Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Die letzten Tage des Daniel Küblböck

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Hinter dieser Tür randalierte Daniel Küblböck“ einen Artikel zu dessen Vermisstenmeldung und über seine letzten Tage an Bord eines Kreuzfahrtschiffes. Der Autor des Beitrages berichtet aus der Perspektive eines Passagiers, der in der Nachbarkabine von Küblböck untergebracht war. Er schildert, wie dieser den Passagier Daniel Küblböck in den letzten Taten vor seinem Tod wahrgenommen habe. Dem Artikel ist ein Video beigefügt. Es zeigt unter anderem eine von einem Passagier gedrehte Szene: Eine Tür wird zugeschlagen; Geräusche sind zu hören. Die Szene wird wiederholt gezeigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Küblböck habe kurz vor einem Suizid gestanden. Die Veröffentlichung des Videos, offensichtlich kurz vor dem Suizid aufgenommen, sei schamlos, verstoße gegen ethische Werte und diene nicht der Aufklärung des Falles. Der Nutzer soll damit hinter die Bezahlschranke gelenkt werden. Das sei schamlose Raffgier. Auch wenn Küblböck eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei, hätten Momente vor einem Suizid nichts in der Öffentlichkeit zu suchen. Der Chefredakteur verweist darauf, dass das Video eine Kabinentür zeige, gegen die jemand von der anderen Seite trete oder schlage. Es handele sich also nicht um Szenen bzw. Momente vor dem Suizid, sondern lediglich um Tage alte Aufnahmen, die ein auffälliges Verhalten von Daniel Küblböck an Bord des Schiffes zeigten. Dieser sei eine Person des öffentlichen Lebens, seit er an der TV-Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ teilgenommen habe. An dem mysteriösen Verschwinden von Küblböck und den Ereignissen an den Tagen zuvor bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Dass bei spektakulären Geschehnissen im Zusammenhang mit Personen des öffentlichen Lebens das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung überwiege, zeige auch Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex. In dem fraglichen Video werde Küblböck noch nicht einmal gezeigt oder auf andere Weise abträglich dargestellt.

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Bildauswahl nach Unglück war „unglücklich“

Eine Regionalzeitung zeigt online ein Foto des blutverschmierten und eingebeulten Flugzeugs, das bei einem Start auf der Wasserkuppe (Rhön) mehrere Menschen erfasst hatte. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung des Fotos. Es zeige das Sportflugzeug unnötigerweise von vorn, verschmiert mit Blut. Spuren von „zerlegtem Fleisch“ seien erkennbar. Artikel, die dem Erstbericht folgen, ließen noch mehr menschliche Überreste erkennen. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Auswahl des Fotos, auf dem das Blut der getöteten bzw. verletzten Menschen zu erkennen sei, „unglücklich“ gewesen sei. Die Redaktion bedauere es, wenn sie dadurch die Gefühle von Angehörigen und Lesern verletzt haben sollte. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion habe „zerlegtes Fleisch“ im Bild gezeigt, kann die Redaktion aber nicht nachvollziehen. Nach Ansicht des Chefredakteurs würden weder durch den Text noch durch die Bilder die Opfer zu Objekten herabgewürdigt. Der tragische Unfall des Kleinflugzeugs sei von öffentlichem Interesse. Die Opfer seien im Text nicht identifizierbar beschrieben, so dass sie durch den Bericht nicht ein zweites Mal zu Opfern würden.

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Richter: Eine „zwiespältige Gesetzeslage“

Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Werbung für Abtreibung: Landgericht verhandelt im September“ über das Berufungsverfahren im Fall der Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel sowie um einen Prozesstermin von zwei weiteren in Hessen angeklagten Ärztinnen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Deutsche Presserat. Er verweist dabei auf die Beschwerde 0455/18/2. Diese hatte sich gegen die Berichterstattung einer überregionalen Zeitung gerichtet, der wiederum eine Agenturmeldung zugrunde gelegen hatte. Darin hatte der Presserat kritisiert, dass behauptet werde, die beiden Ärztinnen seien angeklagt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hätten. Dies treffe nicht zu. Die beiden Ärztinnen seien angeklagt, da sie eine eigene Dienstleistung zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in Erwartung des hierfür zu zahlenden ärztlichen Honorars angeboten haben sollen. Die reine Information über Schwangerschaftsabbrüche sei in Ordnung. Das einzige, was nach Paragraf 219a StGB verboten sei, sei der öffentliche Hinweis darauf, dass man bei einer Ärztin selbst oder einer anderen konkret genannten Stelle eine Abtreibung „buchen“ könne. Die Chefredaktion der Agentur fordert eine Zurückweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den Gesamtkontext der Meldung, in der es ausschließlich um Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Werbeverbot für Abteibungen gehe. Der Paragraf 219a sei – so die Agentur – seit Monaten Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Seine Auslegung beschäftige den Bundestag. Eine Entscheidung werde am Ende womöglich vom Bundesverfassungsgericht getroffen. Die Einschätzung des Gießener Vorsitzenden Richters: Wir haben es mit einer zwiespältigen Gesetzeslage zu tun. Diese Einschätzung werde von vielen Juristen geteilt. Die Chefredaktion führt abschließend aus, die vom Presserat angeführten Textpassagen fielen unter den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie seien nach den im Pressekodex niedergelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden.

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Flugzeug erfasst Mutter und zwei Kinder

Eine Illustrierte berichtet in ihrer Online-Ausgabe über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst worden, das auf der Wasserkuppe (Rhön) über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Leser des Blattes kritisiert die Veröffentlichung des Fotos, das den Beitrag illustriert. Es zeigt den blutigen Propeller und die blutbespritzte eingedellte Vorderseite des Flugzeugs. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen seien verletzt worden. Die Rechtsvertretung der Illustrierten hält die Veröffentlichung des Fotos für pressethisch zulässig. In der Abbildung des verbeulten Flugzeuges erkennt sie keine unangemessene Darstellung. Die Berichterstattung lasse auch nicht den nötigen Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen der Angehörigen vermissen. Die Opfer des tragischen Unfalls würden weder gezeigt, noch werde über diese identifizierend berichtet.

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Grenze des Respekts nicht überschritten

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet über einen tödlichen Flugzeugunfall, der sich auf der Wasserkuppe (Rhön) ereignet hat. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst worden, das über das Ende der Landepiste hinausgeschossen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert das dem Bericht beigestellte Foto des Unglücksflugzeuges. Dieses zeigt den Propeller und die Vorderseite. Deutlich ist auf dem Bild Blut zu sehen. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Der Beschwerdeführer sieht durch die Veröffentlichung die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen verletzt. Überdies sei die Darstellung unangemessen sensationell. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass das Foto mittlerweile nicht mehr in ihrem Internet-Angebot enthalten sei. Sie legt ihrer Stellungnahme einen entsprechenden Ausschnitt aus der Printausgabe bei. Das Justiziariat sieht in der Veröffentlichung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Sähe man es – so wie es der Beschwerdeführer tue – als „pietätlos“ an, verunglückte Flugzeuge oder auch Personenwagen mit Blutflecken abzubilden, würde die Berichterstattung über Unfälle zu sehr eingeschränkt. Die Rechtsvertretung kommt zu dem Schluss, dass auch eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Kodex nicht zu erkennen sei.

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Wem gehört wie viel Wohnraum in der Stadt?

Eine Berliner Zeitung fordert online und gedruckt unter der Überschrift „Wem gehört Berlin?“ ihre Leser auf, an einer Großrecherche teilzunehmen. Online sollen sie der Zeitung die Eigentümer ihrer Wohnung mitteilen, einen Beleg hochladen, auf dem der Eigentümer der Wohnung angegeben ist, und – falls der Leser den Eigentümer nicht kennt – diesen gemeinsam zu finden. Zwei Beschwerdeführer kritisieren Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Einer von ihnen sieht in dem Aufruf zur Beteiligung an der Recherche eine Verletzung von persönlichen Daten. Nur der Mieter sei berechtigt, beim Grundbuchamt die persönlichen Daten seines Vermieters einzusehen. Durch den Aufruf werde suggeriert, dass Eigentümer Leute seien, die gemeldet werden müssten. Dies sei weit entfernt von jeglicher Objektivität. Das Klima zwischen Eigentümern und Mietern werde verschlechtert. Der Beschwerdeführer sieht das Meldeportal als ein Mittel der Denunziation. Solche Instrumente hätten in einer Demokratie nichts zu suchen. Der andere Beschwerdeführer sieht in der Aufforderung, den Vermieter zu benennen, Methoden von totalitären Regimen. Der Chefredakteur und der Projektleiter versichern, dass sie sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Recherche sehr ernst nehmen. Die erhobenen Informationen behandle die Redaktion nach den Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht. Viele Mieter wüssten nicht, wem die von ihnen genutzte Wohnung gehöre. Auch Politik und Journalisten hätten keinen systematischen Überblick, welchen großen Immobilienfirmen wo in der Stadt wieviel Wohnraum gehöre. Ziel des Projekts – so Chefredakteur und Projektleiter – sei es nicht, Eigentum oder Immobilienbesitz in Frage zu stellen, sondern fragwürdige Geschäftspraktiken aufzudecken, die der Stadt schadeten.

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Schönheitskönigin wirbt für Fitness-Studio

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Schönheitskönigin Soraya Kohlmann schwärmt von neuem Fitnesstempel“. Im Bericht geht es um ein neues Fitnessstudio in einer deutschen Großstadt. Die Zeitung teilt mit, dass dort die Miss Germany von 2017/2018 trainiert. Diese kommt zu Wort. Sie schwärmt von dem neuen Studio. Das Studio-Angebot wird im Beitrag ausführlich beschrieben. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto, das den Studioleiter mit der Miss Germany zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung in redaktioneller Aufmachung. Von der Zeitung kommt zu diesem Fall keine Stellungnahme.

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Werbeaussagen im redaktionellen Text

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen mit „Meinung“ gekennzeichneten Beitrag unter der Überschrift „Tesla und Elon Musk verglühen wie der Burning Man“. Darin heißt es unter anderem: „Auch auf dem Portal Gettex gehört Tesla schon seit Langem zu den beliebtesten Aktien, und viele Anleger halten mit Short-Papieren wie dem Turbo CQ90AZ gegen das, was Elon Musk verspricht, und glauben nicht an sein Rückzugsszenario von der Börse, den er mittlerweile selbst abgesagt hat“. Der Autor schreibt weiter: „Für Anleger wären damit womöglich die alten Schlachtschiffe eine gute Wahl, zumal sie günstig bewertet sind. Mit der MF0MC7 und dem Turbo Long HY0G2Q setzen aktive Anleger auf die deutschen Autobauer“. Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag. Der Autor konstruiere mit einem subjektiven Meinungsartikel die Grundlage, um hochriskante Finanzderivate (Turbo-Zertifikate) zu bewerben. Dabei würde nicht die grundlegende Positionierung erklärt, sondern zielgerichtet bestimmte Produkte ohne Nennung ihrer Spezifika empfohlen, was den Verdacht von Cash-Back oder anderen Vergütungsformen erwecke. Im Artikel würden die Wertpapierkennnummern sogar durch Fettschrift hervorgehoben. Das sei eine klare Handelsempfehlung. Der Beitrag sei nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Risiken dieser Produkte (laut BAFIN hohes Totalrisiko) würden ebenso verschwiegen. Der Chefredakteur der Digital-Ausgabe der Zeitung weist darauf hin, dass es in Finanzberichterstattungen und Aktienempfehlungen wie diesen gängige Praxis sei, dass man nicht jedes Mal auf die Gefahr eines Totalverlustrisikos hinweise. Selbstverständlich habe der Autor keinerlei Vergünstigungen erhalten. WKN-Nennungen (Wertpapierkennnummern) würden als Leserservice verstanden und in allen einschlägigen Medien mitveröffentlicht.

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Erkrankte öffentlich mit Namen genannt

In einer Lokalzeitung erscheint ein Artikel über die Arbeit des örtlichen Bürgermeisters. Dabei erwähnt die Redaktion, dass in der Verwaltung zur Zeit krankheitsbedingter Personalmangel herrsche. Mehrere städtische Bedienstete werden in diesem Zusammenhang mit ihrem vollen Namen genannt, darunter auch die Beschwerdeführerin in diesem Fall. Diese sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) und hier vor allem gegen Richtlinie 8.6 (Erkrankungen). Die Frau wehrt sich vor allem gegen diesen Artikel-Passus: „Die ohnehin knappe Belegschaft habe über Monate auf drei langfristig erkrankte Mitarbeiter verzichten müssen. Bauamtsleiter Ulrich Ott ist zwar wieder im Dienst, geht aber Ende des Jahres in den Ruhestand. Sein Nachfolger Michael Häuser konnte nicht von ihm eingearbeitet werden, ist ins kalte Wasser gesprungen. Nach wie vor fehlen Hauptamtsleiter Heinz-Otto Freiling und Standesbeamtin Gabriele Breese.“ Die Beschwerdeführerin sieht darin, dass sie in dem Artikel namentlich als Langzeitkranke genannt werde, eine eklatante Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie sei Angestellte, bekleide kein Wahlamt, sei nicht prominent und errege kein öffentliches Aufsehen. Sie sei somit keine Person des öffentlichen Lebens. Zudem lege sie großen Wert auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Veröffentlichung ihrer Erkrankung in der Presse habe sie erschüttert. Die Redaktion nimmt Stellung und erläutert, wie es zu der Namensnennung gekommen sei. In einem Gespräch mit der Reporterin habe der Bürgermeister die Erkrankten namentlich genannt. Gleiches finde sich auch in einer Magistratsvorlage wieder, welche in einer öffentlichen Sitzung beraten worden sei. Die Redaktionsleitung bekennt, dass gleich zwei Kontrollmechanismen in diesem Fall versagt hätten. Die Namensnennung verstoße gegen ihre eigenen Grundsätze. Die Redaktion habe sich inzwischen bei der Beschwerdeführerin persönlich und schriftlich entschuldigt. Durch Schulungen wolle man Sorge tragen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde.

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Werbe-Hinweis muss eindeutiger sein

Ein Online-Portal veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Amazon bietet Profi-Messer für Spottpreis – dieser Küchenchef hat es getestet“. Der Beitrag informiert über die sehr gute Bewertung eines bei Amazon zu einem günstigen Preis erhältlichen Küchenmessers durch den Küchenchef des Münchner Hofbräuhauses. In dem Beitrag werden zudem ein Schneidebrett und ein Wok vorgestellt. Zu allen Produkten werden Links veröffentlicht. Unter der Überschrift des Artikels findet sich der Hinweis „Sponsored Post“. Ein Nutzer des Online-Portals sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Online-Zeitung lässt ihren „Executive Editor“ auf die Beschwerde antworten. Er teilt mit, dass der fragliche Beitrag ursprünglich unter „Sponsored Post“ gelaufen sei. Die Leser verstünden dies allgemein als Kennzeichnung für einen bezahlten Beitrag. Allerdings sei die Veröffentlichung in der kritisierten Form einem internen Fehler entsprungen und so nicht beabsichtigt gewesen. Künftig werde man derartige Beiträge mit dem Hinweis „Gesponsert von Amazon“ versehen. Durch die Verwendung des deutschsprachigen Begriffs werde somit deutlich auf den kommerziellen Charakter des Beitrages hingewiesen. Der ursprüngliche Beitrag – so der Executive Editor – sei schon kurze Zeit nach seiner Freischaltung und vor Eingang der Beschwerde stark überarbeitet worden. Mittlerweile habe man ihn aufgrund der Beschwerde komplett gelöscht. An seiner Stelle sei ein kurzer Text veröffentlicht worden, in dem man den Vorgang für die Nutzer transparent mache und sich für die unzureichende Kennzeichnung einer kommerziellen Veröffentlichung entschuldige.

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