Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Doppelte Veröffentlichung führt in die Irre

„Homöopathie bringt nichts“ titelt die Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Im folgenden Text geht es darum, dass homöopathische Mittel umstritten seien. Australische Forscher vom „National Health and Medical Research Council“ hätten 225 Studien ausgewertet und keinen Beleg für die Wirksamkeit gefunden. Studien, die vorgäben, die Wirksamkeit von Homöopathie zu belegen, hätten keine wissenschaftliche Relevanz, schreibt die Zeitung. Die Vereinigung der australischen Homöopathen habe in einem offenen Brief auf die Untersuchungsergebnisse reagiert. Homöopathie werde seit 200 Jahren weltweit praktiziert, so die Homöopathen. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall vertritt den Verband der Klassischen Homöopathen. Der Vorwurf: Die Zeitung veröffentliche einen Beitrag unter aktuellem Datum, den sie schon einmal vor eineinhalb Jahren veröffentlicht habe. Durch die erneute Veröffentlichung erwecke die Zeitung den Anschein, als gebe es abermals eine neue Meta-Analyse. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Leser werde von der Redaktion nicht darauf hingewiesen, dass die jetzt vorgestellte Analyse schon eineinhalb Jahre alt sei. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, der strittige Artikel sei ein zweites Mal veröffentlicht worden. Das werde auch durch das Copyright am Ende des Textes deutlich. An dem Text sei eine Verbesserung vorgenommen worden. Dadurch ändere sich das Publizierungsdatum oben rechts. Das sei eine Programmautomatik, die sicherstelle, dass immer das Datum angezeigt werde, an dem der Text zum letzten Mal bearbeitet worden sei. Durch den Fall und das Missverständnis sei die Redaktion erst auf die möglicherweise verwirrenden Auswirkungen eines Systems aufmerksam gemacht worden, das eigentlich für maximale Transparenz bei Leserinnen und Lesern habe sorgen sollen. Die Redaktion erwäge deshalb zurzeit eine Änderung bzw. Verbesserung.

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Falsche Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die RTL-Sendung „Der heiße Stuhl“ mit Thilo Sarrazin als einem der Gäste. Der Autor stellt diese vor und kommentiert deren Thesen so: „Mhm. Alles erwartbar. Viel weiter als über diese Ausgangsstatements kommen alle Seiten nicht. Sarrazin kommt … mit seinem Dauerlehrsatz durch: ´Muslimische Männer und Jugendliche sind statistisch häufiger kriminell. Und zwar in ganz Europa`. Den Satz, der in der Sache stimmt, variiert er in sich hinein grinsend durch den Abend durch.“ Der Beschwerdeführer, ein Professor für Kriminologie, hält die Zustimmung des Autors zur These Sarrazins für einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die polizeiliche Statistik enthalte keine Untergliederung der Tatverdächtigen nach dem Glauben. Ihm seien keine kriminologischen Kollegen bekannt, die in dieser Schlichtheit einen Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit und Kriminalität herstellen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Breitscheidplatz: Berichterstattung korrekt

Der Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz ist Thema in der Berichterstattung der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Überschrift des Beitrages, der mehrfach aktualisiert wurde: „Polnischer Lkw-Fahrer lebte noch bei Anschlag!“ Die Zeitung berichtet, dass es womöglich im Lastwagen einen Kampf zwischen dem Terroristen und dem Fahrer gegeben habe. Der Artikel ist mit einem Porträtfoto des Fahrers bebildert. Die Bildunterschrift lautet: „Wenige Stunden vor seinem Tod: Lukasz U. (37) in einem Dönerladen in Berlin.“ Vier Leser der Zeitung kritisieren, dass der Fahrer namentlich genannt und identifizierbar gezeigt werde. Das sei ein Verstoß gegen den im Pressekodex gebotenen Opferschutz. Sie erkennen in der Veröffentlichung auch eine unangemessene Darstellung und bezweifeln, dass eine Zustimmung der Familie für die Veröffentlichung des Fotos vorgelegen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe verweist auf die Stellungnahmen seines Hauses in anderen Beschwerdeverfahren. Dabei sei stets die Auffassung vertreten worden, dass selbstverständlich die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Verbrechen der hier berichteten Art ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dabei könnten durchaus auch Einzelschicksale personalisierend einbezogen werden. Nach der Schilderung der Reporterin, die nach dem Anschlag im Heimatort des getöteten Lkw-Fahrers recherchiert habe, sei es der Schwager bzw. Arbeitgeber des Getöteten gewesen, der auf einer internationalen Pressekonferenz von sich aus das „Dönerladen-Foto“ den Medienvertretern zur Verfügung gestellt habe.

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Reportage innerhalb presseethischer Grenzen

Eine Berliner Zeitung berichtet online über den Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz. Sie berichtet ausführlich in Wort und Bild und veröffentlicht auch ein Foto. Zu sehen sind die Verwüstungen auf dem Weihnachtsmarkt und die Rettungsarbeiten von Feuerwehr und Sanitätern. Ein mehrminütiges Video, das einen Tag nach Erscheinen schon nicht mehr in voller Länge online ist, wurde unmittelbar nach dem Anschlag aufgenommen. Ein Reporter geht darin durch die Schneise der Verwüstung, die der Lastwagen hinterlassen hat. Er filmt die schrecklichen Auswirkungen des Anschlags. Vier Leser der Zeitung kritisieren, dass vor allem das Video den Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen verletze. Es seien verletzte und getötete Personen zu sehen. Ihre Gesichter seien zum Teil sehr gut zu erkennen. Die Beschwerdeführer werfen dem Reporter vor, die Rettungskräfte behindert zu haben, da er im Anschlagsbereich herumgelaufen sei. Auch die abgedruckten Fotos zeigten verletzte Personen in identifizierbarer Weise. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, ein Reporter sei zufällig nur wenige Meter entfernt gewesen, als der Lkw in den Weihnachtsmarkt gerast sei. Nach Rücksprache mit der Redaktion sei entschieden worden, via Facebook „live“ zu berichten, da das öffentliche Interesse angesichts der außergewöhnlichen Schwere und des in Art und Dimension besonderen Ereignisses gegeben gewesen sei. Mit Bedacht habe der Reporter eben nicht sensationslustig auf die Verletzten und Toten gehalten, sondern sei seiner Chronistenpflicht verantwortungsvoll nachgekommen. Opfer seien, wenn überhaupt, nur am Rande zu sehen. Der Reporter sei den Anweisungen der Polizei selbstverständlich gefolgt und habe die Rettungskräfte nicht behindert.

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Toten Terroristen im Bild gezeigt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Tötung des Attentäters Anis Amri durch italienische Polizisten. Das Ende seiner Flucht von Berlin nach Mailand wird detailliert nachgezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind mehrere Porträtfotos Amris. Ein Bild zeigt den Mann unmittelbar nach seiner Erschießung. Bildtext: „Das Foto zeigt den getöteten tunesischen Terroristen Anis Amri in Mailand.“ Drei Leser wenden sich mit Beschwerden über die Berichterstattung an den Presserat. Die Darstellung eines sterbenden bzw. toten Menschen verstoße gegen presseethische Grundsätze. Auch mit Blick auf Kinder und Jugendliche sei das Foto zu beanstanden. Die Zeitung teilt mit, dass über die Leiche Anis Amris weltweit ohne Verfremdung berichtet worden sei. Der Tote werde auf dem Foto nicht zum Objekt herabgewürdigt. Ebenso wenig habe die Redaktion einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen gezeigt. Es handele sich um ein zeitgeschichtlich bedeutsames Dokument. Dieses zeige den toten Terroristen, der wenige Tage zuvor in Deutschland ein verheerendes IS-Attentat verübt habe. Auf sein Konto gehe der Tod von zwölf unbeteiligten Menschen. Die Zeitung nennt das Beispiel des libyschen Diktators Gaddafi. In diesem Fall habe der Presserat entschieden, dass es zur Aufgabe der Presse gehöre, auch solche Informationen in Wort und Bild zu vermitteln, die Gewalt, Krieg und Sterben beinhalteten. Amri-Abbildungen seien unter presseethischen Gesichtspunkten nicht anders zu bewerten als die Fotos des getöteten Massenmörders Gaddafi.

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Vorwurf gegen Redaktion: „Effekthascherei“

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Petition fordert Bundesverdienstkreuz für polnischen Lkw-Fahrer“. 13.500 Menschen hätten sich in einer Online-Petition für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den getöteten Lkw-Fahrer ausgesprochen. Dieser war bei dem Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin getötet worden. Die Redaktion zeigt den Mann im Bild. Bildtext: „Letzte Aufnahme von Lukasz U.“ Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass sowohl die Überschrift als auch das Foto gegen mehrere presseethische Grundsätze verstießen. Der Beschwerdeführer nennt „Effekthascherei“ als Motiv der Redaktion, das Foto zu veröffentlichen. Das Nachrichtenmagazin weist die Vorwürfe zurück. In Polen habe man Lukasz Urban mit einem Staatsbegräbnis gedacht, das im Fernsehen übertragen worden sei und an dem die polnische Regierungsspitze teilgenommen habe. Auch Vertreter aus Deutschland seien anwesend gewesen. Landesweit seien in Polen zu Beginn der Gedenkmesse die Lastwagen hupend stehen geblieben.

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Reise-Finanzierung nicht mitgeteilt

In einer Regionalzeitung erscheinen zwei Beiträge unter den Überschriften „Den Watzmann immer im Blick“ und „Abenteuer ohne Eisbär“. Der erste Beitrag hat den Urlaubsort Berchtesgaden zum Thema, wobei mehrfach auf ein namentlich genanntes Luxushotel hingewiesen wird. Dessen Direktor und einige Mitarbeiter des Hauses kommen zu Wort. Der zweite Artikel informiert über eine Schifffahrt entlang der Westküste Spitzbergens. Im Text wird der Name des Schiffes genannt, das unter Denkmalschutz stehe und das Flair von Nordatlantik-Kreuzfahrten in den fünfziger Jahren weitgehend authentisch vermittle. Eine Leserin der Zeitung sieht in den Veröffentlichungen Werbung für das Hotel und den Anbieter der Schiffsreise. Sie vermutet, dass die Autoren auf Einladung der Anbieter Hotel und Schiff getestet hätten. In den Beiträgen werde dies jedoch nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie von der Zeitung erfahren habe, dass der Zeitung bestimmte Seiten bzw. Beiträge von einem Redaktionsnetzwerk zugeliefert würden. Diese zugelieferten Seiten bzw. Beiträge könnten nicht mehr von der Redaktion korrigiert werden. Die Leserin schlägt dem Presserat vor, den Pressekodex dahingehend zu ergänzen, dass solche zugelieferten Seiten künftig als solche gekennzeichnet werden. Der Chefredakteur der Regionalzeitung bestätigt, dass seit einigen Jahren die Reiseseite von einem Redaktionsnetzwerk produziert und zugeliefert werde. Die journalistischen Rahmenbedingungen und Grundsätze hätten sich dadurch aber nicht geändert. Viele Beiträge seien nach Einladungen von Tourismus-Verbänden und Veranstaltern entstanden. Die Redaktion entscheide unabhängig, welche Reisen Material für redaktionelle Inhalte hergeben und welche nicht. Werbliche Aussagen seien ausdrücklich nicht erwünscht. Subjektive Urteile über Angebote stünden den Kollegen aber zu. Um solche handele es sich nach seiner Meinung bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen. Die Zeitung könne – hier irre die Beschwerdeführerin – vor der Veröffentlichung auf die Seiten zugreifen und auch eigenständig Korrekturen vornehmen. In der Regel übernehme man die Beiträge jedoch komplett.

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Redaktion gibt keinen Anlass zur Beschwerde

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel über einen 27-jährigen Mann, mit dem der Autor des Beitrages in den Räumen eines Caritas-Verbandes gesprochen hatte. Dieser beschreibt das Leben des Mannes und dessen Probleme mit Drogen. Es heißt, er werde von der Caritas betreut und habe Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich. Der Artikel ist mit einem Foto des jungen Mannes illustriert. Dessen Eltern wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihrem Sohn sei bei dem Gespräch nicht bewusst gewesen, dass der Redakteur über sein Leben und seine Drogenprobleme schreiben wolle. Er sei vielmehr von einem allgemeinen Artikel über die Arbeit der Caritas ausgegangen. Durch die identifizierende Darstellung werde der Integrationsprozess, in dem sich ihr Sohn gerade befinde, erheblich gestört. Zudem sei es falsch – so die Eltern – dass ihr Sohn in der Psychiatrie gewesen sei und von der Caritas betreut werde. Er habe dort lediglich zweimal gefrühstückt. Der Chef vom Dienst der Zeitung berichtet, dass sein Blatt in der Adventszeit 2016 in Zusammenarbeit mit drei sozialen Hilfsorganisationen eine kleine Serie mit dem Titel „Die Abgehängten“ veröffentlicht habe. Die Beiträge hätten darauf aufmerksam machen sollen, dass in der Vorweihnachtszeit nicht alle Menschen mit Geschenken, erfüllter Freizeit und Glück rechnen könnten. Der Kontakt zu den „Abgehängten“ sei dabei durch die jeweilige Organisation hergestellt worden. Vorab seien der Zweck der Reihe und die Vorgehensweise mit den Betroffenen erörtert worden. Das Einverständnis des Gesprächspartners sei immer eingeholt worden. Die Redaktion sei in jedem Fall mit zwei Personen vor Ort gewesen, mit dem Autor und einem Fotografen. Immer sei klar gewesen, dass es im Bericht um den Porträtierten gehe und nicht um die jeweilige Hilfsorganisation. Wenn die Eltern des Porträtierten nun erklären, ihr Sohn sei unter falschen Vorzeichen befragt worden, sei dies eine wissentlich falsche Behauptung. Wenn die Beschwerdeführer zudem behaupteten, einige Angaben im Bericht seien falsch, so stammten sie doch in jedem Fall von dem Porträtierten. Möglicherweise handele es sich um – nachträglich unter Familiendruck – vorgeschobene Schutzbehauptungen. Während des Gesprächs sei jedenfalls nie der Eindruck entstanden, dass der junge Mann lüge, sich in Hirngespinsten verfange oder irgendwelche Rücksichten auf seine Familie nehmen müsse.

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Kodexwidriger Umgang mit Begriffen

„Vergewaltigungen durch Asylbewerber steigen rasant“ titelt eine Wochenzeitung online. Im Beitrag geht es um die angeblich um 133 Prozent gestiegene Zahl von Vergewaltigungen durch Asylbewerber in Österreich. Die Redaktion führt diverse Fälle auf, in denen die Verdächtigen offenbar Asylbewerber gewesen seien. Ein österreichischer Nationalratsabgeordneter wird mit der Behauptung zitiert, dass viele der einer Vergewaltigung verdächtigten Österreicher einen Migrationshintergrund hätten. Ein namentlich nicht genannter Vollzugsbeamter habe gesagt, dass die Zahl der „echten“ Österreicher, denen man eine Vergewaltigung nachgewiesen habe, verschwindend gering sei. Große Probleme gebe es mit anderen Kulturkreisen. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass in allen geschilderten Fällen von einer Schuld der Verdächtigen ausgegangen werde, obwohl oftmals noch kein Urteil gesprochen worden sei. Die Überschrift sei nicht durch den Inhalt des Artikels gedeckt und obendrein eine unangemessene Darstellung. Der Beitrag sei geeignet, Vorurteile gegenüber Asylbewerbern zu schüren. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Der Namensnennung nicht zugestimmt

Unter der Überschrift „Unfug und Sachbeschädigungen“ berichtet eine Lokalzeitung über die Situation auf einem dörflichen Kinderspielplatz. Die Redaktion zitiert eine namentlich genannte Anwohnerin, die sich über „Säufer und Ruhestörer“ auf dem Spielplatz empöre. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Weil sie von den Behörden keine Unterstützung für ihr Problem mit den Ruhestörungen und den Verunreinigungen des Spielplatzes erhalte, habe sie sich an die Zeitung gewandt. Ohne Rücksprache mit ihr habe die Redaktion den Artikel mit ihrem vollen Namen veröffentlicht. Aus dem Beitrag könne man auch Rückschlüsse auf ihren Wohnort ziehen. Sie stört sich daran, dass sie in dem Artikel „schlecht weggekommen ist.“ Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich von der Beschwerde überrascht. Er legt den E-Mail-Verkehr vor. Danach hat die Beschwerdeführerin mehrfach gebeten, sich des Problems Kinderspielplatz anzunehmen. Es sei ihr offensichtlich darum gegangen, dass nicht nur über den Zustand des Spielplatzes berichtet werde, sondern auch über die Untätigkeit der Gemeinde. Wenn ein Bürger die Zeitung auffordere, über eine Auseinandersetzung mit der Gemeinde zu berichten, müsse er es sich gefallen lassen, dass sein Name genannt werde. Anonyme Angriffe auf die Gemeinde bzw. ihren Bürgermeister veröffentliche die Redaktion grundsätzlich nicht. Wer Kritik übe, müsse zu ihr stehen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie eine Namensveröffentlichung nicht wünsche. Entgegen ihrer Annahme werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung nicht in ein schlechtes Licht gerückt. Die Redaktion habe bewusst davon abgesehen, die teilweise sehr polemischen Äußerungen der Frau zu veröffentlichen.

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