Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Die Opfer der Terroranschläge von Paris sind Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Die Geschichten der Opfer – Deutscher Architekt unter den Toten“. Im Mittelpunkt des Artikels steht ein junger deutscher Architekt, der bei den Anschlägen ums Leben kam. Sein Foto ist in einen Text eingefügt, in dem die Redaktion über seinen beruflichen Werdegang und seine Tätigkeit in Paris berichtet. Auch andere Anschlagsopfer werden mit ihren privaten und beruflichen Hintergründen sowie jeweils einem Foto präsentiert. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung. Sie halten den Abdruck der Opfer-Fotos für presseethisch nicht vertretbar. Auch die Namensnennung sei nicht zulässig. Schließlich enthalte der Artikel auch Mutmaßungen über das deutsche Opfer. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, die von der Redaktion vorgenommene Abwägung mit den Interessen des Betroffenen gehe in diesem Fall zugunsten des öffentlichen Interesses und des Informationsinteresses der Leser aus. Bei den Terroranschlägen von Paris am 13. November 2015 handele es sich unbestritten um eines der bedeutsamsten Ereignisse der Zeitgeschichte seit Beginn des 21. Jahrhunderts. Es sei nicht nur das verfassungsmäßige Recht der Presse, über solche Ereignisse detailliert zu berichten, sondern vielmehr ihre Pflicht, wie sie auch in Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex zum Ausdruck komme. Im vorliegenden Fall sei insbesondere illustriert worden, dass Menschen in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft ermordet worden seien, als und weil sie an einer kulturellen Veranstaltung teilgenommen haben. Dies sei auch die Intention der Terroristen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die terroristische Gewalt auch aus antisemitischen Gründen gegen das Bataclan-Theater und die Fans der am Tatabend spielenden Band „Eagles of Death Metal“ gerichtet habe. Auch der im Pressekodex definierte Opferschutz sei von der Redaktion berücksichtigt und eingehalten worden. Die abgedruckten Fotos verstießen auch nicht gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Sie seien nicht sensationell und zeigten die Betroffenen auch nicht in einer unangemessenen Situation.
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Eine Regionalzeitung berichtet, an einem Bahnhof sei ein Gepäckstück gestohlen worden. Ein 31-jähriger Algerier habe nach Ankunft eines Intercity-Zuges gewartet, bis alle Reisenden ein oder ausgestiegen seien. Danach sei er selbst in den Zug eingestiegen und habe diesen wenig später mit einem roten Koffer verlassen. Der Mann – so die Zeitung – sei festgenommen worden. Gegen ihn lägen bereits mehrere Anzeigen wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Wohnungseinbruchs vor. Ein Haftbefehl sei erlassen worden. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Zeitung die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten) verletzt habe. Ohne Sachbezug werde erwähnt, dass der Beschuldigte Algerier sei. Nach Auskunft des Herausgebers und Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über den Hintergrund des festgenommenen Tatverdächtigen berichtet, eben weil ein ausdrücklicher Sachbezug vorgelegen habe. Bei dem Festgenommenen handele es sich laut Bundespolizei um einen Mehrfachtäter. Die Nennung des Hintergrundes sei wichtig, um die Ausstellung des Haftbefehls zu erklären. Die Sicherheitsbehörden hätten im Verlauf einer eigens einberufenen Pressekonferenz auf den massiven Anstieg der Straftaten am Verlagsort, einer Großstadt, hingewiesen. Bei den Tatverdächtigen bzw. überführten Straftätern handele es sich sehr oft um Flüchtlinge. Vor allem im Umfeld der Aufnahmeeinrichtungen habe sich die Kriminalitätsrate sehr stark erhöht. Am häufigsten komme es zu Kfz-Aufbrüchen und Diebstählen, die sich vor allem afrikanische Tätergruppen wie im vorliegenden Fall zuschulden kommen ließen. Es sei – so der Chefredakteur – wichtig, dass die Zeitung angesichts der leidenschaftlichen Diskussion über die Kriminalität in der Stadt auf den Täter-Hintergrund hinweise. Die Nennung dieses Umstandes sei keine Diskriminierung. Vielmehr sei sie ein notwendiger Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit sehr stark berührenden Frage. Der Täterhintergrund werde in Veröffentlichungen von Staatsanwaltschaft und Polizei regelmäßig genannt. Diesen nicht zu nennen, würde die Zeitung dem Vorwurf der systematischen Nachrichtenunterdrückung aussetzen. Damit würde das Ansehen der Presse geschädigt.
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Ein namentlich genanntes Grippemittel ist Thema eines Videos, das die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht. Daran nimmt ein Nutzer Anstoß. Nach seiner Auffassung enthält der Beitrag ausschließlich Werbung für ein bestimmtes Produkt. Der Chefredakteur widerspricht und vertritt die Meinung, dass es sich bei dem Video um eine redaktionelle Veröffentlichung handele, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der Nutzer bestehe. Der Verlag habe dafür weder Geld noch sonstige Vorteile erhalten. Das Video – so der Chefredakteur weiter – sei von einer externen Produktionsfirma geliefert worden, die man zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Der informative Charakter des Videos stehe im Vordergrund. Im Film werde auch mitgeteilt, dass das Präparat lediglich die Symptome einer Erkältung lindere und nicht die Erreger bekämpfe. Das genannte Produkt sei das meistverkaufte dieser Art in Deutschland und stehe beispielhaft für die gesamte Gruppe derartiger Medikamente. Der Chefredakteur weist schließlich darauf hin, dass die Überschrift zum Video „Schnell wieder fit?“ mit einem Fragezeichen versehen sei und Aufklärung darüber angekündigt werde, was bei Einnahme des Mittels im Körper passiere. Es liege somit eine eindeutig kritische Tendenz vor. Es werde auch darauf hingewiesen, dass das Präparat nur Symptome und nicht die Erreger bekämpfe. Dies entspreche der vielfach an solchen Grippemitteln geübten Kritik.
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Ein 27-jähriger Asylbewerber aus Tunesien greift sich in einer anhaltenden Straßenbahn die Umhängetasche eines 76-jährigen Mannes und verlässt mit seiner Beute den Waggon. Später nimmt die Polizei den Mann fest, bei dem sie Gegenstände des Bestohlenen findet. Da der Verdacht besteht, dass der Mann bei dem Diebstahl mit einem Messer bewaffnet war, erlässt ein Richter einen Haftbefehl. Die Regionalzeitung berichtet über den Vorfall. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Zeitung, weil sie ohne jeglichen Sachbezug die Herkunft des jungen Mannes – Tunesien – genannt habe. Für den Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung besteht sehr wohl ein Sachbezug. Deshalb habe die Redaktion die Nationalität des Beschuldigten erwähnt. Die Redaktion habe erklären müssen, warum der Haftbefehl erlassen worden sei. Der Vorfall habe sich zudem nur wenige Meter von der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber entfernt ereignet. Der Chefredakteur berichtet von einer massiven Zunahme der Kriminalität in der Stadt. Bei einer Pressekonferenz hätten Polizei und Stadtverwaltung von 550 zusätzlichen, polizeirelevanten Vorfällen durch Flüchtlinge im Umfeld von Aufnahmeeinrichtungen berichtet. Dabei handele es sich im Wesentlichen um Eigentumsdelikte und Kfz-Aufbrüche. Die Behörden hätten mehrfach gegenüber der Zeitung und zuletzt bei einer Bürgerversammlung gegenüber der Bürgerschaft eine Linie der Transparenz und Offenheit angekündigt. Diese würde in den Mitteilungen der Polizei umgesetzt. Das sei auch nach der Festnahme des Tunesiers der Fall gewesen. Die Diskussion über die öffentliche Sicherheit hätte in der Stadt eine neue Qualität erreicht. Da die Zeitung eine Beeinträchtigung ihrer Glaubwürdigkeit befürchte und sich nicht dem Vorwurf der Nachrichtenunterdrückung aussetzen wolle, habe sich die Redaktion entschlossen, die Nationalität von Straftätern zu nennen und so dem Beispiel von Polizei und Staatsanwaltschaft zu folgen.
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Unter der Überschrift „Twitter verrät, wo sich IS-Sympathisanten verstecken“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über Twitter-Aktivitäten. Der Redaktion zufolge scheinen die westlichen Geheimdienste von sozialen Medien als Informationsquelle noch nicht allzu viel zu halten. Anders lasse sich die Überraschung darüber nicht erklären, dass ausgerechnet Belgien ein Hort von IS-Sympathisanten sei. Im Beitrag heißt es: „Ein Drittel aller Tweets, die in Belgien zum Thema IS verfasst wurden, haben einen positiven Tenor.“ Damit liege Belgien gleich hinter Katar und Pakistan auf Rang 3. Die Statistik sei vor geraumer Zeit in der englischen Zeitung „The Guardian“ veröffentlicht worden. Die Autoren des Beitrages verschwiegen – so ein Leser in seiner Beschwerde -, dass die zugrunde liegende Untersuchung sich ausschließlich auf arabischsprachige Tweets beziehe, wie in der Originalquelle im Guardian zu lesen sei. Der Beschwerdeführer sieht presseethische Grundsätze verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass die Redaktion im Ursprungstext nicht darauf eingegangen sei, dass es sich um eine Auswertung arabischsprachiger Texte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe dies der Zeitung mitgeteilt. Die entsprechenden Textpassagen seien am gleichen Tag genauer formuliert worden. Die Aussage der Texte sei in beiden Versionen die gleiche. Die Analyse lasse Erkenntnisse über regional unterschiedliche IS-Sympathisanten zu. Überraschend sei dabei, dass es in Belgien offensichtlich überproportional viele IS-Sympathisanten gebe.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über ein von der türkischen Küstenwache veröffentlichtes Video, das angeblich zeigt, wie Besatzungsmitglieder der griechischen Küstenwache versucht hätten, ein vollbesetztes Flüchtlingsboot zum Kentern zu bringen. Die Überschrift lautet: „Griechische Küstenwache versucht, vollbesetztes Flüchtlingsboot zu versenken.“ In den verstörenden Aufnahmen sei zu sehen, wie die Flüchtlinge in einem Schlauchboot auf das griechische Schiff zu paddelten und mit ausgestreckten Armen um Hilfe gebeten hätten. Statt die Menschen zu retten, hätten die Besatzungsmitglieder lange Stangen eingesetzt, um das Schlauchboot zu versenken. Die Bootsinsassen hätten in Panik geschrien. Die türkische Küstenwache, von der das Video stamme, habe die Flüchtlinge retten können. Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert die Berichterstattung, weil er den Pressekodex in mehrfacher Weise verletzt sieht. Das Blatt erwecke den Eindruck, dass die griechische Küstenwache tatsächlich versucht habe, ein Flüchtlingsboot zu versenken. Das sei von der griechischen Regierung bzw. der Küstenwache dementiert worden. Nach deren Darstellung sei das Video eine Fälschung. Als Quelle für das Video werde von der Redaktion die türkische Küstenwache angegeben. In Wirklichkeit stamme es von dem Turkish Institute of Public Diplomacy. Diese gehöre zum Turkish Asian Center for Strategic Studies, einem Think Tank. Zu dessen Zielen gehöre es nach eigenen Angaben, den internationalen Einfluss der Türkei über sogenannte soft power zu verbessern. Es handele sich dabei um ein Konzept der Machtausübung ohne militärische Mittel. Der Chef der Online-Ausgabe teilt mit, dass die Einbindung und Erläuterung des Videos auf Veröffentlichungen internationaler Medien basiert habe, die sich wiederum auf eine renommierte Nachrichtenagentur bezogen hätten. Auf diese Quellen habe sich die Redaktion verlassen. Sie verweist darauf, dass der Vorgang nicht als Tatsache gemeldet worden sei. Im fettgestalteten Einleitungssatz stehe ausdrücklich das Wort „angeblich“. Im Lichte späterer Erkenntnisse, die bei der Erstveröffentlichung noch nicht vorgelegen hätten, habe die Redaktion den Artikel modifiziert. Das Video selbst sei aus dem Netz entfernt worden. In der jetzigen Fassung gebe der Textbeitrag den Sachverhalt vollständig und umfassend wieder. Die Richtigstellung sei für den Nutzer erkennbar.
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Gedruckt und online veröffentlicht eine überregionale Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Schönschreiben mit Federhalter“. Es geht um Schreibgeräte eines bestimmten und namentlich genannten Herstellers. Die Produkte werden vorgestellt und positiv bewertet. Am Ende des Beitrags werden Preise genannt. In der Online-Ausgabe veröffentlicht die Redaktion eine Bilderstrecke der Produkte. Zwei Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung vertreten die Meinung, dass es sich hier nicht um bezahlte Werbung handele und somit kein Verstoß gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen Richtlinie 7.2 vor, da der Beitrag sich auch negativ mit den Produkten auseinandersetze. So sei die Rede davon, dass ein Füller ohne den optional erhältlichen Halteclip billig wirke. Ein anderer Stift eigne sich wegen seines Gewichts nicht für ein längeres Skizzieren und sein Material wirke kalt. Diese Beurteilungen ließen erkennen, dass sich die Autorin kritisch mit den Schreibgeräten auseinandergesetzt habe. Wenn sie hauptsächlich positiv über die Schreibgeräte schreibe, dann deshalb, weil es sich nach ihrer Ansicht um gute Produkte handele. Einem Journalisten müsse eine solche Bewertung gestattet sein, ohne sich dem Vorwurf der Schleichwerbung ausgesetzt zu sehen.
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„Terror-Alarm in München! Verdächtige mit falschen Uniformen planten Anschlag mit Gasflaschen“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin online über die angebliche Planung eines Attentats. Spezialkräfte der Polizei hätten nach Angaben des Magazins eine verdächtige arabische Gruppe entdeckt, die offenbar einen Anschlag vorbereitet habe. Die vermeintlichen Attentäter hätten sich dabei offensichtlich einiger Polizeiuniformen bedienen wollen, die die Polizei in einem Hotelzimmer entdeckt habe. Dort hätten die Beamten auch einige Gasflaschen beschlagnahmt. Dem Bericht der Zeitschrift steht die Stellungnahme der Münchner Polizei entgegen. Diese teilt mit, dass der Einsatz nicht im Zusammenhang mit einem Terrorverdacht stehe. Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers seien keine verdächtigen Gegenstände gefunden worden. Die Gasflasche habe zu einem Campingkocher gehört. Bei den Hotelgästen habe es sich um Iraner gehandelt, die in dem Hotel ein Apartment für eine Familienfeier angemietet hätten. Die angeblichen Polizeiuniformen hätten sich als eine Baseballkappe mit der Aufschrift „Police“ entpuppt. Das Nachrichtenmagazin bleibt bei seiner Darstellung. Drei Leser des Magazins werfen der Redaktion die Verletzung mehrerer presseethischer Grundsätze vor. Diese habe falsche Tatsachen verbreitet und unnötig Panik geschürt. Schon kurz nach der Veröffentlichung habe die Münchner Polizei ein Dementi herausgegeben. Die Redaktion habe den Artikel dann unauffällig geändert und nicht mehr von „Terror-Alarm“, sondern von „Terror-Verdacht“ gesprochen. Die Nachrichtenchefin des Magazins berichtet, die Sicherheitsbehörden hätten den Verdacht in den ersten Stunden so ernst genommen, dass der ganze „Apparat“ in Bewegung gesetzt worden sei. Zwei sehr erfahrene und gut vernetzte Reporter hätten als erste berichten können – natürlich über den damals aktuellen Informationsstand. Es sei ein grundlegendes Missverständnis, wenn dann auf Grund neuer Entwicklungen die erste Nachricht als „Falschmeldung“ bezeichnet werde. Fair urteilen könne nur, wer die Erkenntnismöglichkeiten des Mediums zum Zeitpunkt der Berichterstattung zugrunde lege. Wer dagegen – wie die Beschwerdeführer – seine Vorwürfe auf ein Wissen stütze, das erst nach der Veröffentlichung habe erlangt werden können, lege unerfüllbare Maßstäbe an.
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Ein Asylbewerber aus Gambia hat in einem Bus eine junge Frau angegriffen und geschlagen. Die örtliche Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Asylbewerber schlägt 16-Jährige im Bus nach …“ über den Vorfall, der sich in einem Linienbus zugetragen habe. Am nächsten Tag berichtet die gedruckte Zeitung über das gleiche Ereignis unter der Überschrift „Flüchtling schlägt auf Schulweg zu“. Beide Berichte enden mit dem von der Polizei stammenden Hinweis, dass dieser Vorfall nichts mit einem ähnlich gelagerten Geschehen in der Nähe zu tun habe, bei dem eine 15-Jährige von zwei Männern mit ausländischem Akzent festgehalten und geschlagen worden sei. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Es würden durch die Nennung der Herkunft der Tatverdächtigen Vorurteile gegenüber Menschen aus Gambia und Flüchtlingen im Allgemeinen geschürt. Der Chefredakteur hält die Berichterstattung auch angesichts der Beschwerde für angemessen und korrekt. Die Tat sei in einer Zeit passiert, in der immer offensichtlicher geworden sei, dass junge Männer aus Afrika, die vom Machismo geprägt seien, für die Gesellschaft ein zunehmendes Problem seien. Er beruft sich auf Meinungsäußerungen offizieller Stellen, Polizeibeamter, Ehrenamtlicher aus Flüchtlingsunterkünften, frauenpolitischer Sprecher und sozialer Träger. Viele dieser Meinungen würden nur hinter vorgehaltener Hand geäußert. Der Tatverdächtige im vorliegenden Fall habe kurze Zeit wieder in einem Bus zugeschlagen. Daraufhin sei für ihn ein Busverbot ausgesprochen worden. Diese Fälle seien letztlich ein Fingerzeig auf Entwicklungen, die in der Silvesternacht in Köln, Hamburg und anderswo exzessiv ausgelebt worden seien. Auch da hätten Behörden und Medien Nationalitäten genannt. Der Chefredakteur sieht es als Pflicht der Redaktion an, die Leser bei solchen Straftaten vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise und der allgemeinen Migrationsthematik wahrhaftig zu informieren (Ziffer 1 des Pressekodex). Seine Zeitung sei für ihr soziales Engagement in einer Stadt mit der bundesweit höchsten Migrationsquote bekannt. Sie wolle mit ihrer Berichterstattung keinesfalls Vorurteile schüren. Eine Zeitung, die ihre Wächterrolle innerhalb der Gesellschaft ernst nehme, habe jedoch die Aufgabe, Probleme im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise klar zu benennen. Die Zeitung sehe es auch als ihre Aufgabe an, Gerüchte über kriminelle Asylbewerber, die im Internet kursierten, zu entkräften. Natürlich werde auch dargestellt, wo die Integration funktioniere. Im Übrigen sei die Zeitung 2013 mit dem Lokaljournalistenpreis der Konrad-Adenauer-Stiftung für eine Integrationsserie ausgezeichnet worden.
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Ein Videobeitrag in der Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über eine „große Technik-Offensive“ bei einem Discounter. In der Überschrift spricht die Redaktion diese Empfehlung aus: „Bei diesen Angeboten sollten Sie zugreifen.“ Es geht im Film um Technik-Angebote (PC, Drucker, externe Festplatte, Fernseher, Computer-Bildschirm). Sie werden positiv dargestellt. Ein Nutzer des Internetauftritts kritisiert, dass das Magazin Discounter-Produkte auslobe. Eine Trennlinie zwischen Werbung und Redaktion sei nicht festzustellen. Ein „Editorial Head of Video“ antwortet auf die Beschwerde. Danach würden zahlreiche Medien die Prospekte von Technikanbietern analysieren und Ratschläge geben, wo sich das Zugreifen lohne und wo nicht. Das Nachrichtenmagazin habe in diesem Fall mit einer Computer-Zeitschrift kooperiert. Der Antwort auf die Beschwerde liegt der Ausdruck einer zwölfteiligen Artikelserie bei, die Grundlage des kritisierten Videos gewesen sei. Aus Zeitgründen habe man nur einen Teil der Produkte erwähnt. Der Inhalt des Videos sei komplett redaktionell erstellt worden. Es habe keinerlei Einflussnahme durch den Discounter oder die jeweiligen Hersteller gegeben. Auch habe die Zeitschrift kein Geld oder sonstige Vorteile erhalten. Das Video basiere allein auf den ebenfalls redaktionell unabhängigen Einschätzungen der kooperierenden Computer-Zeitschrift. Das „Störgefühl“ des Beschwerdeführers könne daher rühren, dass zufällig alle fünf in dem Video vorgestellten Produkte positiv bewertet worden seien. Gerade bei dem genannten Discounter sei das Preis-Leistungs-Verhältnis nun einmal in den meisten Fällen sehr gut.
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