Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Computer-Fachzeitschrift befasst sich online mit dem Angebot einer Kette, die im Bereich Computer, Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren etc. unterwegs ist. Der Artikel wird von einem Video begleitet. Hauptthema ist das aktuelle Angebot der Kette. Die Redaktion empfiehlt zwanzig Produkte aus verschiedenen Bereichen. Im Text wird ein Laptop eingehend vorgestellt. Im Video geht es auch um einen Fernseher und einen Wäschetrockner. Im Text und im Video findet der Nutzer Bestell-Links zu den einzelnen Produkten. Ein Leser der Zeitschrift sieht in den Veröffentlichungen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex bzw. eine ungekennzeichnete Werbung für den Anbieter. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass diese seit Jahren so verfährt. Im Rahmen der Test- und Kaufberatung handele es sich um ein in unterschiedlichen Ausprägungen etabliertes Beitragsformat, den sogenannten „Prospekt-Check“. Im Rahmen dieser Reihe schätze die Redaktion objektiv die Angebote relevanter Marktteilnehmer ein, um den Lesern Orientierung für ihre Kaufentscheidung zu geben. Der Chefredakteur nennt die Namen der Ketten, die regelmäßig mit entsprechenden Angeboten aus dem redaktionsthematischen Umfeld gegenüber den Nutzern in Erscheinung träten. Die Stellungnahme schließt mit dem Hinweis, dass es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung also weder um ein von dem Anbieter gekauftes „redaktionelles Special“ handele noch um Schleichwerbung auf Basis von PR-Material der Kette.
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Unter der Überschrift „Ihr schuldet den elf Opfern die Wahrheit!“ veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung eine Bildergalerie, die die Opfer des Zugunglücks von Bad Aibling im Februar 2016 zeigt. Die elf Totdesopfer werden jeweils mit Foto, Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Herkunftsort vorgestellt. Zudem nennt der Beitrag zu jedem der Opfer in einem Satz persönliche Details wie Beruf und Arbeitsstätte, Wohnort, Name des Partners und gegebenenfalls Anzahl der Kinder. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Fotos und die Nennung privater Informationen verstoßen nach ihrer Meinung gegen Richtlinie 8.2 (Opferschutz). Auch ein Zugunglück mache die Opfer nicht zu Personen des öffentlichen Lebens. Bis auf Ausnahmen drucke die Zeitung die Bilder ohne Fotohinweis ab. Diese stammten vermutlich aus sozialen Netzwerken und seien wohl ohne Genehmigung publiziert worden. Die Bilder mit Fotohinweis sähen aus wie digital abfotografierte Papierbilder. Dies lege den Verdacht nahe, dass der Fotograf „Witwenschütteln“ betrieben habe. Das Zeigen der Opfer solle besondere Betroffenheit heucheln, sei aber letztlich nichts anderes als „Clickbaiting“. Dabei handelt es sich um Inhalte fragwürdiger Art, mit deren Hilfe im Online-Geschäft möglichst viele Klicks erzeugt werden sollen. Die Medienabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung mit dem Hinweis auf das große bundesweite Informationsinteresse an dem Bad Aiblinger Unglück. Die Berichterstattung auch über grausame Realitäten gehöre zu den Aufgaben der Presse. Sie finde ihre Grenzen im Respekt vor dem Leid der Opfer und den Gefühlen der Hinterbliebenen. Die vom Unglück Betroffenen sollten grundsätzlich durch die Darstellung nicht zum zweiten Mal zu Opfern werden. An diese Grundsätze habe sich die Zeitung gehalten. Die von der Redaktion getroffene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen sei zugunsten des öffentlichen Interesses und dem Informationsinteresse der Leser ausgegangen. Die Zeitung steht auf dem Standpunkt, sie habe den erforderlichen Opferschutz bei der Veröffentlichung von Opferfotos und bei der Nennung von Details über die Toten eingehalten. Viele Hinterbliebene hätten Traueranzeigen mit Opferfotos veröffentlicht, um dem Leid ein Gesicht zu geben.
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Unter der Überschrift „Mumifizierter deutscher Segler auf Yacht gefunden“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen Leichenfund in philippinischen Gewässern. Die Redaktion nennt den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Vornamen seiner bereits zuvor verstorbenen Frau. Auch der Name des Segelbootes wird erwähnt. Der Artikel ist mehrfach bebildert. Darunter sind zwei Fotos, die den Leichnam zusammengesunken am Kartentisch der Yacht zeigen. Weitere Bilder geben ein Porträt des Verstorbenen und die Ablichtung eines Dokuments einer Äquatorüberschreitung wieder. Darauf sind die Namen des Mannes und seiner Frau eindeutig erkennbar. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere Grundsätze des Pressekodex. Die Veröffentlichung des Fotos der mumifizierten Leiche des Seglers verletze die Menschenwürde des Verstorbenen nach Ziffer 1. Der Beschwerdeführer kritisiert eine unangemessen sensationelle Darstellung und eine Missachtung des Jugendschutzes nach Ziffer 11 des Pressekodex. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Der Rechtsvertreter der Zeitung sieht die Menschenwürde des Verstorbenen nach Ziffer 1 des Pressekodex durch das beanstandete Foto nicht verletzt. Das Foto des mumifizierten Leichnams zeige den Verstorbenen friedlich sitzend am Kartentisch seiner Yacht. Entstellungen durch den Tod oder eine etwaige Verwesung der Leiche seien nicht erkennbar. Die Bilder hätten rein informativen Charakter. Auch liege kein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) vor. Eine Identifizierung des Toten sei durch die Fotos nicht möglich. Der Segler sei vor zwanzig Jahren ausgewandert. Es sei unwahrscheinlich, dass er nach so langer Zeit von Dritten erkannt werde. Die Todesumstände des Mannes seien so ungewöhnlich, dass an Informationen darüber ein hohes öffentliches Interesse bestanden habe. Später hat der Anwalt dem Presserat ergänzend mitgeteilt, dass der Chefredakteur der Zeitung in der Folgeberichterstattung Artikel und Bilder habe bearbeiten lassen. So sei das Bild mit der mumifizierten Leiche verpixelt worden.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online unter den Überschriften „Einsamer Segler“ und „Feingefühl unter Wasser“ über einen Leichenfund. Die sterblichen Überreste eines deutschen Seglers waren in mumifiziertem Zustand auf seiner Yacht in philippinischen Gewässern aufgefunden worden. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, auf dem die Leiche – am Kartentisch des Bootes sitzend – zu sehen ist. Die Zeitung berichtet über das Thema unter der Rubrik „Alte Meister“ und interpretiert die Aufnahme von der Leiche als Kunstwerk. Die Redaktion meint, die Haltung des Toten, die bedrohliche Stimmung und die Perspektive erinnerten an das Gemälde „Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer“ von Francisco de Goya. Über den Verstorbenen schreibt sie, die Mumie heiße Manfred, sei 59 Jahre alt geworden und komme aus dem Ruhrgebiet. Zwei Leser der Zeitung sehen in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen publizistische Grundsätze. Im Text werde der Verstorbene verhöhnt und beleidigt. Es handele sich bei ihm nicht um eine Person des öffentlichen Lebens. Das Bild habe keinen Nachrichtenwert. Die Veröffentlichung sei geeignet, die Hinterbliebenen des Mannes zu traumatisieren. Die im Text angegebenen Details zur Person (Vorname, Alter, Beruf und Herkunft) machten den Segler für das gesamte weitere soziale Umfeld identifizierbar. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei der Umgang der Zeitung mit den Gefühlen der Hinterbliebenen skrupellos und ungeheuerlich. Die Veröffentlichung verletze schließlich den Konsens darüber, dass nicht nur die Würde eines Lebenden, sondern auch die eines Verstorbenen zu respektieren sei. Der Justiziar der Zeitung spricht von einem kunsthistorisch-ikonografischen Duktus, der der Veröffentlichung zugrunde liege. Die Zeitung verzichte bei ihrer Darstellung auf jegliche Form sensationsheischender Berichterstattung. Der Rechtsvertreter widerspricht der Meinung der Beschwerdeführer, dass der tote Segler durch die genannten Details auch für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis identifizierbar sei. Die Autorin des Beitrages ergänzt die Stellungnahme des Juristen mit dem Hinweis, dass die Redaktion zunächst davon ausgehen musste, dass der Segler schon vor sieben Jahren den Tod gefunden habe. Erst später habe sich herausgestellt, dass der Mann erst kürzlich verstorben sei und die Familie deshalb erst dann von dem Ableben des Seglers erfahren habe. Die Journalistin kann die Verärgerung der Hinterbliebenen nachvollziehen. Der Beitrag sei gelöscht worden.
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Eine Fachzeitschrift, die sich vorrangig mit dem Segel- und Yachtsport beschäftigt, berichtet online unter der Überschrift „Mumifizierte Leiche auf Yacht entdeckt“ über einen deutschen Segler, der in philippinischen Gewässern aufgefunden wurde. Der Mann war während einer Weltumseglung ums Leben gekommen. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen und das Alter des Toten. Sie teilt auch mit, dass er vor mehr als zwanzig Jahren gemeinsam mit seiner Frau Claudia aus Deutschland ausgewandert sei. Die Frau sei bei einem ersten Versuch, die Erde zu umsegeln, in Martinique gestorben. Die Zeitschrift zeigt ein Bild des mumifizierten und am Kartentisch seines Bootes sitzenden Leichnams des Seglers. Durch heftige Reaktionen aus der Leserschaft sieht sich die Redaktion zu einer Erklärung veranlasst. Sie stellt die Frage, wie sie einen Mittelweg finden könne zwischen der Informations- und Dokumentationspflicht und dem Schutz der Privatsphäre. Die Redaktion habe Für und Wider sorgfältig abgewogen und sich schließlich für diese Art der Darstellung entschieden. Sie habe an die entsprechende Online-Meldung diesen Hinweis angehängt: „Es existiert ein Bild der verwesten Leiche am Kartentisch. Dieses ist auf der nächsten Seite des Artikels zu sehen. Achtung, verstörender Inhalt!“ Die Redaktion zeige das Foto, jedoch mit einer vorangestellten Warnung. Ein Leser der Zeitschrift widerspricht dieser Erklärung. Das Foto des toten Seglers sei nicht - wie behauptet - erst auf der zweiten Seite der Berichterstattung und nach einem entsprechenden Hinweis veröffentlicht worden. Vielmehr sei es gleich auf der ersten Seite ohne jeglichen Hinweis auf den verstörenden Inhalt erschienen. Überdies – so der Beschwerdeführer – sei die Veröffentlichung des Bildes unangemessen sensationell. In der Stellungnahme der Redaktion heißt es, dass sich eine Mitarbeiterin nicht an die mit der Chefredaktion getroffene Vereinbarung gehalten habe. Schon 16 Minuten nach dem Erscheinen sei der Fehler erkannt und dadurch beseitigt worden, dass das beanstandete Foto auf eine hintere Seite mit dem obengenannten Hinweis gestellt worden sei.
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Der Umgang einer Lokalzeitung mit Leserbriefen ist der Auslöser einer Beschwerde beim Presserat. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe an die Zeitung einen Leserbrief geschrieben. Diesen habe er mit seinem Namen und dem Zusatz „Kreisrat“ unterschrieben. Einige Tagte später sei ein Artikel mit der Überschrift „Kein Verständnis für Autofahrer“ erschienen. Darin sei er – der Beschwerdeführer – falsch zitiert und ohne Sachbezug mit seinem Pfarrertitel bezeichnet worden. Wiederum einige Tage später habe die Zeitung einen Leserbrief veröffentlicht, dessen Autor sich dezidiert auf ihn als Pfarrer bezogen habe. In einer „belehrenden“ E-Mail habe sich der Chefredakteur an ihn und weitere Empfänger gewandt. Diese hätten im Anhang auch seine ursprüngliche Mail lesen können. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass er sinnentstellend zitiert worden sei. Dass Überschriften Aufmerksamkeit erzeugen sollen, sei in Ordnung. Nicht in Ordnung und ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht sei es jedoch, dass er von der Zeitung sinnentstellend zitiert worden sei. Der Beschwerdeführer ist schließlich der Ansicht, dass es nicht zulässig sei, ihn ohne sein Zutun als Pfarrer zu bezeichnen, wenn seine Leserbriefäußerung nicht im Zusammenhang mit seinem Beruf stehe. Er habe den Leserbrief als Bürger und Mandatsträger, nicht jedoch als Pfarrer geschrieben. Schlussendlich sei es nicht in Ordnung, wenn eine von ihm verfasste E-Mail ohne seine Einwilligung an Dritte weitergegeben werde. Der Redaktionsleiter steht auf dem Standpunkt, dass der Leserbriefschreiber sein Amt als Pfarrer nicht einfach abstreifen könne. Er sei eine im lokalen Umfeld weithin bekannte Persönlichkeit. Deshalb habe sich die Redaktion dazu entschlossen, seine berufliche Funktion anzugeben, obwohl der Einsender ausdrücklich darum gebeten habe, seinen Status als Pfarrer nicht zu erwähnen. Die Redaktion habe die Einsendung als Artikel im Lokalteil verarbeitet, weil das Thema nicht in die Rubrik Leserbriefe gehöre. Nach Ansicht der Redaktion sei die Leserbriefseite überdies keine Plattform für Mandatsträger, die gegenüber dem Leser ihre Politik erklären wollten. Dem Einsender gegenüber habe der Chefredakteur die Haltung der Redaktion erläutert. Er spricht auch von einer „Privatfehde“ des Kreisrats und Pfarrers gegen die Zeitung.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online unter den Überschriften „Esther S. (18) soll im Bad ihr Baby geboren und erstickt haben“ bzw. „Hinter dieser Tür tötete eine 18-Jährige ihr Neugeborenes“ über ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags. Im Artikel heißt es: „Im Tatverdacht steht die Gymnasiastin Ester S., die mit ihren Eltern in einem Jugendstilhaus (erbaut 1908) im gutbürgerlichen (…) lebt.“ Die Zeitung nennt einen Stadtteil einer deutschen Großstadt. Laut Staatsanwaltschaft hätten die Eltern von Schwangerschaft und Geburt offenbar nichts mitbekommen. Die junge Frau sei – so die Zeitung – mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden, wo man festgestellt habe, dass die eingelieferte Patientin offenbar vor kurzem ein Baby zur Welt gebracht habe. Die alarmierte Feuerwehr habe dann den toten Säugling gefunden. Dieser sei voll ausgebildet und lebensfähig gewesen und nach seiner Geburt von der jungen Mutter erstickt worden. Die Redaktion nennt den Vornamen und abgekürzten Nachnamen der jungen Frau sowie ihr Alter. Der Bericht enthält auch den Namen der Schule, die sie besucht, und die Information, dass sie bis vor einem halben Jahr zum Schüleraustausch in den USA gewesen sei. Schließlich teilt die Zeitung mit, dass die Mutter der 18-Jährigen Mode-Dozentin sei und der Vater als Verlagsmanager arbeite. Mehrere Fotos sind dem Artikel beigestellt. Sie zeigen unter anderem die Hausfassade, die Haustür und die Tür der Wohnung, in der die Familie wohnt. Eine Leserin der Zeitung bemängelt die Nennung von so vielen Details, so dass die Familie leicht zu identifizieren sei. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen würden missachtet. Es gebe kein öffentliches Interesse, dass etwa Fotos der Haus- und Wohnungstür gezeigt oder die Berufe der Eltern genannt würden. Auch die Unschuldsvermutung werde missachtet. Die Art der Berichterstattung sei sensationslüstern und existenzvernichtend, nicht nur für die Tatverdächtige, sondern auch für die ganze Familie. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die von der Redaktion vorgenommene, sorgsame Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse sei zugunsten des Berichterstattungs- und Informationsinteresses der Leser ausgegangen. Sie hält die Berichterstattung für zulässig. Die Rechtsvertretung: Eine lokale Berichterstattung presseethisch zu sanktionieren, stelle eine unzulässige Verengung und Begrenzung und damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung dar. Die Beschwerdeführerin wohne im gleichen Stadtteil wie die betroffene Familie. Da sei es kein Wunder, dass sie anhand der genannten Details die Familie identifizieren könne. Dies sei für Menschen, die in anderen Teilen der Stadt lebten, unmöglich.
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Eine Wochenzeitung berichtet über eine Frau mit Asperger-Syndrom. Sie habe jahrelang ein Doppelleben als Mutter von vier Kindern in einem Reihenhaus in Brühl bei Köln geführt, dann aber entschieden, ihre Familie zu verlassen und künftig mit ihrer Freundin zusammenzuleben. Die Diagnose Asperger-Syndrom bezeichnet sie dem Autor gegenüber als das Beste, was ihr in ihrem Leben passiert sei. Grund für diese Behauptung: Sie komme sich seit dieser Erkenntnis nicht mehr vor wie in einer fremden Welt, ohne zu wissen, warum. Der Artikel beschreibt auch die ehelichen Konflikte und die Probleme der Kinder seit der Trennung von der Mutter. Über den Ex-Ehemann heißt es im Beitrag, er sei Versicherungsmathematiker. Die Frau wird mit ihrem vollen Namen genannt. Beschwerdeführer ist der Ex-Ehemann. Er hält diese Art der Berichterstattung für einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 8 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. Persönlichkeitsrechte). Die Zeitung habe personenbezogene Daten von ihm veröffentlicht, nämlich seinen früheren Wohnort Brühl und seinen Beruf als Versicherungsmathematiker. Beide Angaben seien für das eigentliche Thema des Berichtes irrelevant. Durch sie habe die Zeitung ihn jedoch eindeutig identifizierbar gemacht. Er gehöre – so der Beschwerdeführer weiter – seit geraumer Zeit der Führungsebene einer großen Versicherung an. Davor sei er dreizehn Jahre lang als Berater und Projektleiter in einem Software- und Beratungshaus beschäftigt gewesen, das ausschließlich in der Versicherungswirtschaft tätig sei. Darüber hinaus arbeite er in Arbeitskreisen und Ausschüssen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft mit. Mehrere hundert Menschen in seinem beruflichen Umfeld wüssten, um wen es gehe, wenn die Zeitung den „Versicherungsmathematiker …“ (hier steht der Familienname) nennt. Einen Verstoß gegen die Ziffer 2 sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Zeitung einige angebliche Zitate bzw. Dialoge von ihm in wörtlicher Rede wiedergebe, obwohl niemand aus der Redaktion mit ihm gesprochen habe. Der Beschwerdeführer erwartet, dass die Zeitung seine personenbezogenen Daten und die Zitate bzw. Dialoge aus dem Netz löscht. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Ziffer 8, hier vor allem Richtlinie 8.4 des Pressekodex, schütze das Persönlichkeitsrecht der von einer Berichterstattung betroffenen Familienmitglieder. Es sei jedoch gegen die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen. Sobald letzteres überwiege, sei eine Berichterstattung zulässig, so wie in diesem Fall. Es sei vom Persönlichkeitsrecht der geschiedenen Ehefrau gedeckt, einer Zeitung ihre Lebensgeschichte zu erzählen. Dass der Artikel auch Angaben zu ihren Mitmenschen mache, sei nahezu unvermeidlich. Auch dass der Ex-Ehemann, der in vielfältiger Weise eine Rolle im öffentlichen Leben spiele, durch eine einfache Internet-Recherche identifizierbar sei, liege auf der Hand. Die Identifizierbarkeit des Ex-Ehemanns ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die interviewte Ehefrau auf der Nennung ihres Namens bestanden habe. Sie habe Zitate und Dialoge aus Gesprächen mit ihrem früheren Ehemann in das Interview mit einfließen lassen. Dadurch seien presseethische Grundsätze nicht verletzt worden.
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet online mit drei Beiträgen über eine Propangasexplosion in einem Wohnhaus in Görlitz an der polnischen Grenze. Die Überschriften lauten: „Explosion: Bilder aus der Wohnung“, „Explosion: Ermittler gegen Bewohner“ und „Notgeburt nach Explosion“. Beschwerdeführer sind die ehemaligen Eigentümer des Wohnhauses. Sie hätten das Gebäude wenige Wochen zuvor an eine polnische Familie verkauft, die nun Opfer der Explosion sei. Derzeit befinde man sich in der Phase der Umschreibung des Grundbuchs. Das Eigentum sei faktisch auf die polnische Familie übergegangen. Die Umschreibung stehe noch aus. Dementsprechend bestünden im Zusammenhang mit dem Wohngebäude noch Rechte und Pflichten. Ein MDR-Team – so die Beschwerdeführer weiter – sei ohne Genehmigung des Eigentümers nach der Gas-Explosion in das Haus gelangt. Es hätte Fotos angefertigt und gefilmt. Die Eigentümer hätten den MDR-Redakteur darauf hingewiesen, dass dem Team keine Drehgenehmigung erteilt worden sei. Der MDR-Mann habe sich daraufhin entschuldigt und das Material aus der Mediathek genommen. Der zuständige Leiter der Redaktion der Regionalzeitung habe keinerlei Einsicht gezeigt und sich geweigert, die Fotos der Innenräume zu entfernen und die Berichterstattung zu korrigieren. Das Gespräch zwischen den Eigentümern und dem Redaktionsleiter sei äußerst unangenehm verlaufen. Die Beschwerdeführer berichten, die Reaktionen auf die Fotos der Privaträume in der Online-Ausgabe der Zeitung seien erschreckend. Die nette, freundliche und voller Enthusiasmus steckende polnische Familie, die das Großprojekt „Sanierung eines Mehrfamilienhauses“ habe stemmen wollen, werde nunmehr im Netz diffamiert. Von Obdachlosen und Hartz-IV-Empfängern sei die Rede und auch davon, dass dies ein Fall für das Jugendamt sei. Die Familie befinde sich verletzt im Krankenhaus. Wenn sie eines Tages geheilt zurückkehre, werde sie sich mit diesen Verleumdungen konfrontiert sehen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Berichterstattung für zulässig, weil die beanstandeten Fotos einen Unglücksort und keine Privaträume zeigten. Auch Ziffer 12 sei nicht verletzt. Görlitz/Zgorzelec sei eine deutsch-polnische Europastadt. Man berichte täglich über Polen auf der deutschen und Deutsche auf der polnischen Seite. Aus Sicht der Redaktion sei damit in der Lokalausgabe Görlitz keine Diskriminierung verbunden, sondern eine in einer Grenzstadt sinnvolle und jahrelang gelebte Information.
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Der Online-Dienst einer Verlagsgruppe berichtet unter der Überschrift „Kein Persilschein: Offener Brief war unter WDR-Freien hochumstritten“ über eine Diskussion unter WDR-Freien. Es geht um einen offenen Brief der Mitarbeiter. Darin hatten sich die Unterzeichner gegen die Unterstellung gewehrt, es gebe bei dem öffentlich-rechtlichen Sender Anweisungen, in einer bestimmten Richtung zu berichten. Diskussionsgrundlage sei – so der Onlinedienst - eine Mailingliste, über die etwa 580 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diskutierten, die für den WDR arbeiteten. Mehrere WDR-Freie hätten Unverständnis über die Stellungnahme einer WDR-Autorin geäußert. Diese habe im niederländischen Radio behauptet, dass ihr Sender beauftragt sei, die Regierungssicht zu verbreiten. Einhellige Meinung derer, die sich über die Mailingliste geäußert hätten, scheine zu sein, dass die Autorin im Radio eine nicht zutreffende Zustandsbeschreibung abgegeben habe. Der Beschwerdeführer in diesem Fall beklagt, dass er von dem Onlinedienst ausgiebig zitiert werde, obwohl diese Aussagen aus einer vertraulichen Quelle – eben der genannten Mailingliste - stammten. Der Autor des Online-Beitrages hätte ihn fragen müssen, ob er ihn zitieren dürfe. Der Beschwerdeführer beklagt einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Wortes. Die Beschwerde wird in der Vorprüfung als offensichtlich unbegründet bewertet. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Einspruch. Daraufhin leitet der Presserat ein Beschwerdeverfahren ein. Die Rechtsvertretung der Verlagsgruppe steht auf dem Standpunkt, dass die Beschwerde in jeder Hinsicht unbegründet sei. Es sei zutreffend, dass der Autor des beanstandeten Artikels Mitglied der Mailingliste gewesen sei. In diese sei er schon Jahre vor der Veröffentlichung des nunmehr kritisierten Artikels aufgenommen worden und nicht etwa auf kurzfristige Anfrage vor dem Verfassen des Artikels, um Kritikwürdiges zu einer Berichterstattung über den WDR herauszufinden. Die Rechtsvertretung nimmt zu jedem der vom Beschwerdeführer angeführten und vermuteten Kodex-Verstöße Stellung. Sie schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die WDR-Freienliste zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rund 580 Abonnenten gehabt habe und damit nicht mehr nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich gewesen sei. Bislang sei keiner der Zitierten an den Online-Dienst herangetreten, um eine Entfernung seiner Aussage aus dem Artikel zu erreichen.
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