Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Pro und Contra um Gefahr von Wölfen

„Schießen oder schützen?“ – unter dieser Überschrift setzt sich eine Regionalzeitung in einem Pro- und Contra-Stück mit der Frage auseinander, ob der Wolfsbestand reguliert werden müsste. Der Artikel ist so aufgebaut, dass ein befragter Landrat immer mit „Ja“ antwortet, die Mitarbeiterin eines „Kontaktbüros Wölfe“ mit „Nein“. Fragen sind unter anderem: „Ist der Wolf tatsächlich eine Gefahr für die Kulturlandschaft?“, „Müsste für die Nutztierhalter mehr als bisher getan werden?“ und „Gäbe es weniger Konflikte, wenn es weniger Wölfe gäbe?“ Beschwerdeführerin ist in diesem Fall die zitierte Mitarbeiterin des „Kontaktbüros Wölfe“. Aus ihrer Sicht ist in dem Artikel die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex missachtet worden. Obwohl man der Autorin des Beitrages mitgeteilt habe, dass man als neutrale Informationsstelle nicht zur Kommentierung von Äußerungen bzw. Meinungen herangezogen werden wolle, seien die Antworten als Gegenpositionen zum Landrat dargestellt und teilweise verfälscht worden, so dass sie ins „Ja-Nein-Schema“ passten. Ihr als Mitarbeiterin des Kontaktbüros sei eine falsche Aussage zur Gefährlichkeit von Wölfen in den Mund gelegt worden. Eine solche generelle Aussage würde man nie treffen, da es Sondersituationen gebe, in den Wölfe gefährlich werden könnten. Das falsche Zitat könne von Lesern als Verharmlosung der Gefährlichkeit von Wölfen aufgefasst werden. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Autorin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch, sinnentstellt oder unsachlich wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld gewusst, dass ihre Aussagen denen des Landrats gegenübergestellt würden. Sie habe der Autorin am Telefon gesagt, dass sie keine Stellung beziehen wolle. Die Autorin habe ihr erklärt, dass ihre fachliche Wertung aber im Grunde eine Stellungnahme sei. Insofern habe die Autorin des Beitrags davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin das auch so akzeptiert hat. Der Chefredakteur weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld gewusst, dass ihre Aussagen denen des Landrats gegenüber gestellt würden. Sie habe der Autorin am Telefon gesagt, dass sie keine Stellung beziehen wolle. Die Autorin habe ihr erklärt, dass ihre fachliche Wertung aber im Grunde eine Stellungnahme sei. Insofern habe die Autorin davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin das auch so akzeptiert habe. Bei der Formulierung der Fragen an das Kontaktbüro sei noch nicht klar gewesen, wie der Beitrag in der Zeitung konkret aufgemacht werde. Stilmittel und Layout seien erst nach der Recherche entwickelt worden. Das sei legitim. Am Inhalt der Antworten, die teilweise auch wörtlich zitiert worden seien, habe das nichts geändert.

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Leserbrief unzulässig zusammengefasst

Unter der Überschrift „Klartext zur Pressefreiheit“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Leserbrief unter dem Namen des Beschwerdeführers. Darin heißt es, die Medien seien nicht gesteuert, da sie selbst die Mächtigen seien. Sie lobten die Leserbriefseite, aber auch hier entscheide die Redaktion: Nach dem Türkei-Referendum habe die Zeitung mehr als zehn Leserbriefe veröffentlicht, die das Ergebnis kritisierten, aber keinen, der dafür Verständnis geäußert habe. Der Beschwerdeführer teilt mit, der Text des veröffentlichten Leserbriefes stamme nicht von ihm, obwohl sein Name darunter gestanden habe. Er habe der Zeitung eine Mail geschickt. Darin habe er die Redaktion aufgefordert, die Leser auf den Fehler hinzuweisen und seinen Leserbrief mit korrekter Namensangabe zu veröffentlichen. Das habe die Zeitung nicht getan. Der Beschwerdeführer äußert sein Missfallen über deren Verhalten. Sie habe gegen den Pressekodex verstoßen. Er kritisiert den Umgang der Redaktion mit seinem Leserbrief. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer zähle seit vielen Jahren zu den besonders eifrigen Leserbrief-Schreibern. Allein in diesem Jahr habe die Redaktion seine Stellungnahmen – meist zu politischen Themen – bereits zwei dutzend Mal abgedruckt. Den Leserbrief, der Anlass für diese Beschwerde gewesen sei, habe die Zeitung gekürzt abgedruckt. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, der Brief stamme nicht von ihm, dann sei das unwahr und absurd zugleich. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion habe nur einseitige Briefe zum türkischen Referendum abgedruckt, weist der Chefredakteur zurück. Wenn sich niemand mit einem Leserbrief melde, der sich pro Erdogan äußere, könne man entsprechende Meinungen auch nicht wiedergeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich wieder mit einem Brief (pro Erdogan) gemeldet. Der sei veröffentlicht worden. Dennoch mutmaße der Einsender immer wieder, dass seine Stimme nicht gehört oder eingeschränkt werde.

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Inkognito Frühlingsgefühle recherchiert

Die Redakteurin einer Lokalzeitung gibt in einem Stadtmagazin inkognito eine Kontaktanzeige auf. Ein Interessent – in diesem Fall der Beschwerdeführer – meldet sich bei der Frau, die ihm daraufhin mitteilt, dass die Anzeige nicht echt sei. Es handele sich vielmehr um den Beginn einer Recherche zu Frühlingsgefühlen und dem Wonnemonat Mai. Damit seine Zeilen nicht verloren gingen, bitte sie ihn aber, aus seinem Schreiben an sie in einem Artikel zitieren zu dürfen. Wenn sie innerhalb von zwei Tagen nichts von ihm höre, gehe sie davon aus, dass sie die Zitate verwenden dürfe. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Recherchegrundsätze nach Ziffer 4 des Pressekodex. Die verdeckte Recherche der Redakteurin sei nicht durch ein besonders öffentliches Interesse gedeckt. Er kritisiert auch eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Kodex, da die Redakteurin die Hoffnung von Menschen auf eine Partnerschaft ausnutze. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass Antworten auf Kontaktanzeigen viel Mühe kosteten. Im Übrigen sei die Umdeutung von Schweigen als Zustimmung unzulässig. Der Chefredakteur teilt mit, dass er von der Redakteurin über ihr Projekt und die daraus resultierende Kritik des Beschwerdeführers informiert worden sei. Daraufhin habe er die Berichterstattung gestoppt und eine Anwaltskanzlei um rechtliche Einschätzung des Vorhabens gebeten. Ergebnis dabei sei gewesen, dass ein gewisses öffentliches Interesse am Thema Kontaktanzeigen bestehe. Auch sei das Vorgehen der Autorin keine klassische verdeckte Recherche. Sie habe zwar Kontaktanzeigen aufgegeben, aber die Rolle nicht weiter gespielt. Sie habe sich vielmehr den Männern als Journalistin zu erkennen gegeben. In der Berichterstattung habe sie zudem alles vermieden, was eine Identifizierung der Betroffenen ermöglicht hätte. Außerdem seien die Reaktionen und Zitate nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Betroffenen verwendet worden.

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Was taugen heute schon E-Autos?

Leser einer Regionalzeitung testen ein E-Auto. Die Überschrift lautet: „Wie weit reicht der Strom?“ Im Innenteil der Ausgabe wird ein Bericht unter der Überschrift „Ein bisschen Abenteuer muss sein“ abgedruckt. Diese Veröffentlichung ist mit „Advertorial“ überschrieben. Es handelt sich um eine Aktion des Verlages und des VW-Konzerns, die unter dem Logo „Der große E-Autotest“ läuft. Auf einer Autoseite erscheint eine weitere Veröffentlichung zu dem Test unter der Überschrift „E-Autotest: Das sind unsere Gewinner“. Diese ist wiederum mit „Advertorial“ überschrieben. Zwei Leser der Zeitung bemängeln, dass es sich bei all diesen Veröffentlichungen um Anzeigen handele, die als solche nicht zu erkennen seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Serie „Der große E-Autotest“ das redaktionelle Konzept zugrunde liege, ein aktuelles E-Automodell unter verschiedenen alltagsnahen und realistischen Bedingungen zu testen. Im Kern gehe es um die heute schon gegebene Praxistauglichkeit eines „handelsüblichen“ E-Autos, das man sich als Normalverdiener (noch) leisten könne. Für die Kooperation mit VW habe man sich entschieden – so die Rechtsvertretung weiter – da der Golf seit Jahrzehnten das meistverkaufte Modell seiner Klasse sei. Die Tatsache, dass VW zehn Fahrzeuge des E-Golfs zur Verfügung gestellt habe, sei von der Redaktion besonders hervorgehoben worden. Es sei darum gegangen, das gleiche Modell unter verschiedenen Testbedingungen zu prüfen. Mit dem Hinweis „Advertorial“ habe die Zeitung deutlich machen wollen, dass es sich bei den Beiträgen nicht um bezahlte Anzeigen, sondern um redaktionelle Texte handele, in denen jedoch ein bestimmter Hersteller und ein bestimmtes Fahrzeug häufig genannt bzw. abgebildet würden. Dieser Besonderheit habe man mit dem Begriff Rechnung tragen wollen.

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„Es ist die falsche Person gegangen“

„Details zum Familiendrama: Jäger soll Ehefrau (56) erschossen haben“ – titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. In der gedruckten Zeitung steht ein wortgleicher Artikel unter der Überschrift „Jäger unter Verdacht“. Nach den Erkenntnissen von Polizei und Staatsanwaltschaft soll ein Hobby-Jäger seine Frau getötet und anschließend versucht haben, sich selbst zu erschießen. Der Mann habe aber überlebt. Das Drama sei im Dorf Gesprächsthema Nummer eins gewesen. Die Zeitung gibt Aussagen von Dorfbewohnern wieder. Zitate: „Seine Frau hat gesagt ´Hol´ deine Pistole´, und er hat sich in die Brusttasche gegriffen und gesagt: ´Hast du ein Glück, dass ich meine Pistole nicht dabei habe!“, „Über das Verbrechen sei er nicht überrascht, schließlich habe der Mann auch andere Leute im Dorf bedroht. ´Uns geht das nicht nahe. Es war vorauszusehen, dass da irgendwann was kommt.“ Es werde viel erzählt über den 63-Jährigen, und kaum jemand scheine mit ihm gesprochen zu haben, berichtet die Zeitung. Ein anonymisierter Beschwerdeführer sieht in dem Artikel massive Verstöße gegen presseethische Grundsätze des Pressekodex. In dem Text würden mehrere Zeugen zitiert, die sich negativ über den mutmaßlichen Täter und teils auch über das Opfer äußerten. Über weite Strecken werde mit Gerüchten und Mutmaßungen hantiert, unter anderem mit einem sechs Jahre zurückliegenden Ereignis. Gipfel sei die Aussage einer Anwohnerin: „Es ist die falsche Person gegangen.“ Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er könne schwerwiegende Fehler in der Berichterstattung und Verstöße gegen presseethische Grundsätze nicht erkennen. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen würden gewahrt. Für Außenstehende und damit nahezu die gesamte Leserschaft sei der beschuldigte Mann nicht identifizierbar, abgesehen von den unmittelbaren Nachbarn. Auch in diesem besonders brutalen Fall, über den die Zeitung habe berichten müssen, seien die Regeln der Verdachtsberichterstattung von der Redaktion eingehalten worden. Die Wiedergabe des Zitats eines Nachbarn – „Es ist die falsche Person gegangen“ – erscheint dem Chefredakteur mit dem zeitlichen Abstand zur Berichterstattung allerdings unangemessen.

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Mit Klebzettel für Kandidaten geworben

Eine Regionalzeitung liefert eine ihrer Ausgaben mit einem Klebzettel auf der Titelseite aus. Darauf steht in Handschrift: „Morgen! Klenner/Boss“. Dann wird auf die Rückseite verwiesen. Da ist zu lesen: „Wir bitten morgen um Ihr Vertrauen…“ Dann werden die Namen von Politikern genannt. Es geht um die Werbung der CDU für die bevorstehende Landtagswahl. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Klebzettel habe eindeutig Wähler zur Stimmabgabe für die beiden Kandidaten der CDU am nächsten Tag bewegen sollen. Auf der Rückseite werde mit mehr Text um Vertrauen geworben. Es werde Stimmung gegen das rot-grüne Bündnis im Landtag gemacht. Es könne nicht sein, dass eine Zeitung ihre neutrale Position aufgebe, indem sie eindeutig Wahlwerbung für zwei Kandidaten mache. Auch sei der Klebzettel nicht mit anderen Anzeigen vergleichbar, da jene als solche erkennbar seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, der kritisierte Klebzettel (Post-it) stelle eine Werbeform dar, die die Zeitung ihren Kunden seit Jahren als eine etablierte Anzeigenform anbiete. Ein Post-it sei für den Leser auf den ersten Blick als Werbung erkennbar, so dass es einer Kennzeichnung als Anzeige nicht bedürfe. Vor diesem Hintergrund lasse sich weder der Vorwurf der Wahlwerbung für eine bestimmte Partei noch die Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten aufrechterhalten.

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Zeitung nennt Herkunft von Angeklagten

„Bekommen (…) Gewalttäter nur Bewährungsstrafen?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Prozess gegen sechs Mitglieder einer libanesisch-deutschen Großfamilie. Die Beschuldigten sollen Polizisten und Rettungskräfte angegriffen haben. Unter anderem schreibt der Autor: „Die Familie zählt zur Volksgruppe der Mhallamiye-Kurden, die wiederholt gezeigt hat, dass sie Justiz und Polizei in Deutschland nicht als Autoritäten anerkennt.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) erkennt. Das Fehlverhalten werde eindeutig einer bestimmten Volksgruppe zugeordnet. Das sei selbst dann völlig inakzeptabel, wenn der Anteil organisiert-krimineller Personen in dieser Volksgruppe tatsächlich sehr hoch sei. Eine solche Berichterstattung stelle die rechtstreuen Mitglieder der Volksgruppe unter Generalverdacht und erschwere kriminellen Mitgliedern den Ausstieg. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es gebe kleine, aber zuweilen mächtige Gruppen in unserem Land, die aus welchen Gründen auch immer die staatliche Autorität und das mit ihr einhergehende Gewaltmonopol nicht anerkennen. In diesen Kreis gehörten nach allem, was man wisse, auch die sogenannten „M-Kurden“. Der Chefredakteur stellt fest, die Redaktion arbeite hart daran, jenseits schneller Meinungen und Urteile stets das ganze Bild im Blick zu behalten und alle Seiten zu betrachten. Das gelinge gewiss nicht an jedem Tag gleichermaßen gut. Einen besseren Weg wisse er aber auch nicht.

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Herkunft eines Messerstechers genannt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Karlsruhe: Siebenjährige mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt“. Der Autor berichtet über die Festnahme eines Mannes, der die Tochter seiner Lebensgefährtin verletzt haben soll. Er erwähnt, dass der mutmaßliche Täter aus Kamerun stamme. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Herkunft des Mannes nicht von öffentlichem Interesse sei und wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiege. Der Fall sei von hohem öffentlichem Interesse. Vor den Augen anderer Kinder habe der Mann das Mädchen niedergestochen und sei anschließend mit dem Messer bewaffnet durch die Stadt geflohen, bis ihn die Polizei habe festnehmen können. Es sei unvorstellbar, dass eine Tageszeitung über ein derartiges Verbrechen berichte, ohne die Tathintergründe zu nennen. Die Nationalität des mutmaßlichen Täters sei zudem offen von Polizei und Staatsanwaltschaft genannt worden. In der folgenden Berichterstattung habe die Redaktion nicht nur die Nationalität des Tatverdächtigen, sondern auch die der Mutter des jungen Opfers genannt. Beide stammten aus Kamerun. Täter wie Opfer seien daher durch eine gemeinsame Herkunft verbunden. Niemandem wäre zu vermitteln, dass die Zeitung zwar die Herkunft des Opfers und der Mutter, nicht aber die des Täters nenne.

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Nennung von Markennamen unzulässig

Neuropathie (eine Schädigung der peripheren Nervenzellen), Gewichtsreduzierung und Zahnpflege sind die Themen von drei Beiträgen, die in einer Illustrierten erscheinen. Die Redaktion nennt beispielhaft drei Produkte, die in der Behandlung bzw. Pflege eingesetzt werden können. Ein Leser der Zeitung sieht hier einen Fall von Schleichwerbung, da die Redaktion drei Produkte namentlich nennt. Die Ressortleiterin der Illustrierten für den Bereich Medizin/Psychologie vertritt die Meinung, dass es nicht über das Informationsinteresse der Leser hinausgeht, die Produkte zu nennen. Die redaktionelle Berichterstattung zu Gesundheitsthemen werde von den Lesern der Zeitschrift sehr geschätzt. Gerade die konkreten Ratschläge zu gesundheitlichen Themen seien das, was die Menschen lesen wollten. Das beinhalte auch die Nennung von Produktnamen. Dadurch seien viele Leser überhaupt in der Lage, eine Verbindung zwischen dem redaktionellen Beitrag und z. B. Erfahrungsberichten aus dem Bekanntenkreis oder aus anderen Quellen miteinander in Verbindung zu bringen, weitere Informationen einzuholen oder gegebenenfalls ein solches Produkt zu kaufen oder zu bestellen. Welche Markennamen die Redaktion in solchen Fällen nenne, entscheide sie in voller Unabhängigkeit. In den drei monierten Fällen lasse sich leicht nachweisen, dass die Auswahl nach journalistischen Kriterien vollkommen vertretbar sei.

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Collage von vermissten jungen Leuten

„Viele Teenager nach Konzert vermisst“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die Opfer des Terroranschlags von Manchester. Ein Mann hatte beim Konzert der Popsängerin Ariana Grande eine Bombe gezündet. Die Redaktion zeigt eine Collage von Porträtfotos der vermissten Kinder und Jugendlichen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die unverfremdete Abbildung der vermutlich toten Kinder. Sie sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Beschwerdeführerin von einer völlig falschen Grundannahme ausgehe. Tote Kinder würden überhaupt nicht gezeigt. Aus der Berichterstattung gehe hervor, dass es sich um die Kinder und Jugendlichen handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung als vermisst gegolten hätten. Die Veröffentlichung bewege sich innerhalb der Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Katastrophen und Unglücksfälle setze. Es handele sich bei dem Anschlag von Manchester um ein in abschreckender Weise bedeutsames zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei – so der Chefredakteur weiter – eine relevante Information gewesen, dass Menschen vermisst würden. Die Redaktion gehe mit den Vermissten zurückhaltend und würdevoll um und verzichte auf effekthaschende Bilder. Die Zeitung habe ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet. Dadurch, dass man die Namen der Vermissten nicht genannt habe, seien die jungen Leute nur in ihrer unmittelbaren persönlichen Umgebung erkennbar. Diese Art der Aufmachung sei in der Printberichterstattung schon seit Jahren üblich und presseethisch nicht zu beanstanden.

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