freundschaftsdienst handelte, für den kein Honorar gezahlt worden sei. Der kritisierte Hinweis auf die Website der Agentur sei – so die Rechtsvertretung – unerheblich und widerspreche nicht den Anforderungen des Pressekodex. In der gedruckten Ausgabe der Zeitung, für die der Bericht ursprünglich geschrieben worden sei, habe man den Link nicht verwendet. Aus der Online-Ausgabe sei er ebenfalls entfernt worden.

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Klauten „Antänzer“ Geld und Smartphones?

„Antänzer bestehlen Slipknot-Fans bei Konzert in Leipzig“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über Vorkommnisse bei einem Rock-Event. Die Rede ist davon, dass eine Band sogenannter „Antänzer“ massenhaft Smartphones und Geld gestohlen hätten. Bei der Ortung eines der gestohlenen Handys in der Nähe eines FKK-Saunaklubs habe die Polizei erfahren, dass sechs Migranten dort hineinwollten, allerdings nur zwei dort geblieben seien. Bei den beiden handele es sich um Syrer. Sie seien nach ihrer Festnahme wieder freigelassen worden, da unklar war, dass sie mit den Diebstählen etwas zu tun gehabt hätten. Die Zeitung berichtet abschließend, dass bei der Polizei inzwischen 22 Anzeigen wegen gestohlener Telefone und Geldbörsen eingegangen seien. Der Artikel ist nach

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