Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Hereinspaziert!“ ist keine Schleichwerbung

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung titelt „Hereinspaziert! Hereinspaziert“ und weist mit dieser Überschrift auf ein bevorstehendes Zirkus-Gastspiel hin. Der Zirkus wird vorgestellt und sein Programm positiv beschrieben. Eine Leserin der Zeitung weist darauf hin, dass der Beitrag starke Ähnlichkeiten zu Artikeln in anderen Zeitungen aufweise. Sie vermute daher, dass er auf einer Pressemitteilung des Zirkus beruhe. Somit handele es sich bei der Veröffentlichung offensichtlich um Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht dem Vorwurf. Die Veranstaltung – Zirkus in einer Kleinstadt – sei von öffentlichem Interesse. Auch sei der Text nicht von dritter Seite bezahlt worden. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angeführten „ähnlichen Artikeln“ relativiere seine Zeitung die Aussagen mit Formulierungen wie „nach eigenen Angaben“ und „die Friesen und Andalusier wollen.…beeindrucken.“ Dass die Redaktion sich bei der Veröffentlichung auf eine Pressemitteilung stütze, liege bei einer Vorberichterstattung auf der Hand, da sie die Vorstellung noch nicht selbst habe besuchen können. Auch könnten gleiche Programmnummern nicht unterschiedlich beschrieben werden, bloß weil sie in unterschiedlichen Städten aufgeführt würden.

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Keine Plattform für den AfD-Kandidaten

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Bundestagswahl 2017 in Südniedersachsen“ über die Direktkandidaten im Verbreitungsgebiet. Im Vorspann werden die Kandidaten so vorgestellt: „Diese Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen 52 (Goslar, Northeim, Osterrode) und 53 (Göttingen) werben am Wahltag um die Stimmen. (…) Die wichtigsten Daten zu den Wahlkreisen und Bewerbern…)“. Der Beschwerdeführer vertritt den AfD-Kreisverband Göttingen. Er erkennt in der Wahlberichterstattung einen ethischen Verstoß gegen den Pressekodex, weil sich die Redaktion weigere, die Direktkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD) zu erwähnen. Er sieht eine Manipulation darin, dass die Zeitung die Direktkandidaten zur Bundestagswahl vorstelle, aber die AfD-Kandidaten komplett unerwähnt lasse. Dabei habe ein Redakteur der Zeitung ihn im Vorfeld gebeten, ihm Informationen über sich sowie ein Foto zur Veröffentlichung zuzusenden. Der Bitte habe er entsprochen. Nachdem die Wahlberichterstattung ohne AfD gelaufen war, habe er mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung gesprochen. Dieser habe in „unverschämter Art und Weise“ eine Erwähnung der AfD von einem „sauberen Bekenntnis zur Menschenwürde“ abhängig gemacht. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Der zuständige Redakteur habe von der überraschenden Kandidatur des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der offiziellen Liste des Wahlleiters erfahren. Die AfD verschweige diese Kandidatur auf ihrer Webseite jedoch bis heute. Man könne sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Direktkandidat, der vom Landesverband seiner eigenen Partei verschwiegen werde, von der Lokalpresse nicht vorgestellt werden müsse. Der Chefredakteur beruft sich auf die grundsätzliche Haltung seiner Zeitung. Das habe dazu geführt, dass man in einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer um eine eindeutige Distanzierung vom rechtsradikalen Gedankengut seines Pressesprechers gebeten habe, da man andernfalls den Kandidaten nicht redaktionell vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe in Abrede gestellt, dass der Pressesprecher auch nur Kontakt zu Rechtsextremen habe bzw. solche Positionen vertrete. Die Redaktion habe dann – so der Chefredakteur – entsprechend ihrer publizistischen Grundüberzeugung gehandelt und dem Beschwerdeführer keine Plattform gegeben.

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„Kandidaten-Chancen mit Tendenz gegen Null“

Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreisen. Der Artikel beginnt mit dem Satz: „Ihre Chance, am 24. September in den Bundestag gewählt zu werden, tendiert gegen Null.“ Die Zeitung teilt mit, dass die Kandidaten in der Reihenfolge vorgestellt werden, wie sie auf dem Wahlzettel aufgeführt sind. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der vorgestellten Kandidaten. Er kritisiert, dass weder die auf dem Wahlzettel dokumentierte Reihenfolge eingehalten werde, noch seine Aussagen eins zu eins wiedergegeben worden seien. Für den Inhalt sei jeder Kandidat selbst verantwortlich gewesen. In seinem Teil sei jedoch ein „ja“ gestrichen worden. Zudem verbitte er sich, mit den Erststimmenkandidaten kleiner Parteien in einen Topf geworfen zu werden. Die Formulierung von der gegen Null gehenden Chance empfinde er zudem als sehr negativ und überheblich. Die Zeitung lässt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unbegründet, da die Presse nicht verpflichtet sei, ausgewogen über Wahlen und Wahlbewerber zu informieren. Die Zeitung habe nicht nur über die etablierten Parteien berichtet, sondern auch Einzelbewerbern die Chance eingeräumt, sich zu präsentieren. Die Formulierung, dass die Chance dieser Bewerber gegen Null tendiere, sei eine zulässige Prognose, die sich zudem bewahrheitet habe. Solche Einschätzungen gelten als legitime Meinungsäußerungen, die sich zur Wahl stehende Kandidaten gefallen lassen müssen.

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Diskriminierende Verallgemeinerung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Jugendliche belästigt“. Es geht im Artikel um einen Mann, der laut Zeugenaussagen eine Gruppe von Jugendlichen aufgefordert hatte, etwas für ihn zu stehlen. Der Betrunkene sei von der Polizei mitgenommen worden. Er sollte auf der Wache seinen Rausch ausschlafen. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Mann um einen irakischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass der Hinweis auf den Asylbewerberstatus und die Nationalität des Mannes gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Veröffentlichung auf eine polizeiliche Presseerklärung zurückgehe. Für die permanente Diskussion um die Frage möglichen strafbaren Verhaltens von Asylbewerbern sei es wichtig und notwendig, die Bevölkerung über angezeigte Vorfälle zu informieren und diese nicht totzuschweigen. Schließlich zähle zu diesem Themenkomplex auch die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der Umgang mit alkoholischen Getränken auf Menschen auswirke, die in ihren Heimatländern anderes gewohnt seien. In diesem Fall habe der Alkohol eine wesentliche Rolle gespielt, als der Tatverdächtige Jugendliche zum Stehlen angehalten habe.

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Hartz-IV-Bezieher in Überschrift diskriminiert

„Hartz-IV-Bezieher quält seinen Hund: Geldstrafe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung eines Mannes zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.350 Euro wegen Tierquälerei. Bei der Strafbemessung habe das Gericht berücksichtigt, dass der Mann Hartz IV beziehe und von seiner Mutter finanziell unterstützt werde. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift die Bezieher von Hartz IV diskriminiere. Durch sie entstehe der Eindruck, als würden die Bezieher der Sozialleistungen häufig ihre Hunde quälen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine Agenturmeldung gehandelt habe. Zudem sei festzustellen, dass hier eine identifizierende Berichterstattung nicht vorliege. Die Erwähnung der Tatsache, dass der Angeklagte Hartz-IV-Empfänger sei, sei keinesfalls in diskriminierender Absicht erfolgt, sondern vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Gruppe der Hartz-IV-Empfänger sei von der Verteidigung als strafmildernder Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt und vom Gericht bei seinem Urteil berücksichtigt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde der Eindruck erweckt, dass Bezieher von Sozialleistungen häufiger ihre Hunde quälen, sei nicht nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung handele es sich um die individuelle Schilderung eines Tathergangs, die nicht ins Verallgemeinernde abgleite.

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Schwere Felsbrocken im Meinungsstreit

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kein Stein verlässt die Baustelle“ über den Baufortschritt in einem Windpark. Tausende Tonnen Steine und Erde würden derzeit bewegt. Alles bleibe aber auf der Baustelle. Ein Steinbrecher zerkleinere die großen Felsbrocken. Der Schotter werde für den Wegebau vor Ort verwendet. Der abgetragene Mutterboden werde später unter anderem dazu verwendet, um Wildäsungsflächen anzulegen. Im Beitrag wird einer der Windpark-Geschäftsführer zitiert: „Kein einziger Lkw mit Material verlässt die Baustelle, alles bleibt hier und wird verbaut. Der Geschäftsführer bezeichnet dies als wichtigen Faktor für die Ökobilanz des Windparks. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift „Kein Stein verlässt die Baustelle“ für falsch. Im Bericht werde die Behauptung wiederholt. Er habe die Redaktion im Vorfeld der Veröffentlichung mit Foto informiert, dass gravierende Einschnitte in Natur und Landschaft vorgenommen würden und auch der Artenschutz vernachlässigt werde. Obwohl belegt sei, dass von der Baustelle schwere Felsbrocken abtransportiert würden, gebe die Redaktion die gegenteilige Darstellung des Geschäftsführers wieder. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe die Redaktion um eine Richtigstellung gebeten. Eine Reaktion jedoch sei ausgeblieben. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer versuche seit Jahren, mit seiner Bürgergruppierung Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen. Im Rahmen der sachlichen Abwägungen habe die Redaktion alle Informationen geprüft und natürlich nur die relevanten Nachrichten verbreitet. Sie habe davon abgesehen, einer Skandalisierung Raum zu geben. Die zitierte Aussage des Windpark-Geschäftsführers beziehe sich auf die Zielsetzung, das Material vor Ort wieder zu verwenden. Die beanstandeten Details, die der Beschwerdeführer anführe, seien unter dem „Radar“ der normalen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu verorten und für die Veröffentlichung nicht relevant.

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AfD-Mann beleidigt Bundestagsabgeordnete

Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über den AfD-Politiker Mandic, der mit einer Fotomontage Bundespolitiker beleidigt haben soll. Er habe Gesichter von Nazi-Politikern mit Bundestagsabgeordneten zusammengeführt und erfülle – so die Zeitung – den Tatbestand der Beleidigung. Dem Bericht liegt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zugrunde. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an dem Beitrag. Dieser erwecke den Eindruck, es habe ein ordentliches Strafverfahren gegeben und der AfD-Politiker Mandic habe sich der Beleidigung schuldig gemacht. Er – der Beschwerdeführer – habe mehrmals versucht, mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen, doch habe er keine Antwort erhalten. Stattdessen sei der Artikel aus der Suchfunktion der Zeitung verschwunden. Über Google sei er aber weiterhin abrufbar. Die Wochenzeitung nimmt über ihren Anwalt Stellung. Bei der Meldung habe es sich um eine gekürzte, aber ansonsten unveränderte Meldung einer Nachrichtenagentur gehandelt. Diese habe eine Lang-. und eine Kurzversion veröffentlicht. Die Wochenzeitung habe die Kurzversion abgedruckt. In der Langversion – so der Presserat ergänzend – werde klar, dass sich der AfD-Politiker erfolgreich gegen eine Hausdurchsuchung habe wehren können. Dieser Aspekt habe in der Kurzversion gefehlt. Trotzdem sei der Tatbestand der Beleidigung durch die Fotomontage erfüllt worden. Es gelte das Agenturprivileg. Deshalb habe auch keine Veranlassung zu eigenen Recherchen bestanden. Dem Beschwerdeführer – damit schließt der Anwalt der Zeitung seine Stellungnahme – sei anhand des Aktenzeichens klar gewesen, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren gegen den AfD-Politiker, sondern um ein Nebenverfahren wegen der Hausdurchsuchung gehandelt habe. An der Wahrheit der veröffentlichten Nachricht ändere das jedoch nichts, da über die Einordnung der Fotomontage als Straftat berichtet werden durfte.

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Hund greift polnischen Jungen an

„Junge beim Spielen von Rottweiler attackiert“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Beitrag wird ein Vorfall geschildert, bei dem ein achtjähriger Junge von einem Rottweiler angegriffen wurde. Die Besitzerin des Hundes habe zunächst zu flüchten versucht, sei aber dann von der Polizei gestellt worden. Der Vorfall habe sich auf einer Ostseeinsel abgespielt, die zu einem Teil zu Deutschland, zum anderen zu Polen gehöre. In Polen – so erläutert die Zeitung – gebe es an jedem Strandabschnitt einen Hundestrand. Dort müssten gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen. Der Beschwerdeführer teilt mit, er sei bei dem Zwischenfall mit dem polnischen Jungen dabei gewesen. Er kritisiert, dass die Nationalität der Hundebesitzerin nicht genannt worden sei. Es habe sich um eine betrunkene Deutsche gehandelt. In anderen Fällen (vor allem, wenn Polen in einem schlechten Licht dastünden) nenne die Zeitung immer die Nationalität. Dass sie es in diesem Fall unterlassen habe, sei seiner Meinung nach verzerrend und unseriös. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Vorwurf der Manipulation mit rassistischem Hintergrund schmerze besonders, da die Redaktion insbesondere im Bereich Usedom und Umgebung für mehr Verständigung untereinander sorgen wolle. Seit langem veröffentliche sie deshalb eine Seite mit polnischen Themen, um die Verständigung auf der „Zwei-Staaten-Insel“ zu fördern. Die Chefredaktion weiter: „Wegen der skizzierten Grenzlage in unserer Usedomer Redaktion und der sensiblen Rezeption von zunehmender Grenzkriminalität beiderseits treffen wir zuweilen die Entscheidung, Verdächtige aus beiden Ländern zu kennzeichnen, auch um der Verbreitung von Gerüchten auf der Insel entgegenzuwirken. Uns liegt es dabei fern, in irgendeiner Weise diskriminierend oder gar rassistisch gegen die eine oder andere Seite zu sein.“

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Eine Rechnung im hoheitlichen Auftrag

Die Online-Ausgabe einer regional erscheinenden Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mann rettet Ertrinkendem das Leben und soll nun dafür bezahlen“ über einen Rettungseinsatz. Im Artikel heißt es, dass ein Hund ins Wasser gesprungen und ertrunken sei. Um den Hund zu retten, sei ein Mann ins Wasser gesprungen und selbst in Gefahr geraten. Drei Männer sprangen im nach, um ihn zu retten. Alle vier wurden später vom Roten Kreuz aus dem Wasser gezogen und betreut. Einem der drei Männer wurde der Einsatz nach Darstellung der Zeitung in Rechnung gestellt, weil er sich nie in Gefahr befunden habe und auch nicht der Auslöser der Rettung gewesen sei. Das Rote Kreuz verteidigt sein Vorgehen in einem Brief an den Mann. Darin heißt es: „Es sei im Rettungsdienst eigentlich unerheblich, wer einen Rettungseinsatz ausgelöst hat.“ Auch ihm sei eine Leistung erbracht worden. Im Brief wird der Mann auch darauf hingewiesen, dass seine private Krankenkasse die Rechnung wohl erstatten werde. Der Beschwerdeführer in diesem Fall gehört zum Roten Kreuz. Er bemängelt, dass diesem keine Möglichkeit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen. Wegen der fehlenden Gegenrecherche sei ein verzerrtes Bild entstanden. Im Artikel sei irreführend aus dem Rot-Kreuz-Brief zitiert worden. Grundlage der Rechnung seien ein hoheitlicher Auftrag und ein Vertrag mit den Krankenkassen. Ob der Mann Verursacher des Rettungseinsatzes war oder gerettet werden musste, sei für das Rote Kreuz unerheblich. Eine mangelhafte Recherche habe zu massiven Shitstorms geführt, die für die Arbeit einer Hilfsorganisation absolut kontraproduktiv seien. Eine Gegenrecherche habe nicht stattgefunden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er könne diese nicht nachvollziehen, da die Landesgeschäftsstelle des Roten Kreuzes schriftlich Stellung genommen habe. Aus diesem Brief habe die Zeitung zitiert. Außerdem stehe in dem Artikel, dass der „Gerettete“ die Rechnung vermutlich nicht zahlen müsse.

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Kopftuch als Streitpunkt bei Uni-Praktikum

„Praktikum in Arztpraxis am Kopftuch gescheitert?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über den Streit zwischen einer kopftuchtragenden Studentin und einer Ärztin, bei der sie ein Praktikum machen wollte. Nach Darstellung der jungen Frau habe die Ärztin sie gebeten, im Praktikum das Kopftuch nicht zu tragen. Die Darstellung der Ärztin weicht von dieser Version ab. Sie habe die Studentin lediglich gebeten, im Praktikum ein kleineres Kopftuch anzuziehen. Die Ärztin beschwert sich – vertreten durch eine Medizinrechtskanzlei - beim Presserat über die Zeitung, die über den Fall mit voller Namensnennung berichtet habe. Das Justiziariat der Zeitung teilt mit, ein Redakteur habe mit der Ärztin gesprochen. Dabei habe diese nicht um Anonymisierung gebeten. Das sei kein Thema gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist außerdem darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuchs während eines universitären Pflichtpraktikums von öffentlichem Interesse sei. Dies belege bereits der von der Redaktion dem Bericht beigefügte Infokasten, der auf die Rechtslage und die Praxis verweise. Die Berichterstattung sei ausgewogen, da beide Seiten die Gelegenheit erhalten hätten, Stellung zu nehmen.

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