Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Betrügerische Bettler“. Die Redaktion informiert über die Festnahme von zwei 14- bzw. 17-jährigen Bettlern. Sie schreibt, dass die beiden Rumänen sind. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die Nationalität der Jugendlichen zu nennen. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die Nennung der ethnischen Herkunft sei durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Die Masche betrügerischer Sammler und die Problematik organisierter Banden aus Osteuropa seien immer wieder Gegenstand der Berichterstattung in der Zeitung. Die Polizei habe im konkreten Fall ausdrücklich davor gewarnt, dass „im Innenstadtbereich osteuropäische Bettler ohne eine seriöse Legitimation unterwegs sind.“ Die Nationalität der beiden Rumänen sei genannt worden, um dem aus Sicht der Redaktion vorliegenden öffentlichen Interesse nachzukommen und nicht sämtliche Osteuropäer unter Generalverdacht zu stellen.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über die Jagdstatistik von Rheinland-Pfalz für das Jagdjahr 2015/2016. Überschrift: „Was Jäger so jagen“. Eine Passage aus dem Artikel: „Zu den nur selten erlegten Tieren gehörten Marderhunde (3), Wildkatzen (zehn, trotz ganzjähriger Schonzeit), Iltis (81, trotz ganzjähriger Schonzeit) und Hermeline (92).“
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Ingrid B. aus Südtirol: ´Frau Bleile hält meine Metastasen in Schach!´“ über eine Krebspatientin, die nach einer Chemotherapie verbliebene Metastasen von einer Wunderheilerin behandeln lässt. Nach jeder Behandlung seien die Metastasen kleiner geworden oder sogar ganz verschwunden. Die Zeitschrift gibt in einem Infokasten den Hinweis, dass man bei jeder Erkrankung immer zuerst einen Arzt seines Vertrauens konsultieren sollte, bevor man sich zu einer spirituellen Behandlung entschließe. Im zweiten Infokasten unter der Überschrift „Info: Waltraud Bleile“ heißt es: „Wenn auch Sie sich Hilfe wünschen, freut sich Waltraud Bleile auf Ihren Anruf.“ Der Infokasten enthält die Telefonnummer der „Wunderheilerin“ sowie den Hinweis auf ein Taschenbuch über sie, das man bei Amazon bestellen könne. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, der Artikel suggeriere, dass eine Frau nur durch Handauflegen Krebs lindern könne. Dies verstoße gegen das Kodex-Gebot einer angemessenen Medizinberichterstattung. Im Inhalt eines der Info-Kästen sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Autorin des Beitrages nimmt Stellung. Den Vorwurf, ihr Artikel suggeriere, dass eine Frau durch Handauflegen Krebs lindern könne, weist sie zurück. Dies sei dem Artikel mit keinem Satz zu entnehmen. Zudem verstehe man unter „Linderung“, dass man die Auswirkungen einer Erkrankung so beeinflusst, dass man sie nicht mehr als so schlimm empfindet bzw. diese Auswirkungen anders wahrnimmt. Dies könne durch Placebo, alternative Mittel, persönliche Zuwendung, Massagen etc. geschehen, aber eben auch durch Handauflegen geschehen. Die Autorin teilt mit, sie schreibe an keiner Stelle, dass Krebs geheilt werden könne, noch dass die beschriebene Frau jetzt geheilt sei.
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„Ist Nutzung von WhatsApp illegal?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag, der sich mit einem möglicherweise illegalen Feature von WhatsApp befasst. Am Ende der Veröffentlichung verweist die Redaktion auf den Messenger Stashcat. Es heißt, dieser werbe damit, Daten zu verschlüsseln. Ein Leser sieht darin eine Schleichwerbung für Stashcat nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Verlag, in dem die Zeitung erscheine, sei an diesem Dienst beteiligt. Darauf werde in der Berichterstattung aber nicht hingewiesen. Weiterhin ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es entgegen der Überschrift in dem Beitrag nicht um die mögliche Illegalität von WhatsApp, sondern nur um die eines Features des Messengers gehe. Mit der Überschrift werde daher ein falscher Eindruck erweckt. Der Justiziar der Zeitung weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück. Stashcat sei ein Angebot, das in den AppStores nicht in Konkurrenz zu anderen Messengern stehe. Die Erwähnung der Anwendung diene lediglich als Hinweis auf die technische Machbarkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Zu den journalistischen Standards der Zeitung gehöre es üblicherweise, die Marktalternativen in ihrer vollen Breite zu benennen und im Fall einer Berichterstattung über mit dem Verlag wirtschaftlich verbundene Firmen auch auf die entsprechende Beteiligung hinzuweisen. Dies sei in dem monierten Artikel aus Platzgründen bedauerlicherweise nicht erfolgt.
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„Gäfgen fordert Freiheit: Entscheidung noch dieses Jahr“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über den Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung des im Juli 2003 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Magnus Gäfgen. Die Zeitung schreibt: „Dass der Kindsmörder seit 2014 offiziell nicht mehr Magnus Gäfgen heißt, sondern Thomas Lukas Olsen, sei hier der Vollständigkeit halber angemerkt. Die Namensnennung soll seiner Resozialisierung dienen.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex, Richtlinie 8.1, Absatz 3. Danach sollen im Fall der Berichterstattung über ein zurückliegendes Strafverfahren im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt nach Richtlinie 8.1, Absatz 3, umso schwerer, je weiter eine Verurteilung zurückliegt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung sowohl den ursprünglichen als auch den späteren Namen des Verurteilten nennt. Es sei besonders auffallend, dass der Autor des Beitrags explizit darauf hinweist, dass der neue Name der Resozialisierung dienen solle. Er nenne ihn aber trotzdem. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Mord an dem Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler sei auch heute noch im Bewusstsein der Frankfurter präsent. Auch habe der Umgang mit dem damaligen Angeklagten durch den ehemaligen Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei eine Kontroverse ausgelöst. Dabei sei es um die Androhung staatlicher Gewalt zur Rettung eines Menschenlebens gegangen. Die Zeitung – so der Chefredakteur weiter – gehe davon aus, dass die Nennung des neuen Namens aufgrund des weiterhin bestehenden, erheblichen öffentlichen Interesses gerade an der Person des Täters zulässig sei. Zudem seien der alte und der neue Name des Kindermörders in vielen Medien vollständig genannt worden und somit seit langer Zeit öffentlich bekannt. Die Redaktion halte die Nennung der Namen nach wie vor für zulässig. Dennoch habe sie als Zeichen des Entgegenkommens den neuen Namen aus dem Online-Beitrag gelöscht.
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Eine Frauenzeitschrift berichtet in mehreren Ausgaben unter der Rubrik „Schlank & Fit“ jeweils doppelseitig darüber, wie der jeweils Porträtierte es geschafft hat, sein Körpergewicht zu reduzieren. Jede Abnehm-Geschichte enthält den Hinweis auf eine konkrete Methode. Die Beiträge sind in einer werblichen Sprache gehalten. Der Beschwerdeführer in diesem Fall merkt an, der Presserat habe in einer vorangegangenen Sitzung der Zeitschrift eine Missbilligung ausgesprochen, weil sie Schleichwerbung für bestimmte Abnehm-Mittel gemacht habe. Allerdings habe sich danach nichts geändert. Die Redaktion mache einfach weiter mit der Schleichwerbung, was ihn dazu veranlasse, sich erneut mit einer Beschwerde an den Presserat zu wenden. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Textbeiträge in der Zeitschrift sich nicht ausgewogen und schon gar nicht kritisch mit Produkten und Programmen auseinandersetzten. Sie würden einzig die angeblichen Vorteile hervorheben. Die Zeitschrift verweise meist direkt auf die Internetseiten der Hersteller und verschweige die Kosten der Produkte bzw. Programme, die oft im drei- bis vierstelligen Bereich lägen. Die Werbung unterscheide sich in der Aufmachung nicht von redaktionellen Beiträgen. Der Justiziar der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Die Presse sei berechtigt, gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschrieben, solange die Berichterstattung einen Sachbezug habe. Da es in den Artikeln um Menschen gehe, die von ihren Abnehmerfolgen berichteten, sei der Bezug für die Leser sofort ersichtlich. Schleichwerbung – so der Justiziar weiter – liege nicht vor, da die Veröffentlichung nicht zu werblichen Zwecken erfolgt sei, sondern um die Leserinnen über individuelle Abnehmerfolgre mit einer konkreten Diät-Methode zu informieren.
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„Vom Umgang mit Zucker“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Großstadtzeitung einen Artikel, in dem sich der Autor gegen Warnhinweise für Zucker wie Nährstoffampeln oder Werbeverbote ausspricht. Der Beitrag steht unter einem Logo, bei dem von „Open Debate“ und „Causa“ die Rede ist. Viermal tauchen die Begriffe „Debatte“ oder „Debate“ auf. Erst am Fuß der Seite steht in einem blau unterlegten Kasten in kleinerer Schrift: „Partnerangebot, sämtliche Inhalte dieser Seite sind ein Angebot des Anzeigenpartners. Für Inhalte ist nicht der (Name der Zeitung) verantwortlich. Der Verlag (…) tritt lediglich als Vermittler auf.“ Dieser beschreibt seine Internet-Plattform so: „Open Debate ist die neue Diskussionsplattform des (…)-Verlags für Institutionen, Organisationen und alle anderen, die ihre Debatten öffentlich und nachhaltig zugänglich machen wollen. Open Debate fördert Expertendiskussionen zu relevanten und interessanten Fragestellungen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft und Kultur.“ Der Beschwerdeführer in diesem Fall stellt fest, auf den ersten Blick erscheine der Verlagsauftritt so, als ob hier wichtige Themen neutral diskutiert werden. Beim Lesen bekomme der Nutzer jedoch bereits erste Zweifel an einer neutralen Darstellung. Erst am Ende der Seite werde der Leser darüber informiert, dass es sich um ein „Angebot des Anzeigenpartners“ handele. Die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten werde missachtet. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Zahlreiche russische Jugendliche, die den Anweisungen eines Online-Spiels namens „Der blaue Wal“ gefolgt waren, haben sich das Leben genommen. Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet darüber mit einem Video. Gewinnen könne in dem Spiel nur, wer einen Suizid begehe. Das Magazin zeigt Selbsttötungen, die in sogenannten Todesgruppen auf Facebook veröffentlicht werden. Nach einer Minute und 44 Sekunden wird in dem Video mitgeteilt, dass unklar sei, ob die Aufnahmen echt sind. Ein Leser des Magazins hält die Reportage für einen Verstoß gegen Richtlinie 8.7 des Pressekodex (Selbsttötungen). In dem Bericht würden glorifizierende Fotos der Opfer ebenso gezeigt wie die (vermeintliche) Selbsttötung mehrerer Teenager. Ein Hinweis zu etwaigen Hilfsangeboten findet sich in der Veröffentlichung nicht. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beitrag missverstanden hat. Im kritisierten Video kämen Eltern und Offizielle zu Wort, die auf die Gefahren des Online-Spiels hinwiesen. Auch würden die Verhaftung des für das Spiel Verantwortlichen dargestellt und die Methoden der Kriminellen aufgedeckt. Berichterstattung dürfe nicht teilnahmslos sein. Sie dürfe aber auch nicht zu Nachahmungseffekten führen, was aber in diesem Fall auszuschließen sei. Der Hinweis zu Hilfsangeboten sei im Original-TV-Beitrag enthalten gewesen und fehle leider in der Online-Fassung. Dabei handele es sich um ein einmaliges Versehen. Der Beitrag sei aus dem Angebot entfernt worden, weil der Zweck des Beitrags, die Warnfunktion, sich für das Online-Spiel „Der blaue Wal“ mittlerweile erledigt habe.
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Eine Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet über ein bevorstehendes Festival in Polen unter der Überschrift „Das THW als Terrorhelfer“. Der Zeitung zufolge ist „Haltestelle Woodstock“ in Küstrin am deutsch-polnischen Grenzstrom Oder bekannt und beliebt. In diesem Jahr würde der polnische Innenminister allerdings das Festival am liebsten wegen Terrorgefahr verbieten. Auch die deutschen Feuerwehr- und THW-Kräfte, die in den vergangenen Jahren immer für Unterstützung vor Ort gesorgt hätten, seien in diesem Jahr ausgeladen worden. Der Grund: Man könne für ihre Sicherheit nicht garantieren. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das THW in der Überschrift als Terrorhelfer bezeichnet werde. Im Artikel werde diese Behauptung nicht untermauert. Die Überschrift sei irreführend und falsch. Sie schädige zudem den Ruf des THW. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Überschrift „Das THW als Terrorhelfer“ in Kursiv-Schrift wiedergegeben worden und so von den übrigen Beiträgen auf der Seite abgesetzt worden sei. Die Lokalredaktion habe in dieser Form ironisch und überspitzt auf die Absurdität der im nachfolgenden Text beschriebenen Situation im Zusammenhang mit dem Rockfestival in Küstrin hinweisen wollen. Die Redaktion – so die Chefredaktion – habe versucht deutlich zu machen, welcher Gegensatz in der Thematik stecke: Die polnische Regierung habe Flüchtlinge eingeladen und deswegen eine erhöhte Terrorwarnung ausgesprochen. Gleichzeitig habe sie die THW-Helfer ausgeladen. Der Redaktion liege es fern, das THW als Terrorhelfer zu brandmarken. Der Beschwerdeführer habe wohl den ironischen Ansatz der Überschrift nicht verstanden. Womöglich wäre es deshalb besser gewesen, die Ironie im Text noch einmal zu verdeutlichen. In dieser Angelegenheit habe es mehrere Telefonate gegeben, in deren Folge sich die Redaktion beim THW entschuldigt und klargestellt habe, dass eine bewusste Irreführung der Leserinnen und Leser nicht gewollt gewesen sei.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht eine vom Fachmagazin „Buchreport“ ermittelte Buchrangliste. Bei den Sachbüchern steht dabei das Buch „Finis Germania“ von Rolf Peter Sieferle auf Platz 6. Eine Woche später ist dieses Buch auf der dann aktuellen Liste nicht mehr zu finden. Ein Leser des Magazins berichtet, die Redaktion habe das Buch wegen antisemitischer Inhalte aus der Liste entfernt. Das habe er sozialen Netzwerken entnommen. Er kritisiert, dass die Redaktion nicht von sich aus den Lesern mitgeteilt habe, dass und warum sie das Buch nicht mehr in ihrer Rangliste führe. Ohne dieses Buch sei die Liste jedoch verfälschend. Die Rechtsabteilung des Magazins rechtfertigt die Entfernung des Buches aus der Rangliste. Es habe sowohl aufgrund seines Inhaltes als auch der fragwürdigen Umstände seines Verkaufserfolges keine Berechtigung, in der Liste aufgeführt zu werden. Dass es überhaupt einmal genannt worden sei, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Die Streichung sei nicht nur richtig, sondern sogar geboten gewesen. Dies stelle auch der Beschwerdeführer nicht infrage. Er kritisiere lediglich die fehlende Transparenz.
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