Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
„Zu jung zum Sterben“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über das Attentat beim Konzert der Pop-Sängerin Ariane Grande in Manchester. Berichtet wird über die Opfer, insbesondere über zwei von ihnen: Die achtjährige Saffie Rose Roussos und die 18-jährige Georgina Callander. Erwähnt werden persönliche Details der beiden Mädchen. Der Beitrag ist mit zwei unverpixelten Fotos der Opfer illustriert. Eine Leserin der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Redaktion habe Bilder aus sozialen Medien kopiert. Es sei fraglich, ob innerhalb der kurzen Zeit Familienangehörige einer Veröffentlichung zugestimmt hätten. Bei einem der Opfer handele es sich um ein achtjähriges Kind. Kein Medium habe das Recht, das Bild eines Kindes unverpixelt zu veröffentlichen. Das gelte auch dann, wenn das Kind bei einem schweren Attentat zu Tode gekommen sei. Die Veröffentlichung im Hinblick auf den Begriff „Person der Zeitgeschichte“ zu rechtfertigen, sei unzulässig. Es sei nicht korrekt, zwei Opfer besonders hervorzuheben, nur weil man im Internet ihre Fotos gefunden hat. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt das Vorgehen der Redaktion mit dem Hinweis auf die Berichterstattung über zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse. Der Leser habe ein Recht, umfassend unterrichtet zu werden. Über die beiden Mädchen, um die es im vorliegenden Fall gehe, sei weltweit in Wort und Bild berichtet worden. Alle englischen Zeitungen hätten die Fotos der beiden auf ihren Titelseiten abgedruckt. Dies werfe – so der Chefredakteur – die Frage auf, ob etwas nach deutschem Verständnis unethisch sein könne, wenn es doch weltweit selbstverständlich sei. Die in diesem Fall kritisierten Fotos beschränkten sich auf neutrale Aufnahmen der getöteten Mädchen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Sie seien weder reißerisch noch moralisch verwerflich. Das sei nur der Terroranschlag selbst. Im Übrigen seien die Opfer von ihren Eltern bewusst in der Öffentlichkeit betrauert worden.
Weiterlesen
„Anschlag in Manchester: Das sind die Opfer“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Thema des Beitrags sind die Opfer des Attentats auf ein Konzert in der mittelenglischen Stadt. In einer dreizehnteiligen Fotogalerie werden mehrere Opfer mit vollständigem Vor- und Familiennamen genannt und mit unverpixelten Fotos gezeigt. Ergänzt werden die Angaben durch Informationen wie dem Alter und mit wem sie bei dem Konzert waren, als sie getötet wurden. Die Quellen der Fotos sind der Zeitung zufolge unter anderem Facebook, Instagram und Twitter. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Fotos seien aus sozialen Medien kopiert worden. Eine Einwilligung der Angehörigen scheine nicht vorzulegen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
Weiterlesen
„Mutter weiß nicht, dass Saffie nicht mehr lebt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um den Terroranschlag bei einem Konzert der Pop-Sängerin Ariana Grande in Manchester. Erzählt wird im Beitrag die Geschichte des jüngsten Terroropfers, der achtjährigen Saffie Rose Roussos. Es wird berichtet, dass die Mutter des Mädchens noch auf der Intensivstation liege und bisher nicht wisse, dass ihre Tochter tot sei. Im Beitrag enthalten ist ein Foto, das die Szenerie nach dem Anschlag zeigt. Zu sehen sind mehrere Verletzte, die – auf dem Boden liegend – behandelt werden. Drei weitere Fotos zeigen die kleine Saffie sowie ein weiteres Opfer, die 18jährige Georgina Callander. Mehrere Leser sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie halten die Darstellung des Schicksals von Mutter und Tochter nicht vereinbar mit dem Opferschutz nach Ziffer 8 (Richtlinie 8.2) des Pressekodex. Die Leser beziehen sich auch auf Ziffer 11, Richtlinie 11.3, des Pressekodex, nach der die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen ihre Grenze im Respekt vor dem Leid der Opfer und den Gefühlen der Angehörigen finde. Sie finden es problematisch, dass die Zeitung Fotos eines Opfers veröffentlicht habe, ohne dass die Mutter wisse, dass ihr Kind tot sei. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Öffentlichkeit über zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse der hier berichteten Art selbstverständlich informiert werden müsse. Die Beschwerde über die Veröffentlichung der Fotos sei nicht nachvollziehbar. Ungezählte Medien weltweit hätten in Wort und Bild über die Opfer des Anschlags berichtet. Alle englischen Zeitungen hätten diese Fotos sogar auf der Titelseite gebracht. Das werfe die Frage auf, ob etwas nach deutschem Verständnis unethisch sein könne, wenn es weltweit doch selbstverständlich sei. Die hier kritisierten Fotos – so der Chefredakteur – beschränkten sich auf neutrale Aufnahmen der getöteten Mädchen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Weiterlesen
Eine Wohnungsbaugenossenschaft (WGH) investiert in einer Stadt im Verbreitungsgebiet einer Regionalzeitung. Diese berichtet online, dass das Unternehmen, das sich als „Grüne Genossenschaft“ bezeichne, weiter kräftig in Energieeffizienz und Wohnwertsteigerung investiere. Im Bericht werden die Aktivitäten der Genossenschaft im Einzelnen beschrieben. Zitat: „Auch die Nutzer der Wohnungen (…) können sich auf Personenaufzüge freuen.“ Eine Leserin der Zeitung wirft der Redaktion vor, der Artikel informiere die Öffentlichkeit nicht richtig und sei nicht sorgfältig recherchiert. Der Journalist, der den Beitrag geschrieben habe, sei überdies Autor der Kundenzeitschrift der Genossenschaft. Der Artikel bilde nur die Position der Genossenschaft ab. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die geschilderten Wohnungen schlechter als vor den Investitionen seien. Ob nunmehr mehr Energie als vorher gespart werde, sei offen. Der Autor berichte über die Investitionstätigkeit der WGH, verschweige aber, dass Bewohner aus ihren Wohnungen herausgedrängt worden seien. Der Autor – so ergänzt der Presserat – ist im Impressum der Mitgliederzeitung der Genossenschaft unter „Redaktion“ aufgeführt. Der verantwortliche Redakteur der Regionalzeitung nimmt Stellung und teilt mit, der Autor des beanstandeten Artikels sei nicht Redakteur des WGH-Kundenmagazins, sondern erhalte als freier Journalist hin und wieder Aufträge des Blattes.
Weiterlesen
„Hier mäht der Robo-Gärtner“ – so überschreibt eine Zeitschrift den Test eines selbststeuernden Rasenmähers. Das Gerät wird sehr positiv beschrieben. In einem beigestellten Kasten werden der Preis und die Webseite des Herstellers genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der Titel der Seite laute „Ratgeber“. Überschrift und Vorspann des Artikels suggerierten, dass es in dem Text allgemein um die Vorteile neuartiger Mähroboter gehe. Die Redaktion stelle aber nur ein einziges Gerät vor, das rundum positiv beschrieben werde. Konkurrenzprodukte würden nicht genannt. Der im Text erwähnte Test des Geräts werde für den Leser nicht transparent gemacht. Die Aussage, dass der Mäher locker Steigungen bis 36 schaffe, sei vom Hersteller übernommen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reaktion den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung überprüft habe. Die Zeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde.
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet online über eine Bürgerversammlung. Unter anderem geht es um die räumliche Verlegung der Mittagsbetreuung an der Grundschule, die von der Verwaltung damit begründet werde, dass eine alleinerziehende Frau mit ihren beiden Kindern in die ehemalige Hausmeisterwohnung eingewiesen worden sei. Der Bericht gibt die Kritik des Elternsprechers der Schule sowie einer Landtagsabgeordneten wieder. Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Der fragliche Artikel sei unter dem Namenskürzel „pv“ erschienen. Es sei bekannt, dass es sich bei „pv“ um den zweiten Bürgermeister der Gemeinde handele. Wie könne es sein – so der Beschwerdeführer -, dass ein Lokalpolitiker einen solchen Artikel verfasse und dieser einfach ohne besondere Kennzeichnung veröffentlicht werde? Der Presserat behandelt diesen Fall unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten). Der Redaktionsleiter nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor des beanstandeten Artikels arbeite zuverlässig und anerkannt seit drei Jahrzehnten für die Zeitung. Bei der letzten Kommunalwahl sei er in den Gemeinderat gewählt worden und seitdem auch zweiter Bürgermeister. Mit dem Autor sei daraufhin vereinbart worden, dass er zwar Ortsberichterstatter bleibe, bei kritischen Themen die Berichterstattung von einem Redaktionsmitglied oder einem anderen freien Mitarbeiter übernommen werde, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden. Im vorliegenden Fall habe die Redaktion aber keine Bedenken gehabt, den Autor mit der Berichterstattung zu beauftragen. Eine Bürgerversammlung sei ein Forum, in dem der Bürgermeister den Bürgern Rede und Antwort stehe, aber politische Entscheidungen nicht getroffen würden. Es könne ja sein – so der Redaktionsleiter – dass der Beschwerdeführer eine andere Sicht auf die Dinge als der Bürgermeister habe. Doch bei den kritisierten Passagen des Artikels handele es sich nun mal um die Antworten des Bürgermeisters in einer öffentlichen Versammlung auf Fragen aus der Bevölkerung.
Weiterlesen
„Wir verraten alles, was wir sind“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online einen Kommentar. Darin setzt sich ein anonymer Autor mit der Ehe für alle auseinander. Er kritisiert die Forderung von Schwulen und Lesben nach Gleichstellung, verbunden mit der Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Eine Passage aus dem Meinungsbeitrag: „Und ist es wirklich so abwegig, was manche Gegner der Homo-Ehe behaupten, dass adoptierte Kinder ungleich stärker der Gefahr sexuellen Missbrauchs ausgeliefert sind, weil die Inzest-Hemmung wegfällt und diese Gefahr bei homosexuellen Paaren besonders hoch sei, weil die sexuelle Outsider-Rolle eine habituelle Freizügigkeit erotischer Binnenverhältnisse ohne alle sexual-ethischen Normen ausgebildet habe?“ Weiter heißt es in dem Kommentar: „Um eure verinnerlichten Komplexe nicht reproduktiver Sexualität mit ´Familien-Spielen´ zu kompensieren?“ (….) „Und dazu wollt ihr unschuldiges Kindesleben missbrauchen?“ 31 Leser beschweren sich über den Beitrag. Ihre Kernaussagen sind diese: „Die Behauptung, bei homosexuellen Paaren sei die Schwelle für sexuellen Missbrauch an Kindern nicht gegeben, sei diffamierend. Die Aussage entbehre jeglicher Logik und Begründung. Es sei ein willkürlicher Zusammenhang. Pädophile und Homosexualität in Zusammenhang zu bringen, sei weder wissenschaftlich noch moralisch zu vertreten. Die Aussage sei diskriminierend. Der Autor verstecke sich dabei hinter einer rhetorischen Fragestellung. Der Artikel – so mehrere Beschwerdeführer - enthalte beleidigende Aussagen gegen Homosexuelle insgesamt und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Dass der Verfasser des Beitrages offenkundig selbst homosexuell sei, ändere nichts daran, dass die Argumentation beleidigend sei. Die Redaktion – so einige der Beschwerdeführer – sei für den Inhalt des Gastbeitrages verantwortlich. Der Geschäftsführer und der Justitiar der Zeitung stellen fest, dass der Artikel keine Tatsachen enthalte. Somit könne es sich auch nicht um falsche Tatsache handeln. Gerade Kommentare konfrontierten Leser auch mit gegenläufigen Meinungen. Auch dem verantwortlichen Redakteur sei bewusst gewesen, dass der Artikel brisante Themen behandle und zu Diskussionen führen könne. Wenn der Presserat aber den Argumenten der Beschwerdeführer folgen würde, könnten Zeitungen keine Artikel mehr zu polarisierenden Themen veröffentlichen, ohne dass sie eine Rüge fürchten müssten. So könne die Presse eine ihrer grundlegendsten Aufgaben, nämlich den öffentlichen Diskurs anzuregen und eine öffentliche Auseinandersetzung – auch mit kontrovers beurteilten Themen – zu fördern, nicht mehr nachkommen.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über den Gewinner eines „großen Biergartentests“ der Zeitung. Deren Leser hätten entschieden und den ersten Platz in der Kategorie „Essen und Trinken“ an den Biergarten eines Gasthofs vergeben. Dieser wird im Artikel ausführlich vorgestellt. Ein „Kleiner Biergartencheck“ ist mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht eine unzulässige Vermischung werblicher und redaktioneller Inhalte. Er selbst habe mit einiger Mühe feststellen können, dass es sich um eine Anzeige handele, da die einzelnen Biergärten für die Teilnahme am Test bezahlt hätten. Von einem umfassenden Biergartentest könne somit keine Rede sein. Gleichwohl sei versucht worden, beim Leser genau diesen Eindruck zu erwecken. Die Redaktion habe einen Gasthof im redaktionellen Teil als Gewinner präsentiert. Mit keiner Silbe sei dabei erwähnt worden, dass es sich bei dem Test um eine von den Biergärten selbstbezahlte Anzeigen/PR-Aktion handele. Bewusst sei der Eindruck erweckt worden, der Gasthof habe in einer „normalen“ Leserumfrage gewonnen. Nur wenn die Zeitung korrekterweise erwähnt hätte, dass nur zahlende Teilnehmer zum Test zugelassen gewesen seien, hätte sich der Leser ein richtiges Bild von dem „Testergebnis“ machen können. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Vorstellung der teilnehmenden Biergärten sei erkennbar mit „Anzeige“ überschrieben worden. Dem Leser sei damit stets klar gewesen, dass es sich um bezahlte Anzeigen handele. Sehr viele Leser hätten an der Aktion teilgenommen, die vorgestellten Biergärten besucht, Stempel gesammelt und online abgestimmt. Für die Berichterstattung sei kein Geld geflossen. Vielmehr sei sie redaktionell veranlasst gewesen.
Weiterlesen
„16-Jährige streamt eigenen Unfalltod bei Instagram“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Beitrag, dem ein Video aus der Ukraine beigestellt ist. Darin sind zwei junge Frauen in einem Auto zu sehen. Die beiden sind ausgelassen. Die filmende Beifahrerin hält ein Bier in der Hand. Kurze Zeit später verunglücken sie tödlich. Der Film, der live zu Instagram gestreamt wurde, hält das alles fest. Die letzten Minuten der Toten werden dokumentiert. Im Text zum Video werden die vollen Namen der Toten genannt, sowie der im Film zu sehende Vorgang beschrieben. Zwei Leser der Zeitung sind der Auffassung, dass die Berichterstattung unangemessen sensationell sei und Persönlichkeitsrechte verletze. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass das Video von der jungen Frau selbst per Instagram-Livestream ins Netz gestellt worden sei. Über Youtube und zahlreiche andere Kanäle sei es nach wie vor abrufbar. Es zeige eben nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, den Tod der jungen Frau am Steuer. Der Justiziar weist darauf hin, dass laut Statistik immer mehr Unfälle als Folge der Nutzung von Mobiltelefonen beim Autofahren passieren. So seien 2015 auf deutschen Straßen fast 3500 Menschen ums Leben gekommen – davon jeder zehnte laut den Daten der Versicherer durch Smartphone-Ablenkung am Steuer. Auch die Polizeibehörden stellten „Abschreckvideos“ ins Netz. Das Video in diesem Fall habe ebenfalls eine solche Wirkung. Die Redaktion habe es veröffentlicht, um auf die Gefahren aufmerksam zu machen.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen „Großeinsatz mit SEK“. Der Anreißer führt zu einem Artikel auf der Website der Zeitung, in dem mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Einsatz um eine Großübung der Polizei gehandelt habe. Ein Leser des Blattes kritisiert die Abfassung des Teasers. Aus ihm gehe nicht hervor, dass es sich bei dem Einsatz um eine Übung gehandelt habe. Das erfahre man erst auf der Website der Zeitung. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Formulierung im Teaser. Dort heißt es: „Schwer geschützt wie bei einem Amoklauf“. Und weiter im Zitat: „Eine lebensbedrohliche Einsatzlage: So heißt es im Behördendeutsch, wenn Polizei und andere Einsatzkräfte zu einem Amoklauf ausrücken müssen.“ Damit werde für den aufmerksamen Leser deutlich, dass in dem Teaser nicht von einem aktuellen Amoklauf oder ähnlichem die Rede sei. Der Beschwerdeführer – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe der Redaktion „Oberflächlichkeit“ bei der Formulierung des Teasers vorgeworfen. Da im Text von einer Übung die Rede sei, liege jedoch kein Fehler vor.
Weiterlesen