Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Wundermittel gegen Haarausfall? Das bewirkt der Stoff Thiocyanat“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins den Gastbeitrag eines Autors, der als Experte des Magazins vorgestellt wird. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass dieser Autor Eigentümer bzw. zumindest Teilhaber einer Firma sei, die den vorgestellten Stoff in Form eines Haarserums vermarkte. Daher bestehe hier ein Interessenkonflikt, über den die Redaktion ihre Leser hätte informieren müssen. Die stellvertretende Chefredakteurin teilt mit, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Autor der Veröffentlichung sei Eigentümer oder zumindest Teilhaber der betreffenden Firma, falsch sei. Sie belegt ihre Aussage mit einer E-Mail des Autors an die Redaktion, in der dieser mitteilt, dass er Ideengeber und wissenschaftlicher Berater des Herstellers gewesen sei. Er sei aber weder Inhaber noch Teilhaber des Unternehmens. Zu bemerken sei noch, so die stellvertretende Chefredakteurin, dass in dem Artikel überhaupt kein Produkt mit dem Wirkstoff Thiocyanat erwähnt werde. Vielmehr stehe dort nur, der Stoff „könnte“ in Kombination mit anderen Stoffen ein wirksames Haarwachstumsmittel ergeben. Es gehe in diesem Fall also weder um Werbung noch um einen Interessenkonflikt.
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Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Besteuert die Katzen!“ über Gefahren durch streunende Katzen für die Kleintierfauna und mögliche Gegenmaßnahmen. Im Text heißt es unter anderem: „Jäger haben darauf immer schon hingewiesen, und nach dem Jagdgesetz ist es ihnen auch erlaubt, wildernde Katzen abzuschießen.“ Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Er spricht von einem groben Verstoß gegen die Grundsätze des Wahrheitsgehalts in der Berichterstattung. Aus seinen mitübersandten Unterlagen geht hervor, dass er der Zeitung am Tag nach der Veröffentlichung einen Leserbrief geschrieben habe. Darin habe er seine Kritik an der Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht. Passage aus dem Leserbrief: „Leider ist ihm (dem Autor, d. Red.) bei der Recherche ein großer, journalistischer Fehler unterlaufen. Die vom Verfasser zurecht geforderte regulierende Hand der Jäger – wildernde und streunende Katzen in der freien Natur zu bejagen – ist im größten Bundesland NRW leider per Gesetz verboten.“ Die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung der Zeitung widersprechen der Beschwerde und stellen fest, dass aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt. Der Autor verkenne nicht, dass es möglicherweise etwas verkürzend war, sich auf das Bundesjagdgesetz zu beziehen. Es könne – abweichend vom dargestellten Grundsatz – durchaus eine abweichende Landesgesetzgebung geben. Gleichwohl sei hierin kein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht zu sehen, der das Aussprechen einer Maßnahme rechtfertigen würde.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet gedruckt und online über einen Film, der sich mit dem Leben des Musikers Django Reinhardt befasst. Reinhardt wird in der Berichterstattung als Rom bezeichnet. Ein Mitglied der Sinti Allianz Deutschland weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass Django Reinhardt kein Rom, sondern Sinto gewesen sei. Dies habe man der Redaktion auch mitgeteilt, wobei diese den Fehler eingeräumt habe. Das Magazin habe jedoch keine Richtigstellung veröffentlicht. Die Rechtsabteilung des Magazins spricht selbst von einer Ungenauigkeit, die man angesichts der Ansprüche an die eigene Arbeit bedauere. Der Fehler sei in der Online-Ausgabe korrigiert worden. Eine förmliche Korrektur in der Printausgabe habe man nicht vorgenommen. Man könne von einer Redaktion nicht verlangen, auch jede bloße Ungenauigkeit oder Bagatelle, die für den durchschnittlichen Leser ohne Relevanz sei, in dieser Weise zu korrigieren. Eine korrekturbedürftige Ungenauigkeit sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Bei der Veröffentlichung handele es sich nicht um ein ausführliches Porträt von Reinhardt oder eine Reportage über Leben und Kultur der Sinti und Roma, sondern lediglich um eine kurze Kulturmeldung über die Berlinale und den Eröffnungsfilm „Django“. Eine Ungenauigkeit in einem solchen Kontext sei nicht geeignet, das Bild der Leser von Django Reinhard zu prägen. Daher habe die Redaktion auf eine Korrektur verzichtet. Eine solche hätte man sicher vorgenommen, wenn es sich um einen Beitrag gehandelt hätte, in dem es auf Differenziertheit im Detail angekommen wäre.
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„Warf dieser Deutsche seine Frau über Bord?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht im Artikel um die Festnahme eines 45-jährigen Mannes wegen des Verdachts, bei einer Kreuzfahrt seine Frau über Bord geworfen zu haben. Die Namen von beiden werden genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes mit Augenbalken. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht die Persönlichkeitsrechte des Ehepaares durch die Nennung ihrer Namen verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex). Der Chefredakteur der Online-Ausgabe spricht davon, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereignen, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dazu gehörten auch die Einbeziehung von Einzelschicksalen und eine personalisierende Darstellung. Dies umso mehr, weil die Straftat in diesem Fall nun wahrlich in ihrer Art außergewöhnlich sei. Zudem sprächen auch die Abwägungskriterien „Intensität des Tatverdachts“ und „Schwere des Vorwurfs“ (Richtlinie 8.1, Absatz 2) für die Berichterstattung in der vorliegenden Form. Der Chefredakteur rechtfertigt die Namensnennung. Auf diese Weise habe man einen Beitrag dazu geleistet, dass die Vermisste doch noch hätte aufgefunden werden können. Somit liege ihre Namensnennung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im persönlichen Interesse.
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Der Suizid eines Arztes ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Die Leiche sei auf einem Parkplatz in einem Auto aufgefunden worden. In dem Beitrag werden Alter und Fachrichtung des Mediziners angegeben. Er habe gemeinsam mit einem Kollegen eine Praxis betrieben. Auch Typ und Farbe seines Autos werden im Bericht genannt. Die Mitarbeiter der Praxis hätten auf der Webseite der Praxis eine Mitteilung über das Verschwinden des Arztes und einen Suchaufruf veröffentlicht. Seine mit beiden Vornamen erwähnte Tochter habe bei Facebook einen Suchaufruf gepostet. Angehörige hätten Fahndungsaufrufe mit einem Foto des Arztes ausgehängt. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den Verstorbenen zeigt. Die Augenpartie ist mit einem schwarzen Balken abgedeckt. In einem gesonderten Kasten erläutert die Redaktion, dass sie sich entschieden habe, in der Regel nicht über Selbsttötungen zu berichten, außer wenn diese durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit erweckten. Der Grund für diese Zurückhaltung sei die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizid-Fälle. Der Kasten enthält einen Kontakthinweis zur Telefonseelsorge. Der Beschwerdeführer, ein Psychiater, sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Es sei völlig unverantwortlich, über den Suizid zu berichten. Dies vor allem deshalb, weil dieselbe Zeitung und andere Medien vorher ausführlich über den Betroffenen berichtet hätten. Die Berichterstattung sei nicht nur im Hinblick auf Nachahmer völlig unverantwortlich. Sie greife auch in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass der Fall über die Stadtgrenzen hinaus große Aufmerksamkeit erregt habe. Die Familie, die zunächst von einer Entführung ausgegangen sei, habe über Facebook um Hilfe bei der Suche nach dem Vermissten gebeten. Ihre Nachrichten seien zehntausendfach geteilt worden. Damit hätten die Angehörigen eine breite Öffentlichkeit erreicht und diese ausdrücklich um Hilfe bei der Suche gebeten. Eines Tages sei dann die traurige Gewissheit eingetreten, dass der Mann sich das Leben genommen habe. Die Redaktion habe unmittelbar reagiert und den Namen des Arztes aus der Berichterstattung entfernt und das Foto unkenntlich gemacht.
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Eine Frauenzeitschrift berichtet in fünf aufeinanderfolgenden Ausgaben darüber, wie der jeweils Porträtierte es geschafft hat, sein Körpergewicht zu reduzieren. Die Artikel werden jeweils auf der Titelseite mit dem Schema „Name (Alter), nahm X Kilo ab“ angekündigt. In den Gewichtsverlustgeschichten wird jeweils auf eine konkrete Methode verwiesen, mit der der Porträtierte erfolgreich war. Auch die Internetadresse des jeweiligen Anbieters wird angegeben. Dabei handelt es sich zum Teil um Ernährungsprogramme, zum Teil um Anbieter homöopathischer Produkte. Ein Leser der Zeitschrift vermisst die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte strikte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Texte seien nicht ausgewogen. Keiner der Autoren setze sich kritisch mit den Produkten und Programmen auseinander, was nach Auffassung des Beschwerdeführers vor allem bei den homöopathischen Produkten dringend erforderlich gewesen wäre. Die Texte verwiesen direkt auf die Internetseiten der Hersteller und verschwiegen die Kosten der Produkte/Programme, die oft im drei- oder vierstelligen Bereich lägen. Der Justiziar des Verlages nimmt zu der Beschwerde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Stellung. Nach seiner Auffassung sei die Presse berechtigt, gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben, so lange die Berichterstattung einen Sachbezug habe. Da es in den Artikeln um Menschen gehe, die von ihren Abnehmerfolgen berichten, sei der Bezug für die Leser sofort ersichtlich. Die Veröffentlichungen hätten keine Werbewirkung, da sie vor allem aus Texten bestünden. Werbliche Botschaften fehlten ebenso wie andere Werbeelemente.
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Eine Großstadtzeitung twittert: „Stehen wir vor einem Krieg mit Deutschland? – Diese Frage stellen sich Türken in der Türkei und in Deutschland.“ Die Zeitung verlinkt den Tweet mit dem Artikel „Deutschtürken in Berlin: Die türkische Gesellschaft in Berlin ist gespalten“ aus der Online-Ausgabe der Zeitung vom gleichen Tag. Darin kommen mehrere Deutsch-Türken mit ihrer Ansicht zu Wort. Im Artikel steht auch das getwitterte Zitat. Türken in der Türkei und in Deutschland seien beunruhigt. Sie reagierten besorgt auf die scharfen Töne ihres Präsidenten im Streit mit Deutschland. Und das, obwohl sie von ihm einiges gewohnt seien. Ein Leser der Zeitung hält das getwitterte Zitat nicht für belegt. Es werde nicht deutlich, wer von einem Krieg spreche. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für aufwiegelnd. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht in der Berichterstattung keinen presseethischen Verstoß. Der einem Tweet zugrundliegende Zweck sei es, mit bis zu 140 Zeichen ein breites Publikum zu erreichen. Daher würden Tweets prägnant gestaltet. Sie ließen es aufgrund der begrenzten Zeichenvorgabe nicht zu, den Hintergrund des Tweets genauer zu erläutern. Deshalb werde oftmals der Tweet verlinkt, um den Lesern weitere inhaltliche Informationen bereitzustellen. Der Tweet sei somit im Kontext des verlinkten Artikels zu sehen. Zudem meine der Begriff „Krieg mit Deutschland“ nicht eine direkte militärische Auseinandersetzung, sondern müsse vielmehr im übertragenen Sinne als Zuspitzung eines starken Konflikts verstanden werden. Der den Tweet vertiefende Artikel mache die wachsende Radikalisierung in der politischen Auseinandersetzung zwischen der Türkei und Deutschland deutlich.
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Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht an einem Tag mehrere Meldungen über weltweite Studiengebühren. Eine Meldung trägt die Überschrift „Studie: Nur noch Deutschland bietet gebührenfreie Hochschulbildung“. Einige Stunden später folgt ein weiterer Beitrag zu diesem Thema. Deutschland sei das einzige Land, heißt es da im Hinblick auf die Studie, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studienenden festhalte. Der Privathochschulsektor boome „vor allem in den Ländern, in denen es nicht gelingt, die Nachfrage durch öffentliche Hochschulen und andere staatliche Bildungseinrichtungen zu decken.“ Zahlreiche Zeitungen drucken die Meldung mit der entsprechenden Überschrift ab. Eine Leserin - sie ist AStA-Vorsitzende einer Universität - hält die Kernaussage des Beitrags schlicht für falsch. Sie sieht eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Ihre Beschwerde richte sich gegen die Medien, die die Agentur-Überschrift übernommen hätten. Die Rechtsvertretung der Agentur verweist auf die entscheidende Passage in der Studie: „Deutschland ist das einzige Land, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studierenden festhält (nur eine verschwindend kleine Zahl privater Bildungsinstitute erhebt Gebühren).“ Dass eine Überschrift eine gewisse Verkürzung von Aussagen beinhalten könne und müsse und selbstverständlich nicht einen Text in komprimierter Form umfassend und in allen Facetten wiedergeben könne, liege nicht nur auf der Hand, sondern sei auch in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt.
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„AfD fordert ´Minuszuwanderung´ und generelles Kopftuchverbot“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Die Partei von Jörg Meuthen und Frauke Petry spricht sich für ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst aus. In Bildungseinrichtungen müssten nicht nur alle Lehrerinnen, sondern auch die Schülerinnen ohne Kopftuch erscheinen.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Überschrift und Inhalt des Beitrages entsprechen nach seiner Ansicht nicht den Tatsachen. Ein generelles Kopftuchverbot werde von der AfD nicht gefordert. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Die AfD spreche sich sehr wohl für ein Kopftuchverbot aus. Im Wahlprogramm auf Seite 32 heiße es: „Der im Grundgesetz garantierten Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit widerspricht das Kopftuch als religiös-politisches Zeichen der Unterordnung von Muslimas unter den Mann. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015, nach dem ein generelles Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen verfassungswidrig sei, betrachtet die AfD als ein Hindernis für eine erfolgreiche Integrationspolitik.“
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„Martin Hesse (19) stellt sich in Herner Imbiss – Kindes-Killer hat ausgesagt“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über das Ende der Flucht von Martin Hesse. Im Beitrag werden seine mutmaßlichen Taten geschildert. Er selbst wird als „Kindes-Killer“, „pervers“ und „Psychopath“ bezeichnet. Dem Artikel beigestellt sind unverpixelte Fotos des mutmaßlichen Täters und seines neunjährigen Opfers. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert die Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Er hält sie für vorverurteilend. Darüber hinaus verletze sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Sein voller Name werde auch nach der Festnahme genannt und ein unverfremdetes Foto von ihm gezeigt. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie seien angesichts der Dimension des Geschehens unbegründet. Die Redaktion habe über einen Neunzehnjährigen berichtet, der einen neunjährigen Nachbarsjungen mit unzähligen Messerstichen getötet habe, vor und nach der Tat darüber gechattet und sogar Fotos ins Netz gestellt habe, zwei Tage lang auf der Flucht gewesen und von einem Großaufgebot von Polizei und Ermittlungsbehörden gesucht worden sei. Ungezählte Medien hätten über den Fall mit persönlichen Details des Täters berichtet. Der Chefredakteur beruft sich auf Richtlinie 8.2. Die dort festgehaltenen Regelungen sprächen dafür, dass hier das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt.
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