Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Sportlehrerin geschlagen“. Sie berichtet über einen Facebook-Beitrag, in dem eine Frau mitteilt, sie habe von einer Freundin erfahren, dass an einer Schule im Verbreitungsgebiet der Zeitung eine Sportlehrerin von einem „Schutzsuchenden“ angegriffen worden sei. Eltern und Schüler seien gebeten worden, den Vorfall nicht in die Öffentlichkeit zu bringen. Die Autorin des Facebook-Eintrags habe ihre Nutzer gebeten, die Nachricht weiter zu verbreiten. Die Zeitung nennt sowohl die Namen der Autorin dieses Facebook-Eintrags als auch jene von zwei Frauen, die die Nachricht gelesen hätten. Die Redaktion berichtet, sie habe den Vorfall recherchiert und dabei erfahren, dass dieser nicht stattgefunden habe. Zwar sei eine Lehrerin der betreffenden Schule geschlagen worden, aber nicht in der Schule von einem Asylbewerber, sondern bei einem Lauftraining außerhalb der Schule. Die Täter seien Deutsche gewesen. Eine Facebook-Nutzerin sieht in der Nennung der Namen der drei Frauen eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Es bestehe die Gefahr, dass die Frauen der Gefahr von Mobbing-Attacken ausgesetzt seien. Der Chefredakteur der Zeitung sieht es als Aufgabe der Presse an, der Verbreitung von Fake-News mit fremdenfeindlichem Hintergrund nachzugehen. In der Abwägung einer identifizierenden Berichterstattung überwiege im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Alle drei namentlich genannten Personen hätten die falsche und in hetzerischer Absicht verfasste Nachricht auf ihren öffentlich zugänglichen Profilen verbreitet.
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„Rassen-Wahn und irre Theorien: Weidel will die wirre Hass-Mail nicht geschrieben haben“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über eine E-Mail, die von der AfD-Spitzenkandidatin Alice Weidel stammen soll. Die Politikerin bestreitet, Urheberin der besagten Mail zu sein. Eine Passage aus dem Zeitungsbericht: „In die AfD kam sie als erklärte Euro-Gegnerin – vergangenen April schickte die heillos zerstrittene Partei die marktradikale Schnelldenkerin neben dem dumpfdeutschen Griesgram Alexander Gauland ins Rennen Richtung Bundestag.“ Alice Weidel wird außerdem beschrieben als „eine Lesbe in einer rabiat homo-feindlichen Partei.“ Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, dass der Autor mit seinem Artikel den Boden des seriösen Journalismus verlassen habe, zumal der Text nicht als Meinungsartikel gekennzeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer vermisst Ausgewogenheit. Der Autor berichte tendenziös. Einzelne Zitate im Beitrag seien als Hetze zu werten. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem kritisierten Artikel keinen Grund für eine Sanktion durch den Presserat. Der Vorwurf der Hetze sei abwegig. Die Bezeichnung „Griesgram“ sei zwar eine kommentierende Betitelung, aber nicht justiziabel. Und „dumpfdeutsch“ sei durch eine Vielzahl von Aussagen Gaulands gedeckt. Dieser sei Fürsprecher des extrem rechten AfD-Flügels mit Parteimitgliedern wie Björn Höcke. Und Gauland selbst habe gefordert, die Rolle der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg neu zu bewerten. Eine Gauland-Aussage laute, man müsse stolz sein auf die Taten deutscher Soldaten im Zweiten Weltkrieg. Der SPD-Politiker Oppermann habe Gauland daraufhin als „ultrarechten Militaristen“ bezeichnet, der Grünen-Politiker Volker Beck als „ekelhaft“. Der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas habe gesagt: „Wer fordert, wir sollten ´stolz´ sein auf die Verbrechen deutscher Soldaten im Zweiten Weltkrieg, der muss sich vorwerfen lassen, ein Rechtsextremer zu sein.“
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„Es freut uns, …es ärgert uns…“ unter dieser Rubrik stellt eine Regionalzeitung positive und negative Eindrücke vor, die die Redaktion in einer Stadt im Verbreitungsgebiet gewonnen hat. Positiv erwähnt werden private wie öffentliche Bauten und Baudenkmäler. Negativ bewertet die Redaktion Hauseigentümer, die ihre unter Denkmalschutz stehenden Häuser teilweise „durch Baumaßnahmen entstellen“. Unter der Rubrik steht der einladende Hinweis, dass Leser ihre Vorschläge für diese Rubrik einreichen können. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, mit Hilfe dieser Rubrik diskreditiere sie einen eng eingrenzbaren Personenkreis auf Zuruf. Im speziellen Fall handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die zwei von insgesamt vier Eigentümern von denkmalgeschützten Wohnhäusern in einer Straße unter Verdacht stelle. Dies geschehe ohne die Nennung des Namens des Lesers, der an bestimmten Häusern Kritik übe. Auch fehle jeglicher Hinweis darauf, ob die Leserbehauptung gerechtfertigt sei. Die Lokalredaktion lade ihre Leser geradezu ein, missliebige Personen in Misskredit zu bringen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Chefredaktion mit der Lokalredaktion gesprochen und festgestellt habe, dass die Beschwerde nachvollziehbar sei. Die Chefredaktion gestehe den Fehler ohne Wenn und Aber ein. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei verletzt worden. Dafür entschuldige sich die Zeitung in aller Form. Das habe sie auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich getan. Gleichwohl weise die Redaktion den Vorwurf zurück, dass es in der Lokalredaktion eine grundsätzliche Tendenz dazu gebe, missliebige Personen in Misskredit zu bringen. Dieser Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage.
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Eine Redakteurin der Online-Ausgabe einer Wochenzeitung schreibt einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin. Darin heißt es unter anderem: „Auch Martin Schulz konnte das nicht. Als ich ihn vor ein paar Tagen vor der Nikolaikirche in Leipzig reden hörte, waren auch dort ein paar Störer erschienen. Aber er sprach einfach weiter und ignorierte sie.“ Ein Leser der Zeitung wirft der Autorin eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Schulz habe in seiner Leipziger Rede die Störer nachweislich angesprochen. So habe er in Richtung der Störer gesagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar und ich füge hinzu, gerade weil hier ein paar Vertreter auf dem Platz sind, da steht nicht die Würde der Deutschen ist unantastbar, da steht die Würde des Menschen ist unantastbar!“ Er – der Beschwerdeführer – habe die Autorin in Form eines Tweets auf die Schulz-Äußerung hingewiesen. Die Autorin des Beitrages sei auch von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass Schulz die Störer in Leipzig auch an anderer Stelle angesprochen habe. Die Zeitung lässt einen Anwalt auf die Beschwerde antworten. Die Darstellung der Autorin und die Wahrnehmung des Beschwerdeführers schlössen einander nicht aus, denn möglicherweise habe Martin Schulz „ein paar Störer“ ignoriert, andere nicht. Von einer falschen Tatsachenbehauptung zu reden, lasse sich angesichts dieses Sachverhaltes nicht nachvollziehen. Die entsprechende Passage sei von der Zeitung ohne Präjudiz entfernt worden. Stattdessen sei dem Artikel der folgende Hinweis hinzugefügt worden: „In der ursprünglichen Version dieses Textes hieß es, Martin Schulz habe während eines Wahlkampfauftritts in Leipzig die dort anwesenden Störer ebenfalls ignoriert. Tatsächlich ist er in seiner Rede auf sie eingegangen. Wir haben die entsprechende Passage im Text deshalb entfernt.“
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Ihre Leiche lag 30 Meter von der Polizeistation entfernt“ über den Mord an einer Kunsthistorikerin in Berlin. Der Autor beschreibt, dass das Mordopfer Susanne F. das an der Havel gelegene Schloss Glienicke im Berliner Stadtteil Wannsee verwaltet habe. Es handele sich um eine promovierte Kunsthistorikern, die sich immer für das Schöne stark gemacht habe. Außerdem wird berichtet, wie das Mordopfer sich von einem Treffen mit Freundinnen in einem beliebten Berliner Biergarten entfernte, um sich auf den Heimweg zu machen. Ihre Leiche sei später in einem Gebüsch gefunden worden. Ein Unfall oder Suizid sei auszuschließen. Dies habe die Obduktion ergeben. Die Frau sei vermutlich erwürgt worden. Die Zeitung bezieht sich auf eine andere Veröffentlichung, der zufolge die Frau einen minutenlangen Todeskampf erlitten haben müsse. So habe es der Witwer berichtet. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Er meint, dass die zahlreichen Informationen des Artikels eine zweifelsfreie Zuordnung des Opfers ermöglichten. Eine kurze Nutzung von Suchmaschinen führe zum kompletten Namen des Opfers. Während das abgebildete Farbfoto verpixelt sei, sei auf einem anderen Foto ein unverpixeltes Bild eines Suchaufrufs zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Chefredakteur der Online-Ausgabe teilt mit, die Redaktion habe jederzeit diskret über den Mordfall berichtet. Das Opfer sei in Berlin eine durchaus bekannte Person. Und zwar im Kontext des Touristen- und Freizeitmagneten Schloss Glienicke, dem sie über viele Jahre zur Blüte verholfen habe. Seine Zeitung – so der Chefredakteur – sei das einzige Medium gewesen, das nicht den kompletten Namen der Ermordeten genannt habe.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Meine Stylingtipps für Christian Lindner und Co.“ Darin gibt die Autorin den Spitzenkandidaten der Partei Die Linke, der Grünen, der FDP und der AfD Ratschläge für die Optimierung ihres persönlichen Auftretens. Ein Leser der Zeitung weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Autorin die Ehefrau von Christian Lindner (Vorsitzender der FDP) ist. Dies erfahre der Leser jedoch nicht. Lindner werde in dem Beitrag besonders positiv dargestellt. Dadurch würden die anderen Parteivorsitzenden abgewertet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre es journalistisch korrekt gewesen, wenn der Artikel der Ehefrau eines der vorgestellten Politiker gar nicht erst abgedruckt worden wäre. Der Chefredakteur der Zeitung kritisiert, dass der Presserat die Beschwerde eines „Verschwörungstheoretikers“ überhaupt weiterleite. Im Internet werde die Autorin des kritisierten Beitrages von „solchen Zeitgenossen“ verfolgt und permanent denunziert und das wegen einer Privatsache. Die Autorin sei seit vielen Jahren eine anerkannte und untadelige Journalistin. Sie habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie mit Christian Lindner verheiratet sei. Sie sei bei vielen öffentlichen Ereignissen an seiner Seite aufgetreten. Im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe des Beschwerdeführers vertritt der Chefredakteur die Meinung, dass kein Interessenkonflikt vorliege. Im Artikel – einer Glosse – gehe es um mehr als um Christian Lindner. Auch andere Politiker würden positiv beschrieben.
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„An die Feiglinge von der AfD“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Die Redaktion setzt sich in einem Kommentar unter dieser Überschrift mit einem Drohbrief an die Redaktion auseinander. Auslöser sei eine Kolumne unter der Rubrik „Angemerkt“ gewesen. Darin sei es im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 um die AfD gegangen und darum, wie man als cleverer Wähler verhindern könne, dass die Partei ihren „geistigen Schrott im Bundestag entsorgen kann“. Die Redaktion zitiert den Drohbrief. Weiter heißt es unter anderem: „An den Feigling von der AfD: Mehr Aufmerksamkeit als die Korrektur Ihrer Fehler werden wir Ihnen nicht widmen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Zeitung unterstelle der AfD, hinter diesem Brief zu stecken. Auf Nachfrage bei der Kriminalpolizei gebe es bis zu diesem Zeitpunkt keinen ermittelten Autoren des Briefes. Die Unterstellung sei also frei erfunden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktionsleiterin der Lokalausgabe habe in der genannten Veröffentlichung mit einem „offenen Brief“ auf den Drohbrief reagiert. Dabei handele es sich zweifelsfrei um einen Meinungsbeitrag. Mehrere Details aus dem Drohbrief ließen den Schluss zu, dass dieser aus der Feder eines AfD-Anhängers stamme. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein AfD-Vorstandsmitglied sei. Der Mann sei zuvor durch die Polizei von einer Podiumsdiskussion der Zeitung ausgesperrt worden, weil er sich dem Verbot widersetzt habe, die gesamte Veranstaltung per Video aufzunehmen.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Junge Männer vergewaltigen Minderjährige“. Darin geht es um ein 16-jähriges Mädchen, das von zwei Afghanen vergewaltigt worden sein soll. Das Mädchen soll dem Bericht zufolge die beiden Männer vor einer Flüchtlingsunterkunft kennengelernt haben. Im Beitrag wird die Nationalität der beiden mutmaßlichen Täter dreimal genannt. Als Symbolbild ist ein Foto zum Beitrag gestellt, das eine afghanische Flagge auf einem Campingplatz zeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert vor allem die mehrmalige Betonung der afghanischen Nationalität der mutmaßlichen Vergewaltiger. Ihrer Meinung nach werde so nicht berichtet, wenn es um Deutsche gehe, die im Verdacht stehen, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine ihrer Meinung nach diskriminierende und sensationsheischende Berichterstattung. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung teilen mit, dass es im kritisierten Bericht um eine von einer Agentur übernommene Meldung handele. Beide halten die Nennung der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen nicht für diskriminierend. Ein Sachgrund für die Erwähnung der Ethnie sei, dass gegen die Tatverdächtigen die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Sie würden also anders behandelt als inländische Tatverdächtige. Individuelles Fehlverhalten werde in dem Beitrag nicht verallgemeinert.
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Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über den Angriff eines18-Jährigen auf einen Familienvater. Der Beitrag greift Gerüchte auf, die in sozialen Netzwerken kursiert haben sollen. Danach soll der mutmaßliche Täter ein Türke sein. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Nationalität des mutmaßlichen Täters. Dies vor allem deshalb, weil der Verdächtige einerseits gerade erst die Volljährigkeit erreicht habe und die ethnische Herkunft des Verdächtigen in diesem Fall keine Rolle spiele. Zudem sei auch nicht klar, welche Quellen der Spekulation über die Herkunft zugrunde lägen. Es handele sich somit um eine unnötige und unzulässige Diskriminierung. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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„So schädlich sind E-Zigaretten“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Es geht um aktuelle Studien, die besagen, dass E-Zigaretten genauso schädlich oder „vielleicht sogar noch ungesünder als klassische Glimmstängel“ seien. Im Text wird es dann konkreter: Danach hätten Studien ergeben, dass alle erkennbaren negativen Reaktionen nur auf nikotinhaltige Liquids zurückzuführen seien, nicht jedoch auf nikotinfreie Liquids in E-Zigaretten. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass der Artikel den Eindruck erwecke, die Forschungsergebnisse bezögen sich auf E-Zigaretten. Richtig wäre es jedoch gewesen, stattdessen die Wirkungsweise des Nikotins in den Vordergrund zu stellen. Der Artikel erwecke beim Leser den Eindruck, ein Dampfgerät sei ebenso schädlich wie eine Zigarette. Eine Vergleichbarkeit sei jedoch nicht gegeben. Eine „normale“ Zigarette sei viel gefährlicher. Die stellvertretende Chefredakteurin der Online-Ausgabe verteidigt den Beitrag, der eine wissenschaftliche Studie aus Schweden korrekt zusammenfasse. Diese hätte nach ihrem Erscheinen eine breite Diskussion ausgelöst. Das darin enthaltene Hauptargument: Da E-Zigaretten erst seit einigen Jahren auf dem Markt seien, fehle es noch an Erkenntnissen über die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen. Es sei ein legitimes Anliegen des Nachrichtenmagazins, die Leserinnen und Leser darauf hinzuweisen, dass auch E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien bzw. dass viele Folgen noch nicht erforscht seien. Jede Art der „Verharmlosung“, wie sie auch der Beschwerde zugrunde liege, sei unangebracht. Der Beschwerdeführer behaupte, die Schädlichkeit der E-Zigarette sei „in keinster Weise mit den tödlichen Gefahren einer regulären Zigarette vergleichbar“, bleibe aber einen Beleg dafür schuldig.
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