Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Lang Lang´s Millionen-Hände am Sachsen-Auto

Der Besuch des chinesischen Pianisten Lang Lang in der Dresdner Produktionsstätte des VW-Phaeton ist gedruckt und online Thema in einer Regionalzeitung. Lang Lang ist „Markenbotschafter“ von VW. Der Bericht steht unter der Überschrift „Die 70-Millionen-Dollar-Hände am Sachsen-Auto“. Er enthält die Details des Lang Lang-Besuchs in Dresden. Online wird ein Video gezeigt, das den Pianisten bei seinem Rundgang durch das VW-Werk zeigt. Im Begleittext äußert sich der prominente Musiker mehrmals positiv über sein Auto. Mit dem Dresdner Chefdirigenten eint ihn nach eigener Aussage der gleiche Dienstwagen, ein Phaeton, sowie die Leidenschaft für edle und auffällige Autos. Der Beschwerdeführer äußert sich anonym und beklagt, dass die Berichterstattung Schleichwerbung aufgrund werblicher Formulierungen enthält. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass es von öffentlichem Interesse ist, wenn ein Starpianist wie Lang Lang die Dresdner VW-Manufaktur besuche. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Zitate seien von diesem aus dem Zusammenhang gerissen. Sie relativierten sich im Kontext. Dem Leser werde transparent und deutlich gemacht, dass Lang Lang „Markenbotschafter“ von VW sei. Insofern dürfte klar sein, dass er den Autos des Herstellers grundsätzlich positiv gegenüber stehe. Dabei habe den Autor des Artikels überrascht, dass der Pianist, anders als andere Werbe-Ikonen in vergleichbaren Fällen, vom Phaeton tatsächlich fasziniert sei. Dass der Wagen von Lang Lang positiv beschrieben werde, sei wenig überraschend und in dieser allgemeinen Form auch keine Schleichwerbung.

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Angabe „1.000 Männer“ ist nicht falsch

Eine regelmäßig erscheinende Wirtschafts-Publikation berichtet online über die Übergriffe vor dem Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2015. Überschrift: „Gespenstisch: 1.000 Männer belästigen in Köln Frauen, ignorieren Polizei“. Im Text heißt es unter anderem: „Eine Gruppe von rund 1.000 stark alkoholisierten Männern – so beschreibt es die Polizei – verhält sich völlig enthemmt, aggressiv und gänzlich unbeeindruckt von der Anwesenheit der Polizisten. Auf Nachfrage betonen die Ermittler am Montag: Ja, auf geschätzt 1.000 Männer sei die Gruppe angewachsen.“ Nach Polizeiangaben soll es sich um Männer handeln, die „dem Aussehen nach aus dem arabischen oder nordafrikanischen Raum“ stammten. So hätten es Zeugen übereinstimmend beschrieben. Im Anschluss an den Artikel wird die Pressemitteilung der Polizei wiedergegeben. Darin steht diese Passage: „Die Größe der Tätergruppen variierte von zwei bis drei, nach Zeugenaussagen nordafrikanisch Aussehenden, bis zu 20 Personen.“ Ein Leser der Publikation sieht in der Überschrift einen ethischen Verstoß gegen den Pressekodex. Da sei von 1.000 Männern die Rede. Die Polizei hingegen spreche von 90 Anzeigen, wobei es sich in 15 Fällen um sexuelle Belästigung gehandelt habe. Diese falsche Berichterstattung wiege besonders schwer. Ihr zufolge solle es sich bei den Tätern um Männer handeln, die dem Aussehen nach aus dem arabischen oder nordafrikanischen Raum stammen. So würden Vorurteile geschürt. Der Geschäftsführer der Wirtschafts-Publikation teilt mit, die Zahl 1.000 stamme aus einer Agentur-Reportage, deren Autorin diese Polizei-Information wiedergegeben habe. Die Angabe über das Aussehen der meisten dieser Männer stamme vom Kölner Polizeipräsidenten, der ebenfalls in der Agentur-Reportage zitiert werde. Weitere im Artikel genannte Quellen sind eine Polizei-Meldung und eine örtliche Boulevardzeitung. Den Vorwurf eines ethischen Verstoßes und der falschen Berichterstattung weist der Geschäftsführer zurück.

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In massiver Form von Sexualdelikten berichtet

„Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof: Gruppe von 1.000 Männern war Ausgangspunkt – In Köln kam es zu einer Vergewaltigung“ – so berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Übergriffe in der Domstadt. Unter anderem schreibt das Blatt: „Frauen seien begrapscht, belästigt und ausgeraubt worden, auch von einer Vergewaltigung ist die Rede. Ein Leser der Zeitschrift übt an der Berichterstattung Kritik. In der Überschrift werde der Eindruck erweckt, es sei zu einer Vergewaltigung gekommen. Der verantwortliche Redakteur des Magazins teilt mit, sein Blatt habe sehr früh die Tragweite der Kölner Ereignisse erkannt und darüber berichtet. Er verweist auf den enormen Zeitdruck, der damals geherrscht habe. Vielleicht sei es dadurch zu erklären, dass der Hinweis auf die Äußerung des Kölner Polizeipräsidenten im Text etwas unbestimmt klinge und dadurch die Überschrift vom Textbeitrag nicht gedeckt sei. Tatsächlich habe der Polizeipräsident in seiner Pressekonferenz von Sexualdelikten in sehr massiver Form gesprochen. Dabei sei auch von einer Vergewaltigung die Rede gewesen. Insgesamt sei es wohl korrekt, auf der Basis dieser Pressekonferenz von einer Vergewaltigung zu sprechen. Der Redakteur bedauert, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend informiert fühle. Ein Verstoß gegen den Pressekodex liege aber nicht vor.

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Silvester-Nacht von Köln plakativ dargestellt

„Frauen klagen an – Nach den Sex-Attacken von Migranten: Sind wir noch tolerant oder schon blind?“ – unter dieser Überschrift beschäftigt sich ein Nachrichtenmagazin gedruckt und online mit den Ereignissen der Silvesternacht in Köln. Zum Bericht gestellt ist das Foto einer blonden Frau. Sie ist nackt und hält die Hände schützend vor Brust und Scham. Auf ihrem Körper sind schwarze Handabdrücke zu sehen. 14 Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie halten im Kern diese Darstellung für diskriminierend, weil sie die Übergriffe von Köln auf den plakativ hergestellten Kontrast zwischen schwarzen Handabdrücken auf weißer Haut reduziere. Die Signalwirkung des Fotos sei, Migranten würden weiße Frauen angrapschen. Auf populistische Weise würde eine gesamte Bevölkerungsgruppe, eine Minderheit, diffamiert. In Verbindung mit der Überschrift erwecke das Magazin den Eindruck, dass die Gesamtheit der Migranten eine Bedrohung für Frauen in Deutschland darstelle. Nirgendwo werde erwähnt, dass es sich bei den Kölner Tätern um eine ganz kleine Gruppe von Migranten handele. Weitere Beschwerdeführer kritisieren, das Nachrichtenmagazin greife mit dem Bild klassisch rassistische Stereotypen und Angstmotive aus rechtsgerichteten Publikationen auf. Eine anonyme Masse nicht-weißer Männer beschmutze den Körper einer weißen Frau. Außerdem sei die Darstellung mit einer nackten Frau angesichts sexueller Übergriffe frauenverachtend und sexistisch. Die Frau werde ohne Augen gezeigt und dadurch zu einem passiven Objekt sexuellen Begehrens reduziert und herabgewürdigt. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins teilt mit, Ziel des Beitrags sei es gewesen, die Bedrohung und Entwürdigung zu dokumentieren, die viele Frauen in Köln und anderswo erlebt hätten. Wer die Schilderungen der Frauen gelesen habe, die zum Teil von hunderten fremder Männerhände begrapscht und gedemütigt worden seien, werde nachvollziehen können, dass sie sich beschmutzt fühlen. So illustriere es das Titelbild. Dabei spiele es keine Rolle, welche Hautfarbe die Grapscher gehabt hätten. Die Aufmachung symbolisiere nicht die Täter, sondern die Folgen ihrer Tat. Absurd sei auch der Vorwurf, das Foto sei sexistisch. Die Nacktheit des Titel-Models symbolisiere die Hilflosigkeit und Verletzlichkeit, die hunderte von Frauen auf dem Platz vor dem Kölner Hauptbahnhof hätten erleben müssen. Eine Vorverurteilung aller Migranten liege auch nicht vor. Es werde konkret benannt, um welche Vorgänge es gehe, nämlich um jene in der Silvesternacht. Dass es sich dabei um Sex-Attacken von Migranten gehandelt habe, sei unstrittig.

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Anzeigen aus politischen Gründen erstattet?

Eine Großstadtzeitung analysiert online unter der Überschrift „Warum habt ihr keinen Respekt?“ die Übergriffe in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof. Sie schreibt über die Frauen, die Anzeige erstattet haben: „Womöglich sind aber auch Frauen dabei, die gar nicht Opfer geworden sind, sondern aus politischer Überzeugung der Meinung waren, dass die Täter mit Migrationshintergrund oder die Flüchtlinge, die das Chaos auf der Domplatte für sexuelle Übergriffe ausgenutzt haben, abgeschoben gehören. Das hoffen sie womöglich mit einer Anzeige zu beschleunigen.“ Vier Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung. Sie halten es für eine Unterstellung, dass Frauen bewusst Anzeige erstattet hätten, um Ausländern zu schaden. Eine der Autorinnen des Beitrags berichtet in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerden, dass sie mehrmals bei ihren Recherchen mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, dass Anzeigen aus den genannten Motiven erstattet worden seien. Sie habe dies im Konjunktiv berichtet, weil eine Beweisführung natürlich sehr schwierig sei. Die Umstände in der Silvesternacht hätten es für die Täter ziemlich risikolos gemacht, Frauen sexuell zu belästigen und sie zu berauben. Die Umstände machten es aber auch risikolos, falsche Anzeigen zu erstatten.

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„Kussaktion“ um ein Schulbuch

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „In Israel knutschen Juden und Araber gegen ein Schulbuchverbot“ über eine „Kussaktion“. Es geht um das angebliche Verbot eines Schulbuches, in dessen Mittelpunkt die Liebesbeziehung zwischen einer Jüdin und einem Palästinenser stehe. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass das Buch an den Schulen nicht verboten worden sei. In Wahrheit sei es lediglich nicht in eine Lektüreliste für Abiturienten aufgenommen worden, die sich verstärkt mit Literatur beschäftigten. Das Buch könne problemlos an israelischen Schulen behandelt werden. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins teilt mit, das fragliche Buch sei zunächst von einem Expertenausschuss ausdrücklich für den Unterricht empfohlen, dann jedoch vom israelischen Unterrichtsministerium aus dem Lehrplan verbannt worden. Die Nichtzulassung des Buches habe in Israel zu Protestaktionen geführt. Das Ministerium habe dazu mitgeteilt, dass das Buch „lediglich nicht in die Lektüreliste für Abiturienten aufgenommen worden sei, die sich verstärkt mit Literatur beschäftigen.“ Die „Jüdische Allgemeine“ habe zu den Äußerungen des Ministeriums geschrieben: „In einer anderen Mitteilung heißt es, das Buch könne in alternativem Rahmen an Schulen behandelt werden.“ Dies gebe der Beschwerdeführer verkürzt mit „problemlos an Schulen behandelt werden“ wieder, wohl ahnend, dass sich hinter dem „alternativen Rahmen“ vermutlich Fragen ergäben. Hier stelle sich die Frage, ob eine Nichtzulassung einem Verbot gleichkomme. Der Artikel habe den Streitfall aufgegriffen und der Kritik an der Nichtzulassung/des Verbotes des Buches Raum gegeben. Wie auch immer man die Berechtigung der semantischen Kritik an dem Begriff „Verbot“ in der Überschrift beurteile: Dies sei kein Grund für eine Sanktion des Presserats, sondern einfach Ausdruck der Pluralität und des stets möglichen unterschiedlichen Blicks auf die Dinge.

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Begründbarer Sachbezug liegt nicht vor

„Verdächtiger verhaftet – er ist erst 15!“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die Festnahme des letzten von vier Verdächtigen, denen die Vergewaltigung von zwei Mädchen vorgeworfen wird. Der erste Satz im Bericht lautet: „Jetzt haben sie alle Täter.“ Die Zeitung schreibt, dass es sich bei den Festgenommenen um einen anerkannten 21-jährigen Flüchtling, seinen 15-jährigen Bruder, der Asyl beantragt habe, und um zwei 14-Jährige handele, die in den Niederlanden und in der Schweiz lebten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bezeichnung der Festgenommenen als „Täter“ eine Vorverurteilung. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. Nationalitäten und Aufenthaltsstatus der mutmaßlichen Vergewaltiger seien im Fließtext sachlich-neutral erwähnt worden. Der Justiziar hält es sogar für geboten, die Nationalität zu erwähnen. Es gehöre zur Aufgabe der Medien, die Bevölkerung umfassend zu informieren.

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Den „Antänzer“ als „Nordafrikaner“ bezeichnet

Eine Regionalzeitung berichtet online, ein 25-jähriger Mann aus Nordafrika sei festgenommen worden, der mit dem sogenannten Antänzer-Trick einem 29-jährigen Passanten die Geldbörse gestohlen haben soll. Der Nordafrikaner sei in Polizeigewahrsam. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, diese Art der Berichterstattung fördere einen latenten Rassismus in der Gesellschaft. Nationalitäten würden genannt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur hält die Beschwerde angesichts des aktuellen gesellschaftlichen Umfeldes sowie der Diskussion über die Rolle der Medien in diesem Zusammenhang für offensichtlich unbegründet. Die Herkunft des Täters sei hier selbstverständlich relevant. Sie zu veröffentlichen, sei keine Frage von Diskriminierung sondern von Wahrhaftigkeit.

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Sachlich über örtliches Unternehmen berichtet

Ein am Verlagsort ansässiges Unternehmen, das Zangen produziert, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Überschrift: „Innovative Zangen packen besser zu“. Ein Leser der Zeitung ist mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, weil er darin eine Schleichwerbung sieht. Der Text des Beitrages wirke, als wäre er einem Werbeprospekt entnommen. Der Chefredakteur teilt mit, dass der kritisierte Artikel im Rahmen einer 30-teiligen Serie über heimische und von der Zeitung als „Weltmarktführer“ bezeichnete Firmen erschienen sei. In dieser Folge befasse sich die Zeitung mit einem in der Region ansässigen Unternehmen, das sich durch Innovation, Erfindergeist und Produktqualität von der Mehrheit der Betriebe abhebe. Zumindest im Verbreitungsgebiet der Zeitung verfüge das Unternehmen über klare Alleinstellungsmerkmale. Die Veröffentlichung gehe nicht über ein öffentliches Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Darstellung sei auch nicht als übertrieben werblich anzusehen und auch nicht bezahlt worden. Seine Zeitung – so der Chefredakteur abschließend – habe über einen Betrieb berichtet, der ein herausragendes Beispiel für modernen, erfolgreichen Unternehmergeist am Standort darstelle und in der Stadt für sein vielfaches gesellschaftliches Engagement mit teils erheblichen Summen für vielfältige Projekte bekannt sei.

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Herkunft eines Räubers genannt

Eine Lokalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Räuber in einer Tankstelle in (…) eingesperrt“. Ein 18 Jahre alter Asylbewerber aus dem Irak – so die Zeitung – sei wegen räuberischer Erpressung von der Polizei festgenommen worden. Der Mann habe von einer Angestellten Geld gefordert. Als diese ihm nichts geben wollte, habe der 18-Jährige mit einer Eisenkette auf den Tresen geschlagen. Die Angestellte sei in einen Nebenraum geflüchtet, habe von dort aus die Außentür verriegelt und die Polizei verständigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Zeitung, weil sie die ethnische Herkunft des Täters genannt und damit gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex verstoßen habe. Der Leiter der Onlineredaktion vertritt die Ansicht, dass es im Interesse der Glaubwürdigkeit der Zeitung notwendig sei, die Herkunft des Straftäters zu nennen. Die Tat habe sich an einer stark frequentierten Tankstelle im Zentrum des Verlagsortes ereignet. Der Pächter, seine Mitarbeiter und auch andere Kunden hätten gewusst, dass es sich bei dem Täter um einen Asylbewerber gehandelt habe. Die Nachricht habe sich schnell in der Stadt verbreitet. Der Tankstellen-Pächter habe ein Video von dem Überfall auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Hätte die Zeitung als führendes lokales Medium die Herkunft des Täters verschwiegen, hätte man ihr zu Recht den Vorwurf machen können, sie verschweige bewusst Straftaten von Flüchtlingen. Der Redaktionsleiter schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, der Tankstellen-Überfall habe sich auf dem Höhepunkt der bundesweiten Diskussion über die Ereignisse in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof ereignet. Gerade die durch die Kölner Ereignisse entfachte Diskussion stelle nach Auffassung der Zeitung einen „begründbaren Sachbezug“ im Sinne von Richtlinie 12.1 dar.

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